Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E18 417.998-1/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2011, Zl. 10 10.729-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und die Richterin Mag.a JICHA als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2011, Zl. 10 10.729-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein armenischer StA, brachte am 16.11.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt (AS 25f) und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 41f und 91f).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein armenischer StA, brachte am 16.11.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten erstbefragt (AS 25f) und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 41f und 91f).
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er in Armenien zuletzt als Polizist gearbeitet habe und von einem hochrangigen Polizeioffizier einen Mordauftrag an einem Politiker erhalten habe. Da er diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, fürchte er Sanktionen seitens der Polizei. 2000 oder 2001 sei er zu Unrecht wegen versuchten Mordes an 6 Personen zu 9 Jahren Haft verurteilt worden. Die Haftstrafe sei um 1 Jahr verlängert worden, weil angeblich ein Messer in seiner Tasche gefunden worden sei, was aber nicht stimme. Bei diesem Mordanschlag sei einer der Betroffenen Invalide geworden und habe 2007 schließlich Selbstmord begangen. Dessen Vater und Bruder hätten nun Rache geschworen, weil sie glaubten, der BF wäre der Täter gewesen. Einmal hätten sie sogar die Gefängniswärter bezahlt, die ihn in der Zelle fast zu Tode geprügelt hätten.
I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 15.2.2011 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 15.2.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF zu seiner angeblichen Verfolgung nicht ausreichend substantiiert bzw. nicht glaubhaft seien. Im Zuge der Erstbefragung sei dem BF ein Notizzettel mit Beschreibung des Fluchtweges und dem Vermerk der Jahreszahlen 1999 und 2007 abgenommen worden. Dazu habe der BF unsubstantiiert festgehalten, dass er das für sein Kind aufgeschrieben habe, da es geweint habe. Auf Vorhalt, dass das Kind gar nicht befragt wurde bzw. der BF ohnehin belehrt wurde, dass Minderjährige im Beisein des Erziehungsberechtigten befragt würden, habe der BF nicht plausibel angefügt, dass er nicht gewusst habe, dass seine Tochter nicht befragt würde. Zum Vorhalt bezüglich seiner unterschiedlichen Zeitangaben zur angeblichen Haftentlassung konnte der BF ebenfalls keine schlüssige und nachvollziehbare Rechtfertigung abgeben ( vgl." das stimmt nicht, das kann nicht sein.") Darüber hinaus habe der BF seine Aussage nach Rückübersetzung unterschrieben und bestätigt. Als ihm das vorgehalten wurde, sei er nicht plausibel mit folgenden Worten ausgewichen: "Dann wurde das dort falsch aufgeschrieben...". Nachgefragt, warum er dann nach Rückübersetzung trotzdem unterschrieben habe, habe der BF angegeben, dass er vielleicht unter Schock gestanden sei oder vielleicht nicht aufgepasst habe. Als ihm vorgehalten wurde, dass diese Antwort nicht lebensnah bzw. nicht nachvollziehbar sei, da diese Stelle doch ein einprägsames Ereignis darstelle, blieb der BF eine substantiierte Antwort völlig schuldig (" Ich bin 1998 hier her gekommen. Ich habe immer die Wahrheit gesagt.")
Der BF konnte aufgrund seiner allgemeinen bzw. widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass sich das von ihm Geschilderte tatsächlich so zugetragen hat. Anstatt auf die konkreten Fragen der Behörde einzugehen ( " Ihr Vater, der vor 2 Wochen befragt wurde, schilderte dies ganz
anders... Wer konkret verfolgt sie nun?"), habe der BF versucht
auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen ("Ich habe meinem Vater nicht alles erzählt, er ist ja nicht mehr der Jüngste.") So konnte der BF weder seine konkreten Verfolger benennen noch weitere konkrete Schilderungen bis zur tatsächlichen Ausreise darlegen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, bei einer derartigen Verfolgung so lange mit einer Ausreise zuzuwarten. Dass der BF auf den gefälschten Reisepass gewartet habe, könne nicht als tragendes Element dafür angesehen werden. Es sei auch nicht logisch, dass allein die Anfangsbuchstaben des Familiennamens ausgetauscht wurden, ohne dass weitere Daten verändert wurden. Nach diesbezüglichem Vorhalt habe der BF selbst abgeschwächt, dass ja nicht nach ihm gefahndet wurde.
I.3. Mit Eingabe vom 18.2.2011 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des genauen Beschwerdeinhaltes wird auf den Akt verwiesen. Neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde gegen ihre Ermittlungspflichten und den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen habe. Der BF habe nie angegeben, 2007 aus der Haft entlassen worden zu sein. Vielmehr sei er von 1999 bis 2009 in Haft gewesen. 2007 seien seine Frau und die jüngere Tochter nach Russland geflüchtet. Den bei der Einvernahme abgegebenen Zettel habe er für seine Tochter geschrieben. Der BF werde auch vom heutigen General T.H. verfolgt, da er wisse, dass der General viele Menschen getötet habe. Darüber habe es auch Berichte in den armenischen Medien gegeben. Der Angehörige (L.S.) des invaliden Opfers, der den BF verfolge, sei Regierungsmitglied. Im Gefängnis sei der BF mehrmals geschlagen worden, weshalb er demnächst einen Arzt aufsuchen werde.römisch eins.3. Mit Eingabe vom 18.2.2011 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des genauen Beschwerdeinhaltes wird auf den Akt verwiesen. Neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde gegen ihre Ermittlungspflichten und den Grundsatz des Parteiengehörs verstoßen habe. Der BF habe nie angegeben, 2007 aus der Haft entlassen worden zu sein. Vielmehr sei er von 1999 bis 2009 in Haft gewesen. 2007 seien seine Frau und die jüngere Tochter nach Russland geflüchtet. Den bei der Einvernahme abgegebenen Zettel habe er für seine Tochter geschrieben. Der BF werde auch vom heutigen General T.H. verfolgt, da er wisse, dass der General viele Menschen getötet habe. Darüber habe es auch Berichte in den armenischen Medien gegeben. Der Angehörige (L.S.) des invaliden Opfers, der den BF verfolge, sei Regierungsmitglied. Im Gefängnis sei der BF mehrmals geschlagen worden, weshalb er demnächst einen Arzt aufsuchen werde.
Die Länderfeststellungen würden sich in keiner Weise mit der Thematik der Blutrache auseinander setzen.
Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:
Die BF wurde vom BAA insgesamt 2 Mal einvernommen. Dabei gab im Wesentlichen an, dass er in Armenien zu Unrecht zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Mordversuchs verurteilt wurde und diese Strafe auch abgesessen habe. Er sei einerseits von den Angehörigen eines invaliden Opfers, welches Selbstmord beging, verfolgt worden. Andererseits fürchte er Verfolgung durch die Polizei bzw. durch Politiker.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
III.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
III.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch drei.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).römisch drei.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."
III.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch drei.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
III.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.römisch drei.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.
Das Bundesasylamt ist verpflichtet den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn die Beschwerdeinstanz, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
III.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BAA durch entsprechende Ermittlungstätigkeiten in Armenien die vom BF im Rahmen seiner Fluchtgeschichte bekannt gegebenen Fakten einer Überprüfung zu unterziehen haben (Interpolhaftbefehl, Verurteilung, Gefängnisaufenthalt, Medienberichte, Beischaffung von Urteilen und Anklageschriften, etc.). In der Folge werden die Erhebungsergebnisse den Angaben des BF und der übrigen involvierten Familienmitglieder gegenüber zu stellen sein. Der Asylgerichtshof stimmt dem BAA zwar grundsätzlich zu, dass die Angaben des BF (und auch die seiner Verwandten) etliche Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen. Dies allein entbindet die belangte Behörde aber nicht von der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes.römisch drei.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BAA durch entsprechende Ermittlungstätigkeiten in Armenien die vom BF im Rahmen seiner Fluchtgeschichte bekannt gegebenen Fakten einer Überprüfung zu unterziehen haben (Interpolhaftbefehl, Verurteilung, Gefängnisaufenthalt, Medienberichte, Beischaffung von Urteilen und Anklageschriften, etc.). In der Folge werden die Erhebungsergebnisse den Angaben des BF und der übrigen involvierten Familienmitglieder gegenüber zu stellen sein. Der Asylgerichtshof stimmt dem BAA zwar grundsätzlich zu, dass die Angaben des BF (und auch die seiner Verwandten) etliche Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen. Dies allein entbindet die belangte Behörde aber nicht von der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Aus Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, ob und über welches konkrete familiäre Auffangnetz der BF in Armenien verfügt, welches Bildungsniveau bzw. welche Ausbildung er hat, ob er eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten hat. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung durchführen zu können. Im Rahmen einer allfälligen Ausweisungsentscheidung wird auch im Detail auf ein allfälliges Familienleben des BF mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen, die zum Teil den Status anerkannter Flüchtlinge besitzen bzw. österreichische Staatsbürger sind, einzugehen sein.Aus Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, ob und über welches konkrete familiäre Auffangnetz der BF in Armenien verfügt, welches Bildungsniveau bzw. welche Ausbildung er hat, ob er eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten hat. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung durchführen zu können. Im Rahmen einer allfälligen Ausweisungsentscheidung wird auch im Detail auf ein allfälliges Familienleben des BF mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen, die zum Teil den Status anerkannter Flüchtlinge besitzen bzw. österreichische Staatsbürger sind, einzugehen sein.
In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel und aktueller Länderfeststellungen einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
III.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
01.03.2012