Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A13 410.582-3/2012/5E
BESCHLUSS
In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Zl. 12 00.124-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin beschlossen:In dem von Gesetzes wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012, Zl. 12 00.124-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 20.07.2009 einen (ersten) Asylantrag.
In seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 21.07.2009 gab er zunächst an, er habe seine Heimat verlassen, weil sein Vater Probleme mit einigen Leuten gehabt hätte, die mit der Regierung zu tun gehabt hätten und wäre seine Familie von diesen bedroht worden. Deshalb habe sein Vater beschlossen, dass er das Land verlassen sollte. Bei einer Rückkehr befürchte er ermordet oder eingesperrt zu werden.
Im Zuge der Einvernahme vom 28.07.2009 gab der Beschwerdeführer weiters an, er hätte seine Heimat verlassen, weil sein Vater zusammen mit einigen anderen Leuten die Entführung der Mutter eines reichen Mannes organisiert hätte. Nachdem der Mann das Lösegeld bezahlt hätte, wäre die Mutter freigelassen worden. In der Folge seien aber die Entführer und auch sein Vater verhaftet worden. Ihm und seiner Familie wäre es jedoch gelungen, einer Verhaftung zu entgehen, weil sie rechtzeitig ins Nachbardorf geflüchtet wären. Sein Vater hätte dann seine Ausreise organisiert.
In der Einvernahme vom 23.10.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater illegale Geschäfte, konkret: Kidnapping, betrieben hätte und der Anführer einer solchen Gruppe sei. Viel könne er nicht darüber sagen, aber sein Vater hätte häufig Probleme deshalb gehabt, daher wisse er dies. Sein Vater sei bereits vier oder fünf Mal von der Polizei verhaftet worden, hätte sich aber immer freikaufen können.
Einmal hätten sie eine Frau, die Mutter eines reichen Mannes, entführt. Der Mann habe zunächst nichts zahlen wollen, dann hätte er einen Teil bezahlt. Sie hätten die Frau ein paar Wochen festgehalten und sie dann ermordet. Der Mann wäre zur Polizei gegangen und die Polizei hätte Ermittlungen angestellt. Sein Vater wäre verhaftet worden und hätte dieser beschlossen, ihn außer Landes bringen zu lassen. Auf Vorhalt, dass in den Medienberichten um die Entführung der Mutter des reichen Mannes auch von der Entführung und Ermordung der Enkeltochter des Genannten die Rede sei und befragt, warum der Beschwerdeführer nur von der Mutter wisse, meinte der Beschwerdeführer, dass er nur erzähle, was passiert sei und dass es mehrere Gruppen gäbe. Auf Vorhalt, dass er zunächst angegeben hätte, dass die Mutter nach Bezahlung des Lösegeldes freigelassen worden wäre, meinte dieser, dass er immer gesagt hätte, was er auch nun angebe.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK vorliege.
Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig am 15.12.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte darin die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es sei Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren und aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die aufgezeigten Widersprüche hätten nichts mit seinen Fluchtgründen zu tun, da er von den kriminellen Machenschaften seines Vaters nicht solche Kenntnisse haben müsse, wie die Behörde dies voraussetze. Im Falle einer Abschiebung würde er dem realen Risiko ausgesetzt, Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. Aufgrund seiner Minderjährigkeit würde er außerdem Gefahr laufen, keine Existenzgrundlage in Nigeria vorzufinden.
4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, Zl. A13 410.582-1/2009/4E mangels Glaubwürdigkeit gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 135/2009 abgewiesen.4. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, Zl. A13 410.582-1/2009/4E mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
5. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 03.11.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er aufgrund der Dublin II VO aus Norwegen nach Österreich überstellt wurde.5. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 03.11.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er aufgrund der Dublin römisch zwei VO aus Norwegen nach Österreich überstellt wurde.
Bei der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab er an, dass sich sein Vater aufgrund des schon im ersten Rechtsgang vorgebrachten Deliktes noch immer im Gefängnis befinden würde und nun auch der Freund seines Vaters vor ca. drei Monaten verhaftet worden wäre. Er hätte auch die Nachricht erhalten, dass seine Schwester vor kurzem ermordet worden sei und sei er selbst zur Fahndung ausgeschrieben worden.
Bei der am 14.11.2011 erfolgten Einvernahme durch das Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, dass er von einem ihm unbekannten Schwarzafrikaner in Wien erfahren habe, dass seine Schwester wegen des schon vorgebrachten alten Problems im Heimatland umgebracht worden wäre, dies sei eine Entwicklung, die auch ihn betreffe. Den Mann, der ihm diese Information Ende Juli 2011 überbracht habe, habe er zuvor nicht gekannt und habe es sich zufällig auf der Straße ergeben, dass sie über dieses Thema gesprochen hätten. Jedenfalls könne er nach Nigeria nicht zurück, da die Polizei nach ihm fahnde.
Er habe in Österreich eine Freundin namens XXXX, den Familiennamen kenne er nicht. Er kenne sie seit mehr als einem Jahr, wäre bei ihr nie behördlich gemeldet gewesen.Er habe in Österreich eine Freundin namens römisch 40 , den Familiennamen kenne er nicht. Er kenne sie seit mehr als einem Jahr, wäre bei ihr nie behördlich gemeldet gewesen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend dazu traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Er hätte im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Damit decke sich sein Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten. Außerdem baue sein nunmehriges Vorbringen auf sein unglaubwürdiges Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren auf und auch das nunmehrige Vorbringen sei völlig unglaubwürdig, zumal Norwegen bereits am 24.08.2011 an Österreich ein Übernahmeersuchen seiner Person an Österreich gestellt habe, also zu einem Zeitpunkt, als er längst in Norwegen gewesen wäre und daher eine Nachricht in der XXXX in Wien nicht entgegennehmen habe können.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend dazu traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Er hätte im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben, die er bereits im ersten Verfahren angegeben habe. Damit decke sich sein Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten. Außerdem baue sein nunmehriges Vorbringen auf sein unglaubwürdiges Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren auf und auch das nunmehrige Vorbringen sei völlig unglaubwürdig, zumal Norwegen bereits am 24.08.2011 an Österreich ein Übernahmeersuchen seiner Person an Österreich gestellt habe, also zu einem Zeitpunkt, als er längst in Norwegen gewesen wäre und daher eine Nachricht in der römisch 40 in Wien nicht entgegennehmen habe können.
Weiters sei im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Somit stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Weiters sei im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Somit stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine Ausführungen bewiesen, dass der Sachverhalt der bereits entschiedenen Sache nicht vorliege. Zudem wurde geltend gemacht, dass sich die belangte Behörde und der bekämpfte Bescheid mit der aktuellen Lage zu Nigeria nicht auseinandersetzen würden.
8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. A13 410.582-2/2011/2E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2011, Zl. A13 410.582-2/2011/2E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass sich im neuerlichen Asylverfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe und darüber hinaus das Vorbringen auch eindeutig als unglaubwürdig qualifiziert werden könne.
9. Am 04.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG.9. Am 04.01.2012 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Er wurde hiezu am 04.01.2012 sowie am 11.01.2012 einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlich an, dass seine Mutter angeblich am XXXX bei einem Bombenattentat in XXXX, Niger State, ums Leben gekommen sei. Dies hätte er von einem Freund namens XXXX erfahren. Der Antragsteller könne aber nicht genau sagen, woran seine Mutter verstorben sei; ob sie durch die Bombe getötet worden oder sonst verstorben sei. Er glaube allerdings, dass sie zu 90 Prozent tot sei. Tatsächlich würde er es aber nicht wissen. Auf Vorhalt, was der Tod der Mutter mit den Asylgründen des Beschwerdeführers zu tun hätte, führte dieser aus, dass der Tod seiner Mutter mit vielen Dingen zu tun hätte. Wenn der Antragsteller tatsächlich in sein Land zurückkehren müsste, wäre er dort alleine. Er müsste dann entweder sterben oder ins Gefängnis kommen. Sollte er tatsächlich ins Gefängnis kommen, dann würde er Rache an den Leuten verüben, die seine Mutter getötet hätten.Er wurde hiezu am 04.01.2012 sowie am 11.01.2012 einvernommen und gab zusammengefasst im Wesentlich an, dass seine Mutter angeblich am römisch 40 bei einem Bombenattentat in römisch 40 , Niger State, ums Leben gekommen sei. Dies hätte er von einem Freund namens römisch 40 erfahren. Der Antragsteller könne aber nicht genau sagen, woran seine Mutter verstorben sei; ob sie durch die Bombe getötet worden oder sonst verstorben sei. Er glaube allerdings, dass sie zu 90 Prozent tot sei. Tatsächlich würde er es aber nicht wissen. Auf Vorhalt, was der Tod der Mutter mit den Asylgründen des Beschwerdeführers zu tun hätte, führte dieser aus, dass der Tod seiner Mutter mit vielen Dingen zu tun hätte. Wenn der Antragsteller tatsächlich in sein Land zurückkehren müsste, wäre er dort alleine. Er müsste dann entweder sterben oder ins Gefängnis kommen. Sollte er tatsächlich ins Gefängnis kommen, dann würde er Rache an den Leuten verüben, die seine Mutter getötet hätten.
10. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 11.01.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.10. Mit dem gegenständlichen einer Überprüfung zu unterziehenden am 11.01.2012, mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestehe, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und er keinen neune Sachverhalt vorgebracht, sondern sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Heimatland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse als auch der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Antragsteller zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch diesbezüglich sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen.
11. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 17.01.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A13 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41 a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.11. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 17.01.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung A13 des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
12. Am 01.02.2012 langte ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Zum einen wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, zum anderen ein Schreiben übermittelt, in dem der Freund des Beschwerdeführers, XXXX, den Bombenanschlag vom XXXX bestätigte und angab, dass dabei der Vater des Beschwerdeführers gestorben sei, wohingegen seine Mutter und Tante überlebt hätten.12. Am 01.02.2012 langte ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Zum einen wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, zum anderen ein Schreiben übermittelt, in dem der Freund des Beschwerdeführers, römisch 40 , den Bombenanschlag vom römisch 40 bestätigte und angab, dass dabei der Vater des Beschwerdeführers gestorben sei, wohingegen seine Mutter und Tante überlebt hätten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
1.2. Nach der Bestimmung des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.2. Nach der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
Gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen (vgl. § 22 Abs. 10 und § 41a Abs. 3 AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 41a Abs. 1 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Der Asylgerichtshof entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes durch Einzelrichter mit Beschluss innerhalb von acht Wochen vergleiche Paragraph 22, Absatz 10 und Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005). Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005).
1.3. Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 38/2011, in Kraft getreten. Da der vorliegende Antrag am 04.01.2012 gestellt wurde, sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd BGBl. I Nr. 38/2011 auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1.3. Mit 01.07.2011 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011,, in Kraft getreten. Da der vorliegende Antrag am 04.01.2012 gestellt wurde, sind die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf das gegenständliche Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005:2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005:
2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.02.2010, Zl. A13 410.582-1/2009/4E mit der am 01.03.2010 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes eine aufrechte Ausweisung.
2.2 Res iudicata:
Der Beschwerdeführer hat im dritten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung beziehungsweise Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetretenen Fluchtgründe in Bezug auf Ereignisse in Nigeria geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hat sich auf Sachverhalte gestützt, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat und erklärt, er könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da seine Mutter vermutlich bei einem Bombenanschlag getötet worden sei und er nun niemanden mehr aus der Familie habe, der in Nigeria am Leben sei.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers begründet keinen entscheidungsrelevanten "neuen" Sachverhalt und ist dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen würde. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers schon bisher für unglaubwürdig erachtet wurde, hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert.
Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten und wird auch der dritte Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3. Verletzungen der EMRK:
In den ersten beiden Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).In den ersten beiden Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Auch im dritten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer gab in seiner letzten Einvernahme vom 11.01.2012 lediglich an, an Kopfschmerzen zu leiden. Wie schon das Bundesasylamt zu Recht angeführt hat, können diese Kopfschmerzen nicht derart schwerwiegend sein, zumal er zu Beginn dieser Einvernahme über Nachfrage nichts davon erwähnt hat und bereits seit dem 14.10.2011 haftfähig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht schwerwiegend beeinträchtigt ist. Es ist weiters anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Darüber hinaus wird auch der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes gefolgt, wonach dem Vorbringen, seine Mutter wäre am XXXX bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen, kein Glauben geschenkt werde, zumal seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich waren und überdies das am 01.02.2012 vorgelegte Schreiben des Freundes XXXX - wiederum in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben - bezeugt, dass der Vater des Beschwerdeführers bei dem Bombenanschlag ums Leben gekommen wäre (und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, im Gefängnis gestorben wäre) und seine Mutter entkommen habe können.Darüber hinaus wird auch der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes gefolgt, wonach dem Vorbringen, seine Mutter wäre am römisch 40 bei einem Bombenattentat ums Leben gekommen, kein Glauben geschenkt werde, zumal seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich waren und überdies das am 01.02.2012 vorgelegte Schreiben des Freundes römisch 40 - wiederum in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben - bezeugt, dass der Vater des Beschwerdeführers bei dem Bombenanschlag ums Leben gekommen wäre (und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, im Gefängnis gestorben wäre) und seine Mutter entkommen habe können.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt nach eigenen Angaben auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2012 rechtmäßig.
Schlagworte
aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
06.03.2012