Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S7 424.148-1/2012/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zahl 11 15.470-EAST West, den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2012, Zahl 11 15.470-EAST West, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.12.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.12.2011 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins
Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung dorthin zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Dem angefochtenen Bescheid liegen Feststellungen zu Grunde, welche sich zum Teil als unvollständig erweisen. Insbesondere befinden sich der Vater und eine Schwester der Beschwerdeführerin sei 14.03.2011 in Österreich und wurden beide Verfahren zugelassen. Eine Entscheidung über die hiezu eingebrachten Beschwerden ist bis dato nicht erfolgt. Die dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet daher keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung nach Ungarn mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.Dem angefochtenen Bescheid liegen Feststellungen zu Grunde, welche sich zum Teil als unvollständig erweisen. Insbesondere befinden sich der Vater und eine Schwester der Beschwerdeführerin sei 14.03.2011 in Österreich und wurden beide Verfahren zugelassen. Eine Entscheidung über die hiezu eingebrachten Beschwerden ist bis dato nicht erfolgt. Die dem Asylgerichtshof zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet daher keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der dem Beschwerdeführer durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung nach Ungarn mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
17.02.2012