TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/2 C4 418597-3/2012

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C4 418.597-1/2011/2E

C4 418.597-3/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan,

I. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX vom 30.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zahl: 10 03.189-BAT, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 30.12.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011, Zahl: 10 03.189-BAT, wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.

II. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde der XXXX vom 22.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl: 10 03.189-BAT wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 22.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl: 10 03.189-BAT wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die mj. Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 10.11.2009 durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.Die mj. Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 10.11.2009 durch ihre Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag stellte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin auch für sich selbst und für ihre beiden mj. Söhne XXXX, Anträge auf internationalen Schutz.Am selben Tag stellte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin auch für sich selbst und für ihre beiden mj. Söhne römisch 40 , Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.04.2010, Zahl: 10 03.189-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der mj. Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2011 (Spruchpunkt III.). Die Anträge der Mutter der mj. Beschwerdeführerin sowie ihrer Brüder wurden mit Bescheiden vom selben Tag gleichlautend entschieden.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.04.2010, Zahl: 10 03.189-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der mj. Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2011 (Spruchpunkt römisch drei.). Die Anträge der Mutter der mj. Beschwerdeführerin sowie ihrer Brüder wurden mit Bescheiden vom selben Tag gleichlautend entschieden.

Der Bescheid wurde an die Mutter der mj. Beschwerdeführerin, XXXX, wo die Familie hauptgemeldet war, per Post mittels RSa gesendet und die Sendung seitens der Post schließlich am 05.05.2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt.Der Bescheid wurde an die Mutter der mj. Beschwerdeführerin, römisch 40 , wo die Familie hauptgemeldet war, per Post mittels RSa gesendet und die Sendung seitens der Post schließlich am 05.05.2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Mit Schreiben vom 22.12.2010 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin für sich und ihre mj. Kinder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, brachte gleichzeitig Beschwerde ein, und begründete den Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen wie folgt:

Im gegenständlichen Fall habe die Mutter der mj. Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheides erhalten. Zum Umgang der Mutter der mj. Beschwerdeführerin mit ihrem Postverkehr wurde folgendes Vorbringen erstattet:

Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig, die übrigen Antragsteller seien noch minderjährig. Die Aufgabe, sich um den Postverkehr zu kümmern, komme deshalb XXXX zu (bei ihm handle es sich um den Ehegatten bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer). Die Post werde üblicherweise um 9:00 Uhr morgens zugestellt, die Familie verfüge über ein nur für sie mit einem Schlüssel zugängliches Postfach. XXXX nehme seine Erwerbstätigkeit gewöhnlich ungefähr um 10:00 Uhr auf; bevor er das Haus verlasse, leere er stets den Postkasten (somit zwischen 9:00 und 10:30 Uhr). Er sei in einem Kebablokal beschäftigt, von dem er im Regelfall zwischen 10:00 und 11:00 Uhr abends zurückkehre. Bevor er sich in die Wohnung begebe, überprüfe er stets noch einmal den Postkasten, zumal Bestellungen auch manchmal per Post bei ihm eingingen. Keiner der anderen Familienmitglieder greife in die Routine dieses Ablaufs ein und sei vor allem auch nicht in dem für die Zustellung in Frage kommenden Zeitraum in diesen Ablauf eingegriffen worden. Schon weil sämtliche Familienmitglieder Parteien in laufenden Verfahren seien, werde der Verwaltung des Postverkehrs mit besonderer Sorgfalt nachgegangen. Trotzdem und aus für die Antragsteller unerklärlichen Umständen hätten sie keine Kenntnis von der Hinterlegung der gegenständlichen Schriftstücke erhalten.Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig, die übrigen Antragsteller seien noch minderjährig. Die Aufgabe, sich um den Postverkehr zu kümmern, komme deshalb römisch 40 zu (bei ihm handle es sich um den Ehegatten bzw. Kindesvater der Beschwerdeführer). Die Post werde üblicherweise um 9:00 Uhr morgens zugestellt, die Familie verfüge über ein nur für sie mit einem Schlüssel zugängliches Postfach. römisch 40 nehme seine Erwerbstätigkeit gewöhnlich ungefähr um 10:00 Uhr auf; bevor er das Haus verlasse, leere er stets den Postkasten (somit zwischen 9:00 und 10:30 Uhr). Er sei in einem Kebablokal beschäftigt, von dem er im Regelfall zwischen 10:00 und 11:00 Uhr abends zurückkehre. Bevor er sich in die Wohnung begebe, überprüfe er stets noch einmal den Postkasten, zumal Bestellungen auch manchmal per Post bei ihm eingingen. Keiner der anderen Familienmitglieder greife in die Routine dieses Ablaufs ein und sei vor allem auch nicht in dem für die Zustellung in Frage kommenden Zeitraum in diesen Ablauf eingegriffen worden. Schon weil sämtliche Familienmitglieder Parteien in laufenden Verfahren seien, werde der Verwaltung des Postverkehrs mit besonderer Sorgfalt nachgegangen. Trotzdem und aus für die Antragsteller unerklärlichen Umständen hätten sie keine Kenntnis von der Hinterlegung der gegenständlichen Schriftstücke erhalten.

Da sie sich jedoch gewundert hätten, dass nach wie vor keine Entscheidung des Bundesasylamtes über ihre Anträge zugestellt worden seien, hätten sie sich am 14.12.2010 in die Beratungsstelle des XXXX begeben und hätten um Information und Beratung ersucht. Auf diesem Weg seien sie von der Beraterin XXXX darüber informiert worden, dass die Bescheide vom 29.04.2010 längst hinterlegt worden seien, wie diese durch telefonische Nachfrage vom Bundesasylamt erfahren habe. Umgehend hätten sie sich zur entscheidenden Behörde begeben, wo ihnen am 15.12.2010 die Aufenthaltsberechtigungskarten ausgehändigt worden seien.Da sie sich jedoch gewundert hätten, dass nach wie vor keine Entscheidung des Bundesasylamtes über ihre Anträge zugestellt worden seien, hätten sie sich am 14.12.2010 in die Beratungsstelle des römisch 40 begeben und hätten um Information und Beratung ersucht. Auf diesem Weg seien sie von der Beraterin römisch 40 darüber informiert worden, dass die Bescheide vom 29.04.2010 längst hinterlegt worden seien, wie diese durch telefonische Nachfrage vom Bundesasylamt erfahren habe. Umgehend hätten sie sich zur entscheidenden Behörde begeben, wo ihnen am 15.12.2010 die Aufenthaltsberechtigungskarten ausgehändigt worden seien.

Bis dato sei es in der Familie der Antragsteller noch nie zu einem derartigen Vorkommnis gekommen, schon weil sich die Familie mit besonderer Sorgfalt um ihre Eingangspost kümmere. Da XXXX den Postkastenschlüssel in seiner Verwahrung habe, sei auch auszuschließen, dass einer der minderjährigen Beschwerdeführer eigenmächtig den Postkasten geöffnet habe und würden diese ein derartiges Vorgehen im Übrigen auch verneinen.Bis dato sei es in der Familie der Antragsteller noch nie zu einem derartigen Vorkommnis gekommen, schon weil sich die Familie mit besonderer Sorgfalt um ihre Eingangspost kümmere. Da römisch 40 den Postkastenschlüssel in seiner Verwahrung habe, sei auch auszuschließen, dass einer der minderjährigen Beschwerdeführer eigenmächtig den Postkasten geöffnet habe und würden diese ein derartiges Vorgehen im Übrigen auch verneinen.

Als Beweis für das Vorbringen wurde die Einvernahme der Mutter der mj. Beschwerdeführerin sowie die Zeugeneinvernahme ihres Gatten und der Beraterin des XXXX beantragt. Rechtlich wurde gefolgert, die Mutter der mj. Beschwerdeführerin treffe an der Unkenntnis von dem Zustellvorgang kein Verschulden. Zumal die Familie äußerst sorgfältig mit ihrem Postverkehr umgehe, sei zu schließen, dass die Hinterlegungsanzeige entweder irrtümlich in ein anderes Postfach gelegt worden sei, entfernt worden sei oder Ähnliches.Als Beweis für das Vorbringen wurde die Einvernahme der Mutter der mj. Beschwerdeführerin sowie die Zeugeneinvernahme ihres Gatten und der Beraterin des römisch 40 beantragt. Rechtlich wurde gefolgert, die Mutter der mj. Beschwerdeführerin treffe an der Unkenntnis von dem Zustellvorgang kein Verschulden. Zumal die Familie äußerst sorgfältig mit ihrem Postverkehr umgehe, sei zu schließen, dass die Hinterlegungsanzeige entweder irrtümlich in ein anderes Postfach gelegt worden sei, entfernt worden sei oder Ähnliches.

Mit Schreiben vom 17.01.2011 übermittelte das Bundesasylamt dem zuständigen Postamt die Kopie des RSa Abschnitts und ersuchte um Mitteilung, ob der beigefügte Abschnitt ordnungsgemäß in das Fach der Antragsteller gelegt worden sei bzw. in welcher Form allgemein Zustellungsvorgänge an dieser Adresse ablaufen würden und ob Abschnitte ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen Postkasten gegeben bzw. in das zuständige Fach gelegt würden. Es ergehe das Ersuchen, eine Rückantwort bis spätestens 25.01.2011 vorzunehmen, andernfalls von einer Zeugenladung nicht Abstand genommen werden könne.

Das zuständige Postamt kam dem Ersuchen des Bundesasylamtes nicht nach.

Mit Aktenvermerk vom 14.02.2011 hielt das Bundesasylamt fest:

"Hinsichtlich des Telefonates vom 14. Februar 20011 mit Herrn XXXX von der Zustellbasis XXXX, wird mitgeteilt, dass die Zustellung an die XXXX, ganz normal abgelaufen ist und der Zusteller sich ganz sicher ist, dass der RSa-Brief ordnungsgemäß hinterlegt wurde.""Hinsichtlich des Telefonates vom 14. Februar 20011 mit Herrn römisch 40 von der Zustellbasis römisch 40 , wird mitgeteilt, dass die Zustellung an die römisch 40 , ganz normal abgelaufen ist und der Zusteller sich ganz sicher ist, dass der RSa-Brief ordnungsgemäß hinterlegt wurde."

Mit Bescheid vom 14.03.2011, Zahl: 10 03.189-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.Mit Bescheid vom 14.03.2011, Zahl: 10 03.189-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Familie per Fax vom 28.03.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

In Erledigung der Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.05.2011, Zahl: C4 418.597-2/2011/2E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.In Erledigung der Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.05.2011, Zahl: C4 418.597-2/2011/2E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

In der Folge stellte das Bundesasylamt Nachforschungen an und ermittelte, dass die Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl: 10 03.189-BAT, durch den Zusteller XXXX erfolgte.In der Folge stellte das Bundesasylamt Nachforschungen an und ermittelte, dass die Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zahl: 10 03.189-BAT, durch den Zusteller römisch 40 erfolgte.

Dieser wurde am 18.10.2011 vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen. Hiebei gab er an, den Beruf des Briefträgers bereits seit dem Jahre 1995 oder 1996 auszuüben. Er habe 16 Jahre Berufserfahrung und sei daher routiniert. Seine einwöchige Einschulung sei damals derart erfolgt, dass er von anderen Kollegen in den Beruf eingeführt worden sei und die Kollegen begleitet habe. Er habe auch Informationszettel erhalten, in denen er immer wieder habe nachlesen können.

Befragt, ob er im Zusammenhang mit Zustellungen bereits Schwierigkeiten gehabt habe, erklärte der Zeuge, bis auf einen Fall im Jahr 1998 oder 1999 habe es noch nie Probleme gegeben. Damals habe es sich um einen ähnlich gelagerten Fall gehandelt, bei dem eine Partei behauptet habe, einen RSa Brief nie erhalten zu haben, obwohl sie ihn persönlich übernommen habe. Der Zeuge legte in der Folge den damaligen Fall dar. Weiter erklärte er, er habe täglich durchschnittlich 20 bis 25 eingeschriebene Briefe zuzustellen. Er sei für ein bestimmtes Gebiet zuständig, mit Ausnahme von Urlaubsvertretungen, bei denen er eventuell auch für andere Gebiete zuständig sei. Sein Zuständigkeitsbereich sei das Zentrum XXXX, wo viele eingeschriebene Briefe zugestellt würden, weil sich dort Geschäfte, Firmen etc. befinden würden. Es komme auch vor, dass er in einer Woche bis zu 100 eingeschriebene Briefe zustelle.Befragt, ob er im Zusammenhang mit Zustellungen bereits Schwierigkeiten gehabt habe, erklärte der Zeuge, bis auf einen Fall im Jahr 1998 oder 1999 habe es noch nie Probleme gegeben. Damals habe es sich um einen ähnlich gelagerten Fall gehandelt, bei dem eine Partei behauptet habe, einen RSa Brief nie erhalten zu haben, obwohl sie ihn persönlich übernommen habe. Der Zeuge legte in der Folge den damaligen Fall dar. Weiter erklärte er, er habe täglich durchschnittlich 20 bis 25 eingeschriebene Briefe zuzustellen. Er sei für ein bestimmtes Gebiet zuständig, mit Ausnahme von Urlaubsvertretungen, bei denen er eventuell auch für andere Gebiete zuständig sei. Sein Zuständigkeitsbereich sei das Zentrum römisch 40 , wo viele eingeschriebene Briefe zugestellt würden, weil sich dort Geschäfte, Firmen etc. befinden würden. Es komme auch vor, dass er in einer Woche bis zu 100 eingeschriebene Briefe zustelle.

Befragt, ob er die Familie der Mutter der mj. Beschwerdeführerin persönlich kenne, gab er an, er wisse lediglich, dass die Familie im Besitz einer Pizzeria sei. Ansonsten kenne er die Familie nicht näher.

Zu den Postanlagen im Wohnhaus der Familie der mj.

Beschwerdeführerin führte der Zeuge aus, die Familie wohne in einem Mehrparteiengebäude. Die Postanlagen in diesem Wohnhaus seien in Ordnung. Die Briefkästen seien zwar alt, aber in einem sehr guten Zustand.

Auf die Frage, ob er sich an den Zustellvorgang des Bescheides an die Familie erinnern könne, erklärte der Zeuge: "An das Datum nicht, aber an den Zustellvorgang selbst schon, und zwar deshalb, weil nicht eine ganz genaue Adresse angegeben worden ist, sondern XXXX. Es kam mir eigenartig vor, dass XXXX angegeben war und nicht eine genaue Bezeichnung. Ich habe den Schein des Zustellversuches dann zuerst für ein bis zwei Tage in XXXX eingelegt und dann habe ich diesen in XXXX eingelegt, zumal der Schein aus dem Fach XXXX nicht entnommen worden ist. Von dem Briefkasten mit der Nummer XXXX wurde er dann entnommen, ich kann nicht mehr genau angeben, ob der Schein des Zustellversuches nach einem oder mehreren Tagen entnommen worden ist. Die Briefkästen im Wohnhaus der Familie sind auch genau beschriftet, die Nummern sind angeführt und die Namen stehen auch oben. Bei der NummerXXXX ist kein Name angeführt, weshalb ich mir nicht sicher war, ob ich den Schein des Zustellversuches nun in XXXX einwerfen soll. Mit dem Abholen des Schriftstückes selbst habe ich dann nichts mehr zu tun."Auf die Frage, ob er sich an den Zustellvorgang des Bescheides an die Familie erinnern könne, erklärte der Zeuge: "An das Datum nicht, aber an den Zustellvorgang selbst schon, und zwar deshalb, weil nicht eine ganz genaue Adresse angegeben worden ist, sondern römisch 40 . Es kam mir eigenartig vor, dass römisch 40 angegeben war und nicht eine genaue Bezeichnung. Ich habe den Schein des Zustellversuches dann zuerst für ein bis zwei Tage in römisch 40 eingelegt und dann habe ich diesen in römisch 40 eingelegt, zumal der Schein aus dem Fach römisch 40 nicht entnommen worden ist. Von dem Briefkasten mit der Nummer römisch 40 wurde er dann entnommen, ich kann nicht mehr genau angeben, ob der Schein des Zustellversuches nach einem oder mehreren Tagen entnommen worden ist. Die Briefkästen im Wohnhaus der Familie sind auch genau beschriftet, die Nummern sind angeführt und die Namen stehen auch oben. Bei der NummerXXXX ist kein Name angeführt, weshalb ich mir nicht sicher war, ob ich den Schein des Zustellversuches nun in römisch 40 einwerfen soll. Mit dem Abholen des Schriftstückes selbst habe ich dann nichts mehr zu tun."

Befragt, ob die Familie öfters eingeschriebene Briefe erhalten habe, meinte der Zeuge, nein, nicht viele. Er könne sich an nicht mehr als zwei bis drei eingeschriebene Briefe erinnern, die an die Familie zugestellt worden seien. Die Adresse XXXX sei die Wohnadresse der Familie. Der Zeuge habe im Laufe der Zeit erfahren, dass die Familie im Besitz einer Pizzeria sei, weil sich die Adresse dieser Pizzeria auch in seinem Zustellrayon befinde. Zum Zeitpunkt der damaligen Zustellung habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass die Familie im Besitz einer Pizzeria sei.Befragt, ob die Familie öfters eingeschriebene Briefe erhalten habe, meinte der Zeuge, nein, nicht viele. Er könne sich an nicht mehr als zwei bis drei eingeschriebene Briefe erinnern, die an die Familie zugestellt worden seien. Die Adresse römisch 40 sei die Wohnadresse der Familie. Der Zeuge habe im Laufe der Zeit erfahren, dass die Familie im Besitz einer Pizzeria sei, weil sich die Adresse dieser Pizzeria auch in seinem Zustellrayon befinde. Zum Zeitpunkt der damaligen Zustellung habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass die Familie im Besitz einer Pizzeria sei.

Am selben Tag (18.10.2011) wurden auch die Eltern der mj. Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin gab an, ihr Mann sei im Haushalt für die Poststücke zuständig. Er arbeite in der Pizzeria. In der Früh schaue er, ob Post da sei, und auch am Abend, wenn er von der Arbeit heimkomme. Um die Post kümmere sich ihr Mann. Sie kenne sich da auch nicht gut damit aus und könne das auch nicht lesen. Nachgefragt, ob sie in Kenntnis davon sei, welcher Schutz ihr seitens des Bundesasylamtes zugesprochen worden sei, antwortete die Mutter der mj. Beschwerdeführerin, sie wisse nur, dass sie eine grüne Karte gehabt habe. Ihr sei bei der Einvernahme gesagt worden, dass sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung erhalten werde. Sie seien dann zur XXXX gegangen. Sie habe vergessen, welcher Monat das gewesen sei; gemerkt habe sie sich das leider nicht. Befragt, wo die Post für sie hinterlegt werde, gab die Mutter der mj. Beschwerdeführerin an, ihr Mann öffne den Briefkasten und nehme entweder die Post mit oder bringe die Post nach Hause. Nachgefragt, ob sie mit ihrem Gatten über die Poststücke spreche, beteuerte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin, sie sage die Wahrheit. Gelegentlich frage sie und sie würden sich austauschen und dann wieder nicht. Auf die Frage, weshalb sie sich entschieden habe, zur XXXX zu gehen, antwortete die Mutter der mj. Beschwerdeführerin:Die Mutter der mj. Beschwerdeführerin gab an, ihr Mann sei im Haushalt für die Poststücke zuständig. Er arbeite in der Pizzeria. In der Früh schaue er, ob Post da sei, und auch am Abend, wenn er von der Arbeit heimkomme. Um die Post kümmere sich ihr Mann. Sie kenne sich da auch nicht gut damit aus und könne das auch nicht lesen. Nachgefragt, ob sie in Kenntnis davon sei, welcher Schutz ihr seitens des Bundesasylamtes zugesprochen worden sei, antwortete die Mutter der mj. Beschwerdeführerin, sie wisse nur, dass sie eine grüne Karte gehabt habe. Ihr sei bei der Einvernahme gesagt worden, dass sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung erhalten werde. Sie seien dann zur römisch 40 gegangen. Sie habe vergessen, welcher Monat das gewesen sei; gemerkt habe sie sich das leider nicht. Befragt, wo die Post für sie hinterlegt werde, gab die Mutter der mj. Beschwerdeführerin an, ihr Mann öffne den Briefkasten und nehme entweder die Post mit oder bringe die Post nach Hause. Nachgefragt, ob sie mit ihrem Gatten über die Poststücke spreche, beteuerte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin, sie sage die Wahrheit. Gelegentlich frage sie und sie würden sich austauschen und dann wieder nicht. Auf die Frage, weshalb sie sich entschieden habe, zur römisch 40 zu gehen, antwortete die Mutter der mj. Beschwerdeführerin:

"Wegen des Briefes, welchen wir erhalten haben. Sie meinten, wir hätten ein Schreiben erhalten, aber das war nicht so."

Über Vorhalt, dass die Befragung des zuständigen Postbeamten ergeben habe, dass die Zustellung des Bescheides vom 29.04.2010, mit welchem ihr [und ihren mj. Kindern] der subsidiäre Schutz zugesprochen worden sei, ordnungsgemäß zugestellt worden sei, erklärte die Mutter der mj. Beschwerdeführerin abermals: "Wir haben das nicht erhalten, wenn wir das erhalten hätten, wäre es bestimmt in der Post gewesen."

Der Vater der mj. Beschwerdeführerin schilderte zu Beginn seiner Befragung im Wesentlichen, seine Gattin habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil sie eine Einvernahme gehabt habe und dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie nach drei Monaten eine Antwort erhalten werde. Nun sei schon der elfte Monat eingetreten gewesen und sie hätten noch immer keine Antwort erhalten. Sie seien zur XXXX gegangen und hätten ihre Situation geschildert. Dort sei das im Computer überprüft worden und es sei ein Anruf an das Bundesasylamt ergangen. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ihnen bereits im fünften Monat eine Entscheidung zugeschickt worden sei. Die zuständige Bearbeiterin der XXXX habe ihm mitgeteilt, dass er persönlich nach Traiskirchen müsse. Er sei hierher gekommen und habe die Entscheidung erhalten. Danach sei er zurück zur XXXX, um eine Beschwerde einzubringen. Es sei auch eine Beschwerde eingebracht worden und sie hätten eine negative Entscheidung erhalten, weil sie binnen zwei Wochen eine Beschwerde hätten einbringen müssen. Er habe das beklagt, weil er nicht gewusst habe, dass ihm eine Entscheidung zugeschickt worden sei. Er habe weder über Post noch über direkten Kontakt eine Entscheidung übermittelt bekommen. Im elften Monat hätten sie wieder bei der XXXX angefragt, damit erneut eine Beschwerde für sie eingebracht werde. Sie hätten sich auch privat einen Anwalt genommen. Sein Haus sei vom Geschäft etwa 3 Minuten entfernt. Er schaue sowohl in der Früh als auch am Abend nach, ob er Post erhalten habe.Der Vater der mj. Beschwerdeführerin schilderte zu Beginn seiner Befragung im Wesentlichen, seine Gattin habe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil sie eine Einvernahme gehabt habe und dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie nach drei Monaten eine Antwort erhalten werde. Nun sei schon der elfte Monat eingetreten gewesen und sie hätten noch immer keine Antwort erhalten. Sie seien zur römisch 40 gegangen und hätten ihre Situation geschildert. Dort sei das im Computer überprüft worden und es sei ein Anruf an das Bundesasylamt ergangen. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ihnen bereits im fünften Monat eine Entscheidung zugeschickt worden sei. Die zuständige Bearbeiterin der römisch 40 habe ihm mitgeteilt, dass er persönlich nach Traiskirchen müsse. Er sei hierher gekommen und habe die Entscheidung erhalten. Danach sei er zurück zur römisch 40 , um eine Beschwerde einzubringen. Es sei auch eine Beschwerde eingebracht worden und sie hätten eine negative Entscheidung erhalten, weil sie binnen zwei Wochen eine Beschwerde hätten einbringen müssen. Er habe das beklagt, weil er nicht gewusst habe, dass ihm eine Entscheidung zugeschickt worden sei. Er habe weder über Post noch über direkten Kontakt eine Entscheidung übermittelt bekommen. Im elften Monat hätten sie wieder bei der römisch 40 angefragt, damit erneut eine Beschwerde für sie eingebracht werde. Sie hätten sich auch privat einen Anwalt genommen. Sein Haus sei vom Geschäft etwa 3 Minuten entfernt. Er schaue sowohl in der Früh als auch am Abend nach, ob er Post erhalten habe.

Auf die Frage, wie oft er eingeschriebene Briefe erhalte, antwortete der Vater der mj. Beschwerdeführerin, das komme regelmäßig vor, er erhalte auch Post vom Finanzamt und von anderen Behörden, die regelmäßig ankommen würden. Es sei ihm bisher noch nicht passiert, dass er Post bekommen und diese nicht erhalten habe. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass eventuell ein Termin für eine Einvernahme anstehen werde. Aufgrund dessen habe er zweimal täglich die Post überprüft.

Befragt, in welchem Zeitraum er zweimal täglich die Post überprüft habe, erklärte er, er mache das regelmäßig und zwar schon immer. Um 9:30 Uhr überprüfe er seine Post, wenn er zur Arbeit gehe, und auch um 22:00 Uhr, wenn er von der Arbeit nach Hause komme.

Nachgefragt, ob er wisse, welchen Schutz seine Gattin zugesprochen bekommen habe, verneinte er das. Anschließend gab er an, seine Frau habe ja das Recht gehabt, eine Beschwerde einzubringen. Wieso sei das nicht angenommen worden? Was er nicht nachvollziehen könne, sei, dass sie weder Post bekommen hätten noch in irgendeiner anderen Form ein Schreiben erhalten hätten.

Befragt, wie sein Briefkasten aussehe, antwortete der Vater der mj. Beschwerdeführerin, er habe einen Schlüssel dafür; der Briefkasten sei versperrt. Ausschließlich er sei für die Post zuständig. Für ihn sei das günstiger, wenn er in der Früh außer Haus gehe. Seine Frau könne leider kein Deutsch und seine Kinder würden in die Schule gehen, deshalb erledige er diese Arbeit. Er habe als einziger einen Schlüssel für den Briefkasten.

Befragt, wie er es handhabe, wenn er eingeschriebene Briefe erhalte, erklärte der Vater der mj. Beschwerdeführerin, ohne Unterschrift erhalte man einen eingeschriebenen Brief nicht. Man unterschreibe einen Zettel, den man dem Postler dann zurückgebe. Es könne auch sein, wenn man nicht anwesend sei, dass man einen gelben Zettel erhalte und dann müsse man selbstständig zur Post gehen und das Schreiben abholen.

Befragt, was er mit den Poststücken mache, wenn er den Briefkasten zweimal täglich leere, antwortete der Vater der mj. Beschwerdeführerin, in der Früh nehme er die Poststücke gleich in die Arbeit mit, abends, wenn noch Post da sei, nehme er sie gleich in die Wohnung. Auf Nachfrage gab er weiter an, wenn er eine Benachrichtigung erhalten habe, müsse er zur Post gehen und dort einen Lichtbildausweis herzeigen, damit ihm das Schriftstück ausgehändigt werde.

Über Vorhalt, dass die Befragung des zuständigen Postbeamten ergeben habe, dass die Zustellung des Bescheides vom 29.04.2010, mit welchem seiner Gattin [und den mj. Kindern] der subsidiäre Schutz zugesprochen worden sei, ordnungsgemäß zugestellt worden sei, erklärte der Vater der mj. Beschwerdeführerin: "Ich möchte niemandem etwas unterstellen, aber diesen Postbeamten kenne ich, er bringt entweder die Post nachhause oder er wirft den Zettel in den Briefkasten hinein und er weiß auch, wo ich arbeite. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Briefkasten die Nummer XXXX trägt." Befragt, was mit der Nummer XXXX sei, erklärte er: "Unser Haus hat zwei Nummern, aber unser Briefkasten hat die Nummer XXXX." Befragt, ob beide Briefkästen geleert würden, meinte er, es sei nur ein Briefkasten und da stehe auch sein Name drauf. Das Gebäude habe vier Stockwerke, auf der Eingangstüre stehe XXXX. Seit drei Jahren lebe er da und das sei schon zuvor so gewesen. Es gebe nur für die Nummer XXXX einen Briefkasten, für die Nummer XXXX nicht.Über Vorhalt, dass die Befragung des zuständigen Postbeamten ergeben habe, dass die Zustellung des Bescheides vom 29.04.2010, mit welchem seiner Gattin [und den mj. Kindern] der subsidiäre Schutz zugesprochen worden sei, ordnungsgemäß zugestellt worden sei, erklärte der Vater der mj. Beschwerdeführerin: "Ich möchte niemandem etwas unterstellen, aber diesen Postbeamten kenne ich, er bringt entweder die Post nachhause oder er wirft den Zettel in den Briefkasten hinein und er weiß auch, wo ich arbeite. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Briefkasten die Nummer römisch 40 trägt." Befragt, was mit der Nummer römisch 40 sei, erklärte er: "Unser Haus hat zwei Nummern, aber unser Briefkasten hat die Nummer römisch 40 ." Befragt, ob beide Briefkästen geleert würden, meinte er, es sei nur ein Briefkasten und da stehe auch sein Name drauf. Das Gebäude habe vier Stockwerke, auf der Eingangstüre stehe römisch 40 . Seit drei Jahren lebe er da und das sei schon zuvor so gewesen. Es gebe nur für die Nummer römisch 40 einen Briefkasten, für die Nummer römisch 40 nicht.

Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Vater der mj. Beschwerdeführerin an, dass er nicht genau wisse, ob es für die Nummer XXXX einen Briefkasten gebe, aber auf der Nummer XXXX sei sein Name angeführt.Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Vater der mj. Beschwerdeführerin an, dass er nicht genau wisse, ob es für die Nummer römisch 40 einen Briefkasten gebe, aber auf der Nummer römisch 40 sei sein Name angeführt.

Die Einvernahmeprotokolle vom 18.10.2011 wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Familie übermittelt, um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2010 mit Bescheid vom 12.12.2011, Zahl: 10 03.189-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.12.2010 mit Bescheid vom 12.12.2011, Zahl: 10 03.189-BAT, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.

Begründend führte das Bundesasylamt aus: "Der Bescheid wurde Ihrer gesetzlichen Vertreterin durch Hinterlegung rechtsgültig zugestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen sind dem Bescheid Ihrer gesetzlichen Vertreterin zu entnehmen. Im Fall Ihrer gesetzlichen Vertreterin war kein Ereignis erkennbar, das sie an der fristgerechten Einbringung einer Berufung gehindert hätte."

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Familie per Fax vom 30.12.2011 Beschwerde und wies im Wesentlichen darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, dass der einvernommene Postbeamte, der seinen eigenen Angaben zufolge ca.

4.500 Briefe im Jahr zustelle, sich exakt an den gegenständlichen Zustellvorgang erinnern könne, wenn dieser doch beinahe eineinhalb Jahre zurückliege. Der Postbeamte habe zudem angeführt, dass er die Hinterlegungsanzeige in einen anderen Briefkasten gelegt habe und seinen Angaben zufolge nach zwei Tagen in die Nr. XXXX gegeben habe. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang nicht weiter hinterfragt, dass sich die Angelegenheit ja allenfalls auch anders verhalten habe können bzw. der Postbeamte die Briefkästen sehr wohl einfach vertauscht haben könne. Die belangte Behörde habe auch nicht den Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich der Namen auf dem Briefkasten hinterfragt. Der Postbeamte habe diesbezüglich angegeben, dass sich keine Namen auf den Briefkästen befinden würden, der Vater der mj. Beschwerdeführerin als Zeuge habe dies negiert und habe angegeben, dass sehr wohl ein Name darauf befindlich sei. Der Postbeamte habe auch keine weiteren Ausführungen dazu gemacht, ob der gelbe Zettel dann im Weiteren alleine im Postkasten gelegen sei. Demgegenüber hätten die Mutter und der Vater der mj. Beschwerdeführerin gleichlautende Angaben gemacht und genau angegeben, in welcher Weise sich die Familie sorgfältig um ihre Poststücke kümmere. Die belangte Behörde habe es unterlassen, festzustellen, weshalb der Familienvater eine Hinterlegungsanzeige übersehen haben sollte. Selbst wenn man von einem "Fehler" des Familienvaters ausgehen wollte, habe die belangte Behörde im Weiteren keine Feststellungen dazu getroffen, dass diesem allenfalls ein äußerst minderer Grad des Versehens zum Vorwurf zu machen sei. Gerügt wurde auch, dass die zuständige Mitarbeiterin der XXXX nicht gehört worden sei, obwohl diese weitere Angaben zum Verhalten der Familie machen hätte können.4.500 Briefe im Jahr zustelle, sich exakt an den gegenständlichen Zustellvorgang erinnern könne, wenn dieser doch beinahe eineinhalb Jahre zurückliege. Der Postbeamte habe zudem angeführt, dass er die Hinterlegungsanzeige in einen anderen Briefkasten gelegt habe und seinen Angaben zufolge nach zwei Tagen in die Nr. römisch 40 gegeben habe. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang nicht weiter hinterfragt, dass sich die Angelegenheit ja allenfalls auch anders verhalten habe können bzw. der Postbeamte die Briefkästen sehr wohl einfach vertauscht haben könne. Die belangte Behörde habe auch nicht den Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich der Namen auf dem Briefkasten hinterfragt. Der Postbeamte habe diesbezüglich angegeben, dass sich keine Namen auf den Briefkästen befinden würden, der Vater der mj. Beschwerdeführerin als Zeuge habe dies negiert und habe angegeben, dass sehr wohl ein Name darauf befindlich sei. Der Postbeamte habe auch keine weiteren Ausführungen dazu gemacht, ob der gelbe Zettel dann im Weiteren alleine im Postkasten gelegen sei. Demgegenüber hätten die Mutter und der Vater der mj. Beschwerdeführerin gleichlautende Angaben gemacht und genau angegeben, in welcher Weise sich die Familie sorgfältig um ihre Poststücke kümmere. Die belangte Behörde habe es unterlassen, festzustellen, weshalb der Familienvater eine Hinterlegungsanzeige übersehen haben sollte. Selbst wenn man von einem "Fehler" des Familienvaters ausgehen wollte, habe die belangte Behörde im Weiteren keine Feststellungen dazu getroffen, dass diesem allenfalls ein äußerst minderer Grad des Versehens zum Vorwurf zu machen sei. Gerügt wurde auch, dass die zuständige Mitarbeiterin der römisch 40 nicht gehört worden sei, obwohl diese weitere Angaben zum Verhalten der Familie machen hätte können.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzuwendende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053).Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzuwendende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053).

(Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 122).(Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71,, Rz 122).

Im vorliegenden Fall war vorerst zu klären, ob eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 29.04.2010 vorliegt. Schon das Bundesasylamt berief sich diesbezüglich auf die schlüssigen Aussagen des zuständigen Zustellers XXXX, der vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen wurde, und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen ist.Im vorliegenden Fall war vorerst zu klären, ob eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 29.04.2010 vorliegt. Schon das Bundesasylamt berief sich diesbezüglich auf die schlüssigen Aussagen des zuständigen Zustellers römisch 40 , der vor dem Bundesasylamt als Zeuge einvernommen wurde, und kam zu dem richtigen Ergebnis, dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides auszugehen ist.

Der Zusteller verwies in seiner Einvernahme zum einen auf seine langjährige Berufserfahrung und auf den Umstand, dass er in 16 Jahren der Ausübung seines Berufes zuvor erst ein einziges Mal mit einer Zustellproblematik konfrontiert worden war, bei welcher sich im Übrigen nach entsprechenden Ermittlungen herausstellte, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt war, und erklärte glaubhaft, sonst noch nie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Zustellungen gehabt zu haben, weshalb schon von daher davon ausgegangen werden darf, dass er seine Arbeit als Zusteller grundsätzlich gewissenhaft ausführt. Zum anderen gab der Zusteller gut nachvollziehbar an, dass er sich an den gegenständlichen Zustellvorgang noch konkret erinnern kann und schilderte detailliert, aus welchen Gründen ihm gerade die Zustellung des gegenständlichen Bescheides im Gedächtnis geblieben ist. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich ein Postbeamter, der jährlich ca. 4.500 Briefe zustelle, ausgerechnet an einen Zustellvorgang erinnern könne, der bereits eineinhalb Jahre zurückliege, ist entgegen zu halten, dass der Zusteller seine Aussagen vor dem Bundesasylamt keineswegs pauschal und unbegründet in den Raum stellte, sondern im Gegenteil auf die Frage, ob er sich an den Zustellvorgang erinnern könne, gut nachvollziehbar ausführte: "An das Datum nicht, aber an den Zustellvorgang selbst schon, und zwar deshalb, weil nicht eine ganz genaue Adresse angegeben worden ist, sondern XXXX. Es kam mir eigenartig vor, dass XXXX angegeben war und nicht eine genaue Bezeichnung. Ich habe den Schein des Zustellversuches dann zuerst für ein bis zwei Tage in XXXX eingelegt und dann habe ich diesen in XXXX eingelegt, zumal der Schein aus dem Fach XXXX nicht entnommen worden ist. Von dem Briefkasten mit der Nummer XXXX wurde er dann entnommen, ich kann nicht mehr genau angeben, ob der Schein des Zustellversuches nach einem oder mehreren Tagen entnommen worden ist. Die Briefkästen im Wohnhaus der Familie sind auch genau beschriftet, die Nummern sind angeführt und die Namen stehen auch oben. Bei der Nummer XXXX ist kein Name angeführt, weshalb ich mir nicht sicher war, ob ich den Schein des Zustellversuches nun in XXXX einwerfen soll. Mit dem Abholen des Schriftstückes selbst habe ich dann nichts mehr zu tun." Der Zusteller schilderte somit von sich aus seine damaligen Überlegungen in Bezug auf sein Vorgehen, weshalb auch plausibel ist, dass ihm der Zustellvorgang auch nach einem längeren Zeitraum noch erinnerlich ist. Dezidiert gab er an, dass die Hinterlegungsanzeige aus dem Brieffach der Nummer XXXX entnommen wurde. Es sind keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zustellers aufgetreten, zumal sie sich - was die Begleitumstände angeht - letztlich auch mit den Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin in Einklang bringen lassen. Auch der Vater der Beschwerdeführerin gestand schließlich ein, sich nicht sicher zu sein, ob es nicht doch zwei Briefkästen - XXXX - gebe, weshalb den Angaben des Zustellers zu folgen ist, dass es tatsächlich zwei Briefkästen gibt.Der Zusteller verwies in seiner Einvernahme zum einen auf seine langjährige Berufserfahrung und auf den Umstand, dass er in 16 Jahren der Ausübung seines Berufes zuvor erst ein einziges Mal mit einer Zustellproblematik konfrontiert worden war, bei welcher sich im Übrigen nach entsprechenden Ermittlungen herausstellte, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt war, und erklärte glaubhaft, sonst noch nie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Zustellungen gehabt zu haben, weshalb schon von daher davon ausgegangen werden darf, dass er seine Arbeit als Zusteller grundsätzlich gewissenhaft ausführt. Zum anderen gab der Zusteller gut nachvollziehbar an, dass er sich an den gegenständlichen Zustellvorgang noch konkret erinnern kann und schilderte detailliert, aus welchen Gründen ihm gerade die Zustellung des gegenständlichen Bescheides im Gedächtnis geblieben ist. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich ein Postbeamter, der jährlich ca. 4.500 Briefe zustelle, ausgerechnet an einen Zustellvorgang erinnern könne, der bereits eineinhalb Jahre zurückliege, ist entgegen zu halten, dass der Zusteller seine Aussagen vor dem Bundesasylamt keineswegs pauschal und unbegründet in den Raum stellte, sondern im Gegenteil auf die Frage, ob er sich an den Zustellvorgang erinnern könne, gut nachvollziehbar ausführte: "An das Datum nicht, aber an den Zustellvorgang selbst schon, und zwar deshalb, weil nicht eine ganz genaue Adresse angegeben worden ist, sondern römisch 40 . Es kam mir eigenartig vor, dass römisch 40 angegeben war und nicht eine genaue Bezeichnung. Ich habe den Schein des Zustellversuches dann zuerst für ein bis zwei Tage in römisch 40 eingelegt und dann habe ich diesen in römisch 40 eingelegt, zumal der Schein aus dem Fach römisch 40 nicht entnommen worden ist. Von dem Briefkasten mit der Nummer römisch 40 wurde er dann entnommen, ich kann nicht mehr genau angeben, ob der Schein des Zustellversuches nach einem oder mehreren Tagen entnommen worden ist. Die Briefkästen im Wohnhaus der Familie sind auch genau beschriftet, die Nummern sind angeführt und die Namen stehen auch oben. Bei der Nummer römisch 40 ist kein Name angeführt, weshalb ich mir nicht sicher war, ob ich den Schein des Zustellversuches nun in römisch 40 einwerfen soll. Mit dem Abholen des Schriftstückes selbst habe ich dann nichts mehr zu tun." Der Zusteller schilderte somit von sich aus seine damaligen Überlegungen in Bezug auf sein Vorgehen, weshalb auch plausibel ist, dass ihm der Zustellvorgang auch nach einem längeren Zeitraum noch erinnerlich ist. Dezidiert gab er an, dass die Hinterlegungsanzeige aus dem Brieffach der Nummer römisch 40 entnommen wurde. Es sind keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Zustellers aufgetreten, zumal sie sich - was die Begleitumstände angeht - letztlich auch mit den Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin in Einklang bringen lassen. Auch der Vater der Beschwerdeführerin gestand schließlich ein, sich nicht sicher zu sein, ob es nicht doch zwei Briefkästen - römisch 40 - gebe, weshalb den Angaben des Zustellers zu folgen ist, dass es tatsächlich zwei Briefkästen gibt.

Dementsprechend ist insgesamt den Angaben des Zustellers zu folgen, der nachvollziehbar und daher glaubhaft die damaligen Umstände schilderte, woran letztlich die den Aussagen des Zustellers entgegenstehende Behauptung des Vaters der Beschwerdeführerin, dass sich am Brieffach der Nr. XXXX der Name befunden habe, nichts ändert, vielmehr nach den erfolgten Ermittlungen jedenfalls von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen ist, da letztlich kein Zweifel besteht, dass der Zusteller die Hinterlegungsanzeige in dem dafür vorgesehenen Brieffach hinterlassen hat.Dementsprechend ist insgesamt den Angaben des Zustellers zu folgen, der nachvollziehbar und daher glaubhaft die damaligen Umstände schilderte, woran letztlich die den Aussagen des Zustellers entgegenstehende Behauptung des Vaters der Beschwerdeführerin, dass sich am Brieffach der Nr. römisch 40 der Name befunden habe, nichts ändert, vielmehr nach den erfolgten Ermittlungen jedenfalls von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen ist, da letztlich kein Zweifel besteht, dass der Zusteller die Hinterlegungsanzeige in dem dafür vorgesehenen Brieffach hinterlassen hat.

Das Bundesasylamt gelangte nach entsprechenden Erhebungen somit zu dem zutreffenden Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Zustellung vorliegt.

In weiterer Folge ist nun zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. Hiebei ist auf die bereits oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers geht, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht (VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Sowohl die Mutter als auch der Vater der Beschwerdeführerin beriefen sich im gegenständlichen Verfahren auf eine derartige "Unerklärlichkeit", indem sie im Laufe des Verfahrens mehrmals vorbrachten, sie könnten sich auch nicht erklären, warum sie in ihrem Brieffach keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hätten. Auch wenn in der Judikatur darauf hingewiesen wird, dass der von der Behörde anzuwendende Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden darf, da eine Partei nur in den seltensten Fällen bescheinigen wird können, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird andererseits in der Judikatur auch deutlich gemacht, dass es an der Partei gelegen ist, Umstände darzulegen, welche eine Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053). Derartige Umstände haben aber die Eltern der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Wie oben ausgeführt, trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der entscheidungsbefugten Instanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im Antrag auf Wiedereinsetzung erweisen sich jedoch als nicht ausreichend, um konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass sie von einem in ihre Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnten. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung der Eltern der Beschwerdeführerin, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - da diese, wie oben dargetan, in ihre Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. VwGH 21.09.1999, 97/18/0418).Wie oben ausgeführt, trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der entscheidungsbefugten Instanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin im Antrag auf Wiedereinsetzung erweisen sich jedoch als nicht ausreichend, um konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass sie von einem in ihre Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnten. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung der Eltern der Beschwerdeführerin, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - da diese, wie oben dargetan, in ihre Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus vergleiche VwGH 21.09.1999, 97/18/0418).

Unter Zugrundelegung des erstatteten Vorbringens ist es den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wären und sie dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Soweit in der Beschwerde das Unterlassen der Einvernahme der Betreuerin der XXXX gerügt wurde, ist dem entgegen zu halten, dass selbst die Beschwerde bloß allenfalls Auskunft von dieser hinsichtlich des Verhaltens und Äußerungen der Eltern der Beschwerdeführerin, als diese bei ihr erschienen sind, erhofft, die Eltern der Beschwerdeführerin aber ohnedies unmittelbar vom Bundesasylamt einvernommen wurden, diese aber keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dargetan haben, was aber durch Aussagen der beantragten Zeugin, die weder beim Zustellvorgang noch unmittelbar danach zugegen war, nicht ersetzt werden kann.Soweit in der Beschwerde das Unterlassen der Einvernahme der Betreuerin der römisch 40 gerügt wurde, ist dem entgegen zu halten, dass selbst die Beschwerde bloß allenfalls Auskunft von dieser hinsichtlich des Verhaltens und Äußerungen der Eltern der Beschwerdeführerin, als diese bei ihr erschienen sind, erhofft, die Eltern der Beschwerdeführerin aber ohnedies unmittelbar vom Bundesasylamt einvernommen wurden, diese aber keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dargetan haben, was aber durch Aussagen der beantragten Zeugin, die weder beim Zustellvorgang noch unmittelbar danach zugegen war, nicht ersetzt werden kann.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2011 war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zl. 10 03.189-BAT, rechtswirksam am 05.05.2010 zugestellt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wäre daher bis längstens 19.05.2010 einzubringen gewesen. Es wurde die Beschwerde jedoch erst am 22.12.2010 im Postwege eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war, zumal auch der in diesem Zusammenhang eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2010, Zl. 10 03.189-BAT, rechtswirksam am 05.05.2010 zugestellt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wäre daher bis längstens 19.05.2010 einzubringen gewesen. Es wurde die Beschwerde jedoch erst am 22.12.2010 im Postwege eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war, zumal auch der in diesem Zusammenhang eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiedereinsetzung, Zustellung

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08.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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