RS Vwgh 2005/9/22 2003/14/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2005
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §169;

Rechtssatz

In der BAO ist ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit den Zeugen und auf persönliche Befragung eines Zeugen durch die Partei nicht vorgesehen (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 1788).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140002.X02

Im RIS seit

21.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten