Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
A8 256.148-0/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. 04 16.264-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Vorsitzende und den Richter Mag. Kopp als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. 04 16.264-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idFGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idF
BGBl. I Nr. 38/2011, wird festgestellt, dass die Ausweisung vonBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird festgestellt, dass die Ausweisung von
XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein und reiste nach eigenen Angaben am 10.08.2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 12.08.2004 stellte er einen Asylantrag, worauf er am 16.08.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, sowie am 08.11.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen wurde.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies in weiterer Folge den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 13.12.2004, Zahl: 04 16.264-BAS, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I), wobei gemäß § 8 Absatz 1 AsylG festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäßDas Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies in weiterer Folge den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 13.12.2004, Zahl: 04 16.264-BAS, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins), wobei gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß
§ 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).
Im Rahmen eines zweimalig - sowohl am 10.09.2010 als auch am 21.07.2011 - schriftlich gewährten Parteiengehörs wurde dem Rechtsmittelwerber binnen zweiwöchiger Frist die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Schreiben detailliert angeführten aktuellen Länderberichten zur Situation in Nigeria sowie seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. In seinen daraufhin am 30.09.2010 respektive 11.10.2011 übermittelten Schriftsätzen monierte der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Antragsteller zunächst in Ergänzung seines bisherigen Beschwerdevorbringens die angebliche inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Zudem wäre seitens der belangten Behörde der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, zumal man ihm nicht die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Stellungnahme vorgehalten hätte. Des Weiteren habe die Erstinstanz keinerlei einzelfallbezogene Recherche durchgeführt sowie weite Teile seines Vorbringens in ihrer Entscheidung völlig unberücksichtigt gelassen. Auch der Annahme, derzufolge das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in casu eindeutig bejaht werden müsse, werde mit Nachdruck entgegengetreten, zumal ein Umzug innerhalb Nigerias für Einzelpersonen wie den Asylwerber in jedem Fall mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen einhergehen würde und somit als subjektiv völlig unzumutbar zu qualifizieren sei. Eine Rückführung des Genannten in sein Herkunftsland käme aus ob genannten Gründen einer Vernichtung seiner Existenzgrundlage gleich und müsse er zudem um sein Leben fürchten. Darüber hinaus stünde Folter in diesem Staat nach wie vor noch auf der Tagesordnung. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Beziehung mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX. So teile er nicht nur mit Letztgenannter seit geraumer Zeit einen gemeinsamen Haushalt in Bludenz, sondern sei aus der Verbindung am 09.07.2011 auch das gemeinsame Kind XXXX hervorgegangen. Davon unabhängig habe er durch den Besuch von Deutschkursen sowie der regelmäßigen mehrjährigen Ausübung einer Abonnentenbetreuung auf Werkvertragsbasis seine Integrationswilligkeit in Österreich unter Beweis gestellt. Durch diese entgeltliche Tätigkeit, mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von ¿ 1.100.--, sei eine hinreichende Absicherung seines Lebensbedarfs im Übrigen zweifelsfrei gewährleistet. Darüber hinaus engagiere er sich noch aktiv in einem Nachbarschaftsprojekt der CARITAS und hätte er vor kurzem ein Fahrsicherheitstraining des Fahrsicherheitszentrums Vorarlberg erfolgreich absolviert. Besonders nachdrücklich werde auf seine uneingeschränkte strafrechtliche Unbescholtenheit hingewiesen und würde nicht zuletzt aus diesem Grunde eine allfällige Rückführung seiner Person nach Nigeria seinen in Art. 8 EMRK normierten Rechten zuwiderlaufen, zumal vor dem Hintergrund der vorangestellten Ausführungen eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht angenommen werden könne. Zum Beweis seines Vorbringens wurden eine Deutschkursbesuchsbestätigung der CARITAS vom 25.02.2010, ein A2 - Zertifikat vom 27.05.2010, eine Kursbestätigung der Mittelstufe I vom 09.06.2010, eine Bestätigung der CARITAS - Nachbarschaftshilfe vom 29.09.2010, ein Konvolut diverser Unterstützungsschreiben, ein Zertifikat für die Absolvierung eines Fahrtsicherheitstrainings vom 09.02.2010, eine Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom 14.07.2011 hinsichtlich XXXX, ein Aufforderungsschreiben des Bezirksamtes XXXX vom 18.08.2011 zur Anerkennung der Vaterschaft respektive Unterhaltspflicht, ein österreichisches Sprachdiplom/Grundstufe A2 vom 27.05.2010, eine Kursbesuchsbestätigung für einen ÖSD Zertifikatskurs VI vom 28.04.2010, ein GSVG - Werkvertrag - Abonnentenbetreuung vom 26.04.2006, eine Steuererklärung vom 26.04.2006, ein Leitfaden für die ordnungsgemäße Zustellung von Zeitungen und Prospekten vom 26.04.2006, diverse Gutschriften verschiedener Zeiträume hinsichtlich der erbrachten Zustellleistungen, sowie ein Mietvertrag vom 15.09.2009, größtenteils in Kopieform, in Vorlage gebracht.Im Rahmen eines zweimalig - sowohl am 10.09.2010 als auch am 21.07.2011 - schriftlich gewährten Parteiengehörs wurde dem Rechtsmittelwerber binnen zweiwöchiger Frist die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Schreiben detailliert angeführten aktuellen Länderberichten zur Situation in Nigeria sowie seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. In seinen daraufhin am 30.09.2010 respektive 11.10.2011 übermittelten Schriftsätzen monierte der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Antragsteller zunächst in Ergänzung seines bisherigen Beschwerdevorbringens die angebliche inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens sowie unrichtige und fehlende Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Zudem wäre seitens der belangten Behörde der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, zumal man ihm nicht die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur Stellungnahme vorgehalten hätte. Des Weiteren habe die Erstinstanz keinerlei einzelfallbezogene Recherche durchgeführt sowie weite Teile seines Vorbringens in ihrer Entscheidung völlig unberücksichtigt gelassen. Auch der Annahme, derzufolge das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in casu eindeutig bejaht werden müsse, werde mit Nachdruck entgegengetreten, zumal ein Umzug innerhalb Nigerias für Einzelpersonen wie den Asylwerber in jedem Fall mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen einhergehen würde und somit als subjektiv völlig unzumutbar zu qualifizieren sei. Eine Rückführung des Genannten in sein Herkunftsland käme aus ob genannten Gründen einer Vernichtung seiner Existenzgrundlage gleich und müsse er zudem um sein Leben fürchten. Darüber hinaus stünde Folter in diesem Staat nach wie vor noch auf der Tagesordnung. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse verwies der Beschwerdeführer zunächst auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und seine Beziehung mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 . So teile er nicht nur mit Letztgenannter seit geraumer Zeit einen gemeinsamen Haushalt in Bludenz, sondern sei aus der Verbindung am 09.07.2011 auch das gemeinsame Kind römisch 40 hervorgegangen. Davon unabhängig habe er durch den Besuch von Deutschkursen sowie der regelmäßigen mehrjährigen Ausübung einer Abonnentenbetreuung auf Werkvertragsbasis seine Integrationswilligkeit in Österreich unter Beweis gestellt. Durch diese entgeltliche Tätigkeit, mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von ¿ 1.100.--, sei eine hinreichende Absicherung seines Lebensbedarfs im Übrigen zweifelsfrei gewährleistet. Darüber hinaus engagiere er sich noch aktiv in einem Nachbarschaftsprojekt der CARITAS und hätte er vor kurzem ein Fahrsicherheitstraining des Fahrsicherheitszentrums Vorarlberg erfolgreich absolviert. Besonders nachdrücklich werde auf seine uneingeschränkte strafrechtliche Unbescholtenheit hingewiesen und würde nicht zuletzt aus diesem Grunde eine allfällige Rückführung seiner Person nach Nigeria seinen in Artikel 8, EMRK normierten Rechten zuwiderlaufen, zumal vor dem Hintergrund der vorangestellten Ausführungen eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht angenommen werden könne. Zum Beweis seines Vorbringens wurden eine Deutschkursbesuchsbestätigung der CARITAS vom 25.02.2010, ein A2 - Zertifikat vom 27.05.2010, eine Kursbestätigung der Mittelstufe römisch eins vom 09.06.2010, eine Bestätigung der CARITAS - Nachbarschaftshilfe vom 29.09.2010, ein Konvolut diverser Unterstützungsschreiben, ein Zertifikat für die Absolvierung eines Fahrtsicherheitstrainings vom 09.02.2010, eine Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 14.07.2011 hinsichtlich römisch 40 , ein Aufforderungsschreiben des Bezirksamtes römisch 40 vom 18.08.2011 zur Anerkennung der Vaterschaft respektive Unterhaltspflicht, ein österreichisches Sprachdiplom/Grundstufe A2 vom 27.05.2010, eine Kursbesuchsbestätigung für einen ÖSD Zertifikatskurs römisch sechs vom 28.04.2010, ein GSVG - Werkvertrag - Abonnentenbetreuung vom 26.04.2006, eine Steuererklärung vom 26.04.2006, ein Leitfaden für die ordnungsgemäße Zustellung von Zeitungen und Prospekten vom 26.04.2006, diverse Gutschriften verschiedener Zeiträume hinsichtlich der erbrachten Zustellleistungen, sowie ein Mietvertrag vom 15.09.2009, größtenteils in Kopieform, in Vorlage gebracht.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2012 zog der rechtsfreundlich vertretene Asylwerber seine Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte der erstinstanzlichen Entscheidung zurück.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist seit 10.08.2004 im Bundesgebiet aufhältig, bezieht aktuell keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung, bestreitet eigenständig bereits seit mehreren Jahren seinen Lebensunterhalt, verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse sowie umfangreiche soziale Kontakte zur heimischen Bevölkerung, betätigt sich in einer ehrenamtlichen Einrichtung, ist Vater eines gemeinsamen Kindes mit seiner Lebensgefährtin, einer deutschen Staatsbürgerin namens XXXX und zudem strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer ist seit 10.08.2004 im Bundesgebiet aufhältig, bezieht aktuell keinerlei Leistungen aus der Grundversorgung, bestreitet eigenständig bereits seit mehreren Jahren seinen Lebensunterhalt, verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse sowie umfangreiche soziale Kontakte zur heimischen Bevölkerung, betätigt sich in einer ehrenamtlichen Einrichtung, ist Vater eines gemeinsamen Kindes mit seiner Lebensgefährtin, einer deutschen Staatsbürgerin namens römisch 40 und zudem strafrechtlich unbescholten.
Vorstehende Feststellungen ergeben sich aus einer am 30.01.2012 vorgenommenen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), respektive Strafregister, einem aktuellen Auszug aus dem elektronischen Grundversorgungssystem, der Geburtsurkunde (ausgestellt vom Standesamt XXXX) und den oben zitierten Beweismitteln des Beschwerdeführers.Vorstehende Feststellungen ergeben sich aus einer am 30.01.2012 vorgenommenen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), respektive Strafregister, einem aktuellen Auszug aus dem elektronischen Grundversorgungssystem, der Geburtsurkunde (ausgestellt vom Standesamt römisch 40 ) und den oben zitierten Beweismitteln des Beschwerdeführers.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der EntscheidungspflichtGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegendes Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen
Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäßDrittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß
§ 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab demGemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem
1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Heimatstaat; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Asylaufenthaltstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durchZu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch
Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Da der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2004 im Bundesgebiet lebt, über hinreichende Deutschkenntnisse sowie zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte zur heimischen Bevölkerung verfügt, seit mehreren Jahren durchgehend seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch die Ausübung legaler Tätigkeiten bestreitet, sowie sich in einer ehrenamtlichen Organisation massiv engagiert, darüber hinaus auch Vater eines gemeinsamen Kindes mit einer deutschen Staatsangehörigen - seiner Lebensgefährtin - ist, würde dessen Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen. Daraus resultierend sind die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehender Natur, weshalb eine Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu qualifizieren ist.Da der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2004 im Bundesgebiet lebt, über hinreichende Deutschkenntnisse sowie zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte zur heimischen Bevölkerung verfügt, seit mehreren Jahren durchgehend seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch die Ausübung legaler Tätigkeiten bestreitet, sowie sich in einer ehrenamtlichen Organisation massiv engagiert, darüber hinaus auch Vater eines gemeinsamen Kindes mit einer deutschen Staatsangehörigen - seiner Lebensgefährtin - ist, würde dessen Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen. Daraus resultierend sind die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehender Natur, weshalb eine Ausweisung als auf Dauer unzulässig zu qualifizieren ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Integration, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
15.03.2012