RS Vwgh 2005/9/23 2002/15/0010

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §6 Z14;
KStG 1988 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Körperschaft gilt gemäß § 6 Z 14 EStG 1988 als Tausch. Dies gilt auch für verdeckte (nach außen in ein Kaufgeschäft gekleidete) Einlagen. Der Wert des eingelegten Wirtschaftsgutes ergibt die Anschaffungskosten des zusätzlichen Beteiligungswertes (Hinweis E 16. September 2003, 99/14/0324; E 25. Juni 1998, 94/15/0129, VwSlg 7294 F/1998;

Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, Tz 13f zu § 8;

Doralt/Mayr, EStG6, Rz 61 zu § 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150010.X02

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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