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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/14/0006 E 30. Oktober 2001 RS 2Stammrechtssatz
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt nur dann vor, wenn er im begünstigten Zweck Deckung findet, also in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zweck steht. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001140037.X03Im RIS seit
31.10.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013