RS Vwgh 2005/9/22 2001/14/0034

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Veröffentlicht am 22.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs6;
KommStG 1993 §5 Abs2 litb;

Rechtssatz

Die in der Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 genannten Bezüge, auf welche § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 verweist, werden in dieser Vorschrift als sonstige Bezüge bezeichnet, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 der Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden und mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001140034.X01

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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