Norm
AVG §68 Abs2Spruch
C13 415.869-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin betreffend Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zahl: 09 16.008-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin betreffend Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2010, Zahl: 09 16.008-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011, Zahl C13 415.869-1/2010/4E, wird insoweit, als die Beschwerde gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2011, Zahl C13 415.869-1/2010/4E, wird insoweit, als die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer (BF) hat mit Schreiben seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter vom 21.11.2011 sein Beschwerdebegehren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen und dieses somit auf die Spruchpunkte II. und III. eingeschränkt.Der Beschwerdeführer (BF) hat mit Schreiben seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter vom 21.11.2011 sein Beschwerdebegehren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zurückgezogen und dieses somit auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. eingeschränkt.
Bei Entscheidungsfindung und Erlassung des im Spruch genannten Erkenntnisses war dem erkennenden Senat dieser Umstand aufgrund eines im Bereich des Asylgerichtshofs liegenden Versehens nicht bekannt.
§ 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lautet:Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lautet:
Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Punkte II. und III. des angefochtenen Bescheides war Spruchpunkt I. des Bescheides in Rechtskraft erwachsen und demgemäß darüber nicht mehr zu entscheiden, sodass die Entscheidung des Asylgerichtshofes in diesem Punkt zu beheben war.Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Punkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides war Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides in Rechtskraft erwachsen und demgemäß darüber nicht mehr zu entscheiden, sodass die Entscheidung des Asylgerichtshofes in diesem Punkt zu beheben war.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
06.03.2012