Norm
AsylG 2005 §34 Abs1Spruch
D10 316857-1/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Dezember 2007, Zl. 07 10.311-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2009 sowie am 24. Jänner 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Dezember 2007, Zl. 07 10.311-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2009 sowie am 24. Jänner 2012 zu Recht erkannt:
I. Der gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird stattgegeben, XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 34 Abs. 1 Z 2 und 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.römisch eins. Der gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird stattgegeben, römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 34 Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Mutter des Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und eigenen Angaben zu Folge der awarischen Volksgruppe zugehörig, gelangte ihrem Vorbringen gemäß mit dem minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, am 19. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 20. Dezember 2006 unter dem Namen XXXX, einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Die Mutter des Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und eigenen Angaben zu Folge der awarischen Volksgruppe zugehörig, gelangte ihrem Vorbringen gemäß mit dem minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , am 19. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 20. Dezember 2006 unter dem Namen römisch 40 , einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Gelegentlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. Dezember 2006 gab die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere an, sie habe sich "noch nie im Ausland" befunden und lediglich über einen Inlandspass verfügt. Ihr Lebensgefährte XXXX befinde sich bereits seit einem Jahr in Österreich; seinen genauen Wohnort kenne sie jedoch nicht. Die Kosten der Reise habe sie durch den Verkauf ihrer "Juwelen" aufbringen können.Gelegentlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. Dezember 2006 gab die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere an, sie habe sich "noch nie im Ausland" befunden und lediglich über einen Inlandspass verfügt. Ihr Lebensgefährte römisch 40 befinde sich bereits seit einem Jahr in Österreich; seinen genauen Wohnort kenne sie jedoch nicht. Die Kosten der Reise habe sie durch den Verkauf ihrer "Juwelen" aufbringen können.
Ihren Lebensgefährten habe sie am XXXX nach moslemischem Ritus in Moskau geheiratet. Sie sei "zu Hause regelmäßig von der Polizei und unbekannten Männern besucht" und bedroht worden. Die unbekannten Männer hätten ihr zudem die Dokumente weggenommen. Ein Mal sei sie auch mit einem Messer bedroht worden. Sie hätten den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten erfahren wollen und ihr überdies mit der Entführung ihres Kindes gedroht. Die gesamte Familie habe darunter gelitten, sodass es nicht möglich gewesen sei, dort zu leben. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie die Entführung ihres Kindes.Ihren Lebensgefährten habe sie am römisch 40 nach moslemischem Ritus in Moskau geheiratet. Sie sei "zu Hause regelmäßig von der Polizei und unbekannten Männern besucht" und bedroht worden. Die unbekannten Männer hätten ihr zudem die Dokumente weggenommen. Ein Mal sei sie auch mit einem Messer bedroht worden. Sie hätten den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten erfahren wollen und ihr überdies mit der Entführung ihres Kindes gedroht. Die gesamte Familie habe darunter gelitten, sodass es nicht möglich gewesen sei, dort zu leben. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie die Entführung ihres Kindes.
Gelegentlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 28. Dezember 2006 führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, ihre Mutter und ihre Schwester seien nach wie vor in XXXX wohnhaft; ihr Vater sei jedoch bereits im Jahr 1993 verstorben. Sie selbst habe in den Jahren 1985 bis 1995 die Grundschule sowie von 1995 bis 2000 die Universität in XXXX besucht. Von 2000 bis 2002 sei sie als XXXX in einem staatlichen Kindergarten beschäftigt gewesen. Überdies verneinte sie die Frage, ob sie standesamtlich verheiratet sei und gab neuerlich an, nie im Besitz eines Reisepasses gewesen und auch niemals in das Ausland gereist zu sein. Die Polizei habe all ihre Dokumente, darunter auch ihren Inlandspass, mitgenommen. Im Jahr 2004 habe sie erstmals den Gedanken gefasst, den Herkunftsstaat zu verlassen. Ende des Jahres 2004 bis April 2005 habe sie in Moskau gelebt, danach sei sie bis zur Ausreise bei ihrer Mutter gewesen.Gelegentlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 28. Dezember 2006 führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, ihre Mutter und ihre Schwester seien nach wie vor in römisch 40 wohnhaft; ihr Vater sei jedoch bereits im Jahr 1993 verstorben. Sie selbst habe in den Jahren 1985 bis 1995 die Grundschule sowie von 1995 bis 2000 die Universität in römisch 40 besucht. Von 2000 bis 2002 sei sie als römisch 40 in einem staatlichen Kindergarten beschäftigt gewesen. Überdies verneinte sie die Frage, ob sie standesamtlich verheiratet sei und gab neuerlich an, nie im Besitz eines Reisepasses gewesen und auch niemals in das Ausland gereist zu sein. Die Polizei habe all ihre Dokumente, darunter auch ihren Inlandspass, mitgenommen. Im Jahr 2004 habe sie erstmals den Gedanken gefasst, den Herkunftsstaat zu verlassen. Ende des Jahres 2004 bis April 2005 habe sie in Moskau gelebt, danach sei sie bis zur Ausreise bei ihrer Mutter gewesen.
Ihr Lebensgefährte habe "Probleme" gehabt und man habe sie "nicht leben lassen". Zudem sei sie schwanger geworden und in weiterer Folge zu ihrer Mutter gefahren; seitdem habe sie ihren Lebensgefährten nicht mehr gesehen. Polizisten sowie "Leute, die man nicht zuordnen" könne, seien zu ihnen gekommen, um nach ihrem Lebensgefährten zu fragen. Diese seien "ständig" gekommen und hätten sie zudem bedroht. Auch sei ihr die Wegnahme des Kindes angedroht worden. In weiterer Folge bejahte die Mutter des Beschwerdeführers die Frage, ob dies all ihre Fluchtgründe seien und verneinte die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe. Nachdem sie "alles verkauft" und Geldmittel erlangt habe, sei sie weggefahren. Sodann verneinte sie die Frage nach Problemen mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen ebenso wie die Frage nach Problemen mit Privatpersonen und führte überdies aus, die Polizei sei ständig zu ihr gekommen, um nach dem Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten zu fragen; ihre ganze Familie habe darunter gelitten. Sie habe im Herkunftsstaat weder Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt noch sei sie je politisch tätig oder in Haft gewesen. Ihr sei jedoch vorgeworfen worden, dass sie ihren Lebensgefährten verstecke. Auch seien sie ständig gekommen und hätten gedroht, ihr das Kind wegzunehmen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihrem Kind "etwas zustoßen" werde.
Da sie schwanger gewesen sei und sich "schlecht gefühlt" habe, sei sie nicht mit ihrem Lebensgefährten ausgereist. Sie persönlich habe im Gegensatz zu ihrem Lebensgefährten während des Aufenthaltes in Moskau keine Probleme gehabt. Da "diese Männer" ihr jedoch ständig gedroht hätten, dass ihr Kind entführt werde, sei sie hierher gekommen. Befragt, was dies für Männer gewesen seien, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, die Männer "früher nie gesehen" zu haben; es seien "ständig verschiedene Personen" zu ihr gekommen. Auf die Frage, ob sie Anzeige erstattet habe, führte sie aus, dass "die Polizisten" nach ihrem Lebensgefährten gesucht und ihr die Dokumente weggenommen hätten. Die Frage, ob die Polizisten je mit der Wegnahme des Kindes gedroht hätten, verneinte die Mutter des Beschwerdeführers. Erstmals sei sie Ende des Jahres 2003 von den Polizisten aufgesucht worden, welche dann circa ein Mal im Monat gekommen seien. Letztmals sei sie Ende Dezember 2006 von ihnen aufgesucht worden. Auch die Zivilpersonen seien "in dieser Zeitphase" gekommen. Ihr Kind leide an "zu hohem Blutdruck im Kopf", sie habe es jedoch "selbst zu Hause behandelt".
Gelegentlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 27. April 2007 führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, sie habe weder hier noch in ihrer Heimat "irgendwelche Dokumente". Ihren Lebensgefährten habe sie Ende September 1995 kennen gelernt; im Jahr 2004 sei die rituelle Trauung in Moskau erfolgt. Sie hätten sich ungefähr fünf Monate in Moskau und etwa eineinhalb Monate in XXXX aufgehalten. Im dritten Monat ihrer Schwangerschaft habe sie sodann entschieden, zu ihrer Mutter zu fahren. Ihr Lebensgefährte habe geplant, in die Schweiz zu reisen. Sie habe sich zu dieser Zeit schlecht gefühlt und es habe keine Möglichkeit bestanden, gemeinsam auszureisen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie bei ihrer Mutter "unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen" gelebt.Gelegentlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 27. April 2007 führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, sie habe weder hier noch in ihrer Heimat "irgendwelche Dokumente". Ihren Lebensgefährten habe sie Ende September 1995 kennen gelernt; im Jahr 2004 sei die rituelle Trauung in Moskau erfolgt. Sie hätten sich ungefähr fünf Monate in Moskau und etwa eineinhalb Monate in römisch 40 aufgehalten. Im dritten Monat ihrer Schwangerschaft habe sie sodann entschieden, zu ihrer Mutter zu fahren. Ihr Lebensgefährte habe geplant, in die Schweiz zu reisen. Sie habe sich zu dieser Zeit schlecht gefühlt und es habe keine Möglichkeit bestanden, gemeinsam auszureisen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie bei ihrer Mutter "unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen" gelebt.
Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates zu schildern, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe "niemals mit irgendwem irgendwelche Probleme" gehabt. Vor ihrer Hochzeit hätten jedoch die Schwierigkeiten ihres Lebensgefährten begonnen, sodass er in weiterer Folge dazu gezwungen gewesen sei, XXXX zu verlassen. Danach sei ihr Lebensgefährte gesucht worden und es seien "oft Leute nach Hause" gekommen, die nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Bis zu ihrer Eheschließung habe sie aber "keine Probleme" gehabt. Nach den Problemen ihres Lebensgefährten befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie wisse darüber nur sehr wenig. Er sei jedenfalls Mitglied einer Organisation gewesen, die sich "gegen die korrupten Machthaber gewandt" habe.Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates zu schildern, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe "niemals mit irgendwem irgendwelche Probleme" gehabt. Vor ihrer Hochzeit hätten jedoch die Schwierigkeiten ihres Lebensgefährten begonnen, sodass er in weiterer Folge dazu gezwungen gewesen sei, römisch 40 zu verlassen. Danach sei ihr Lebensgefährte gesucht worden und es seien "oft Leute nach Hause" gekommen, die nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Bis zu ihrer Eheschließung habe sie aber "keine Probleme" gehabt. Nach den Problemen ihres Lebensgefährten befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie wisse darüber nur sehr wenig. Er sei jedenfalls Mitglied einer Organisation gewesen, die sich "gegen die korrupten Machthaber gewandt" habe.
Befragt, welchen konkreten Problemen sie persönlich ausgesetzt gewesen sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie sei am 22. April 2005 zu ihrer Mutter nach Dagestan gefahren und dort in der Folge immer wieder von Polizisten der sechsten Abteilung aufgesucht worden. Diese seien erstmals im Mai 2005 und eine Zeit lang zwei bis drei Mal in der Woche gekommen. Sie seien "in Zivil" aufgetaucht, hätten sich ausgewiesen und sie bedroht, jedoch nicht verletzt. Sie sei jedenfalls stets von verschiedenen Personen aufgesucht worden und glaube, dass es Polizisten gewesen seien. Einmal habe einer ein Messer gezückt, sodass sie sich "erschrocken" habe; ansonsten sei "nichts Schlimmes" passiert und sie habe auch "keine körperlichen Verletzungen erlitten". Aufgrund der Drohung, ihr das Kind wegzunehmen, sei sie jedoch psychisch unter Druck gesetzt worden.
Auf Vorhalt, wonach sie bei ihrer Einvernahme am 28. Dezember 2006 konkret angegeben habe, dass sie von Polizisten und anderen, nicht zuordenbaren Personen aufgesucht worden sei und die Polizisten niemals mit der Wegnahme ihres Kindes gedroht hätten, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, die Leute seien ja nicht in Uniform gekommen, sie habe sie jedoch "an den Gesichtern erkannt" und gewusst, dass sie Polizeiangehörige seien. Sie könne aber "nicht hundertprozentig sagen", dass es sich bei allen um Mitglieder der Polizei gehandelt habe.
Auf weiteren Vorhalt, wonach sie stets davon gesprochen habe, dass die Polizisten nach ihrem Lebensgefährten gefragt hätten, während die Zivilpersonen mit der Entführung ihres Kindes gedroht hätten, und sie zudem angegeben habe, die Männer zuvor niemals gesehen zu haben, während sie nunmehr behaupte, dass es sich stets um Polizisten gehandelt habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie "werde auf jeden Fall die Wahrheit sagen" und wolle dies "genauer erklären". In ihrer Gegend befinde sich eine Polizeistation und sie kenne die dort diensthabenden Beamten. Bezüglich jener Männer, die sie nicht gekannt habe, habe sich in der Folge herausgestellt, dass es sich um Mitglieder der sechsten Abteilung handle. Sie sei lediglich von den zuletzt Genannten bedroht worden.
Überdies bejahte die Mutter des Beschwerdeführers die Frage, ob stets dieselben Personen gekommen seien und gab an, diese hätten sich abgewechselt; insgesamt habe es sich um etwa dreizehn Personen gehandelt. Befragt, woraus sie schließe, dass es sich bei den Personen um Mitglieder der sechsten Abteilung gehandelt habe, wenn sich laut ihren Angaben lediglich eine Person ein Mal ausgewiesen habe, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, ihr Lebensgefährte sei "nur für die Polizei und die Abteilung sechs interessant", nicht jedoch für "andere Bürger". Sie glaube jedenfalls nicht, dass es sich um "einfache Zivilbürger" gehandelt habe.
Auf Vorhalt, wonach sie zunächst konkret angegeben habe, dass ihr die Dokumente von den unbekannten Männern abgenommen worden seien, während sie nunmehr ausführe, dass sich die Männer ausgewiesen hätten und von der sechsten Abteilung gewesen seien, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, sie sei damals nicht gefragt worden, ob die unbekannten Personen ihr ein Dokument vorgelegt hätten. Befragt, wann sie erstmals von den genannten, unbekannten Männern aufgesucht worden sei und in welchen Intervallen diese gekommen seien, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dies nicht genau zu wissen; "vielleicht" seien sie fünfzehn oder zehn Mal gekommen, erstmals "vielleicht" Ende Juni 2005. Zudem verneinte sie insbesondere die Frage, ob sie im Herkunftsstaat jemals festgenommen oder verhaftet worden sei. Auch sei sie weder wegen ihrer Religion, Volksgruppe oder Rasse, ihrer politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Kind, da ihr dessen Wegnahme angedroht worden sei. Überdies verneinte sie die Frage nach Problemen mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle der Rückkehr.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte der Mutter des Beschwerdeführers den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Mutter des Beschwerdeführers auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 25. Mai 2007 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte der Mutter des Beschwerdeführers den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Mutter des Beschwerdeführers auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der von der Mutter des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zudem könne die Behauptung einer konkreten Verfolgung lediglich als in den Raum gestellt gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werde. So habe die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme am 27. April 2007 angegeben, dass sie immer wieder von Polizisten der sechsten Abteilung aufgesucht worden sei, die nach ihrem Lebensgefährten gesucht und ihr gedroht hätten, ihr das Kind wegzunehmen. In krassem Widerspruch dazu habe sie jedoch am 28. Dezember 2006 angegeben, Polizisten und andere, nicht zuordenbare Personen seien zu ihr gekommen. Dabei hätten bloß die unbekannten Personen, nicht jedoch die Polizisten gedroht, ihr das Kind wegzunehmen. Zudem habe die Mutter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sich eine Person von der sechsten Abteilung ausgewiesen habe, als ihr die Dokumente abgenommen worden seien. Widersprüchlich dazu habe sie jedoch angegeben, dass ihr die unbekannten Männer ihre Dokumente abgenommen hätten. In krassem Widerspruch dazu habe sie in ihrer Einvernahme am 28. Dezember 2006 auf die Frage, ob sie die unbekannten Personen angezeigt habe, angegeben, dass vorher Polizisten gekommen seien, die nach ihrem Lebensgefährten gesucht und ihr die Dokumente abgenommen hätten. Auf Vorhalt habe sie sodann vorgebracht, die Dokumente seien ihr von den Männern der sechsten Abteilung abgenommen worden. Dazu merkte das Bundesasylamt an, die Mutter des Beschwerdeführers habe zuvor nie erwähnt, dass die unbekannten Männer einer staatlichen Abteilung angehörten. Auf Vorhalt habe sie sodann ausgeführt, ihr Lebensgefährte habe mit der sechsten Abteilung Probleme gehabt, weshalb sie diese Schlussfolgerung gezogen habe. Zudem habe die Mutter des Beschwerdeführers nicht angeben können, wann sie von den Männern zum ersten bzw. zum letzten Mal aufgesucht worden sei und wie oft diese gekommen seien. Sie habe sich somit bereits bei den Kernaussagen ihres Fluchtvorbringens selbst widersprochen.
Ein gleichlautender Bescheid erging am selben Tage im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers.
In der hiergegen am 25. Juni 2007 (Datum des Posteinganges) erhobenen (als Berufung bezeichneten) Beschwerde wies die Mutter des Beschwerdeführers darauf hin, bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt im vierten Monat schwanger gewesen zu sein und an Bauchschmerzen gelitten zu haben, sodass sie sich "nicht gut konzentrieren" habe können. Auf diesen Umstand sei jedoch zu wenig Rücksicht genommen worden. Zudem fühle sie sich psychisch nicht wohl und habe einen Termin bei einem Psychologen vereinbart. Sie sei kaukasischer Herkunft und muslimischen Glaubens. Ihr Lebensgefährte sei Mitglied einer Organisation gewesen, die sich gegen korrupte Machthaber gewandt habe. Sie seien unter anderem von Polizisten der sechsten Abteilung verfolgt worden und hätten sich in großer Gefahr befunden. Insbesondere wegen der Tätigkeit ihres Lebensgefährten sei sie mit einem Messer bedroht worden; zudem habe man ihr die Entführung ihres Sohnes angedroht. Im Zuge der Einvernahme sei es offensichtlich zu einem Missverständnis gekommen. So habe sie die Polizisten der sechsten Abteilung und jene Polizisten, die sie nicht gekannt habe, als unbekannte Personen bezeichnet, zumal sie nicht gewusst habe, ob es sich bei all diesen Personen um Polizisten gehandelt habe. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass diese Bezeichnung zu Missverständnissen führen könne. Noch auftretende, scheinbare Widersprüche würde sie im Zuge einer mündlichen Verhandlung richtig stellen.
Die Russische Föderation sei zudem nicht mit einem westlichen Rechtsstaat zu vergleichen. In ihrem Fall wäre es viel zu gefährlich gewesen, sich an die Behörden zu wenden, da ihre Verfolger selbst dem Staat zuzurechnen seien. Bei einer Anzeigenerstattung hätte sie mit weiteren Schwierigkeiten zu rechnen gehabt, zumal ihr auch die Entführung ihres Sohnes angedroht worden sei. Da sie und ihr Sohn kaukasischer Herkunft seien, sei der Staat auch nicht willens und nicht in der Lage, sie zu schützen. Ihr (älterer) Sohn leide überdies an Bluthochdruck und sei sehr unruhig und hyperaktiv.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in XXXX geboren und wurde diesem der Name XXXX beigegeben. Seine Mutter stellte für den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und beantragte "gem. § 10 die Gewährung desselben Schutzumfanges". Eigene Fluchtgründe habe sie für ihr Kind nicht vorzubringen. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren und wurde diesem der Name römisch 40 beigegeben. Seine Mutter stellte für den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und beantragte "gem. Paragraph 10, die Gewährung desselben Schutzumfanges". Eigene Fluchtgründe habe sie für ihr Kind nicht vorzubringen. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In der hiergegen am 2. Januar 2008 (Datum des Posteinganges) erhobenen (als Berufung bezeichneten) Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf die Fluchtgründe seiner Eltern.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 10. Februar 2009 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Fluchtgründe der Mutter des Beschwerdeführers umfassend erörtert. Dabei gab die Mutter des Beschwerdeführers auf die Frage, ob der Umstand, dass sie ohne ihren Lebensgefährten nach Dagestan zurückkehre, ein Grund für Probleme mit der Familie ihres Lebensgefährten wäre, an, sie könne dort nicht ohne Probleme leben; sie sei aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten hier her gekommen. Nach Wiederholung der Frage bejahte die Mutter des Beschwerdeführers und gab auf die Frage, was die Familie ihres Lebensgefährten machen würde, an, dies nicht zu wissen. Es wäre jedenfalls eine Schande, da es so aussähe, als hätte sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt.
Sie sei ihrem Lebensgefährten gefolgt und habe angenommen, dass sie hier ein ruhiges Leben führen könnten. Es sei jedoch "zu neuen Problemen mit der Polizei usw." gekommen, da ihr Lebensgefährte "dauernd irgendwelche Konflikte" habe. Er habe sich in den letzten beiden Jahren sehr verändert und sie habe das Gefühl, dass er "ein ganz anderer Mensch" sei. Sie sei dazu gezwungen, ihren Lebensgefährten aus ihrem Leben auszuschließen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, aufgrund dieses Umstandes von ihrem Lebensgefährten bzw. von dessen Familie aus religiösen Gründen misshandelt und verfolgt zu werden. Sie wäre zudem als Frau schutzlos.
Sie habe ihren Lebensgefährten im September 1995 an der Universität kennengelernt, jedoch erst im Jahr 2003 wieder getroffen. Sie hätten sich zwar für eine Hochzeit entschieden, er habe jedoch "weg" müssen, sodass sie erst am XXXX in der Zentralmoschee in Moskau nach islamischem Recht geheiratet hätten. Ihr Lebensgefährte habe sie jedoch "nicht eingeweiht" und ihr viele Sachen überhaupt nicht erzählt. Erst nach und nach sei ihr klar geworden, dass er Probleme gehabt habe. Er habe gegen Korruption und für Gerechtigkeit gekämpft, jedoch keine Einzelheiten erzählt.Sie habe ihren Lebensgefährten im September 1995 an der Universität kennengelernt, jedoch erst im Jahr 2003 wieder getroffen. Sie hätten sich zwar für eine Hochzeit entschieden, er habe jedoch "weg" müssen, sodass sie erst am römisch 40 in der Zentralmoschee in Moskau nach islamischem Recht geheiratet hätten. Ihr Lebensgefährte habe sie jedoch "nicht eingeweiht" und ihr viele Sachen überhaupt nicht erzählt. Erst nach und nach sei ihr klar geworden, dass er Probleme gehabt habe. Er habe gegen Korruption und für Gerechtigkeit gekämpft, jedoch keine Einzelheiten erzählt.
Befragt, ob ihr der Name XXXX etwas sage, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dies gebe es bei ihnen in jeder Moschee. Vom vorsitzenden Richter darauf hingewiesen, dass er von der politischen Vereinigung XXXX spreche, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, an der Universität Kontakt mit den Wahabiten gehabt zu haben. Sie sei als Studentin vor den Wahabiten gewarnt worden.Befragt, ob ihr der Name römisch 40 etwas sage, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dies gebe es bei ihnen in jeder Moschee. Vom vorsitzenden Richter darauf hingewiesen, dass er von der politischen Vereinigung römisch 40 spreche, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, an der Universität Kontakt mit den Wahabiten gehabt zu haben. Sie sei als Studentin vor den Wahabiten gewarnt worden.
Überdies gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dass sie zunächst von uniformierten Polizisten ihres Reviers und dann von anderen Leuten aufgesucht worden sei. Dies habe über ein Jahr gedauert und sie habe den Eindruck gehabt, dass "alles irgendwie vermischt" worden sei. Sie meine damit "die normale Polizei, die höher stehende Polizei". Befragt, woher diese Leute gewusst hätten, dass sie mit ihrem Lebensgefährten verheiratet sei, zumal sie in Moskau geheiratet habe und ihr Lebensgefährte zu der Zeit gar nicht mehr in Dagestan gewesen sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, es habe sich um Leute von ihrem Revier gehandelt und man könne "solche Dinge" leicht erfahren. Erstmals seien gegen Ende des Jahres 2003 zwei Personen von ihrem Revier gekommen. Auf Vorhalt, wonach sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht verheiratet gewesen sei, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, sie hätten sich "schon getroffen". Die Polizisten hätten gefragt, ob sie ihren Lebensgefährten gesehen habe.
Befragt, ob ihr Lebensgefährte den Grund für das Verlassen Dagestans genannt habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, er habe gemeint, dass er "mit bestimmten Personen" Probleme bekommen habe und nicht mehr zurückkommen werde. Vor seiner Ausreise aus Dagestan sei er am Abend an seiner Arbeitsstelle überfallen worden. Nur diesen Umstand habe er ihr erzählt, andere Sachen habe er nicht berichtet. Nach den Problemen ihres Lebensgefährten an seinem Arbeitsplatz gefragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, dies nicht zu wissen; er habe eine staatliche Anstellung gehabt. Er sei ein Trainer, ein Ringer gewesen und habe sich auch mit Valutawechsel beschäftigt.
Auf die Frage, wie lange sie mit ihrem Lebensgefährten im Zuge der Hochzeit in Moskau gewesen sei, brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, sie hätten von Oktober bis Ende April bzw. Anfang Mai in Moskau gelebt. In weiterer Folge sei sie dann wieder zu ihrer Mutter gefahren. Befragt, weshalb sie nicht unmittelbar mit ihrem Lebensgefährten ausgereist sei, verwies sie auf ihre damalige Schwangerschaft und ihren schlechten Zustand.
Sie seien von den Polizisten bis zum Jahre 2006 beobachtet worden. Ab Ende Mai bzw. Anfang Juni 2005 seien "auch andere Leute regelmäßig" zu ihnen gekommen. "Einer von ihnen" habe sich ausgewiesen. Befragt, ob es sich dabei um ein Mitglied der Polizei oder einer Sondereinheit gehandelt habe, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, es habe sich um "eine höher gestellte Polizei" gehandelt, die mehr Einfluss gehabt habe; einer habe ihr eine Karte von der sechsten Abteilung gezeigt. Sie seien öfters gekommen, es habe aber immer wieder Zeiten gegeben, wo sie nicht gekommen seien. Sie vermute, dies sei aufgrund irgendwelcher Gerüchte, dass ihr Lebensgefährte zurückgekehrt sei, erfolgt. Zum Schluss habe sie den Eindruck gehabt, dass mit den Polizisten der sechsten Abteilung auch Polizisten von ihrem Revier gekommen seien. Sie sei zwar nicht "mitgenommen", aber zu Hause verhört und ein Mal auch bedroht worden. Befragt, wie diese Bedrohung erfolgt sei, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass es sich um Leute von der sechsten Abteilung gehandelt habe. Da sie sich geweigert habe, ihre Dokumente zu zeigen, habe einer ein Messer ergriffen. Daraufhin seien ihr der Inlandspass, ihre Geburtsurkunde sowie jene ihres Sohnes, ihr Arbeitsbuch sowie die Kopie ihres Universitätsdiploms abgenommen worden.
Nach einem Ereignis gefragt, welches sie zur Vorbereitung ihrer Flucht veranlasst habe, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, ihr sei mit der Wegnahme ihres Sohnes sowie der Tötung ihres Lebensgefährten gedroht worden. Diese Drohungen hätten zu jenem Zeitpunkt begonnen, als man ihr die Dokumente weggenommen habe. Mit der Wegnahme der Dokumente habe ihre Flucht verhindert werden sollen. Nach einem fluchtauslösenden Ereignis befragt, gab die Mutter des Beschwerdeführers an, sie habe "unter diesen Umständen einfach nicht mehr leben" können. Ihr Lebensgefährte habe sie ein halbes Jahr nach ihrem Weggang aus Moskau ein Mal angerufen, als er bereits in Österreich aufhältig gewesen sei. Ein in Moskau lebender Freund ihres Lebensgefährten habe ihr geholfen, die Russische Föderation zu verlassen.
Zudem verneinte sie die Frage, ob sie sich im Herkunftsstaat politisch betätigt habe oder Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen sei, ebenso wie die Frage nach einer Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Religion. Bei einer Rückkehr befürchte sie eine Fortsetzung ihrer Probleme sowie die Wegnahme ihres Kindes. Sie wolle auch nicht länger mit ihrem Lebensgefährten leben und fürchte daher, auch von diesem und seiner Familie verfolgt zu werden.
Ihre Mutter und eine Schwester seien nach wie vor in XXXX aufhältig. Ihr Vater sei bereits im Jahr 1993 verstorben. Auch zwei Halbbrüder väterlicherseits würden mit ihren Familien in XXXX leben; seit sie sich in Österreich aufhalte, habe sie zu diesen jedoch keinen Kontakt mehr. Sie habe in Österreich einen Deutschkurs besucht, sei jedoch nicht Mitglied in Organisationen oder Vereinen, da sie zwei Kinder zu versorgen habe.Ihre Mutter und eine Schwester seien nach wie vor in römisch 40 aufhältig. Ihr Vater sei bereits im Jahr 1993 verstorben. Auch zwei Halbbrüder väterlicherseits würden mit ihren Familien in römisch 40 leben; seit sie sich in Österreich aufhalte, habe sie zu diesen jedoch keinen Kontakt mehr. Sie habe in Österreich einen Deutschkurs besucht, sei jedoch nicht Mitglied in Organisationen oder Vereinen, da sie zwei Kinder zu versorgen habe.
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte überdies zur Vorlage:
Geburtsurkunde des Standesamtsverbandes (....).
Diplom XXXXder Staatlichen Pädagogischen Universität (....).
In ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2009 (Datum des Posteinganges) gab die Mutter des Beschwerdeführers bekannt, dass ihr Lebensgefährte im Gefängnis Selbstmord verübt habe und wies auf ihre Absicht hin, sich seit seiner Inhaftierung von ihm zu trennen. Die (im Herkunftsstaat lebenden) Eltern ihres verstorbenen Lebensgefährten hätten jedoch von ihren Trennungsabsichten erfahren und würden nunmehr eine schlechte Meinung über sie hegen, da sie (die Mutter des Beschwerdeführers) ihren Lebensgefährten nach Ansicht seiner Eltern im Stich gelassen und in Not verlassen hätte. In weiterer Folge habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass Mitarbeiter der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft nach wie vor kämen, die nunmehr - nach dem Tod ihres Lebensgefährten - nach ihr persönlich fragen würden. Sie hätte im Herkunftsstaat insbesondere auch als alleinerziehende Mutter keinen Schutz vor Verfolgung zu erwarten und fürchte zudem, von der Familie ihres verstorbenen Lebensgefährten verfolgt zu werden. UNHCR stufe zudem insbesondere alleinstehende Frauen und Kinder als besonders schützenswerte Personengruppe ein. Sie und ihre Kinder würden im Herkunftsstaat daher in eine ausweglose Lage geraten und wären von asylrelevanten Verfolgungshandlungen bedroht. Der russische Staat sei zudem nicht willens und nicht in der Lage, sie zu schützen. Auch fänden sie im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vor. Darüber hinaus besuche ihr älterer Sohn mittlerweile den Kindergarten; sie selbst habe einen Deutschkurs absolviert.
Mit Schreiben vom 20. April 2010 übermittelte der Asylgerichtshof der Mutter des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zur Situation in Dagestan und bot ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Zudem wurde der Mutter des Beschwerdeführers Gelegenheit geboten, Angaben zu ihren persönlichen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und allfälligen Erkrankungen zu tätigen sowie geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen.
In ihrem Schreiben vom 11. Mai 2010 (Datum des Posteinganges) ging die Mutter des Beschwerdeführers auf die ihr übermittelten Länderfeststellungen ein und führte insbesondere aus, sie gehöre einer besonders schützenswerten Gruppe an und werde nach den Informationen ihrer Mutter nach wie vor von Mitarbeitern der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft gesucht. Bei ihrer Mutter hätten zudem Hausdurchsuchungen stattgefunden, bei welchen auch ein Foto mitgenommen worden sei, welches sie, ihr älteres Kind sowie ihren (zwischenzeitlich verstorbenen) Lebensgefährten zeige. Sie sei wegen ihres Lebensgefährten von Polizisten der sechsten Abteilung massiv bedroht worden; diese Verfolgungsgefahr sei für sie und ihre Kinder aktuell. Ihr Lebensgefährte habe sie in seine Probleme und Tätigkeiten nicht eingeweiht und ihr vieles nicht erzählt. Zudem habe sie von ihrer Schwiegermutter bzw. ihrer Familie erfahren, dass ihr Lebensgefährte auch aufgrund einer Schießerei Probleme mit der sechsten Abteilung gehabt habe und mit Blutrache zu rechnen sei. Auch ihr Sohn sei bedroht worden.
Ihre Schwiegermutter und ihre Familie, die von ihren Trennungsabsichten in Kenntnis gewesen seien, würden sie für den Tod ihres Lebensgefährten verantwortlich machen und beschuldigen, ihn im Stich gelassen zu haben. Ihre Schwiegermutter bzw. die Familie ihres Lebensgefährten drohe zudem, ihr die Kinder wegzunehmen und sie umzubringen. Ihr Lebensgefährte habe ihrer Schwiegermutter gesagt, sie (die Mutter des Beschwerdeführers) sei dafür verantwortlich, dass er inhaftiert worden sei. Sie habe im Herkunftsstaat somit niemand, der sie und die Kinder beschützen könne.
Zudem verwies die Mutter des Beschwerdeführers auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 3. Oktober 2008, wonach Kinder im Nordkaukasus nach einer Scheidung bei den Vätern gelassen würden. Bei Tod des Vaters würde zudem seine Familie die Erziehung übernehmen. Auch sei das Leben in einer von Männern dominierten Gesellschaft für geschiedene, verwitwete oder unverheiratete Frauen sehr schwierig. Überdies bezweifelten die russischen Behörden den Tod ihres Lebensgefährten. Auch sei häusliche Gewalt in der Russischen Föderation sowie insbesondere in Dagestan ein schwerwiegendes Problem, bei welchem der Staat nicht eingreife.
In einem beigelegten, handschriftlich in russischer Sprache verfassten Schreiben wies die Mutter des Beschwerdeführers darauf hin, im Herkunftsstaat ebenso wie ihre Kinder "mit dem Tod bedroht" zu sein. Die Polizei komme nach wie vor sehr oft zu ihrer Mutter, wo sie (die Mutter des Beschwerdeführers) vor ihrer Ausreise gelebt habe. Manchmal werde dabei auch das Haus durchsucht. Zudem seien aus dem Haus ihrer Mutter Fotos verschwunden, auf welchen sie (die Mutter des Beschwerdeführers) mit ihrem Lebensgefährten und dem älteren Kind abgebildet seien. Die Polizisten hätten ihre Rückkehr gefordert, um sie über ihren Lebensgefährten zu vernehmen. Sie seien zudem nicht vom Tod ihres Lebensgefährten überzeugt. Es sei auch vorgekommen, dass ihre Mutter den Polizisten Geld gegeben habe, um in Ruhe gelassen zu werden. In ihrem Herkunftsstaat herrsche keine Demokratie; vielmehr gebe es lediglich "eine korrupte Regierung und gesetzeswidrige Handlungen". Ihr Lebensgefährte habe die Heimat verlassen, da zwischen ihm und zwei Mitarbeitern der sechsten Abteilung eine Schießerei stattgefunden habe, bei welcher einer der Mitarbeiter von ihrem Lebensgefährten verletzt worden sei. Als Konsequenz ließe man sie nicht leben und habe sie bereits damals mit Blutrache bedroht. Zudem hätten sie erzählt, dass sie "früher oder später die Leichen" ihres Lebensgefährten und ihres Sohnes bringen würden. Sie hätten auch ihr mit dem Umbringen gedroht, da sie den Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten verheimlicht habe.
Seit dem Tod ihres Lebensgefährten empfinde sie "Schmerz und Schutzlosigkeit". Sie habe zudem nunmehr "ein neues Problem", da die Eltern ihres verstorbenen Lebensgefährten ihr die Schuld an dessen Tod gäben. Sie habe mit ihrem Lebensgefährten eine "persönliche Auseinandersetzung" gehabt und ihm mitgeteilt, dass sie sich nach seiner Haftentlassung scheiden lassen wolle. Aufgrund dieses Umstandes seien seine Eltern der Meinung, dass sie ihn in einer schweren Zeit im Stich gelassen, verraten und "zum Selbstmord provoziert" habe. Jetzt würden sie ihr die Wegnahme der Kinder androhen ("Jetzt drohen sie mir, mir meine Kinder wegzunehmen, weil es ihre Enkelkinder sind und es ihr Blut ist und mit mir wollen sie abrechnen."). Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst um ihr Leben sowie jenes ihrer Kinder.
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte überdies zur Vorlage:
Schreiben Dris. (....).
Bestätigung der (....).
In ihrem Schreiben vom 11. Mai 2010 (Datum des Posteinganges) gab die Mutter des Beschwerdeführers bekannt, dass sie neuerlich ein Schreiben der XXXX erhalten habe, wonach bei ihr und ihren Kindern ein dringender Therapiebedarf bestehe. Darin werde insbesondere festgestellt, dass sie und die Kinder unter Folgesymptomen von Traumatisierung leiden würden und eine mindestens einjährige Behandlungsdauer zu erwarten sei.In ihrem Schreiben vom 11. Mai 2010 (Datum des Posteinganges) gab die Mutter des Beschwerdeführers bekannt, dass sie neuerlich ein Schreiben der römisch 40 erhalten habe, wonach bei ihr und ihren Kindern ein dringender Therapiebedarf bestehe. Darin werde insbesondere festgestellt, dass sie und die Kinder unter Folgesymptomen von Traumatisierung leiden würden und eine mindestens einjährige Behandlungsdauer zu erwarten sei.
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte zur Vorlage:
Bestätigung der (....).
Mit Beschluss vom 9. Juni 2010, Zl. D10 313107-1/2008/20Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers und beauftragte diesen mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.Mit Beschluss vom 9. Juni 2010, Zl. D10 313107-1/2008/20Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers und beauftragte diesen mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.
Am 27. Juni 2010 erstattete der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, das in Auftrag gegebene Gutachten auf Grundlage der Untersuchung der Mutter des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2010 und kam dabei zu dem Schluss, dass bei der Mutter des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) bestehe. Es werde bei der Mutter des Beschwerdeführers unter Belastungen bereits vor zwei Jahren das Auftreten einer depressiven Symptomatik und nunmehr unter der Belastung des Suizides des Lebensgefährten im Gefängnis das neuerliche Auftreten einer depressiven Symptomatik mit derzeit depressiver Stimmungslage, Antriebsverminderung, leichtgradigen Konzentrationsstörungen, Tagesrhythmusstörungen, Verminderung von Interesse und Freudfähigkeit sowie einer Schlafstörung berichtet. Die depressive Symptomatik sei im Wesentlichen im Zusammenhang mit den Belastungen durch die derzeitige Migrationssituation sowie im Zusammenhang mit der Trauerreaktion nach dem Tod des Lebensgefährten zu sehen und als reaktive Depression zu klassifizieren. Hinsichtlich des Ausprägungsgrades der depressiven Störung sei festzuhalten, dass es sich bereits um eine krankheitswertige psychiatrische Störung handle. Es sei daher eine nervenärztliche Behandlung sowie eine psychotherapeutische Unterstützung empfehlenswert. Die fassbare depressive Störung sei behandelbar, beeinträchtige die geistige Leistungsfähigkeit nicht grundlegend und habe keinen Einfluss auf das Aussageverhalten der Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht einvernahmefähig. Da eine Rückführung in die Russische Föderation ihren Wünschen und Zielen entgegenstehe und eine neuerliche zusätzliche psychische Belastung und Irritation bedeuten könne, sei eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes der Mutter des Beschwerdeführers nicht auszuschließen.Am 27. Juni 2010 erstattete der Sachverständige Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, das in Auftrag gegebene Gutachten auf Grundlage der Untersuchung der Mutter des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2010 und kam dabei zu dem Schluss, dass bei der Mutter des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) bestehe. Es werde bei der Mutter des Beschwerdeführers unter Belastungen bereits vor zwei Jahren das Auftreten einer depressiven Symptomatik und nunmehr unter der Belastung des Suizides des Lebensgefährten im Gefängnis das neuerliche Auftreten einer depressiven Symptomatik mit derzeit depressiver Stimmungslage, Antriebsverminderung, leichtgradigen Konzentrationsstörungen, Tagesrhythmusstörungen, Verminderung von Interesse und Freudfähigkeit sowie einer Schlafstörung berichtet. Die depressive Symptomatik sei im Wesentlichen im Zusammenhang mit den Belastungen durch die derzeitige Migrationssituation sowie im Zusammenhang mit der Trauerreaktion nach dem Tod des Lebensgefährten zu sehen und als reaktive Depression zu klassifizieren. Hinsichtlich des Ausprägungsgrades der depressiven Störung sei festzuhalten, dass es sich bereits um eine krankheitswertige psychiatrische Störung handle. Es sei daher eine nervenärztliche Behandlung sowie eine psychotherapeutische Unterstützung empfehlenswert. Die fassbare depressive Störung sei behandelbar, beeinträchtige die geistige Leistungsfähigkeit nicht grundlegend und habe keinen Einfluss auf das Aussageverhalten der Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht einvernahmefähig. Da eine Rückführung in die Russische Föderation ihren Wünschen und Zielen entgegenstehe und eine neuerliche zusätzliche psychische Belastung und Irritation bedeuten könne, sei eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes der Mutter des Beschwerdeführers nicht auszuschließen.
In ihrem Schreiben vom 2. August 2010 (Datum des Posteinganges) führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, ihre Kinder, insbesondere ihr älterer Sohn, seien psychisch belastet und befänden sich ebenfalls in psychologischer Behandlung. Eine entsprechende Begutachtung ihrer Kinder sei jedoch - trotz Relevanz des gesundheitlichen Zustandes ihrer Kinder für das Verfahren - bisher nicht erfolgt. Eine notwendige und adäquate Behandlung stehe im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung. Auch seien ihre Kinder von Verfolgungshandlungen und Trennung von ihrer Mutter bedroht.
Überdies brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Schreiben Dris. (....).
In ihrem Schreiben vom 8. November 2011 (Datum des Posteinganges) gab die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere an, von ihrer Mutter telefonisch erfahren zu haben, dass ihre Schwiegermutter ihre Mutter regelmäßig aufsuche und verlange, ihr die Enkelkinder "zu überlassen". Zudem sei ihre Mutter bis vor etwa vier Monaten von der Polizei aufgesucht und über sie (die Mutter des Beschwerdeführers) sowie ihren verstorbenen Lebensgefährten befragt worden. Ihre Mutter befürchte weiters, dass ihr Telefon abgehört werde und habe sie daher ersucht, nicht häufig anzurufen.
Überdies brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas (....).
Bestätigung der (....).
In einem weiteren Schreiben vom 8. November 2011 (Datum des Posteinganges) beantragte die Mutter des Beschwerdeführers die baldige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie ihre nochmalige Befragung zu den Fluchtgründen und brachte folgendes Dokument zur Vorlage:
Aktueller Situationsbericht Dris. (....).
In ihrem Schreiben vom 22. November 2011 (Datum des Posteinganges) führte die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, sowohl aus den Länderberichten als auch aus ihrem Vorbringen ergebe sich, dass ihr und den Kindern nach wie vor asylrelevante Verfolgung drohe. Insbesondere eine Verfolgung durch die sechste Abteilung könne keinesfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem sei der russische Staat weder willens noch in der Lage, eine Wegnahme ihrer Kinder zu verhindern. Auch sei nunmehr Österreich als ihre einzige Heimat anzusehen, da sie sich gut integriert und verfestigt habe. Eine Rückkehr in die Russische Föderation sei für sie und ihre Kinder nicht mehr möglich und nicht zumutbar.
Überdies brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Situationsbericht aus sozialarbeiterischer Sicht (....).
Schreiben des Kindergarten (....).
Gutachten Kindergartenintegration Dris. (....).
Bestätigung des XXXX vom 17. November 2011.Bestätigung des römisch 40 vom 17. November 2011.
Stellungnahme der psychologischen Beratung - (....).
Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vom 12. und 13. November 2011.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2012 übermittelte der Asylgerichtshof der Mutter des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zur Situation in Dagestan und bot ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Zudem wurde der Mutter des Beschwerdeführers Gelegenheit geboten, Angaben zu ihren persönlichen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und allfälligen Erkrankungen zu tätigen sowie geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen.
In ihrem Schreiben vom 23. Jänner 2012 (Datum des Posteinganges) nahm die Mutter des Beschwerdeführers zu den übermittelten Länderberichten umfassend Stellung und führte überdies im Wesentlichen aus, sie und ihre Kinder würden bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen erwarten. Zudem könne sie nicht mit der Unterstützung ihrer in der Heimat lebenden Mutter rechnen, da diese keinen hohen Bildungsstand und selbst kaum genug Mittel habe sowie mit der jüngeren Schwester der Mutter des Beschwerdeführers, zu welcher sie (die Mutter des Beschwerdeführers) keine gute Beziehung habe, zusammenlebe. Überdies werde ihr verstorbener Lebensgefährte als Terrorist bezeichnet und mit "Al Kaida" bzw. "Shariat Jamaat" in Verbindung gebracht. Darüber hinaus zähle sie als alleinstehende Frau mit ihren Kindern zu einer besonders schützenswerten Gruppe. Zudem befürchte sie die Wegnahme ihrer Kinder.
Überdies brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Aktueller Situationsbericht Dris. (....).
Stellungnahme der psychologischen Beratung - (....).
Von neun Personen unterschriebenes Unterstützungsschreiben vom 18. Jänner 2012.
Bestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe der Caritas (....).
In der seitens des Asylgerichtshofes am 24. Jänner 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin nach eingehender Erörterung der seitens der gewillkürten Vertretung seit dem 10. Februar 2009 eingebrachten Schriftsätze sowie der darin enthaltenen Länderberichte seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück. Auch die Beschwerden der Mutter sowie des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers wurden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der sie betreffenden abweisenden erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.In der seitens des Asylgerichtshofes am 24. Jänner 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin nach eingehender Erörterung der seitens der gewillkürten Vertretung seit dem 10. Februar 2009 eingebrachten Schriftsätze sowie der darin enthaltenen Länderberichte seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Auch die Beschwerden der Mutter sowie des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers wurden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der sie betreffenden abweisenden erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.
Nach persönlichen Gesprächen mit der Mutter des Beschwerdeführers stellte der erkennende Senat überdies fest, dass sich deren Deutschkenntnisse seit der letzten Beschwerdeverhandlung vom 10. Februar 2009 deutlich verbessert haben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei fähig ganze Sätze zu formulieren und verstehe auch über einfache Sätze hinausgehende Zusammenhänge.
Überdies brachte die Mutter des Beschwerdeführers zur Vorlage:
Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 19. Jänner 2012.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers, seine Mutter und seinen Bruder betreffenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, die in diesen einliegenden Personaldokumente bzw. Kopien derselben, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, Eingaben, vorgelegten Dokumente und Befunde, EURODAC-, EKIS- und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke. Des Weiteren durch Einsichtnahme in die hg. Akten des Beschwerdeführers, seiner Mutter sowie seines Bruders und die in diesen einliegenden Dokumente und Schriftsätze, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters der Republik Österreich sowie eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen Psychiatrie und Neurologie, ferner die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers in der seitens des Asylgerichtshofes am 10. Februar 2009 und am 24. Jänner 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, erwiesen.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , erwiesen.
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und minderjähriger Sohn der eigenen Angaben zufolge am XXXX geborenen XXXX (AIS Zl.: 06 13.818) sowie Bruder des eigenen Angaben zufolge am XXXX geborenen XXXX (AIS Zl.: 06 13.819).Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und minderjähriger Sohn der eigenen Angaben zufolge am römisch 40 geborenen römisch 40 (AIS Zl.: 06 13.818) sowie Bruder des eigenen Angaben zufolge am römisch 40 geborenen römisch 40 (AIS Zl.: 06 13.819).
Der Beschwerdeführer stellte durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter am 25. Oktober 2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet. Er lebt mit seiner Mutter und seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Beschwerdeführers beging im österreichischen Bundesgebiet Selbstmord.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. D10 313107-1/2008, wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und Spruchpunkt III. des von ihr angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde der Mutter des Beschwerdeführers zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. D10 313107-1/2008, wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (AsylG 2005), der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und Spruchpunkt römisch drei. des von ihr angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde der Mutter des Beschwerdeführers zudem eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
II. 3 Zur Lage in Dagestanrömisch zwei. 3 Zur Lage in Dagestan
1. Allgemeine Lage
Block 1: Politik/Wahlen
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien,setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)
In Dagestan wurde der vom russischen Präsidenten Medwedew nominierte Magomedsalam Magomedow im Februar 2010 durch das Parlament der Republik einstimmig als Präsident bestätigt. Auch er kündete an, für mehr Rechtsstaat, für einen Dialog mit der Gesellschaft und gegen die Korruption zu kämpfen. Das Hauptmerkmal der dagestanischen Politik - ihre starke Verbundenheit mit Klanstrukturen (einige wenige einflussreiche Familien kontrollieren weitgehend Politik und Wirtschaft der Republik) - blieb aber bestehen, was die weit verbreitete Korruption begünstigt. Gegen Menschenrechtsverletzungen hingegen setzten sich Magomedow und seine Regierung in einigen Fällen tatsächlich ein, wie beispielsweise in Kara Tjube. Hier wurden dank dem Eingreifen Magomedows Dorfbewohner aus willkürlicher Haft entlassen. Doch ist der dagestanische Präsident mit der mangelnden Kooperation von Seiten der Sicherheitskräfte und der Sabotage seiner Politik durch die Untergrundkämpfer konfrontiert. Trotzdem zeichneten sich die ersten eineinhalb Jahre unter dem neuen Präsidenten durch einige hoffnungsvolle Ansätze, wie die Bereitschaft zum Dialog und die Bemühung um Rehabilitierung von Kämpfern, aus. So wurde eine Rehabilitierungskommission unter der Führung von Vize-Premierminister Riswan Kurbanow gegründet. Dieser fehlen noch die juristischen und politischen Möglichkeiten, echte Amnestie zu garantieren. Außerdem wird bemängelt, dass - bis auf eine Ausnahme - nur Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und des Innenministeriums, jedoch keine Vertreter der Zivilgesellschaft der Kommission angehören.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 26.9.2011)
Seit 2004 gibt es in Russland keine Volkswahl der regionalen Gouverneure/Präsidenten. Der russische Präsident schlägt dem lokalen Parlament einen Kandidaten als Regierungsspitze zur Zustimmung vor, bisher gab es noch keine Ablehnungen. Anders als die anderen Regionen des Nordkaukasus hatte Dagestan davor nicht einen direkt gewählten regionalen Anführer. Stattdessen wurde ein komplexes Repräsentationssystem erarbeitet, in dem die zahlreichen ethnischen Gruppen der Republik vertreten sein sollten:
1994 wurde der Staatsrat (Gossovet), der so genannte "kollektive Präsident" Dagestans eingeführt. Der Staatsrat bestand aus 14 Repräsentanten der größten ethnischen Gruppen. Magomedali Magomedow gelang es 12 Jahre lang, bis 2006, der primus inter pares zu bleiben. 2003 wurde das Amt des Präsidenten eingeführt, der Gossovet wurde jedoch erst einige Jahre danach aufgelöst, 2006 wurde Muchu Alijew von Putin ernannt und vom Regionalparlament als erster Präsident Dagestans bestätigt.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 28, 10.2.2010 / The St. Petersburg Times: Mukhu Aliyev New President, 22.2.2006,
http://www.times.spb.ru/index.php?action_id=2&story_id=16854, Zugriff 28.9.2011 / International Crisis Group: Russia¿s Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
In Dagestan besteht ein ungeschriebenes Gesetz, demzufolge die Aufteilung von Führungspositionen in der Regierung unter den verschiedenen Nationalitäten erfolgt. Nachdem mit Muchu Alijew ab 2006 ein ethnischer Aware Präsident der Republik war, wurde der Posten des Premierministers gemeinhin einem Kumyken, und jener des Parlamentssprechers einem Darginer übertragen.
(RFE/RL: Kumyks Stage Protest In Daghestan, 17.2.2010,
http://www.rferl.org/content/Kumyks_Stage_Protest_In_Daghestan/1960893.html, Zugriff 28.9.2011)
Nachdem 2010 mit Magomedow ein Darginer zum neuen Präsidenten ernannte wurde, wurde im März mit Magomed Abdullayev ein Aware zum Premierminister ernannt und vom Parlament bestätigt. Somit wurde das Amt von einem Kumyken (Shamil Zaynalova) auf einen Awaren übertragen.
(Vestnik Kavkaza: Why Magomed Abdullayev became Dagestan's prime minister, 5.3.2010,
http://vestnikkavkaza.net/analytics/politics/92.html, Zugriff 28.9.2011)
Die weitere ethnische Aufteilung der Regierungsposten löste der neue Präsident Magomedsalam Magomedow wie folgt: Mit Nizami Kaziyev behielt ein Lesgier den Posten des Ersten Vizepremierministers. Ebenso behielten die anderen vier stellvertretenden Premierminister (Rizvan Gazimagomedov - Aware; Mukhtar Medjidov - Darginer; Murat Shikhsaidov - Kumyke; Antonina Idrisova - Russin) ihre Stellen. Die neue Position eines zweiten Ersten Vizepremierministers wurde an einen ethnischen Laken, Rizvan Kurbanov, vergeben.
Mit März 2010 hielten Awaren fünf Ministerposten inne, Darginer und Lesgier je drei, Kumyken, Laken und Tabassaranen je zwei, und Russen einen. Mit zwei Ausnahmen wurde somit die ethnische Zusammensetzung der Republik in dem neuen Kabinett berücksichtigt: Den Aseris, die die siebentgrößte ethnische Gruppe in Dagestan sind, wurde kein Ministerposten übertragen, während Tabasaranen als achtgrößter Gruppe nunmehr zwei solche Posten haben. Als zweite Ausnahme wurden die Kumyken (drittgrößte Gruppe nach Awaren und Darginern) nicht für den Verlust des Postens des Premierministers entschädigt, indem die Stelle des zweiten Ersten Vizepremierministers mit einem Kumyken besetzt worden wäre.
(RFE/RL: Daghestan's New Cabinet (More Or Less) Reflects Republic's Ethnic Composition,
7.3.2010,
http://www.rferl.org/content/Daghestans_New_Cabinet_More_Or_Less_Reflects_Republics_
Ethnic_Composition/1976780.html, Zugriff 28.9.2011)
Im März 2010 wurde mit Magomedsultan Magomedow ein ethnischer Kumyke vom Parlament einstimmig als Parlamentssprecher bestätigt.
(RFE/RL: Daghestan's Leaders Move To Placate One Ethnic Group As Moscow Antagonizes
A Second, 25.3.2010,
http://www.rferl.org/content/Daghestans_Leaders_Move_To_Placate
_One_Ethnic_Group_As_Moscow_Antagonizes_A_Second/1993806.html, Zugriff 28.9.2011)
Wahlen
Am 13.3.2011 fanden in 74 russischen Föderationssubjekten Regionalwahlen statt. In Dagestan wurde das Regionalparlament gewählt. Insgesamt traten 1.083 Kandidaten für Sitze in dem 90 Mitglieder zählenden Parlament an. Die Regierungspartei Einiges Russland gewann 66% der Stimmen, die Oppositionsparteien Patrioten Russlands und Gerechtes Russland erhielten je 11%, die Kommunisten 9% der Wählerstimmen. Andere angetretene Parteien, wie die Liberaldemokraten, die Partei Rechte Sache, erreichten nicht die notwendige Stimmenanzahl, um Sitze im Regionalparlament zu erhalten. Es gab Berichte über Verletzungen der Wahlordnung. Im Vorfeld der Wahl wurde ein Anschlag auf einen Kandidaten, Alibulat Gasanov, verübt. Am Wahltag kam es zu mehreren Faustkämpfen in der Nähe von Wahlurnen, über Fälschungen von Wählerstimmen wurde sowohl während der Abstimmung, als auch bei der Auszählung berichtet. Die Wahlbeteiligung war extrem niedrig und lag vermutlich bei rund 10%.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue
52 - Voters' Low
Interest in Elections Casts Doubt on Their Legitimacy, 16.3.2011 / Ria Novosti: Millions of
Russians vote in regional elections, 13.3.2011,
http://www.rianovosti.com/russia/20110313/162980112.html, Zugriff 28.9.2011)
Im Oktober 2010 fanden in Dagestan Kommunalwahlen statt, die von Gewalt und Wahlbetrug geprägt waren. Im Bezirk Lewaschi kam ein Ortsvorsteher, Abdulmuslim Nurmagomedow, während eines Kampfes ums Leben, mehrere Personen wurden verletzt. Der Kampf war ausgebrochen, nachdem 4.500 Wahlzettel gestohlen worden waren. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 183, 12.10.2010) Bereits im Vorfeld der Kommunalwahlen, die in mehr als 1.000 Ortschaften abgehalten wurden, waren aus Angst vor Gewaltausbrüchen zusätzlich föderale Truppen in Dagestan stationiert worden. In Dagestan sind Kommunalwahlen im Gegensatz zu anderen Föderationssubjekten immer noch wichtig. Es gab unbestätigte Berichte über die Übernahme von Stadtregierungen durch Islamisten. Das Aufstocken militärischer Einheiten könnte darauf abgezielt haben, die Wahlen zu beeinflussen und sicherzustellen, dass die gewählten Behörden ausreichend säkular und den Behörden in Moskau loyal sind.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 178, 4.10.2010)
Block 2: Sicherheitslage
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans. Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwellt seit dem Jahr 2000, vermischt mit CIan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen:
die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Memorial hat im Gesamtjahr 2009 Berichte über 22 Entführungen mutmaßlich durch Angehörige verschiedener Sicherheitsdienste erhalten (gegenüber 11 im Vorjahr 2008). Neun dieser Entführten wurden später tot aufgefunden, vier blieben vermisst. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan und in Inguschetien nahm die Gewalt seit dem Jahr 2010 bedeutend zu. Die Zahl der getöteten Personen hat zwar abgenommen, gleichzeitig ist aber die Zahl der Verletzten gestiegen, wobei es sich hauptsächlich um Zivilpersonen handelt. Die Zivilbevölkerung gerät immer mehr zwischen die Fronten des bewaffneten Konflikts zwischen Sicherheitskräften und Widerstandskämpfern. Der russische Präsident Dimitri Medwedew selbst bestätigte am 19. November 2010: "Die Situation [im Nordkaukasus] hat sich praktisch nicht verbessert."
Arbeitslosigkeit, weit verbreitete Korruption, eine desolate sozioökonomische Situation sowie die faktische Nichtexistenz von politischer Freiheit führen zu einem Mangel an Perspektiven und zu Frustration, welche viele junge Männer in die Arme der Aufständischen treiben. Auch die allgemeine Brutalität, die Atmosphäre der Straflosigkeit und das Fehlen eines Rechtsstaates verschärfen die Sicherheitslage weiter: Die Gewalt wird durch die durch Straflosigkeit ermöglichte, praktisch uneingeschränkte Willkür der Sicherheitskräfte zusätzlich geschürt. Aber auch der traditionell verankerten persönlichen Rache kommt ein großes Gewicht zu. Die Natur des bewaffneten Konflikts hat sich in letzter Zeit jedoch verändert: Die bewaffneten Gruppierungen führen immer häufiger sogenannte "high-target attacks", Angriffe auf symbolisch wichtige Orte, durch, um ihre Schlagkraft und ihren Ehrgeiz unter Beweis zu stellen. Die Anzahl von Selbstmordanschlägen hat in den Jahren 2009 und 2010 ebenfalls dramatisch zugenommen. Dies führt dazu, dass auch die Zivilbevölkerung vermehrt in Mitleidenschaft gezogen wird. Während 2009 noch ein Drittel der Anschläge in Tschetschenien verübt wurden, verlagerte sich der Schwerpunkt seither auf andere Republiken. Es werden aber auch Ziele außerhalb des Nordkaukasus anvisiert, wie dies beim Anschlag auf die Moskauer Metro im März 2010 und auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Januar 2011 der Fall war.
Die beinahe täglichen Überfälle auf Sicherheitskräfte, welche vor allem in Dagestan und Inguschetien weiter zugenommen haben, weisen dieselben Tendenzen auf: Einerseits finden sie immer häufiger an stark bevölkerten Orten statt, was auch zivile Opfer fordert. Andererseits werden vermehrt "prestigeträchtige" Ziele anvisiert, das heißt hohe Sicherheitsbeamte. Dagestan ist nach wie vor die unruhigste Republik. Der Konflikt ist hier stark religiös geprägt, ein Teil der Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung wird von religiösen Fundamentalisten verübt. Opfer werden hauptsächlich Personen, welche eine "nicht traditionelle Auslegung des Islams" haben oder einen "unziemlichen Lebensstil" führen. So wurden in Dagestan, wie auch in Inguschetien, Angriffe auf Geschäfte und Händler, die Alkohol verkaufen, Bars, Saunas und Strände sowie auf Wahrsager und Frauen verübt. Zudem werden häufig Polizisten angegriffen. Ihrerseits provozieren die Sicherheitskräfte Gegengewalt durch brutales Vorgehen. Zu Zwischenfällen kam es im Vorfeld der Regionalwahlen von Oktober 2010 und im Frühjahr 2011. Weit verbreitet sind Wirtschaftskriminalität, Raubüberfälle und Schutzgelderpressungen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 26.9.2011)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Clans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 28.9.2011)
Während der Staat die islamistischen Gruppen als größte Gefahr sieht, betont die Menschenrechtsorganisation Memorial die Bedeutung krimineller Gruppen, die oft entlang ethnischer Linien organisiert und gut im Staatsapparat verankert sind - nicht der islamistische Terror ist die größte Gefahr, sondern das weitverzweigte System krimineller Clans, welche die Regierungs- und Sicherheitsstrukturen durchdringen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Laut dem dagestanischen Innenminister Abrurashid Magomedov sind die schweren Verbrechen seit Anfang 2011 um 21 Prozent gestiegen. In den ersten sechs Monaten 2011 veranlasste die Regierung 53 Sondereinsätze gegen die Rebellen im Nordkaukasus, davon 36 in Dagestan.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Widerstandsbewegung
Der bewaffnete Widerstand im Nordkaukasus berief sich in letzter Zeit weniger auf einen ethnischen Nationalismus oder Separatismus, sondern vielmehr auf eine radikale Islam- Auslegung. Die islamistischen Gruppierungen hielten sich bewusst von ethnischen Nationalisten fern, weil diese zu Kompromissen mit Russland bereit seien, analysiert das Center for Strategic & International Studies (CSIS). Doch sei es genauso falsch, die nordkaukasischen Islamisten als Teil eines "globalen Dschihads" zu sehen oder die gesamte Widerstandsbewegung im Nordkaukasus als islamistisch zu qualifizieren. Die islamistischen Gruppierungen bezeichnen sich selber als "Jamaats". Sie sind in kleine lokale Zellen aufgeteilt, welche jeweils für eine Region oder einen Stadtteil verantwortlich sind. Gemäß eigenen Websites umfassen diese Zellen zehn bis zwölf Personen. Viele der Kämpfer sind erst 16-18 Jahre alt. Wichtigste Figur war lange Zeit Doku Umarow. Im Sommer 2010 wurde die Bewegung jedoch durch die Wirren um den eventuellen Rücktritt Umarows und die darauf folgende Spaltung geschwächt. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Grossteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat. Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50- jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Anders als in Tschetschenien erfahren diese in Dagestan gewisse Sympathie und Unterstützung von Seiten der Bevölkerung, die sich sowohl von den korrupten lokalen Behörden wie auch den zunehmend gewalttätigen und rücksichtslosen Sicherheitskräften abwenden. Den offiziellen Sicherheitskräften an Waffen und im offenen Kampf unterlegen, konzentrieren sich die dagestanischen "Jamaats" auf psychologisch wirksame Selbstmordanschläge in Dagestan, aber auch im restlichen Russland.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-
2011.pdf, Zugriff 26.9.2011)
Der Widerstand der dagestanischen Untergrundbewegung verstärkt sich weiter. So zeigen Statistiken des letzen Jahres, dass mehr als die Hälfte der Todesfälle aufgrund militärischer Aktivitäten im Nordkaukasus in Dagestan sind.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 63, 31.3.2011)
Bei den heftigen Kämpfen erlitt der Widerstand in Dagestan bedeutende Verluste, mindestens drei wichtige Anführer wurden Ende 2009 und 2010 getötet: Umalat Magomedov (Chassawjurt), dessen Witwe Dzhannet Abdurakhmanova offizieller Information zufolge eine der beiden Selbstmordattentäterinnen bei dem Anschlag auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 gewesen sein sollte; Ibragim Gadzhidadaev (Bezirk Untsukul); und Magomedali Vagabov (Gubden), dessen Ehefrau Mariam Sharipova die zweite Selbstmordattentäterin im März 2010 gewesen sein soll. Die Führung des dagestanischen Aufstands soll hernach im August 2010 Israpil Velidzhanov (Emir Khasan) übernommen haben. Emir Khasan stammt aus dem südlichen Derbent und ist ethnischer Darginer.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Russische Sicherheitskräfte haben in der Nacht auf 18. April [2011] den Leiter des dagestanischen Shariat Jamaat Israpil Validzhanov, oder auch unter Emir Khasan bekannt, getötet. Das nationale Anti-Terrorismus Komitee stelle auch fest, dass einer der anderen getöteten ein Cousin der Selbstmordattentäterin Mariam Sharipova war. Laut den russischen Nachrichten war Sharipova mit dem ehemaligen Führer der Aufständischen Magomedali Vagabov verheiratet und sie war anscheinend eine der Täterinnen bei den Bombenanschlägen in der Moskauer Metro letztes Jahr. Validzhanov ist der siebte Führer der dagestanischen Rebellenbewegung, welcher seit der Entstehung des dagestanischen Jamaat als Struktur militanter Aufstände vor ungefähr zehn Jahren, getötet wurde. Obwohl der Tod ihrer Führer ein erheblicher Rückschlag für die Shariat Jamaat ist, ist es unwahrscheinlich, dass dies eine signifikante Auswirkung auf die Sicherheitslage in Dagestan hat. Lokale Jamaats haben die Möglichkeit, ihre Tätigkeiten unabhängig von einer zentralen Führung durchzuführen. Die Sicherheitskräfte sind zwar erfolgreich in Finden und Töten von den Führern der dagestanischen Jamaat, trotzdem ist das Ausmaß an Gewalt in den letzten Jahren nicht zurückgegangen. Es ist eher das Gegenteil der Fall, so zeigen Statistiken, dass es einen Anstieg der Zahl von Gewalttaten seit Beginn 2010 gibt.
(Cacianalyst: Russian security Forces kill head of the dagestani insurgency, 27.4.2011,
http://www.cacianalyst.org/?q=node/5549, Zugriff 27.9.2011)
Zahlen
2010 kamen in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Mitarbeiter von Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und 10 Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html, Zugriff 28.9.2011)
2. Rechtsschutz
Block 1: Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben. (Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, Zugriff 28.9.2011 / RFE/RL: Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_First_Session/2220995.html, Zugriff 28.9.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,
http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html, Zugriff
28.9.2011)
Block 2: Sicherheitsbehörden
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben.
In Dagestan werden Anti-Terror-Operationen meist von föderalen Sicherheitskräften durchgeführt, welche damit das dagestanische Innenministerium und den lokalen FSB ins Abseits drängen. Doch auch wenn von dagestanischer Seite die meisten Verbrechen den föderalen Sicherheitskräften angelastet werden, ist davon auszugehen, dass ebenso oft lokale Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 26.9.2011)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria
Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,
http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html, Zugriff 28.9.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Block 3: Folter/Entführungen
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft dennoch immer wieder zu Folter, und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sogenannten "operativen Ermittlungstätigkeit". Dies wird auch von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International kritisiert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Obwohl die Verfassung Folter und andere unmenschliche Behandlung verbietet, gibt es Berichte, dass Sicherheitskräfte in Praktiken wie Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu bekommen verwickelt sind. Es gibt Vorwürfe, dass Behörden die Schuldigen nicht ausreichend zur Rechenschaft ziehen.
(US Department of State: Human Rights Practices 2010 - Russia, 8.4.2011,
http://www.ecoi.net/local_link/158257/275196_de.html, Zugriff 27.9.2011)
In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
3. Militär
Block 1: Wehrdienst
Einige Moskauer Offiziere meinen, dass die Russische Armee besser weniger, bzw. gar keine Soldaten des Nordkaukasus einberufen solle. Da allerdings ethnische Russen weniger und im Gegensatz dazu Muslime mehr werden, führte dies zu einem Wachstum nordkaukasischer Soldaten im russischen Militär. So hatte Moskau bereits die Quote von 420 auf
5.980 nordkaukasischen Soldaten erhöht, nordkaukasische Beamte meinen sogar, dass sie, falls notwendig, bis zu 20.000 Mann stellen könnten. Russische Medien verbreiten die Ansicht, dass Russland keine nordkaukasischen Soldaten in die Armee einberuft, da die Medien so einen Wachstum ethnischer Spannungen durch ihr Auftreten in den militärischen Einheiten verursachen. Diese Behauptungen haben Ärger unter den nordkaukasischen Wehrpflichtigen erzeugt. Das dagestanische militärische Kommissariat sieht diese Einschätzungen als Verschärfung inter-ethnischer Feindseligkeiten und dass sich die Gerichte diesem Thema annehmen sollten. Sie sehen in der Quotenerhöhung den Wunsch viele junger Nordkaukasier der Republik zu dienen. Die dagestanischen Wehrpflichtigen würden nicht in ihrer Heimatrepublik dienen, sondern in den zentralen, südlichen, westlichen und östlichen Bezirken. Denn dort [Dagestan] werden zurzeit nur Berufssoldaten verwendet, so die Regel des russischen Innenministeriums. Viele Offiziere würden es vorziehen, weniger Menschen aus dem Nordkaukasus in ihrer Einheit zu haben, da sie glauben, dass sie Ursache oder Auslöser ethnischer Konflikte zwischen den Soldaten seien. Außerdem wird sich ohne das russische Militär die Arbeitslosenraten im Nordkaukasus erhöhen und damit auch die Unzufriedenheit.
(Windowoneurasia (Goble, Paul): Demographic Realities Forcing Moscow to Boost Draft
Intake from North Caucasus, 26.4.2011,
http://windowoneurasia.blogspot.com/2011/04/window-on-eurasia-demographicrealities.
html, Zugriff 27.9.2011)
4. Menschenrechte
Block 1: Allgemeines
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2010 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien, Inguschetien und insbesondere in Dagestan weiter angespannt. Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Im gesamten Nordkaukasus sollen Beamte mit Polizeibefugnissen an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen sein. Es wurden ihnen widerrechtliche Inhaftierungen und Folter vorgeworfen sowie in einigen Fällen auch die außergerichtliche Hinrichtung mutmaßlicher Mitglieder bewaffneter Gruppen. Da es keine wirksamen Untersuchungen dieser Menschenrechtsverletzungen gab, wurden die Täter auch nicht zur Rechenschaft gezogen.
(Amnesty International: Report 2011 zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische
Föderation; 13.5.2011)
Die russischen Behörden bezahlen den Opfern [von Menschenrechtsverletzungen und nach einer Verurteilung durch den EGMR] zwar die geforderten finanziellen Entschädigungen (deren Höhe sich eher als symbolisch denn als erheblich erweist). Sie unterlassen es jedoch, die für die Straftaten Verantwortlichen zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen (in vielen Fällen ist die Identität der Täter sogar bekannt, dennoch müssen diese keine strafrechtlichen Konsequenzen ihres Handelns fürchten). Auch werden keine Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Taten ergriffen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Block 2: Meinungs- und Pressefreiheit
Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle oder Einschüchterung. Wiederholt wurden Journalisten Opfer von Gewalt. Im Falle der im Januar 2009 zusammen mit dem Menschenrechtsanwalt Markelow in Moskau auf offener Straße erschossenen freien Mitarbeiterin der Novaja Gazeta, Baburowa, hat die Anklagebehörde zwei russische Nationalisten als Täter verhaftet, von denen einer ein Geständnis abgelegt haben soll. Mit Ausnahme möglicherweise des Falles Markelow/Baburowa ist kein einziger der seit den neunziger Jahren begangenen Morde an Journalisten bisher aufgeklärt worden; insbesondere bleiben die Auftraggeber stets im Dunkeln. Die nationalen Fernsehkanäle (insbesondere Erster Kanal, Rossija, NTW) werden vom Staat kontrolliert und mitfinanziert, wobei NTW gelegentlich - vielleicht aus seiner Tradition als früher unabhängiger Kanal heraus - etwas größere Freiräume beansprucht. Tabuthemen in diesen Medien sind Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und an deren Angehörigen, eine objektive Darstellung der Lage im Nordkaukasus sowie Kritik an grundlegenden Prinzipien der bestehenden staatlichen Ordnung.
Die Printmedien bieten den Lesern ein breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch ebenfalls Einflussversuchen ausgesetzt, da viele inzwischen wegen des Ankaufs durch staatsnahe Unternehmen oder Persönlichkeiten unter dem Einfluss der Präsidialadministration bzw. Regierung stehen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Da die Gewalt in Dagestan ungebrochen weitergeht, haben auch die lokalen Journalisten Angst. Am 13. Mai verfasste eine Gruppe dagestanischer Journalisten eine Bitte um Unterstützung an Präsident Dmitri Medwedew. Laut diesem offenen Brief wurden in den letzten zehn Jahren 12 Journalisten in Dagestan getötet.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 94, 16.5.2011)
Die von der Glasnost Defense Foundation geführte Internetdatenbank "Journalists in Russia" verzeichnete im Jahr 2010 drei Tötungen von Journalisten in Dagestan, eine in Kabardino-Balkarien und eine in Tschetschenien. Viele Morde an Journalisten wurden bis heute gar nicht oder nur ungenügend aufgeklärt. In ihrem Medienmentoring führte die Organisation für das Jahr 2010 in der Region Nordkaukasus 58 Angriffe auf Journalisten, 90 Festnahmen, 46 Fälle von Drohungen gegenüber Journalisten oder Massenmedien und 45 Anklagen gegen Journalisten oder Massenmedien auf. Auf Medienschaffende wird mit Entlassungen, Bestechungen, Diffamierung Druck ausgeübt. Am 8. Mai 2011 wurde Yakhya Magomedow, Herausgeber einer Zeitschrift mit einer moderaten Vision des traditionellen Islams, auf offener Strasse erschossen. Ebenfalls Anfang Mai wurde der Korrespondent der dagestanischen Wochenzeitung "Tschernowik", Magomed Hanmagomedow, Opfer eines tätlichen Angriffs. Hanmagomedow wurde schon zuvor bedroht und angegriffen, vor allem nachdem er die Tötung von vier mutmaßlichen Rebellen am 16. Juni 2010 kritisch beleuchtete. Die Zeitung "Tschernowik" ihrerseits befindet sich schon jahrelang im Fokus der Behörden wegen ihrer kritischen Berichterstattung über die Aktivitäten des Geheimdienstes FSB und der Sicherheitsdienste.
Erst im Mai 2011 wurden die Herausgeberin sowie vier Reporter von "Tschernowik" nach einem dreijährigen juristischen Schlagabtausch von einer Klage wegen Extremismus, Aufhetzung und Diffamierung der Sicherheitskräfte freigesprochen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Block 3: Opposition
Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind zwar formal gewährleistet, aber durch Verschärfungen des Wahl- und Parteiengesetzes und durch wachsende Machtkonzentration in der föderalen Exekutive (sog. "Machtvertikale") erschwert worden. Bei den Wahlkämpfen um die Duma 2007 und um die Präsidentschaft 2008 kam es zum Einsatz administrativer Ressourcen zugunsten der Regierungspartei bzw. des Kandidaten Medwedew sowie zu tendenziösen Entscheidungen der Zentralen Wahlkommission über die Zulassung anderer Parteien und Kandidaten. Ähnliches gilt für die seither abgehaltenen Wahlen auf regionaler Ebene. Auch auf kommunaler Ebene findet durch die Abschaffung der Direktwahl des Bürgermeisters in rund 50 der gut 100 Großstädte und die Einführung eines Systems von ernannten "City-Managern" eine weitere Beschneidung demokratischer Institutionen statt.
Politische Parteien müssen sich in einer aufwändigen Prozedur registrieren lassen. Ihre Zahl ist aufgrund von Gesetzesänderungen und Zusammenschlüssen auf gegenwärtig sieben zurückgegangen. Die hohen Anforderungen an die Mindestmitgliederzahl machen die Neugründung einer politischen Partei nahezu unmöglich (Voraussetzung derzeit: 45.000 Mitglieder. wobei in zumindest der Hälfte aller Föderationssubjekte Regionalverbände mit wenigstens 450 Mitgliedern bestehen müssen; per Gesetz sinken diese Grenzwerte zum 1. Januar 2012 auf 40.000 bzw. 400). Auch der Prozess der Kandidatenregistrierung ist insgesamt aufwändig, teuer, fehleranfällig und begünstigt etablierte, finanz- und mitgliederstarke Parteien. Überdies wird das Wahlrecht auf regionaler Ebene zugunsten der Mehrheitspartei "Einheitliches Russland', dessen Vorsitzender der amtierende PM Putin ist, weiter angepasst, indem verstärkt ein gemischtes Wahlrecht bevorzugt wird, bei dem "Einheitliches Russland' mittels zusätzlicher Einzelmandate die absolute Mehrheit erreicht. Nachdem in den letzten Jahren verstärkt vorn Mehrheitswahrecht zum Verhältniswahlrecht übergegangen wurde, setzt man nun auf gemischte Systeme, da "Einheitliches Russland in vielen Regionen mit Verhältniswahlrecht oft keine 50% mehr erreicht, aber meist alle Einzelwahlkreisen gewinnt und dadurch auch mit weniger als 50% Stimmenanteil eine Mehrheit im Gebietsparlament erreicht. Das Wahlgesetz wurde mit Wirkung vom 7. Dezember 2006 dahingehend geändert, dass Kandidaten ihr passives Wahlrecht verlieren, wenn sie wegen "extremistischer Straftaten" verurteilt wurden. Wenn die Partei selbst zu extremistischen Tätigkeiten aufruft, kann einer ganzen Parteiliste per Gerichtsentscheid die Registrierung versagt werden. Das im Jahr 2002 beschlossene und 2006 verschärfte Gesetz zur Bekämpfung extremistischer Tätigkeiten, das den Begriff "Extremismus" sehr weit und unscharf definiert, wird in Einzelfällen zur Behinderung oppositionellen Aktivitäten missbraucht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Im Nordkaukasus setzen Kritiker sich und ihre Familien einem großen Risiko aus, Opfer von Gewaltanwendungen zu werden. Sapiyat Magomedowa, eine in Menschenrechtsfragen engagierte Anwältin aus dem dagestanischen Chasawjurt, wurde seit 2008 regelmäßig bedroht und im Juni 2010 auf einem Polizeiposten sogar spitalreif geschlagen. Auf ihre Klage reagierte der dafür verantwortliche Offizier mit einer Gegenklage, die sich laut Magomedowa auf Aussagen von falschen Zeugen stützte. Sapiyat Magomedowas Geschichte ist emblematisch für die Situation vieler engagierter Anwälte und Juristen, genauso wie die von Opfern, die Klage einreichen: Aus Dagestan vermeldete Memorial bis Oktober 2010 fünf Gewaltanwendungen von Polizisten gegenüber Anwälten (wobei diese häufig auf dem Polizeiposten selbst stattfanden). Sicherheitsbeamte reagieren auf Kritik oft mit Gewalt und Gegenklagen. Es kommt auch zu Drohungen gegen Richter, welche in Fällen von Rechtsverletzungen durch Polizeibeamte oder Soldaten zu ermitteln versuchten. Zeugen könnten zwar geschützt werden, doch sind dafür die gleichen staatlichen Organe und Sicherheitskräfte zuständig, welche mutmaßlich schon mit dem jeweiligen Verbrechen zu tun hatten.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Block 4: Außergerichtliche Hinrichtungen
In Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan stieg die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 - Russian
Federation, 8.4.2011)
In allen nordkaukasischen Republiken werden regelmäßig bewaffnete Kämpfer, Angehörige der Sicherheitskräfte, aber vor allem auch Zivilpersonen umgebracht. Von den Sicherheitskräften getötete Personen werden häufig als getötete Kämpfer ausgegeben. In anderen Fällen werden Tötungen vertuscht.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Der islamistische Widerstand im Nordkaukasus ist aktiv und die Exekutiv. Und Sicherheitskräfte begingen bei der Bekämpfung gravierende Verletzungen der Menschenrechte wie Folter, "Verschwindenlassen" und außergerichtliche Tötungen.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Russian Federation, 24.1.2011)
5. Religion
Block 1: Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Unter dem Patriarchen Kyrill, im Amt seit 01.02.2009 und vorher langjähriger Leiter des Außenamts der ROK, bietet sich die ROK vermehrt als stabilisierende und ideologisch allrussische Institution an. Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert. Die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Seit April 2010 gibt es in 18 Pilot-Regionen verpflichtenden Religionsunterricht (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) nach Wahl. Die Einführung von Militärgeistlichen ist geplant. Umstritten ist ein Restitutionsgesetz zugunsten der ROK (Rückgabe aller 1.517 in Staatseigentum befindlichen Immobilien und Gegenstände an die ROK. Darunter sind auch Immobilien, die niemals Eigentum der ROK waren, sondern - wie in Kaliningrad - vor der Enteignung nach der Oktoberrevolution anderen Konfessionen gehörten). Dieses Gesetz unterstreicht die spirituelle und gesellschaftliche Ausnahmestellung der ROK und dürfte längerfristig zu wachsenden Problemen mit anderen Konfessionen, gesellschaftlichen Gruppen und sozialen Einrichtungen führen.Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft (Nationalität) und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Unter dem Patriarchen Kyrill, im Amt seit 01.02.2009 und vorher langjähriger Leiter des Außenamts der ROK, bietet sich die ROK vermehrt als stabilisierende und ideologisch allrussische Institution an. Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt und hofiert. Die verfassungsmäßige Stellung der anderen Glaubensgemeinschaften und die rechtliche Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Seit April 2010 gibt es in 18 Pilot-Regionen verpflichtenden Religionsunterricht (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) nach Wahl. Die Einführung von Militärgeistlichen ist geplant. Umstritten ist ein Restitutionsgesetz zugunsten der ROK (Rückgabe aller 1.517 in Staatseigentum befindlichen Immobilien und Gegenstände an die ROK. Darunter sind auch Immobilien, die niemals Eigentum der ROK waren, sondern - wie in Kaliningrad - vor der Enteignung nach der Oktoberrevolution anderen Konfessionen gehörten). Dieses Gesetz unterstreicht die spirituelle und gesellschaftliche Ausnahmestellung der ROK und dürfte längerfristig zu wachsenden Problemen mit anderen Konfessionen, gesellschaftlichen Gruppen und sozialen Einrichtungen führen.
In Russland leben rund 20 Mio. Muslime. Der Islam als eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands wird von staatlicher Seite nicht diskriminiert, sondern in der Regel gefördert. Überdies ist der Islam in Russland in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen. Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen können hingegen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden stoßen. Dies gilt vor allem für nichttraditionelle islamische Strömungen, denen insbesondere im Nordkaukasus und im Wolgagebiet häufig der Vorwurf gemacht wird, extremistisches Gedankengut zu vertreten oder in Beziehung zu terroristischen Gruppierungen zu stehen, aber auch für die Zeugen Jehovas, die seit dem Sommer 2009 mit einer Welle von Verfahren nach dem Antiextremismusgesetz konfrontiert sind.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Die Verfassung sieht Religionsfreiheit vor, es gibt aber Einschränkungen. Es gibt keine Staatsreligion, aber die dominante Russisch-Orthodoxe Kirche und "traditionelle" Religionsgemeinschaften haben besondere Bedeutung. Es gibt verbotene religiöse Literatur religiöser Minderheiten, insbesondere muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nurse, der Zeugen Jehovas und der Scientologen. Obwohl die Verfassung eine Gleichheit aller religiösen Gruppen vor dem Gesetz und eine Trennung von Kirche und Staat garantiert, respektiert die Regierung diese Bestimmungen nicht immer.
(US Department of State: International Religious Freedom Report July-December 2010 -
Russia, 13.9.2011; Zugriff 27.9.2011)
Block 2: Religiöse Gruppen
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat [in Dagestan] ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 28.9.2011)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiöse Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig.
Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. XXXX- Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Anspannungen zwischen den Vertretern des Sufismus und Salafismus verschärften sich, da die Regierung kein neutraler Schiedsrichter in diesem Konflikt ist, denn sie unterstützt eine Partei und zwar den Sufismus. Weiters begehen Polizisten Verbrechen gegen die Anhänger des fundamentalen Islams, was Ärger bei den Militanten hervorruft. Diese begehen dann wiederum Verbrechen gegen Zivilisten, welche Anhänger des Sufismus sind.
(Memo.ru: "New deal" of Magomedov? The situation with human rights and efforts of society
consolidation in the Republic of Dagestan, March 2010 - March 2011,
http://www2.memo.ru/uploads/files/555.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,
29.11.2010)
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law,
24.03.2010,
http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html, Zugriff 28.9.2011 / Window on Eurasia: Daghestan's
Ban on Wahhabism Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009,
http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html,
Zugriff 28.9.2011)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war.
Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert. Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islams zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen. Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011)
6. Minderheiten
Block 1: Ethnische Gruppen
In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home, Zugriff 28.9.2011)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 28.9.2011)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor.
Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft.
In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar.
Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch.
Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen.
Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994:
Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri.
Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
7. Soziale Gruppen
Block 1: Frauen
[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor. (Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam):
Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):
Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:
1) Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.
2) Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind. In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter. Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen. Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
8. Innerstaatliche Fluchtalternative
Block 1: Allgemeines
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Allen russischen Staatsbürgern steht das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Außer einigen Ausnahmen, kooperiert Russland mit UNHCR und anderen Menschrechtsorganisationen um IDPS; Flüchtlinge, zurückgekehrte Flüchtlinge, Asylwerber oder Staatenlosen Schutz zu bieten.
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(US Department of State: Human Rights Practices 2010 - Russia, 8.4.2011,
http://www.ecoi.net/local_link/158257/275196_de.html, Zugriff 27.9.2011)
Block 2: Binnenflüchtlinge
Laut einem Bericht von UNHCR gab es mit Stichtag 31. Dezember 2010
75.323 IDPs in Russland, hauptsächlich aber im Nordkaukasus. Im Juli 2010 lebten 2.578 Tschetschenische Flüchtlinge in Dagestan, geschätzte 188 davon leben in provisorischen Siedlungen und temporären Unterkünften.
Die Quellen unterscheiden sich zwar, aber es lässt sich sagen, dass ungefähr 46.000 IDPs von Tschetschenien nach Inguschetien und Dagestan in den letzten sechseinhalb Jahren zurückgekehrt sind.
(US Department of State: Human Rights Practices 2010 - Russia, 8.4.2011,
http://www.ecoi.net/local_link/158257/275196_de.html, Zugriff 27.9.2011)
9. Rückkehr
Block 1: Wirtschaftliche und soziale Lage
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut. 2010 hatte Dagestan im Vergleich zu den anderen Republiken des Nordkaukasus die niedrigste Verhältniszahl des Durchschnittseinkommens zu dem Mindestkorb an Gütern und Dienstleistungen.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Um den Nordkaukasus zu entwickeln hat die russische Regierung bis 2025 30 Projekte im Wert von 145 Milliarden Rubel (5,3 Milliarden Dollar) entwickelt. Diese Projekte sind für die Bereiche Landwirtschaft, Tourismus und Informationstechnologie vorgesehen. Dieses Jahr wird die russische Regierung Staatsgarantien im Wert von 50 Milliarden Rubel zur Verfügung stellen, um Projekte dieser Region zu unterstützen. Das Entwicklungsprogramm für den Nordkaukasus wurde im September letzten Jahres genehmigt und umfasst das Schaffen von 400.000 neuen Arbeitsplätzen, sowie eine Verbesserung des Investitionsklimas in dieser Region, um Investoren in den Sektoren Landwirtschaft, Energie, Bau und Tourismus anzulocken. Insgesamt werden also 337 Milliarden Rubel in die Entwicklung des Nordkaukasus gesteckt und weitere 202 Milliarden Rubel werden über die nächsten zwei Jahre hinweg zur Verfügung stehen, so der Russische Minister für regionale Entwicklung Basargin. Diese Bereitstellungen von Hilfsmitteln sind auch von wesentlicher Bedeutung für Moskau, da dadurch die Loyalität lokaler Eliten an den Kreml sichergestellt wird, was für die Präsidentschaftswahl 2012 sehr wichtig sein kann.
Solche Investitionen in die Region können sich auch positiv in Hinblick auf Korruption auswirken, da regionalen Beamten neue Aufgaben und Herausforderungen gestellt werden und die Anleger verlangen, dass die Qualität der Arbeit verbessert wird.
(The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 5.5.2011,
http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-
5bln/436319.html, Zugriff 27.9.2011)
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36 000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion.
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen in dieser Region lag am 1. Mai 2010 bei 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 53%, Tschetschenien - 42% und Dagestan - 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.
Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Russische Staatsbürger benötigen keine gesonderte Genehmigung, um eine Arbeit außerhalb der Region ihres Wohnsitzes anzunehmen, da sie landesweit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Erreichen des 14. Lebensjahres und der Ausstellung eines Personalausweises - dem wichtigsten internen Dokument - hat eine Person das Recht darauf, zu arbeiten. Für Personen, die jünger als 18 Jahre sind, gibt es Vorschriften zur verkürzten Arbeitszeit. Personen im Rentenalter können ebenfalls arbeiten. Es existiert darüber hinaus ein System von Leistungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte bestimmter Bürgergruppen, wie z.B. schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind. Duchschnittsgehälter laut Bundesstatistik Service (Ende 2009) für Dagestan im speziellen:9125.3 RUB/ 326 USD.
Arbeitssuche: Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online-Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden. Für Dagestan ist dies:
Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88
www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Von den rund 1,7 Millionen Dagestanern im arbeitsfähigen Alter haben nur rund 1,1 Millionen einen Arbeitsplatz. Tausende emigrieren temporär aus den Bergen ins Flachland, um Weideflächen für ihr Vieh zu haben. Chloponin zufolge arbeiten mehr als 40% der Bevölkerung Dagestans im öffentlichen Sektor.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 187, 18.10.2010)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute. In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Block 2: medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Block 3: Behandlung nach der Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 7.3.2011)
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers stützt sich auf das beigebrachte, im Sachverhalt näher angeführte Identitätsdokument.
Die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Familienzugehörigkeit hatte bereits die belangte Behörde festgestellt; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen.
Die Identität der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers konnten mangels Vorlage von Identitätsdokumenten bzw. Bescheinigungen nicht festgestellt werden; deren namentliche Nennung in vorliegendem Erkenntnis dient lediglich der Individualisierung, nicht aber der Feststellung der Identität.
Die Feststellungen hinsichtlich des Todes des Vaters des Beschwerdeführers gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Lage in Dagestan vermag der Asylgerichtshof auf die bei diesen Feststellungen angeführten Quellen zu stützen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine Einwände erhoben und keine Beanstandungen vorgebracht.
Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Daraus folgt, dass der am 25. Oktober 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 25. Oktober 2007 gestellte, gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idgF, zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 24. Jänner 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer - durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - erklärt, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten versagt, in Rechtskraft erwachsen ist.In der seitens des Asylgerichtshofes am 24. Jänner 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer - durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - erklärt, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten versagt, in Rechtskraft erwachsen ist.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Unter anderem aus dieser Bestimmung folgt, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG 2005 unterscheiden sich somit im Kern nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 57 Abs. 1 FrG 1997; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Die zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behält daher auch für Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 Gültigkeit und kann hierfür herangezogen werden.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG 2005 unterscheiden sich somit im Kern nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Die zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behält daher auch für Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 Gültigkeit und kann hierfür herangezogen werden.
Gemäß Art. 2 lit. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 leg. cit. zu erleiden, und auf die Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.Gemäß Artikel 2, Litera e, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (StatusRL) sind Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, die aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, leg. cit. zu erleiden, und auf die Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung findet und die den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen wollen.
Als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 2 lit. e StatusRL gilt gem. Art. 15 leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.Als ernsthafter Schaden im Sinne des Artikel 2, Litera e, StatusRL gilt gem. Artikel 15, leg. cit. a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, darauf hingewiesen hat, gehört zwar das durch Art. 3 EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Es ist nach dem EuGH Art. 15 lit. b der StatusRL der im Wesentlichen Art. 3 EMRK entspricht. Art. 15 lit. c. StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Art. 3 EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Große Kammer) vom 17. Februar 2009, C-465/07, darauf hingewiesen hat, gehört zwar das durch Artikel 3, EMRK garantierte Grundrecht zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, deren Einhaltung der Gerichtshof sichert und für dessen Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Berücksichtigung findet. Es ist nach dem EuGH Artikel 15, Litera b, der StatusRL der im Wesentlichen Artikel 3, EMRK entspricht. Artikel 15, Litera c, StatusRL hingegen, so der EuGH, ist eine Vorschrift, deren Inhalt sich von dem des Artikel 3, EMRK unterscheidet und die daher, unbeschadet der Wahrung der durch die EMRK gewährleisteten Grundrechte, in eigenständiger Weise auszulegen ist.
Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Art. 15 lit. c StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Art. 15 lit. a und b StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren Art. Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt zu sein.Wie der EuGH weiters festgehalten hat, umfasst der in Artikel 15, Litera c, StatusRL definierte Schaden - im Gegensatz zu den Tatbeständen des Artikel 15, Litera a und b StatusRL - eine Schadensgefahr der allgemeineren "Art". Das Adjektiv individuelle sei dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt zu sein.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Art. 3 EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. EGMR¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche EGMR¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche hiezu zur alten Rechtslage E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427 sowie E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mit sich bringen (Art. 15 lit. c StatusRL).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche hiezu etwa E VwGH 21.6.2001, 99/20/0460; E VwGH 16.4.2002, 2000/20/0131). Das gleiche gilt für den Fall, dass eine Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt mit sich bringen (Artikel 15, Litera c, StatusRL).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst aber nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können unter exzeptionellen Umständen in Einzelfällen in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen.Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst aber nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können unter exzeptionellen Umständen in Einzelfällen in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche E VwGH 2.8.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist.Zu prüfen bleibt daher, ob im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist.
Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation (aber auch in der Teilrepublik Dagestan) keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK oder Art. 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In der Russischen Föderation herrscht ebenso wie in der Teilrepublik Dagestan keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation (aber auch in der Teilrepublik Dagestan) keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK oder Artikel 15, Litera c, StatusRL ausgesetzt wäre, vorherrscht. In der Russischen Föderation herrscht ebenso wie in der Teilrepublik Dagestan keine derartige extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch die Situation eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes ist gegenwärtig nicht gegeben.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat gemäß Abs. 4 leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Die Behörde hat gemäß Absatz 4, leg. cit. Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer ein leiblicher Sohn der XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt worden ist.Wie bereits festgestellt, ist der Beschwerdeführer ein leiblicher Sohn der römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer ist minderjährig sowie unverheiratet und aus diesem Grunde im Hinblick auf das Verfahren seiner Mutter iSd Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als Familienangehöriger zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist minderjährig sowie unverheiratet und aus diesem Grunde im Hinblick auf das Verfahren seiner Mutter iSd Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als Familienangehöriger zu qualifizieren.
Im gegenständlichen Asylverfahren sind zudem keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten, dass dem Beschwerdeführer mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren nach § 34 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 gilt Absatz 4, in einem Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
Dem Beschwerdeführer war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, diesem gemäß § 8 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Dem Beschwerdeführer war daher auf Grundlage der vorzitierten Bestimmungen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anonymisierte Version, befristete Aufenthaltsberechtigung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
16.04.2012