TE AsylGH Beschluss 2012/1/31 C12 410473-1/2009

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Veröffentlicht am 31.01.2012
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C12 410.473-1/2009/12E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009, FZ. 09 05.780-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009, FZ. 09 05.780-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF., als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 15.05.2009 auf Grundlage der Dublin II-VO von Großbritannien nach Österreich überstellt und stellte bei seiner Ankunft am Flughafen Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 17.05.2009 von Organen des Stadtpolizeikommandos Schwechat Flughafen, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er in Indien geboren und ledig sei. Er spreche die Sprachen Punjabi, Hindi und Englisch. In seinem Heimatland würden nach wie vor seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben. Zuletzt habe er in Indien in dem Ort Hisar, Bundesstaat Haryana gelebt. 2004 sei er von seinem Heimatort aus nach Delhi gereist und sei im Anschluss daran nach Moskau geflogen. Er habe sein Heimatland legal mit seinem Reisepass verlassen. Mit verschiedenen Fahrzeugen sei er über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich gelangt. Nach einer Woche Aufenthalt im Bundesgebiet sei er mit dem PKW nach Italien gefahren. Nach acht Monaten sei er von dort nach Belgien weitergereist. Eine Woche später sei er nach England gereist. Von 2005 bis zu seiner Abschiebung habe er in England gelebt. Sein Heimatland habe er wegen Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Nachbarn verlassen. Dieser habe ihm mit dem Umbringen gedroht. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 05.10.2004 einen Asylantrag in Österreich gestellt hatte.

2. Am 04.11.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich körperlich gut fühle und gesund sei. In Österreich habe er weder Verwandte noch sonstige Personen, zu welchen eine besondere Bindung bestehen würde. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen und lebe im Wesentlichen von dem Geld, das er in England gespart habe. Auch von Zuhause bekomme er etwas Geld. Er besuche in Österreich keine Schule oder sonstige Kurse. Er sei in XXXX, Bundesstaat Haryana aufgewachsen. Dort würden nach wie vor seine Eltern und seine beiden Brüder leben. Er habe noch eine Schwester, diese sei jedoch verheiratet und wohne bei ihrem Ehemann. Er habe in Indien zwölf Jahre die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. In England sei er Dachdecker gewesen. Er habe keine gute Beziehung zu seinen Eltern und deshalb auch keinen Kontakt. Er habe 2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Wenige Tage danach habe er das Land wieder verlassen, weil er von Leuten gehört habe, dass er ohne dies keine Chance auf Asyl hätte. Zuerst sei er nach Italien gegangen und acht Monate später nach England. Bis 2009 sei er durchgehend in England gewesen.2. Am 04.11.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er sich körperlich gut fühle und gesund sei. In Österreich habe er weder Verwandte noch sonstige Personen, zu welchen eine besondere Bindung bestehen würde. Er verfüge über kein regelmäßiges Einkommen und lebe im Wesentlichen von dem Geld, das er in England gespart habe. Auch von Zuhause bekomme er etwas Geld. Er besuche in Österreich keine Schule oder sonstige Kurse. Er sei in römisch 40 , Bundesstaat Haryana aufgewachsen. Dort würden nach wie vor seine Eltern und seine beiden Brüder leben. Er habe noch eine Schwester, diese sei jedoch verheiratet und wohne bei ihrem Ehemann. Er habe in Indien zwölf Jahre die Schule besucht, aber keinen Beruf erlernt. In England sei er Dachdecker gewesen. Er habe keine gute Beziehung zu seinen Eltern und deshalb auch keinen Kontakt. Er habe 2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Wenige Tage danach habe er das Land wieder verlassen, weil er von Leuten gehört habe, dass er ohne dies keine Chance auf Asyl hätte. Zuerst sei er nach Italien gegangen und acht Monate später nach England. Bis 2009 sei er durchgehend in England gewesen.

Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Indien zurückkehren müsste, antwortete er, dass er kein gutes Verhältnis zu seiner Familie habe und daher nicht wisse, wohin er gehen sollte. Es habe auch Probleme wegen eines Grundstückes gegeben. Die meisten Mitglieder seiner Familie würden in Amerika leben. Auf die Frage, ob er noch wisse, wie er seinen ersten Asylantrag im Jahr 2004 begründet habe, antwortete er, dass er irgendetwas geschrieben hätte, aber nicht mehr wisse, was genau. Auf Vorhalt, dass er damals eine unglückliche Liebesgeschichte als Grund genannt habe und auf die Frage, weshalb er nicht seine wahren Probleme geschildert hätte, antwortete er, dass er schlecht beraten worden sei. Auf die Frage, weshalb er Indien nun tatsächlich verlassen habe, gab er an, dass er Probleme mit seiner Familie gehabt habe. Sie hätten oft miteinander gestritten und er habe sogar Selbstmordgedanken gehabt. Er habe Indien verlassen, weil er mit seiner Familie nichts mehr zu tun haben wollte. Die Reise hätten sein Schwager und seine in Amerika lebenden Großeltern finanziert. Der Grund für den Streit mit seinen Eltern sei gewesen, dass er keinen Job gehabt habe und seine Eltern ihm kein Geld hätten geben wollen. Er sei von seinen Eltern auch geschlagen worden. Auf die Frage, ob er nicht daran gedacht habe, einfach z.B. in Neu Delhi zu bleiben, antwortete er, dass er nicht gewusst habe, was er dort machen sollte. Menschen würden dort auf der Straße schlafen und für ein eigenes Geschäft habe er kein Geld gehabt. Weitere Gründe für seinen Asylantrag gebe es nicht. Er habe sich in Indien nichts zu Schulden kommen lassen, werde auch nicht von der Polizei gesucht. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag nicht stattzugeben, weil keine asylrelevante Verfolgung erkennbar sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht in Indien leben wolle. Er habe darüber hinaus keine weiteren Angaben zur Begründung seines Asylantrages zu machen. Abschließend bestätigte er, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe. Die ihm rückübersetzten Angaben seien richtig und vollständig. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer vom Dolmetscher Allgemeine Feststellungen zur Situation in Indien, insbesondere zur innerstaatlichen Fluchtalternative übersetzt.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Länderfeststellungen zu Indien und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die angegebenen Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien der Gefahr einer Verfolgung aus GFK relevanten Gründen ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sei er gesund und verfüge im Heimatland über familiäre Beziehungen. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr in eine hoffnungslose oder unmenschliche Lage kommen würde.

Der Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 19.11.2009 nachweislich beim Zustellpostamt hinterlegt und dort ab dem 20.11.2011 zur Abholung durch den Beschwerdeführer bereitgestellt.

4. Mit Schreiben vom 07.12.2009 brachte der Beschwerdeführer über Asyl in Not per Fax eine Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Darin wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und beantragt, ergänzende Ermittlungen anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihn eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Die belangte Behörde habe seine Behauptungen als unwahr abgetan, aber nicht dargelegt, weshalb seine Fluchtgründe keine Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Konvention darstellen würde. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nicht bestehen, wenn Verfolgungshandlungen von einer staatlichen Behörde gesetzt werden würden und er innerhalb seines Heimatstaates nirgendwo Schutz erhalten würde. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass der aus dem Refoulement-Verbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt würden, dass die betreffende Person einem realen Risiko ausgesetzt sei. Die Gefahr sei für den Beschwerdeführer nicht nur real sondern erheblich.

Laut beiliegendem Faxbericht des Bundesasylamtes langte das Beschwerdeschreiben am 07.12.2009 per Fax beim Bundesasylamt ein.

5. Am 15.12.2009 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.

6. Am 30.03.2011 erschien der Beschwerdeführer persönlich und legte dem Asylgerichtshof seine Heiratsurkunde, den ungarischen Reisepass seiner Gattin und ein Schreiben an die indische Botschaft im Original vor. Weiters legte er die Kopie seines indischen Reisepasses vor und ersuchte um eine Bestätigung über den Stand seines Asylverfahrens für die indische Botschaft. Aus der vorgelegten Heiratsurkunde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am

XXXX in Wien eine ungarische Staatsbürgerin geheiratet hat.römisch 40 in Wien eine ungarische Staatsbürgerin geheiratet hat.

7. Mit Schreiben vom 20.04.2011 bestätigte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 beim Asylgerichtshof anhängig sei.

8. Am 30.08.2011 teilte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof telefonisch mit, dass er am nächsten oder übernächsten Tag wegen Zurückziehung seiner Beschwerde beim Asylgerichtshof vorsprechen werde. Er beabsichtigte nach Ungarn auszuwandern.

9. Mit Schreiben vom 21.09.2011 wurde SPK XXXX im Wege der Amtshilfe um Ermittlungen ersucht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an der von ihm angegebenen Adresse wohnhaft sei und sich dort regelmäßig aufhalte. Sollte dies der Fall sein, werde ersucht abzuklären, ob und wann der Beschwerdeführer nun tatsächlich beabsichtige nach Ungarn.9. Mit Schreiben vom 21.09.2011 wurde SPK römisch 40 im Wege der Amtshilfe um Ermittlungen ersucht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an der von ihm angegebenen Adresse wohnhaft sei und sich dort regelmäßig aufhalte. Sollte dies der Fall sein, werde ersucht abzuklären, ob und wann der Beschwerdeführer nun tatsächlich beabsichtige nach Ungarn.

10. Mit Bericht vom 28.09.2011 teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass bei mehreren Ortsanwesenheitsüberprüfungen an der angegebenen Adresse niemand angetroffen werden konnte. Aufgrund der dritten hinterlegten Verständigung habe sich die Gattin des Beschwerdeführers telefonisch gemeldet und angegeben, dass sie und ihr Gatte nun nicht mehr beabsichtigten würden, Österreich zu verlassen. Sie sei als Geschäftsfrau in Wien tätig und wohne nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung. Laut ZMR sei der Beschwerdeführer dort ebenfalls aufrecht gemeldet.

11. Mit Schreiben vom 02.01.2012 wurde dem Asylgerichtshof die Bevollmächtigung eines neuen rechtlichen Vertreters bekannt gegeben und ein Konvolut von Unterlagen übermittelt. Der Beschwerdeführer habe am XXXX eine EWR-Bürgerin geheiratet und wohne mit seiner Ehegattin an einer genannten Adresse in Wien. Er sei bei seiner Ehegattin mitversichert, welche ein bekanntes Restaurant führe. Schließlich habe er einen Deutschkurs der Stufe A1 im September 2011 abgeschlossen.11. Mit Schreiben vom 02.01.2012 wurde dem Asylgerichtshof die Bevollmächtigung eines neuen rechtlichen Vertreters bekannt gegeben und ein Konvolut von Unterlagen übermittelt. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 eine EWR-Bürgerin geheiratet und wohne mit seiner Ehegattin an einer genannten Adresse in Wien. Er sei bei seiner Ehegattin mitversichert, welche ein bekanntes Restaurant führe. Schließlich habe er einen Deutschkurs der Stufe A1 im September 2011 abgeschlossen.

Als Beilage wurden folgende Unterlagen vorgelegt: eine Kursbestätigung und ein Zeugnis betreffend einen Deutschkurs der Grundstufe A1 einschließlich der dafür ausgestellten Rechnungen, eine Bestätigung des ZMR betreffend die Meldung der Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Kopie des ungarischen Reisepasses der Ehefrau, eine Kopie der E-Card der Ehefrau, eine Kopie eines Schreibens des Finanzamtes Wien, mit dem der Ehefrau eine Steuernummer bekannt gegeben wurde und eine Kopie des Bescheides des Finanzamtes Wien über die Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kopien der Heiratsurkunde und einer Meldebestätigung des Beschwerdeführers, ein Beschluss des Landesgerichtes Wien, woraus sich ergibt, dass der Antrag der Ehefrau auf Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Firmenbuch bewilligt worden ist (Eintragung am 11.02.2011), eine Kopie des Hauptmietvertrages für die gemeinsame Ehewohnung an der vom Beschwerdeführer angegebenen gemeinsamen Adresse, Kopien von zwei Kontoauszügen aus dem Jahr 2011 über die von der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft geleisteten Zahlungen und schließlich die Kopie einer vorläufigen Gewinn- und Verlustrechnung betreffend das Jahr 2011.

12. Mit Schreiben vom 10.01.2012 übermittelte der Asylgerichtshof in der Angelegenheit einen Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Der beschwerdegegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes sei ihm laut vorliegendem Rückschein am 20.11.2009 durch Hinterlegung beim zuständigen Zustellpostamt zugestellt worden. Die zweiwöchige Rechtmittelfrist habe daher am 04.12.2009 geendet. Die gegenständliche Beschwerde sei aber erst am 07.12.2009 per Telefax eingebracht worden. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.

13. Mit Schreiben vom 24.01.2012 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme. Nach den dem rechtlichen Vertreter erteilten Informationen sei das gegenständliche Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Da das aktuelle Vertretungsverhältnis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung noch nicht bestanden habe, sei es dem rechtlichen Vertreter nicht möglich, konkrete Ausführungen zur Rechtzeitigkeit zu machen. Es sei jedoch mit dem Verein "Asyl in Not", welcher das Rechtsmittel eingebracht habe, eine Korrespondenz geführt worden, welche dem Asylgerichtshof vorgelegt werde. Es werde in diesem Zusammenhang die Einvernahme eines informierten Vertreters des Vereins "Asyl in Not" beantragt, zum Beweis, dass die Beschwerde rechtszeitig erfolgt sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass das Rechtsmittel der Beschwerde vor mehr als zwei Jahren eingebracht worden sei. Es sei daher sehr schwer erinnerbar, wie die Umstände vor zwei Jahren gelegen wären. Daher wäre es aus verfahrensökonomischer Sicht leichter, wenn die Rechtszeitigkeit nach Einlagen der Beschwerde überprüft werden würde. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls der Auffassung, dass das Rechtsmittel der Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.

Dem Schreiben wurde ein des Vereins "Asyl in Not" beigelegt. Darin wird bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines negativen Bescheides des Bundesasylamtes an den Verein gewendet habe. Dort sei er von einem namentlich genannten Kollegen betreut worden. Laut der Datenbank von "Asyl in Not" habe dieser am 07.12.2009 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes geschrieben und per Fax an das Bundesasylamt geschickt. Da der genannte Kollege derzeit nicht in Österreich sei und mit ihm auch kein Kontakt aufgenommen werden konnte, könne man über Einzelheiten keine Angaben machen. Allerdings gehe man bei "Asyl in Not" davon aus, dass es sich insofern um ein Missverständnis handeln würde, als das vom Beschwerdeführer angegebene Zustelldatum des Bescheides nicht korrekt gewesen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß Art. 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzugs über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzugs über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Wie oben unter Punkt I.3. ausgeführt, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und seine Ausweisung in seinen Heimatstaat gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen wurde, nach erfolglosem Zustellversuch am 19.11.2009 nachweislich beim Zustellpostamt hinterlegt und dort ab dem 20.11.2011 zur Abholung durch den Beschwerdeführer bereitgehalten.Wie oben unter Punkt römisch eins.3. ausgeführt, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und seine Ausweisung in seinen Heimatstaat gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen wurde, nach erfolglosem Zustellversuch am 19.11.2009 nachweislich beim Zustellpostamt hinterlegt und dort ab dem 20.11.2011 zur Abholung durch den Beschwerdeführer bereitgehalten.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gilt ein solcherart hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dementsprechend galt der gegenständliche Bescheid am Freitag den 20.11.2009 als wirksam zugestellt, was wiederum den Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG auslöste.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gilt ein solcherart hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Dementsprechend galt der gegenständliche Bescheid am Freitag den 20.11.2009 als wirksam zugestellt, was wiederum den Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG auslöste.

Nach den Regeln des § 32 Abs. 2 AVG für die Berechnung von Wochenfristen endete die gegenständliche Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.12.2011 (ebenfalls ein Freitag). Die schließlich nachweislich erst am 07.12.2011 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.Nach den Regeln des Paragraph 32, Absatz 2, AVG für die Berechnung von Wochenfristen endete die gegenständliche Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.12.2011 (ebenfalls ein Freitag). Die schließlich nachweislich erst am 07.12.2011 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.

Der Beschwerdeführervertreter hat zu dem diesbezüglichen Verspätungsvorbehalt des Asylgerichtshofes zwar mit Schreiben vom 24.01.2012 Stellung genommen und darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Auffassung vertrete, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei, diese Ansicht jedoch nicht substantiiert und nachvollziehbar begründet. In dem der Stellungnahme beiliegenden Schreiben des Vereins "Asyl in Not" wird dagegen ausdrücklich bestätigt, dass die gegenständliche Beschwerde auch nach den dortigen Aufzeichnungen erst am 07.12.2009 verfasst und am selben Tag an das Bundesasylamt per Fax übermittelt wurde, was mit dem vorliegenden Faxbericht des Bundesasylamtes übereinstimmt.

Dem Antrag des Beschwerdeführervertreters auf Einvernahme eines informierten Vertreters des Vereins "Asyl in Not" war vor dem Hintergrund dieser eindeutig geklärten Sachlage nicht stattzugeben, zumal insbesondere in Anbetracht der übermittelten schriftlichen Stellungnahme des Vereins nicht erkennbar ist, welche neuen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse von einer solchen Aussage erwartet werden könnten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers ausreichend geklärt war, konnte eine mündliche Verhandlung im Gegenstand unterbleiben.

Schlagworte

familiäre Situation, Fristversäumung, soziale Verhältnisse, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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