Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C12 419.452-3/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, FZ. 11 09.772-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, FZ. 11 09.772-EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG BGBl 1991/51 idgF. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG BGBl 1991/51 idgF. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Jammu & Kashmir, ist vermutlich am 24.04.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 26.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2011 persönlich im Amt zugestellt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2011 persönlich im Amt zugestellt.
3. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2011 fristgerecht eine Beschwerde ein.
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVM. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 iVM. Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011, Zl. 419.452-1/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.08.2011 nachweislich zugestellt.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2011, Zl. 419.452-1/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.08.2011 nachweislich zugestellt.
6. Am 30.08.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Asylantrag.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011 wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2011 persönlich im Amt zugestellt.
8. Mit Schreiben vom 11.10.2011 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesasylamt einein. Dieser wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer den negativen Bescheid am 21.09.2011 erhalten und sich mit diesem am 27.09.2011 zur CARITAS begeben habe, wo die beiliegende Beschwerde ausgearbeitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Juristen der CARITAS dann so verstanden, dass die Beschwerde noch fristgerecht am gleichen Tag an die Behörde abgesendet worden sei. Eine Nachfrage seines nunmehrigen Vertreters am 07.10.2011 habe ergeben, dass die Sache bereits rechtskräftig entschieden sei, weil bei der Behörde keine Beschwerde eingelangt sei. Eine Rückfrage bei der CARITAS habe sodann ergeben, dass man dort die weitere Vorgangsweise so verstanden hätte, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde selbst per Post versenden hätte sollen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch so nicht verstanden und sei vielmehr davon ausgegangen, dass dies von der CARITAS direkt erledigt werden würde, wie dies auch zuvor bereits wiederholt gehandhabt worden sei. Er sei daher durch ein unvorhersehbares Ereignis ohne sein Verschulden daran gehindert worden, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen.
Gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde eine mit 27.09.2011 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes FZ: 11 09.772-EAST-Ost vom "21.09.2011" (Anmerkung: richtig wäre 19.09.2011) samt Beilagen vorgelegt. Am rechten oberen Rand der Beschwerde befindet sich der Vermerk "eingebracht beim BAA am 27.09.2011"
9. Mit dem nun beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund eines unvorhergesehnen oder unabwendbaren Ereignisses an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen wäre und dass ihn dabei kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens treffen würde. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 nachweislich am 21.09.2011 persönlich in den Amtsräumen der entscheidenden Behörde übernommen habe. Zu seinem Vorbringen wurde ausgeführt, dass nicht verständlich sei, weshalb er die Einbringung der Beschwerde nicht gleich im Zuge seines Gesprächs mit dem Rechtsberater der CARITAS am 27.09.2011 veranlasst habe, da es sich dabei lediglich um eine DinA4-Seite gehandelt habe, welche problemlos gefaxt hätte werden können. Da er gewusst habe, dass der 28.09.2011 der letzte Tag der Beschwerdeschrift gewesen sei, hätte er aufgrund der besonderen Dringlichkeit jedenfalls selbst dafür Sorge tragen müssen, dass das Beschwerdeschreiben rechtzeitig der Post übergeben werde. Darüber habe die Partei aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern es sei ihr auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilde die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. An berufliche Parteienvertreter, unter die auch die CARITAS zu subsumieren sei, sei ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Zusammengefasst sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht worden, durch welches er bzw. die CARITAS ohne Verschulden bzw. aufgrund eines minderen Grades des Versehens daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Vielmehr sei das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. das Verhalten der CARITAS als grob fahrlässig zu werten, da sich niemand vergewissert habe, ob die Beschwerde auch wirklich rechtzeitig zur Post gegangen sei.9. Mit dem nun beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund eines unvorhergesehnen oder unabwendbaren Ereignisses an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen wäre und dass ihn dabei kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens treffen würde. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 nachweislich am 21.09.2011 persönlich in den Amtsräumen der entscheidenden Behörde übernommen habe. Zu seinem Vorbringen wurde ausgeführt, dass nicht verständlich sei, weshalb er die Einbringung der Beschwerde nicht gleich im Zuge seines Gesprächs mit dem Rechtsberater der CARITAS am 27.09.2011 veranlasst habe, da es sich dabei lediglich um eine DinA4-Seite gehandelt habe, welche problemlos gefaxt hätte werden können. Da er gewusst habe, dass der 28.09.2011 der letzte Tag der Beschwerdeschrift gewesen sei, hätte er aufgrund der besonderen Dringlichkeit jedenfalls selbst dafür Sorge tragen müssen, dass das Beschwerdeschreiben rechtzeitig der Post übergeben werde. Darüber habe die Partei aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern es sei ihr auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilde die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens. An berufliche Parteienvertreter, unter die auch die CARITAS zu subsumieren sei, sei ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Zusammengefasst sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht worden, durch welches er bzw. die CARITAS ohne Verschulden bzw. aufgrund eines minderen Grades des Versehens daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Vielmehr sei das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. das Verhalten der CARITAS als grob fahrlässig zu werten, da sich niemand vergewissert habe, ob die Beschwerde auch wirklich rechtzeitig zur Post gegangen sei.
Der Bescheid wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 12.01.2011 zugestellt.
10. Mit Schreiben vom 23.01.2012 brachte der Beschwerdeführer über seinen neu bestellten, rechtlichen Vertreter gegen diesen Bescheid rechtzeitig die nun verfahrensgegenständliche Beschwerde ein und machte darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde ihren Bescheid lediglich auf Mutmaßungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers stützen würde, da sie im Verfahren keine Beweise erhoben und mit dem Beschwerdeführer keine Einvernahme durchgeführt habe, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, den maßgeblichen Sachverhalt entsprechend zu erforschen. Da der Beschwerdeführer offenkundig die CARITAS mit der Beschwerdeführung beauftragt habe und sich auf ihr ordnungsgemäßes Handeln verlassen habe können, sei es ihm auch nicht zuzurechnen, wenn diese die Beschwerde erst verspätet einbringe. Zudem hätte es der Einvernahme des Mitarbeiters der Caritas bedurft, um die maßgeblichen Umstände, welche diesen an der fristgerechten Einbringung gehindert hätten, feststellen zu können. Nach Einholung der genannten Beweise hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidinhalt gelangen müssen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und eines informierten Vertreters der Caritas werde ausdrücklich beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Rechtliche Grundlangen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In dem Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In dem Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
2. Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit begründet, dass er sich am 27.09.2011 und damit noch innerhalb der offenen Beschwerdefrist an die CARITAS gewendet habe, wo am selben Tag eine Beschwerde ausgearbeitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann den Juristen der CARITAS so verstanden, dass die Beschwerde fristgerecht an die Behörde erster Instanz abgesendet werde. Dabei habe es aber insofern ein Missverständnis gegeben, da der Mitarbeiter der CARITAS davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde selbst zur Post bringen würde.
Die Behörde hat zu diesem Vorbringen keine weitere Erhebungen durchgeführt und ist ausschließlich auf dessen Grundlage zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft habe machen können, durch welches er oder die CARITAS ohne Verschulden bzw. aufgrund eines minderen Grades des Versehens daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass die belangte Behörde eine entsprechende Abklärung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten "Missverständnisses" deshalb nicht für entscheidungsrelevant erachtete, weil sie die Auffassung vertritt, dass es unmaßgeblich sei, ob im gegenständlichen Fall ein Verschulden des Beschwerdeführers oder eines Mitarbeiters der CARITAS vorliege, weil die CARITAS in diesem Zusammenhang wie ein beruflicher, rechtskundiger Parteienvertreter zu betrachten sei, dessen Verschulden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls der bevollmächtigenden Partei zuzurechnen wäre.
Die Behörde übersieht dabei jedoch, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Klärung der Frage, ob das Verschulden eines Dritten an einer verspäteter Einbringung eines Rechtsmittels dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, auch davon abhängig ist, ob es sich bei dem Dritten um einen bevollmächtigten Vertreter oder lediglich um eine beauftragte Hilfsperson handelt.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2005, 2005/20/0080, in diesem Zusammenhang Folgendes
ausgeführt: "... Die belangte Behörde ist zutreffend davon
ausgegangen, dass die Mitarbeiter der Caritas vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt wurden und daher dem Beschwerdeführer - anders als bei einem Vertreter - deren Verschulden nicht zuzurechnen ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, betreffend die verspätete Postaufgabe einer Berufung durch einen Flüchtlingsberater, und daran anschließend zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122, mit weiteren Nachweisen). Zu Recht hat die belangte Behörde daher geprüft, ob den Beschwerdeführer "persönlich am Unterlassen der rechtzeitigen Berufung kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens trifft". In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten, einen weitgehend ähnlichen Fall betreffenden Erkenntnis vom 7. Mai 1998 aus, für einen Wiedereinsetzungswerber wäre nichts gewonnen, wenn ihm selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorzuwerfen wäre. Fallbezogen ging der Verwaltungsgerichtshof damals davon aus, auf ein Verschulden bei der Auswahl der Hilfsperson deute nichts hin. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Caritas-Beraters zu zweifeln, treffe aber auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Caritas-Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, noch am selben Tag zur Post gegeben hat. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall. ..."ausgegangen, dass die Mitarbeiter der Caritas vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt wurden und daher dem Beschwerdeführer - anders als bei einem Vertreter - deren Verschulden nicht zuzurechnen ist vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 97/20/0693, betreffend die verspätete Postaufgabe einer Berufung durch einen Flüchtlingsberater, und daran anschließend zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122, mit weiteren Nachweisen). Zu Recht hat die belangte Behörde daher geprüft, ob den Beschwerdeführer "persönlich am Unterlassen der rechtzeitigen Berufung kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens trifft". In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten, einen weitgehend ähnlichen Fall betreffenden Erkenntnis vom 7. Mai 1998 aus, für einen Wiedereinsetzungswerber wäre nichts gewonnen, wenn ihm selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorzuwerfen wäre. Fallbezogen ging der Verwaltungsgerichtshof damals davon aus, auf ein Verschulden bei der Auswahl der Hilfsperson deute nichts hin. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Caritas-Beraters zu zweifeln, treffe aber auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Caritas-Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, noch am selben Tag zur Post gegeben hat. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall. ..."
Da den gegenständlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zumindest vorübergehend bestehenden Vertretungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem von ihm ins Treffen geführten CARITAS-Mitarbeiter zu entnehmen sind, ist die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, ohne eine entsprechende Klärung des dafür maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird es notwendig sein, zumindest mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme zur Verifizierung und Konkretisierung der im Antrag vorgebrachten Umstände durchzuführen und in weiterer Folge zumindest eine entsprechende Stellungnahme des betroffenen CARITAS-Mitarbeiters einzuholen. Erst wenn die konkreten Umstände, welche zu der gegenständlichen Verspätung des Rechtsmittels geführt haben, bekannt sind, kann entsprechend beurteilt werden, ob ein dem Beschwerdeführer daran ein ihm zurechenbares Verschulden trifft.
Wie oben bereits ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Da dies im vorliegenden Fall in qualifizierter Weise unterlassen wurde, ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, daher verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Es war daher der beschwerdegegenständliche Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Wie oben bereits ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Da dies im vorliegenden Fall in qualifizierter Weise unterlassen wurde, ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, daher verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Es war daher der beschwerdegegenständliche Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
3. Vor dem Hintergrund des Spruchinhalts erübrigen sich weitere Erwägungen betreffend den Antrag, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Fristversäumung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
01.03.2012