RS Vwgh 2005/9/22 2001/14/0037

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Veröffentlicht am 22.09.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0006 E 30. Oktober 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt nur dann vor, wenn er im begünstigten Zweck Deckung findet, also in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck steht. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140037.X03

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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