TE AsylGH Erkenntnis 2012/1/31 A1 409096-1/2009

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Veröffentlicht am 31.01.2012
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Spruch

A1 409.096-1/2009/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. 08 10.284-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zl. 08 10.284-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 19.10.2008 internationalen Schutz. Am 22.10.2008 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, islamischen Glaubens. Im Herkunftsstaat würden noch der Vater, drei Brüder, circa 38, 32 und 26 Jahre alt, sowie zwei Schwestern, ca. 28 und 25 Jahre alt, wohnen. In Österreich lebe seit ungefähr 2002 sein Bruder Adnan, circa 37 Jahre alt und seine Schwester Linda, etwa 35 Jahre alt - beide in XXXX.Er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, islamischen Glaubens. Im Herkunftsstaat würden noch der Vater, drei Brüder, circa 38, 32 und 26 Jahre alt, sowie zwei Schwestern, ca. 28 und 25 Jahre alt, wohnen. In Österreich lebe seit ungefähr 2002 sein Bruder Adnan, circa 37 Jahre alt und seine Schwester Linda, etwa 35 Jahre alt - beide in römisch 40 .

Am 10. Mai 2008 habe er zu Fuß illegal Syrien verlassen und sei in die Türkei eingereist, von wo er sich nach ca. 5monatigem Aufenthalt über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich begeben habe. In Österreich sei er am 19. Oktober 2008 eingereist.

Sein zuletzt ausgeübter Beruf sei der eines Taxifahrers gewesen. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat habe sich in XXXX befunden.Sein zuletzt ausgeübter Beruf sei der eines Taxifahrers gewesen. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat habe sich in römisch 40 befunden.

Er habe in Syrien politische Probleme gehabt; am 20.03.2008 habe er das kurdische Neujahrsfest (Newroz) gefeiert, danach sei die Polizei gekommen und habe wahllos in die Menge geschossen und drei Freunde von ihm getötet. Er sei verhaftet worden und für einen Monat eingesperrt gewesen und hätten sie ihn nach seiner Freilassung nicht in Ruhe gelassen. Aus diesen Gründen habe er den Herkunftsstaat verlassen und wolle hier um Asyl ansuchen.

Am 27.10.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Organleiter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sei Moslem. Am 20. März 2008 hätten er und circa 200 weitere Kurden im XXXX das Newroz-Fest gefeiert. Dabei sei die Polizei gekommen, hätte Wasserwerfer verwendet und hätte auch auf sie geschossen. Drei befreundete Personen, welche an der Feier teilgenommen hätten, seien getöteten worden.Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sei Moslem. Am 20. März 2008 hätten er und circa 200 weitere Kurden im römisch 40 das Newroz-Fest gefeiert. Dabei sei die Polizei gekommen, hätte Wasserwerfer verwendet und hätte auch auf sie geschossen. Drei befreundete Personen, welche an der Feier teilgenommen hätten, seien getöteten worden.

Alle hätte den Vornahmen XXXX. Er und noch ein paar weitere Personen seien festgenommen worden; er sei einen Monat eingesperrt gewesen. Er sei gequält, gefoltert und beschimpft worden. Nach der Freilassung sei er weiterhin verfolgt worden, ständig sei er von der Polizei befragt worden. Er sei gefragt worden, für wen er arbeite und ob er ein Parteimitglied sei. Beschuldigt sei er worden, dass er den Präsidenten beschimpft habe.Alle hätte den Vornahmen römisch 40 . Er und noch ein paar weitere Personen seien festgenommen worden; er sei einen Monat eingesperrt gewesen. Er sei gequält, gefoltert und beschimpft worden. Nach der Freilassung sei er weiterhin verfolgt worden, ständig sei er von der Polizei befragt worden. Er sei gefragt worden, für wen er arbeite und ob er ein Parteimitglied sei. Beschuldigt sei er worden, dass er den Präsidenten beschimpft habe.

Weitere Fluchtgründe habe er keine.

Er sei von Syrien illegal in die Türkei eingereist und habe sich dort ungefähr 5 Monate in einem Haus im türkischen Dorf namens XXXX - ein Haus, welches einem seiner Verwandten gehöre - aufgehalten, wo er auf seinen Reisepass gewartet habe, den er dann nach Erhalt dem Schlepper übergeben habe, welcher die gesamte Reise für ihn organisiert hätte. Mit Schreiben an die Grundsatz- und Dublin-Abteilung, Staatendokumentation, vom 04.12.2008 fragte das Bundesasylamt an, ob die Durchführung von Veranstaltungen zum Newroz-Fest explizit in Syrien verboten sei und ob etwas von massiven gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Festnahmen und Todesopfern aus Anlass des Newroz-Festes 2008 bekannt sei.Er sei von Syrien illegal in die Türkei eingereist und habe sich dort ungefähr 5 Monate in einem Haus im türkischen Dorf namens römisch 40 - ein Haus, welches einem seiner Verwandten gehöre - aufgehalten, wo er auf seinen Reisepass gewartet habe, den er dann nach Erhalt dem Schlepper übergeben habe, welcher die gesamte Reise für ihn organisiert hätte. Mit Schreiben an die Grundsatz- und Dublin-Abteilung, Staatendokumentation, vom 04.12.2008 fragte das Bundesasylamt an, ob die Durchführung von Veranstaltungen zum Newroz-Fest explizit in Syrien verboten sei und ob etwas von massiven gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Festnahmen und Todesopfern aus Anlass des Newroz-Festes 2008 bekannt sei.

Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erfolgte am 13.01.2009. In dieser wird entscheidungswesentlich und unter Anführung der Länderquelle "Human Rights Watch, Syria Investigate Killing of Curds, 24.03.2008" Folgendes festgehalten:

"Laut Augenzeugen eröffneten am 20. März 2008 syrische Sicherheitskräfte in XXXX das Feuer auf Kurden, welche Newroz (Neujahr) feierten. Es gab drei Tote und mindestens 5 Verletzte. Etwa 200 Leute waren versammelt gewesen. Ein Teilnehmer betonte gegenüber H.R.W. den unpolitischen Charakter der Veranstaltung. Nachdem die Sicherheitskräfte die Versammlung mit Tränengas und Schüssen in die Luft nicht auflösen konnten, begannen in Zivil gekleidete Personen in Fahrzeugen, welche üblicherweise vom Geheimdienst verwendet werden, auf die Menge zu schießen. Die Toten waren laut drei Aussagen weder bewaffnet noch gewalttätig. Es ist unklar, warum die Personen in den Autos schossen. Einer Aussage zufolge, den H.R.W. nicht bestätigen kann, warfen einige Jugendliche mit Steinen. Es gibt keine offizielle Stellungnahme.""Laut Augenzeugen eröffneten am 20. März 2008 syrische Sicherheitskräfte in römisch 40 das Feuer auf Kurden, welche Newroz (Neujahr) feierten. Es gab drei Tote und mindestens 5 Verletzte. Etwa 200 Leute waren versammelt gewesen. Ein Teilnehmer betonte gegenüber H.R.W. den unpolitischen Charakter der Veranstaltung. Nachdem die Sicherheitskräfte die Versammlung mit Tränengas und Schüssen in die Luft nicht auflösen konnten, begannen in Zivil gekleidete Personen in Fahrzeugen, welche üblicherweise vom Geheimdienst verwendet werden, auf die Menge zu schießen. Die Toten waren laut drei Aussagen weder bewaffnet noch gewalttätig. Es ist unklar, warum die Personen in den Autos schossen. Einer Aussage zufolge, den H.R.W. nicht bestätigen kann, warfen einige Jugendliche mit Steinen. Es gibt keine offizielle Stellungnahme."

Unter Anführung weiterer Quellen, nämlich Amnesty International, Schweizerische Flüchtlingshilfe wird ausgeführt, dass das kurdische Neujahrsfest Newroz wiederholt Gegenstand gewaltsamer Auseinandersetzungen und Anlass für Festnahmen sei.

Am 28.05.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für Kurdisch niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme ein Wehrdienstbuch, Nr. XXXX einen syrischen Führerschein, ausgestellt am 10.09.2002, sowie einen syrischen Personalausweis, ausgestellt am 08.12.2004, vor.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme ein Wehrdienstbuch, Nr. römisch 40 einen syrischen Führerschein, ausgestellt am 10.09.2002, sowie einen syrischen Personalausweis, ausgestellt am 08.12.2004, vor.

Er gab im Wesentlichen Folgendes an:

Vor zwei Wochen sei er im Landeskrankenhaus XXXX operiert worden, es ginge ihm jetzt aber ganz gut; er habe eine Darmteilresektion, wobei ca. 20 cm. herausgeschnitten worden seien, gehabt. Dies sei eine Nachfolge der Folter durch den syrischen Geheimdienst gewesen. Er fühle sich aber aktuell wieder gut.Vor zwei Wochen sei er im Landeskrankenhaus römisch 40 operiert worden, es ginge ihm jetzt aber ganz gut; er habe eine Darmteilresektion, wobei ca. 20 cm. herausgeschnitten worden seien, gehabt. Dies sei eine Nachfolge der Folter durch den syrischen Geheimdienst gewesen. Er fühle sich aber aktuell wieder gut.

Festgehalten wird im niederschriftlichen Protokoll, dass der gesprochene Dialekt des Beschwerdeführers mit jener Region, wo der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge geboren sei und wohnhaft gewesen sei, übereinstimme.

Der in der Erstbefragung gemachte Fluchtgrund sei der einzige Grund, es gäbe keinen weiteren. Erwähnen möchte er jedoch, dass er Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst gehabt habe; so habe er kurdische Zeitungen und Broschüren verteilt und sei er mit einem Freund in der Stadt XXXX zu einem weiteren Freund, der XXXX heiße, gefahren. Als sie nach Hause zurückkehren hätten wollen, seien sie vom politischen Geheimdienst auf der Straße angehalten, kontrolliert und mitgenommen worden. Dort hätte man sie befragt, wo sie die Papiere hätten bzw. hingebracht hätten. Im Zuge dessen seien sie auch geschlagen worden. Er sei vom 12. bis 25.03.2005 angehalten worden; danach hätten seine Angehörigen viel Geld bezahlt, damit er in die Freiheit entlassen würde.Der in der Erstbefragung gemachte Fluchtgrund sei der einzige Grund, es gäbe keinen weiteren. Erwähnen möchte er jedoch, dass er Schwierigkeiten mit dem syrischen Geheimdienst gehabt habe; so habe er kurdische Zeitungen und Broschüren verteilt und sei er mit einem Freund in der Stadt römisch 40 zu einem weiteren Freund, der römisch 40 heiße, gefahren. Als sie nach Hause zurückkehren hätten wollen, seien sie vom politischen Geheimdienst auf der Straße angehalten, kontrolliert und mitgenommen worden. Dort hätte man sie befragt, wo sie die Papiere hätten bzw. hingebracht hätten. Im Zuge dessen seien sie auch geschlagen worden. Er sei vom 12. bis 25.03.2005 angehalten worden; danach hätten seine Angehörigen viel Geld bezahlt, damit er in die Freiheit entlassen würde.

Auf die Frage, warum er diese Angaben nicht bereits in einer der bereits vorangehenden Einvernahmen getätigt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn so etwas nicht gefragt habe und dass der Dolmetscher ihm erklärt habe, dass er nur auf die gestellten Fragen antworten dürfe.

Der Beschwerdeführer wurde befragt, ob er eine Person namens XXXX kenne, ob er noch zu ihm Kontakt habe und ob er sich mit diesem, die Flucht betreffend, abgesprochen habe, da dieser dieselben Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer geltend mache.Der Beschwerdeführer wurde befragt, ob er eine Person namens römisch 40 kenne, ob er noch zu ihm Kontakt habe und ob er sich mit diesem, die Flucht betreffend, abgesprochen habe, da dieser dieselben Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer geltend mache.

Der Beschwerdeführer gab darauf zur Antwort, dass er diese Person nicht gut kenne, ihn am Flughafen in Wien getroffen habe, dieser einfach dort zu ihm gekommen sei und ihn gefragt hätte, ob er ein Kurde aus XXXX sei, weil die Kurden aus dem Irak, die auch am Flughafen gewesen seien, diesem Informationen über ihn, den Beschwerdeführer, gegeben hätten. Er denke, dass dieser sich nunmehr im "XXXX" aufhalte, da dieser ihn, den Beschwerdeführer, zwei Mal angerufen habe; dieser sei mit ihm damals in Traiskirchen aufhältig gewesen. XXXX gehe ihn aber nichts an, er habe ihn auch in XXXX nie gesehen.Der Beschwerdeführer gab darauf zur Antwort, dass er diese Person nicht gut kenne, ihn am Flughafen in Wien getroffen habe, dieser einfach dort zu ihm gekommen sei und ihn gefragt hätte, ob er ein Kurde aus römisch 40 sei, weil die Kurden aus dem Irak, die auch am Flughafen gewesen seien, diesem Informationen über ihn, den Beschwerdeführer, gegeben hätten. Er denke, dass dieser sich nunmehr im "XXXX" aufhalte, da dieser ihn, den Beschwerdeführer, zwei Mal angerufen habe; dieser sei mit ihm damals in Traiskirchen aufhältig gewesen. römisch 40 gehe ihn aber nichts an, er habe ihn auch in römisch 40 nie gesehen.

Außer jenen bereits im Verfahren genannten Familienangehörigen habe er keine mehr im Herkunftsstaat, er habe keine Großeltern mehr, Stiefgeschwister auch nicht und auch keine Adoptivkinder. Seine in XXXX lebenden Geschwister würde er tagtäglich sehen und halte er sich am Wochenende meistens bei seinen Geschwistern auf. Dann schlafe er auch dort. Sie würden ihn auch mit einem kleinen Taschengeld unterstützen, von beiden bekäme er im Monat etwa 40,-- bis 50,-- Euro. Weitere Angehörige gebe es in Österreich nicht. Mit seiner in Syrien aufhältigen Familie telefoniere er so alle zwei Wochen einmal.Außer jenen bereits im Verfahren genannten Familienangehörigen habe er keine mehr im Herkunftsstaat, er habe keine Großeltern mehr, Stiefgeschwister auch nicht und auch keine Adoptivkinder. Seine in römisch 40 lebenden Geschwister würde er tagtäglich sehen und halte er sich am Wochenende meistens bei seinen Geschwistern auf. Dann schlafe er auch dort. Sie würden ihn auch mit einem kleinen Taschengeld unterstützen, von beiden bekäme er im Monat etwa 40,-- bis 50,-- Euro. Weitere Angehörige gebe es in Österreich nicht. Mit seiner in Syrien aufhältigen Familie telefoniere er so alle zwei Wochen einmal.

Im Bezug auf seine Angabe im Rahmen der Ersteinvernahme, dass es ihm seit 2004 in Syrien schlecht erginge, konkretisierte der Beschwerdeführer, dass er damit meine, dass die Lage der Kurden überhaupt in XXXX sehr schlecht geworden sei. Es habe 2004 einen Zwischenfall gegeben, bei welchem circa 30 Personen getötet worden seien. Seine Mutter hätte damals einen Schock gehabt, dass sie alle an dieser Veranstaltung teilgenommen hätten und sei sie seit diesem Vorfall zu Hause geblieben und hätte viel Angst gehabt und er glaube, dass sie an Krebs gestorben sei.Im Bezug auf seine Angabe im Rahmen der Ersteinvernahme, dass es ihm seit 2004 in Syrien schlecht erginge, konkretisierte der Beschwerdeführer, dass er damit meine, dass die Lage der Kurden überhaupt in römisch 40 sehr schlecht geworden sei. Es habe 2004 einen Zwischenfall gegeben, bei welchem circa 30 Personen getötet worden seien. Seine Mutter hätte damals einen Schock gehabt, dass sie alle an dieser Veranstaltung teilgenommen hätten und sei sie seit diesem Vorfall zu Hause geblieben und hätte viel Angst gehabt und er glaube, dass sie an Krebs gestorben sei.

In der Zeit von 2004 bis 2008 hätten "unruhige Umstände im kurdischen Gebiet vorgeherrscht" und sei er einmal, wie bereits erzählt, festgenommen worden und hätten sie auch viel Angst vor dort lebenden arabischen Bewohnern gehabt. Der syrische Geheimdienst hätte ihn nicht in Ruhe gelassen; sie hätten ihn wieder mitgenommen und ihm angeboten, als Spion mit ihnen zusammen zu arbeiten. Sie hätten ihn immer wieder gefragt, wer Mitglied der Yekiti-Partei sei. Dabei hätten sie ihm auch Ohrfeigen gegeben und ihn auf dem Rücken geschlagen.

Am 20.03.2008 sei er mit ein paar Freunden unterwegs gewesen. Sie hätten sich zur Newroz-Feier begeben, wo etwa 500 bis 600 Kurden getanzt und gefeiert hätten. Es hätte am Rande zwei Feuerwagen und viele Polizisten gegeben. Diese hätten angefangen, Wasser in die Menge zu spritzen und hätten sie aber trotzdem weitergefeiert. Weiters hätten sie Tränengas in die Menge geworfen, dann hätten "unsere Jungs Steine auf die Polizisten geschmissen". Danach sei ein PKW voll mit bewaffneten Zivilisten gekommen, diese seien im Gesicht verschleiert gewesen und hätten wahllos in die Menge geschossen. Ein Freund von ihm, sein Name sei XXXX, sei durch einen Schuss an der Schulter und im Gesicht verletzt worden und sei er, der Beschwerdeführer, hingegangen, um ihm zu helfen. Dann seien mehrere Polizisten gekommen und hätten ihm Handfesseln angelegt und sei er mit zwei weiteren Freunden mitgenommen worden. Sie hätten auch noch weitere Kurden festgenommen und woanders hingebracht. Die Newroz-Feier hätte in XXXX in der Nähe der Moschee XXXX stattgefunden. 500 bis 600 Leute hätten teilgenommen. Einige Autoreifen seien angezündet worden, die Jugendlichen hätten aber die Polizei mit Steinen beworfen. Er habe sich an diesen Aktionen nicht beteiligt. Die drei Kurden, welche erschossen worden seien, seien eigentlich nur Bekannte gewesen und nicht wirklich Freunde. Man habe direkt auf diese geschossen, einer davon, XXXX, sei gerade erst zur Feier gekommen und hätten sie auf ihn geschossen. Syrische Polizisten, die verschleiert gewesen seien und Zivilkleidung getragen hätten, hätten die Schüsse abgefeuert. Zwei Freunde von ihm seien auch festgenommen worden, im Gefängnis seien sie etwa 15 Männer gewesen; auch weitere Kurden seien festgenommen worden, sie alle seien gefoltert worden. Man hätte sie in einen Autoreifen ohne Felge hineingezwängt und mit schwarzen Gummikabeln auf ihre Füße geschlagen. Sie hätten auch mit ihren Füßen auf ihr Gesicht und den Bauch geschlagen. Die Folge seien die Schwierigkeiten in seinem Magen-Darmbereich gewesen. Als sein Bruder XXXX, einem der Verletzten Blut spenden habe wollen, habe man ihn auch für einen Tag festgenommen.Am 20.03.2008 sei er mit ein paar Freunden unterwegs gewesen. Sie hätten sich zur Newroz-Feier begeben, wo etwa 500 bis 600 Kurden getanzt und gefeiert hätten. Es hätte am Rande zwei Feuerwagen und viele Polizisten gegeben. Diese hätten angefangen, Wasser in die Menge zu spritzen und hätten sie aber trotzdem weitergefeiert. Weiters hätten sie Tränengas in die Menge geworfen, dann hätten "unsere Jungs Steine auf die Polizisten geschmissen". Danach sei ein PKW voll mit bewaffneten Zivilisten gekommen, diese seien im Gesicht verschleiert gewesen und hätten wahllos in die Menge geschossen. Ein Freund von ihm, sein Name sei römisch 40 , sei durch einen Schuss an der Schulter und im Gesicht verletzt worden und sei er, der Beschwerdeführer, hingegangen, um ihm zu helfen. Dann seien mehrere Polizisten gekommen und hätten ihm Handfesseln angelegt und sei er mit zwei weiteren Freunden mitgenommen worden. Sie hätten auch noch weitere Kurden festgenommen und woanders hingebracht. Die Newroz-Feier hätte in römisch 40 in der Nähe der Moschee römisch 40 stattgefunden. 500 bis 600 Leute hätten teilgenommen. Einige Autoreifen seien angezündet worden, die Jugendlichen hätten aber die Polizei mit Steinen beworfen. Er habe sich an diesen Aktionen nicht beteiligt. Die drei Kurden, welche erschossen worden seien, seien eigentlich nur Bekannte gewesen und nicht wirklich Freunde. Man habe direkt auf diese geschossen, einer davon, römisch 40 , sei gerade erst zur Feier gekommen und hätten sie auf ihn geschossen. Syrische Polizisten, die verschleiert gewesen seien und Zivilkleidung getragen hätten, hätten die Schüsse abgefeuert. Zwei Freunde von ihm seien auch festgenommen worden, im Gefängnis seien sie etwa 15 Männer gewesen; auch weitere Kurden seien festgenommen worden, sie alle seien gefoltert worden. Man hätte sie in einen Autoreifen ohne Felge hineingezwängt und mit schwarzen Gummikabeln auf ihre Füße geschlagen. Sie hätten auch mit ihren Füßen auf ihr Gesicht und den Bauch geschlagen. Die Folge seien die Schwierigkeiten in seinem Magen-Darmbereich gewesen. Als sein Bruder römisch 40 , einem der Verletzten Blut spenden habe wollen, habe man ihn auch für einen Tag festgenommen.

In Bezug auf das Newroz-Fest habe er keine Organisationsmaßnahmen durchgeführt, dies hätten andere Freunde gemacht. Er hätte mit seinem Auto die Musiker zum Fest gebracht. Er habe auch überhaupt keine Gewalt gegen die einschreitende Polizei, aber auch nicht gegen andere Leute geübt. Er sei vom 20.03. bis 19.04.2008 inhaftiert gewesen. Seine Angehörigen seien einmal dort gewesen und hätten Geld bezahlt, dass er freigelassen würde.

Auf Vorhalt, warum nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben zu haben, während der Haft gequält, gefoltert und beschimpft worden zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, dass er hiezu keine Möglichkeit gehabt habe, diese Ereignisse auszusprechen; wie er bereits erzählt habe, habe man ihm gesagt, dass er nur auf die Fragen antworten dürfe. Die Befragung hätte nur eine Stunde gedauert. Zehn Tage nach seiner Freilassung habe er das Land verlassen. Man habe sie auch mit Holzstücken geschlagen und hätten sich die Gefangenen gegenseitig bespucken müssen. Dies sei jeden Tag, manchmal zwei Mal täglich, manchmal nur einmal passiert, und hätte man ihnen auch keine Decken zum Schlafen gegeben.

Sein Vater habe 2.000,-- Dollar bezahlt, dass er entlassen würde. Nach seiner Enthaftung hätten sie wieder Geld verlangt und gesagt, dass er sich - jederzeit bereit - zu Hause aufhalten müsse. Man habe ihn einfach immer nur befragt; immer die gleichen Fragen. Sie hätten ihn zum Gefängnis mitgenommen, ihn befragt, aber nicht eingesperrt. Jeden Tag habe er sich auch dort melden müssen. Die letzten beiden Tage hätte er das nicht getan, dann seien wieder zwei Personen des Geheimdienstes zu ihm nach Hause, sie hätten ihn an der Hand gezogen und gesagt, dass er mitkommen müsse. Sein Bruder hätte ihm helfen und ihn zurückziehen wollen, darauf hätten sie auf ihn eingeschlagen. Er habe daraufhin einen der Geheimdienstpolizisten geschlagen und sei dann in Richtung XXXX weggelaufen. Dies hätte den Beginn der Flucht dargestellt; dies sei sein letzter Tag zu Hause gewesen.Sein Vater habe 2.000,-- Dollar bezahlt, dass er entlassen würde. Nach seiner Enthaftung hätten sie wieder Geld verlangt und gesagt, dass er sich - jederzeit bereit - zu Hause aufhalten müsse. Man habe ihn einfach immer nur befragt; immer die gleichen Fragen. Sie hätten ihn zum Gefängnis mitgenommen, ihn befragt, aber nicht eingesperrt. Jeden Tag habe er sich auch dort melden müssen. Die letzten beiden Tage hätte er das nicht getan, dann seien wieder zwei Personen des Geheimdienstes zu ihm nach Hause, sie hätten ihn an der Hand gezogen und gesagt, dass er mitkommen müsse. Sein Bruder hätte ihm helfen und ihn zurückziehen wollen, darauf hätten sie auf ihn eingeschlagen. Er habe daraufhin einen der Geheimdienstpolizisten geschlagen und sei dann in Richtung römisch 40 weggelaufen. Dies hätte den Beginn der Flucht dargestellt; dies sei sein letzter Tag zu Hause gewesen.

Auf Vorhalt, fünf Tage nach der Erstbefragung angegeben zu haben, im Falle einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein; was einen Widerspruch zu dem, was der Beschwerdeführer als Fluchtgrund bisher angegeben habe, darstelle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nie gesagt habe, nicht unmenschlich behandelt zu werden, wenn er zurückkehre, der damalige Dolmetscher sei aus der Türkei gewesen, hätte einen eigenen Dialekt gesprochen und habe er den Dolmetscher nicht so gut verstanden.

Er sei kein Mitglied kurdischer Parteien, habe diesen politisch aktiven Leute geholfen und sei mit seinem Auto öfter transportiert, dafür habe er kein Geld verlangt. In Österreich habe er außer zu seinen Geschwistern noch Kontakt zu Kurden, die schon länger hier in Österreich seien. In Österreich nehme er an kurdischen Newroz-Festen teil, weiters an kurdischen Demonstrationen in Wien. Auch in Österreich sei er kein Mitglied irgendeiner kurdischen Partei. Er besuche einen Deutschkurs bei der Caritas, der zwei bis drei Mal wöchentlich abgehalten würde. Von der Caritas bekäme er auch Taschengeld.

In Syrien habe er ein Familientaxi besessen, damit habe er gearbeitet. Sie hätten auch ein Familiengeschäft für elektronische Teile gehabt. Weiters besäßen sie auch eine bewirtschaftete Landwirtschaft. Die Familie besitze auch ein Haus mit vier großen Räumen, insgesamt etwa 100 m2 groß. Er habe in Syrien ein gutes Einkommen erzielt.

Mit Schreiben vom 28.05.2009 richtete das Bundeasylamt an die Gerichtsmedizin/XXXX die Fragen, ob man feststellen könne, ob die durchgeführte Operation unmittelbare Folge der vorgebrachten Foltervorwürfe sein könnten und ob es an der Person des Beschwerdeführers äußere Merkmale wie Vernarbungen oder ähnliche Anzeichen, die einen vorgebrachten Foltervorwurf rechtfertigen könnten, gäbe. Die Gerichtsmedizin XXXX erstattete am 08. Juli 2009 ein Gutachten.Mit Schreiben vom 28.05.2009 richtete das Bundeasylamt an die Gerichtsmedizin/XXXX die Fragen, ob man feststellen könne, ob die durchgeführte Operation unmittelbare Folge der vorgebrachten Foltervorwürfe sein könnten und ob es an der Person des Beschwerdeführers äußere Merkmale wie Vernarbungen oder ähnliche Anzeichen, die einen vorgebrachten Foltervorwurf rechtfertigen könnten, gäbe. Die Gerichtsmedizin römisch 40 erstattete am 08. Juli 2009 ein Gutachten.

In diesem ist im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Bei einem Rektumprolaps handle es sich um eine Ausstülpung von Enddarmanteilen, nach außen; die Ursachen könnten mannigfaltig sein. Nach den verfügbaren Unterlagen und insbesondere nach den anamnestisch erhobenen Daten würde der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2001, also vor den gegenständlichen Haftperioden, in Syrien am Rektum operiert, sodass davon auszugehen sei, dass bereits vor den angegebenen Folterungen eine entsprechende Symptomatik vorgelegen habe, wodurch eine wie auch immer geartete operative Revision notwendig geworden sei. Somit könne aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeführt werden, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass die durchgeführte Operation in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorgebrachten Foltervorwürfen stehe. Vielmehr seien Hinweise vorhanden, dass bereits deutlich vor den Gefangenschaften Symptome vorgelegen hätten, wodurch im Jahre 2001 ein operativer Eingriff am Enddarm indiziert gewesen sei.

Bei der Untersuchung des Beschwerdeführers seien keinerlei äußeren Auffälligkeiten festgestellt worden, die auf einen vorgebrachten Foltervorwurf zurückzuführen seien. Lediglich sei seitens des Beschwerdeführers ein Druckschmerz im Bereich des linken Kniegelenkes innenseitig bei sonst unauffälligem Kniegelenk angegeben, welcher ein uncharakteristisches Symptom darstelle und naturgemäß nicht objektiviert werden könne.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.07.2009 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 26.08.2009 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter, ihm im Namen des Mandanten das gesamte Gutachten zur Kenntnisnahme zu übersenden, weil andernfalls das Parteiengehör nicht sachgerecht ausgeübt werden könne.

Mit Schreiben vom 25.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der wesentliche Inhalt des gerichtsmedizinischen Gutachtens mit dem Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme vom 29.07.2009 zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden sei und wurde der Beschwerdeführervertreter im Bezug auf das gesamte Gutachten auf die grundsätzliche Möglichkeit der Akteneinsicht und Fertigung von Ablichtungen verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl. 08 10.284-BAS vom 16.09.2009 wurde der Antrag auf internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl. 08 10.284-BAS vom 16.09.2009 wurde der Antrag auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kein subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus Österreich nach Syrien ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, dem Fluchtvorbringen jedoch wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Laut eigenen Angaben im Rahmen einer Anamnese vor der Operation im LKH XXXX habe bereits im Jahre 2001, also lange vor den behaupteten Vorkommnissen aufgrund krankheitsbedingter Umstände ein operativer Eingriff am Enddarm in Syrien stattgefunden und erweise sich die am 15.05.2009 durchgeführte Operation als Folge einer bereits lange bestehenden Krankengeschichte und nicht wie behauptet, als Folge erlittener Folter. Der Beschwerdeführer habe außerdem sein Fluchtvorbringen insofern gesteigert, als er erst bei seiner Einvernahme vor dem Bundeasylamt am 28.05.2009 angegeben habe, aufgrund der Verteilung von Zeitschriften bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2005 festgenommen, zwei Wochen inhaftiert und geschlagen worden zu sein.Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, dem Fluchtvorbringen jedoch wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Laut eigenen Angaben im Rahmen einer Anamnese vor der Operation im LKH römisch 40 habe bereits im Jahre 2001, also lange vor den behaupteten Vorkommnissen aufgrund krankheitsbedingter Umstände ein operativer Eingriff am Enddarm in Syrien stattgefunden und erweise sich die am 15.05.2009 durchgeführte Operation als Folge einer bereits lange bestehenden Krankengeschichte und nicht wie behauptet, als Folge erlittener Folter. Der Beschwerdeführer habe außerdem sein Fluchtvorbringen insofern gesteigert, als er erst bei seiner Einvernahme vor dem Bundeasylamt am 28.05.2009 angegeben habe, aufgrund der Verteilung von Zeitschriften bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2005 festgenommen, zwei Wochen inhaftiert und geschlagen worden zu sein.

Widersprüchlich sei das Vorbringen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Newroz-Fest auch insofern, als der Beschwerdeführer einerseits zu Beginn des Verfahrens in der Einvernahme vor der EAST angegeben habe, dass am genannten Fest 200 bis 300 Personen teilgenommen hätten, in weiterer Folge in einer Einvernahme vor dem Bundesaslyamt jedoch vorgebracht habe, dass 500 bis 600 Personen teilgenommen hätten. Auch habe er einmal im Verfahren angegeben, dass die Veranstaltung durch Wasserwerfer aufgelöst worden sei, im Rahmen einer anderen Einvernahme jedoch von einer Auflösung der Demonstration mit Tränengas gesprochen.

Im Rahmen der Erstbefragung habe er zu den drei getöteten Männern, Freunde, lediglich den Vornahmen XXXX nennen können, dazu abweichend in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch ausgeführt, dass einer der drei Personen XXXX geheißen habe, den er also beim vollen Namen bezeichnen hätte können.Im Rahmen der Erstbefragung habe er zu den drei getöteten Männern, Freunde, lediglich den Vornahmen römisch 40 nennen können, dazu abweichend in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch ausgeführt, dass einer der drei Personen römisch 40 geheißen habe, den er also beim vollen Namen bezeichnen hätte können.

Dem Erklärungsversuch mit Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten wegen des einmal zugezogenen Dolmetschers mit türkischem Dialekt sei entgegen zu halten, dass er im Zuge des Abschlusses der Einvernahme vor der EAST die einwandfreie Verständigung während der gesamten Befragung bejahte, sodass dieser Erklärungsversuch als unglaubhaft zu werten sei.

Zusätzlich sei festzuhalten, dass eine Person namens XXXX gleichfalls die Ereignisse um das Newroz-Fest als Fluchtgrund vorgebracht habe, dieser auch ins Treffen geführt habe, im Rahmen des Festes durch den Geheimdienst festgenommen und in das Gefängnis dieses Geheimdienstes gebracht worden zu sein, in dem auch er angehalten worden sei, sodass aber als unwahrscheinlich erscheine, dass sie sich nicht bereits zu diesem Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit begegnet wären, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass es insgesamt etwa 15 Personen gewesen seien und alle gefoltert und gequält worden seien, er aber den genannten XXXX erst im Rahmen der Einreise im Transitbereich des Flughafens Schwechat getroffen habe.Zusätzlich sei festzuhalten, dass eine Person namens römisch 40 gleichfalls die Ereignisse um das Newroz-Fest als Fluchtgrund vorgebracht habe, dieser auch ins Treffen geführt habe, im Rahmen des Festes durch den Geheimdienst festgenommen und in das Gefängnis dieses Geheimdienstes gebracht worden zu sein, in dem auch er angehalten worden sei, sodass aber als unwahrscheinlich erscheine, dass sie sich nicht bereits zu diesem Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit begegnet wären, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass es insgesamt etwa 15 Personen gewesen seien und alle gefoltert und gequält worden seien, er aber den genannten römisch 40 erst im Rahmen der Einreise im Transitbereich des Flughafens Schwechat getroffen habe.

Als wesentliches Indiz für die mangelnde Verfolgung sei auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer angeführt habe, dass sein Vater einen starken Kontakt zur Yekiti-Partei habe und trotzdem in Syrien lebe und weiterhin seine Ernte an den Staat verkaufe und dafür Erntegeld in Höhe von etwa 7.000,-- Euro vom Staat erhalte und dass auch der Bruder nach wie vor in Syrien sei, obwohl dieser Gewalt gegen einschreitende Beamten der Geheimpolizei beim Versuch, den Beschwerdeführer abzuführen, ausgeübt habe und somit die Flucht ermöglicht habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb von offener Frist Beschwerde und führte im Wesentlichen aus:

Die von ihm ins Treffen geführte Inhaftierung für einige Tage im Jahre 2005, weil er kurdische Zeitungen verteilt habe, sei für die Flucht nicht ausschlaggebend gewesen. Hinsichtlich des vorgeworfenen Widerspruches in Bezug auf die angeführte Teilnehmerzahl sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer erst später erfahren habe, dass an der Demonstration mehr Kurden teilgenommen hätten und er deswegen von circa 500 bis 600 Kurden gesprochen habe. Da es sich bei der Teilnehmeranzahl an der Demonstration um eine fixe Größe handle, die unabhängig vom Vorbringen des Beschwerdeführers sei, könne im Bezug auf dieses Vorbringen kein gesteigertes Vorbringen vorliegen.

Auch liege kein Widerspruch in Bezug auf jene Mittel vor, welche die Polizei zur Auflösung der Demonstration verwendet hätten: Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass die syrischen Sicherheitsorgane die Menge mit Wasserwerfern zu zerstreuen versucht habe, dies habe er auch nachfolgend wiederholt, aber hinzugefügt, dass später auch Tränengas Anwendung gefunden habe. Es handle sich also um eine Präzisierung. Auch in Bezug auf die Nennung des vollständigen Namens XXXX sei anzuführen, dass dies lediglich eine Präzisierung des ursprünglichen Vorbringens, dass die getöteten Personen alle den Vornamen XXXX gehabt hätten, darstelle.Auch liege kein Widerspruch in Bezug auf jene Mittel vor, welche die Polizei zur Auflösung der Demonstration verwendet hätten: Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass die syrischen Sicherheitsorgane die Menge mit Wasserwerfern zu zerstreuen versucht habe, dies habe er auch nachfolgend wiederholt, aber hinzugefügt, dass später auch Tränengas Anwendung gefunden habe. Es handle sich also um eine Präzisierung. Auch in Bezug auf die Nennung des vollständigen Namens römisch 40 sei anzuführen, dass dies lediglich eine Präzisierung des ursprünglichen Vorbringens, dass die getöteten Personen alle den Vornamen römisch 40 gehabt hätten, darstelle.

Die Ausführung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, niemals politisch tätig gewesen zu sein, seien nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer ja vorgebracht habe, als Sympathisant der kurdischen Parteien diese unterstützt zu haben, in denen er sie gratis mit dem Taxi befördert habe und auch früher Zeitungen verteilt hätte. Dass der Beschwerdeführer seine Haftzeit korrigiert habe, mache ihn nicht unglaubwürdig. In Bezug auf die angeführten gesundheitlichen Probleme sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer schon vor der Verhaftung gesundheitliche Schwierigkeiten gehabt habe. Durch die Folter seien diese wiederum akut geworden. Gerade die genaue anamnestische Beantwortung der Fragen des Arztes zeige deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht verbergen habe wollen.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Vorab - also vor Aufzeigung, Darstellung und rechtlicher Analyse des für die Aufhebung maßgeblichen, wesentlichen Mangels ist hinsichtlich des Bescheides der Verwaltungsbehörde folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeausführungen vermögen einerseits die stichhaltige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bezug auf die Annahme der mangelnden Glaubwürdigkeit, das Fluchtvorbringen betreffend, nicht zu entkräften, andererseits gehen sie auf einige der angeführten

Begründungsteile nicht ein:

Im Einzelnen:

Durch die Ausführung, "dieses Ereignis (gemeint: behauptete Inhaftierung im Jahre 2005) sei nicht für die Flucht ausschlaggebend" gewesen, stellt weder die Stichhältigkeit des diesbezüglichen erstinstanzlichen Begründungsteils, welcher ein gesteigertes Vorbringen darin sah, dass der Beschwerdeführer weder in der niederschriftlichen Erstbefragung vom 22. Oktober 2008 noch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.10.2008, sondern erst in der niederschriftlichen Befragung vom 28.05.2009 anführte, in der Zeit vom 12. bis 25.03.2005 wegen Verteilung kurdischer Zeitungen und Broschüren vom politischen Geheimdienst angehalten worden zu sein, in Frage, anderseits vermag diese Beschwerdeausführung diesem entsprechenden Argumentationsabschnitt nicht die angestrebte Bedeutung zu nehmen, da auch vor dem Hintergrund der Prämisse, dass dieser Vorbringensteil nicht fluchtauslösend sei, er doch maßgeblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit in persönlicher Hinsicht ist.

Den aufgetretenen Widerspruch in Bezug auf die angeführte Teilnehmerzahl, einmal, nämlich in der Einvernahme vom 27.10.2008, von 200 Teilnehmern an der Newroz-Feier vom 20. März 2008, bei der Einvernahme vom 28.05.2009 von 500 bis 600 Teilnehmern gesprochen zu haben, vermag die Beschwerdeausführung: "Der Beschwerdeführer hat später erfahren, dass an der Demonstration mehr Kurden teilgenommen hatten und sagte deswegen ca. 500 bis 600 Kurden" insofern nicht zu überzeugen, als tatsächlich, wie sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.01.2009 ergibt. bei dieser Feier 200 Personen, wie also ursprünglich vom Beschwerdeführer angegeben, teilgenommen haben.

Eine weitere vertiefende Aufklärung, wann, wo und von wem dem Beschwerdeführer die behauptete Anzahl 500 bis 600 als faktische Teilnehmerzahl mitgeteilt worden sein sollte, fehlt jedoch in den Beschwerdeausführungen.

Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der selbst behauptetermaßen vor Ort an der Newroz-Feierlichkeit teilnahm, sich durch nachfolgende nicht den Fakten entsprechende Meinungen anderer beeinflussen ließ.

Dass für den Beschwerdeführer letztlich nicht erkennbar gewesen sei, ob nun 200 oder gar 500 bis 600 Personen am Newroz-Fest teilgenommen haben, hat er einerseits nicht vorgebracht, wäre andererseits aber aufgrund des doch gravierenden Größenunterschiedes, ob nun circa 200 oder gar 500 bis 600 Teilnehmer teilgenommen haben, was bereits vom äußeren Anschein her einen großen Unterschied macht, nicht nachvollziehbar.

Der vom Bundesasylamt aufgezeigte Widerspruch wird daher durch die entsprechende Beschwerdeausführung nicht ausgeräumt.

Zwar hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 27.10.2008 lediglich davon gesprochen, dass Wasserwerfer zur Auflösung der Demonstration eingesetzt worden seien, während er in der Befragung vom 28.05.2009 zusätzlich Tränengas anführte, den Beschwerdeausführungen, wonach es sich diesbezüglich um eine Ergänzung handelte, kann aber nicht entgegengetreten werden. Der vom Bundesasylamt diesbezüglich angenommene Widerspruch besteht - obwohl streng formal betrachtet unterschiedliche Aussageteile vorliegen - in der Schärfe, wie sie bei einander widersprechenden Aussagen anzunehmen ist, nicht.

Dasselbe gilt auch - und auch hier ist den Beschwerdeausführungen Recht zu geben - nicht in Bezug auf die einmal vom Beschwerdeführer gewählte Bezeichnung "Freunde" das andere Mal "Bekannte".

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 27.10.2008 seine Freunde bzw. Bekannten lediglich mit dem gemeinsamen Vornamen XXXX bezeichnet, in der Einvernahme vom 28.05.2009 einen dieser Bekannten namentlich hervorhebt und auch den Familiennamen angibt, kann überhaupt kein Widerspruch erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nennung des gesamten Namens eines Bekannten ganz speziell über dessen Bedeutung im Rahmen der Newroz-Feier ausführt.Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom 27.10.2008 seine Freunde bzw. Bekannten lediglich mit dem gemeinsamen Vornamen römisch 40 bezeichnet, in der Einvernahme vom 28.05.2009 einen dieser Bekannten namentlich hervorhebt und auch den Familiennamen angibt, kann überhaupt kein Widerspruch erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nennung des gesamten Namens eines Bekannten ganz speziell über dessen Bedeutung im Rahmen der Newroz-Feier ausführt.

Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die an ihn gerichtete Frage der Rückkehrgefährdung einmal mit einem Nein antwortet, ein andere Mal, dass er fürchte, von der Polizei umgebracht zu werden, so ist dies kein Widerspruch, ein faktisches Geschehen betreffend, sondern eine Unterschiedlichkeit auf subjektiver Ebene. Für die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer internationaler bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ist dies jedoch unmaßgeblich, da hier zunächst nur Faktisches von Bedeutung ist.

Das erstmals in der Einvernahme vom 28.05.2009 erstattete Vorbringen "ein Freund von mir, sein Name war XXXX, wurde durch einen Schuss an der Schulter und im Gesicht verletzt. Ich ging hin, um ihm zu helfen." stellt sich aber im Gegensatz zum Erklärungsversuch im Rahmen der Beschwerde nicht als Präzisierung früherer Angaben - der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vom 27.10.2008 diesen Vorbringenspart gänzlich ausgespart - dar, sondern lässt die Darstellung der Demonstration samt Inhaftierung in einem wesentlich dramatischeren, den Beschwerdeführer selbst betreffenden, Licht erscheinen. Diesbezüglich ist also zumindest eine Steigerung des Vorbringens konstatierbar. Der Hinweis des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, dass auch die zweite Einvernahme - in dieser führte er erstmals konkreter zu der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2008 aus - lediglich kurz gedauert hätte, geht insofern ins Leere, als diese durch die wesentlich weniger ausführlichen Beantwortungen der an ihn gerichteten Fragen bedingt war. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich eingangs dieser Befragung dahingehend manuduziert, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Dem Beschwerdeführer wurden keinerlei Beschränkungen in zeitlicher oder verfahrenstechnischer Hinsicht - zum Beispiel Fragen lediglich nur äußerst knapp zu beantworten - auferlegt, was auch darin zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Frage: "Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?" verneinte.Das erstmals in der Einvernahme vom 28.05.2009 erstattete Vorbringen "ein Freund von mir, sein Name war römisch 40 , wurde durch einen Schuss an der Schulter und im Gesicht verletzt. Ich ging hin, um ihm zu helfen." stellt sich aber im Gegensatz zum Erklärungsversuch im Rahmen der Beschwerde nicht als Präzisierung früherer Angaben - der Beschwerdeführer hatte in der Einvernahme vom 27.10.2008 diesen Vorbringenspart gänzlich ausgespart - dar, sondern lässt die Darstellung der Demonstration samt Inhaftierung in einem wesentlich dramatischeren, den Beschwerdeführer selbst betreffenden, Licht erscheinen. Diesbezüglich ist also zumindest eine Steigerung des Vorbringens konstatierbar. Der Hinweis des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, dass auch die zweite Einvernahme - in dieser führte er erstmals konkreter zu der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2008 aus - lediglich kurz gedauert hätte, geht insofern ins Leere, als diese durch die wesentlich weniger ausführlichen Beantwortungen der an ihn gerichteten Fragen bedingt war. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich eingangs dieser Befragung dahingehend manuduziert, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Dem Beschwerdeführer wurden keinerlei Beschränkungen in zeitlicher oder verfahrenstechnischer Hinsicht - zum Beispiel Fragen lediglich nur äußerst knapp zu beantworten - auferlegt, was auch darin zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Frage: "Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?" verneinte.

Den Beschwerdeausführungen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes politisch tätig gewesen wäre, ist im Zusammenhang mit der Behauptung, kurdische Zeitungen verteilt zu haben, weswegen er bereits im Jahre 2005 inhaftiert gewesen sei, insofern der Boden entzogen, als, wie bereits oben ausgeführt, die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringensteils zutreffend vom Bundeasasylamt aufgezeigt wurde. Mit dieser als unglaubwürdig erkannten Inhaftierung hängt jedoch die behauptete politische Tätigkeit, derentwegen er angeblich inhaftiert gewesen sein soll, zusammen, sodass auch dieser Fluchtvorbringensteil als unglaubwürdig erscheint.

Im Beschwerdeführer einen politischen Aktivisten insofern zu erkennen, als er Mitglieder von kurdischen Organisationen und Parteien in seinem Taxi beförderte, erscheint zu weit gegriffen, hat doch der Beschwerdeführer nicht behauptet, hier exklusiv und explizit für politische Parteien tätig gewesen zu sein. Sohin bleibt also offen, ob die Beförderung entsprechender Personen per Gelegenheit und/oder ohne politischen Hintergrund erfolgte.

Zutreffend zeigt jedoch die Beschwerde auf, dass kein Widerspruch in der vorgenommenen Korrektur der Haftzeit von zwei Monaten auf einen Monat zu sehen ist, erfolgte diese Korrektur geradezu in einem Atemzug, also ohne entsprechenden Vorhalt und ohne entsprechende, durch sonstige Umstände bedingte Veranlassung.

Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde ausgeführt, bereits vor seiner Verhaftung gesundheitliche Probleme hatte - dies hat das medizinische Gutachten eindeutig ergeben und wurde weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer Einvernahme in Zweifel gezogen - hat der Beschwerdeführer nicht nur nicht behauptet, sondern das Gegenteil angegeben:

Sie haben auch mit ihren Füßen auf unser Gesicht und dem Bauch geschlagen. Die Folge waren Schwierigkeiten in meinem Magen-Darmbereich."

Zusätzlich hatte der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass er bereits eine entsprechende Operation im Jahre 2001 hatte. Die Beschwerdeausführung, dass "gerade die genaue anamnestische Beantwortung der Fragen des Arztes deutlich zeige, dass der Beschwerdeführer nichts verbergen wollte" überzeugt nicht, da ein entsprechendes Verschweigen der Voroperation gerade wegen des medizinischen Sachverstandes des betreffenden Arztes ohnehin nicht verborgen werden hätte können.

Ausdrücklich ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Organwalter des Bundesasylamtes entsprechende Ausführungen vermissen lässt. Letztlich stellt dies den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht in wenig glaubwürdigem Licht dar und ist ihm jedenfalls die Herstellung eines Zusammenhanges zwischen Folter und Magen-Darm-Problemen nicht gelungen.

Völlig unbeachtet lässt die Beschwerde aber die Argumentation des Bundesasylamtes hinsichtlich der Ausführungen, einen anderen Asylwerber namens XXXX betreffend. Das Bundesasylamt hat zutreffend erkannt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den behauptetermaßen gleichfalls an diesem Fest teilnehmenden und in der Folge festgenommenen Asylwerber erst in Wien Schwechat kennen gelernt haben will, hatte er doch behauptet, dass es (lediglich) etwa 15 mit ihm festgenommene Personen gewesen seien, die inhaftiert und gefoltert worden seien.Völlig unbeachtet lässt die Beschwerde aber die Argumentation des Bundesasylamtes hinsichtlich der Ausführungen, einen anderen Asylwerber namens römisch 40 betreffend. Das Bundesasylamt hat zutreffend erkannt, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den behauptetermaßen gleichfalls an diesem Fest teilnehmenden und in der Folge festgenommenen Asylwerber erst in Wien Schwechat kennen gelernt haben will, hatte er doch behauptet, dass es (lediglich) etwa 15 mit ihm festgenommene Personen gewesen seien, die inhaftiert und gefoltert worden seien.

Diesem Begründungsteil wird in der Beschwerde nichts entgegengesetzt.

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung erweist sich daher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betreffend, insgesamt gesehen als schlüssig.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass auch jenem Begründungsteil des Bundesasylamtes in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wird, wonach nicht nachvollziehbar ist, dass der Bruder des Beschwerdeführer, der behauptetermaßen auf einen Geheimdienstbeamten, welcher die Festnahme des Beschwerdeführers beabsichtigte, hinschlug, und sohin angeblich die Flucht des Beschwerdeführers erst ermöglichte, nunmehr offensichtlich unbehelligt weiterhin in Syrien lebt.

Hinsichtlich des "Appells um Gewährung von Asyl aufgrund der allgemeinen politischen Lage in Syrien" - Schriftsatz vom 02.09.2011 - ist der Beschwerdeführer auf die ständige aktuelle Judikatur des Asylgerichtshofes zu Syrien zu verweisen: Zahlreichen Anerkennungen stehen auch Negativentscheidungen gegenüber - siehe etwa das Verfahren A1 407.128-1/2009/8E, dessen negativer Abspruch in allen Punkten durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde.

Dennoch ist der erstinstanzliche Bescheid mit einem wesentlichen Mangel behaftet, der die Durchführung und/oder Wiederholung einer Verhandlung erforderlich macht:

Das Bundesasylamt hat im Zusammenhang mit der Frage der Behandlung nach der Rückkehr zueinander widersprüchliche Feststellungen getroffen:

So stellte das Bundesasylamt einerseits fest:

"Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und dem Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind für sich allein kein Grund für Verhaftung oder längerfristige Repressalien. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Asylantragstellers einer breiteren Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden. Vereinzelt gibt es Fälle, in denen aus Deutschland abgeschobene, abgelehnte Asylwerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten verhaftet und in mindestens einem Fall auch anschließend von einem Militärgericht in absentia zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Bisher handelte es sich hier jedoch um Einzelfälle."

In weiterer Folge jedoch traf das Bundesasylamt unter anderem folgende obigen Sachverhaltsfeststellungen, welche lediglich eine einzelfallbezogene Gefährdung im Falle der Rückkehr annehmen, zuwiderlaufende Feststellungen, welche eine wesentlich größere Gefährdung und zwar nicht nur für Abgeschobene, sondern ganz allgemein für Rückkehrer vorsehen:

"SHRC berichtet, dass sich während den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehrer beklagt haben, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt wurden. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen Damaskus International nicht verlassen."

Und unter Berufung auf eine andere Quelle, nämlich USDOS "2008 Human Rights Report, Syria, 25.02.2009:

"Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit, welche nach Jahren oder sogar Jahrzehnten des Exils versuchten, ins Land zurückzukehren."

Es bleibt sohin unklar, welche Rückkehrgefährdung das Bundesasylamt tatsächlich annimmt und kann aus der bloßen Zitierung verschiedener Fundstellen diverser Länderdokumentationsmaterialien nicht beurteilt werden, wie eine Person wie der Beschwerdeführer, welcher das Land illegal verlassen hatte und sich hier in Österreich zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über ein Jahr aufgehalten hatte, selbst bei Annahme der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, im Zusammenhalt mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, behandelt würde:

Die Unschlüssigkeit dieses Begründungsabschnittes des erstinstanzlichen Bescheides lässt diesen sohin mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaften und hat daher das Bundesasylamt im zweiten Rechtsgang eindeutige in sich schlüssige Feststellungen zur Frage der Rückkehr zu treffen.

Im gegenständlichen Fall kommt noch dazu, dass das Bundesasylamt unter der Rubrik "Folter" unter anderem folgende Feststellungen traf:

"... Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste wenden

weiterhin systematisch Gewalt an. Es soll weiterhin vereinzelt zu

folterbedingten Todesfällen kommen. Angaben von

Menschenrechtsaktivisten zufolge soll im April 2006 ein Inhaftierter

an den Folgen von Folter gestorben sein;...schon im normalen

Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der

Tagesordnung... die Misshandlungen dienen dabei der generellen

Gefügigmachung ebenso wie der Erzwingung von Geständnissen, der

Nennung von Kontaktpersonen und der Abschreckung. In den

Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher

und seelischer Misshandlung noch größer... Lokale

Menschenrechtsorganisationen zitieren weiterhin zahlreiche Fälle von Sicherheitsbehörden, die laut Berichten Gefangene misshandelten und folterten." Vor dem Hintergrund oben zitierter einander widersprechender Feststellungen zur Rückkehrsituation, der dargestellten schlechten Menschenrechtslage erweist sich daher die Ablehnung internationalen bzw. subsidiären Schutzes, einzig und allein aufbauend auf dem Umstand fehlender Vorverfolgung als nicht schlüssig.

Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesasylamt zusätzlich auch den Umstand der exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers - dieser legte in erster Instanz mehrere Fotos im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich vor - ein weiterer Umstand der keine - zumindest hinreichende - Beachtung im erstinstanzlichen Bescheid fand, was diesen mit einem weiteren wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, in die Beurteilung aufzunehmen..

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Demonstration, familiäre Situation, Folter, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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