TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/31 C2 408538-1/2009

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Veröffentlicht am 31.01.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C2 408538-1/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2009, Zl. 08 07.243-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2009, Zl. 08 07.243-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2011 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3, 34 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 34, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkte II und III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 18.8.2008 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der sie zu ihren Fluchtgründen angab, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes mit diesem geflohen. Das Vorliegen eigener Probleme brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.

Am 25.8.2008 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 25.8.2008, 10.3.2009 und am 29.6.2009 wurde die Beschwerdeführerin Einvernahmen durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen ihre in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Am 29.7.2009 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 13.8.2009, erlassen am 14.8.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet nach Myanmar ausgewiesen und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit am 24.8.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 3.9.2009, GZ. 408.538-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 13.10.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte ebenfalls am 14.8.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamts vom 13.8.2009, erlassen am 14.8.2009, FZ. 08 07.242 - BAL, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Myanmar ausgewiesen und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin am 24.8.2009 Beschwerde ein.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2012, Gz.: C2 408537-1/2009/8E, wurde der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin stattgegeben, dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ausgesprochen, dass ihm gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte II und III des Bescheides wurden behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.01.2012, Gz.: C2 408537-1/2009/8E, wurde der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin stattgegeben, dem Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ausgesprochen, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides wurden behoben.

Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:

E-Mail-Auskunft der österreichischen Botschaft, Bangkok, vom 10.6.2009, der von der thailändischen Immigrationsbehörde übermittelte Fotos des Beschwerdeführers und eine Kopie eines auf den Namen XXXX ausgestellten Reisepasses von Myanmar angeschlossen waren.E-Mail-Auskunft der österreichischen Botschaft, Bangkok, vom 10.6.2009, der von der thailändischen Immigrationsbehörde übermittelte Fotos des Beschwerdeführers und eine Kopie eines auf den Namen römisch 40 ausgestellten Reisepasses von Myanmar angeschlossen waren.

Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 13.3.2010, wonach es sich bei den Personen auf den Fotos der thailändischen Immigrationsbehörde und des Reisepasses der Beschwerdeführerin um ein und dieselbe Person handle.Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 13.3.2010, wonach es sich bei den Personen auf den Fotos der thailändischen Immigrationsbehörde und des Reisepasses der Beschwerdeführerin um ein und dieselbe Person handle.

2 Kopien von Reisepässen unbekannter weiblicher Personen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehörige von Myanmar.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben, aus dem Wissen der Beschwerdeführerin über den Herkunftsstaat und ihrer Sprachkenntnis. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben der Beschwerdeführerin zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest.

Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.01.2012, GZ. C2 408537-1/2009/8E der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.01.2012, GZ. C2 408537-1/2009/8E der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dies ist im vorliegenden Fall auf Grund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, die durch ihre gemeinsame Einreise bestätigt werden, nicht zweifelhaft.

Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ist kein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden.

Das ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist in einem anderen Staat nicht möglich.Die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist in einem anderen Staat nicht möglich.

Hiefür gibt es keinerlei Hinweise.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, einer am 15.11.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.8.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 14.8.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 24.8.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer Ehegatte eines Asylwerbers ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Daher ist die beschwerdeführende Partei Familienangehörige des XXXX; der Beschwerde gegen den den Antrag des genannten Verwandten erledigenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.8.2009, Zl. 08 07.242 - BAL, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.01.2012 GZ.: C2 408537-1/2009/8E, stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger, wer Ehegatte eines Asylwerbers ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Daher ist die beschwerdeführende Partei Familienangehörige des römisch 40 ; der Beschwerde gegen den den Antrag des genannten Verwandten erledigenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.8.2009, Zl. 08 07.242 - BAL, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.01.2012 GZ.: C2 408537-1/2009/8E, stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mangels eigener Fluchtgründe konnte der Beschwerdeführerin nicht originär der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden.

Allerdings gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Asylwerbers gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Allerdings gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Asylwerbers gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde - also auch der Asylgerichtshof - nach einer gesonderten Prüfung unter den Voraussetzungen der Abs. 2 allen Familienangehörigen (die bei ihm anhängig sind) den gleichen Schutzumfang, primär den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren sind, dass der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde - also auch der Asylgerichtshof - nach einer gesonderten Prüfung unter den Voraussetzungen der Absatz 2, allen Familienangehörigen (die bei ihm anhängig sind) den gleichen Schutzumfang, primär den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren sind, dass der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Da dies jeweils nicht der Fall ist, war dem Antrag stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 war auszusprechen, dass dieser somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt und war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Da dies jeweils nicht der Fall ist, war dem Antrag stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß Paragraph 3, Absatz 5, war auszusprechen, dass dieser somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt und war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Ehe, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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