RS Vwgh 2005/9/23 2005/15/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/15/0084

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Wahrung der Beschwerdefrist nach § 34 Abs 1 VwGG hat, ist vom Vertreter eines Beschwerdeführers zu erwarten, dass er anlässlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, so hat jedenfalls damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG aufgehört (vgl hiezu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 671, referierte ständige hg Judikatur).

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005150083.X03

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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