RS Vwgh 2005/9/22 2001/12/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2005
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art45 idF 31995R3095;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art46 idF 31983R2001;
31983R2001 Nov-31971R1408/31972R0574;
31995R3095 Nov-31971R1408/31972R0574;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
PG 1965 §53 idF 1993/256;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/12/0146 E 22. September 2005

Rechtssatz

Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheides war aufzuheben, weil dieser die Bedeutung (ausländischer) Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses umfassend (und nicht nur ausschließlich für die Ermittlung nach dem PG 1965) ausschließt. Der "sonstige Hinweis" des Bescheides kann an dem insoweit klaren und daher keiner weiteren Auslegung bedürfenden Spruchpunkt nichts ändern. Dieser Ausspruch steht mit der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Gemeinschaftsrechtslage nicht im Einklang, nach der sehr wohl im pro-rata-temporis-Verfahren der in diesem Teil der Entscheidung ausgeschlossene Einfluss ausländischer Ruhegenussvordienstzeiten möglich wäre.

Schlagworte

Spruch und BegründungBesondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120139.X09

Im RIS seit

23.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten