Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E10 423623-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 1103.743-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 1103.743-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), StA der Islamischen Republik Pakistan (im Weiteren als "Pakistan" bezeichnet, brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), StA der Islamischen Republik Pakistan (im Weiteren als "Pakistan" bezeichnet, brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie wäre homosexuell, was nach pakistanischem Recht strafbar wäre. Weiters wäre sie Mitarbeiter der XXXX gewesen. Dort hätte man gegen sie eine Untersuchung wegen homosexueller Kontakte und ihre Abberufung nach Pakistan eingeleitet. Erschwerend hätte man in ihrem Fall festgestellt, dass sie nicht als Privatperson ("gewöhnlicher Moslem"), sondern als diplomatische Amtsperson im Ausland beschäftigt war und sowohl die islamischen als auch die weltlichen pakistanischen Gesetze verletzte. Sie hätte das Ansehen der Islamischen Republik Pakistan aufs Spiel gesetzt.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie wäre homosexuell, was nach pakistanischem Recht strafbar wäre. Weiters wäre sie Mitarbeiter der römisch 40 gewesen. Dort hätte man gegen sie eine Untersuchung wegen homosexueller Kontakte und ihre Abberufung nach Pakistan eingeleitet. Erschwerend hätte man in ihrem Fall festgestellt, dass sie nicht als Privatperson ("gewöhnlicher Moslem"), sondern als diplomatische Amtsperson im Ausland beschäftigt war und sowohl die islamischen als auch die weltlichen pakistanischen Gesetze verletzte. Sie hätte das Ansehen der Islamischen Republik Pakistan aufs Spiel gesetzt.
Da sie befürchtete, wegen der bekannt gewordenen Homosexualität bestraft zu werden, setzte sie sich nach Österreich ab.
In weiterer Folge behauptete die bP, vom Vater seiner geschiedenen Gattin, welcher die Mitgift zurückverlangte bedroht worden zu sein. Laut einer gerichtlich beglaubigten Aussage gab diese Person an, alles über das "schändliche und rechtlose Leben" der bP und ihren Problemen mit der pakistanischen Regierung zu wissen. Die bP sei laut dem Vorwurf des ehemaligen Schwiegervaters der "Inbegriff der Schande" für ihn und seine Familie geworden.
Die bP legte Bescheinigungen über ihre Identität, ihre berufliche Tätigkeit, sowie ein Schrieben, welches nach seinem äußeren Anschein von der XXXX stammt wonach die homosexuellen "Verfehlungen" ("sodomyDie bP legte Bescheinigungen über ihre Identität, ihre berufliche Tätigkeit, sowie ein Schrieben, welches nach seinem äußeren Anschein von der römisch 40 stammt wonach die homosexuellen "Verfehlungen" ("sodomy
with local guys ... crime against Nature, Islam and Islamic
society") der bP festgehalten und eine Bestrafung empfohlen wurde.
Weiters legte die bP Berichte der öffentlich zugänglichen Presse vor, welche über die Lage der Homosexuellen in Pakistan berichten.
Zum Vorfall mit dem ehemaligen Schwiegervater und der Scheidung legte die bP gerichtlich beglaubigte Schrieben vor, welche diese Angaben bestätigen.
Einzelfallbezogene Ermittlungen hinsichtlich der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Bescheinigungsmittel welche sich auf die von der bP beschriebenen Vorfälle beziehen, unterblieben.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stützte ihre Feststellungen zur Lage der
Homosexuellen in Pakistan auf eine Anfragebeantwortung der
Staatendokumentation, welche sich auf die Aneinanderreihung
verschiedener Quellen beschränkt, aus der im wesentlichen
hervorgeht, dass in Pakistan homosexuelle Handlungen strafbar (nach
dem Strafrecht: 2 Jahre bis lebenslängliche Freiheitsstrafe; nach
islamischem Recht 100 Peitschenhiebe bis Tot durch Steinigung) sind,
keine öffentlich auftretende Homosexuellenszene bestehe und
Homosexuelle ihre Neigung privat bzw. außerhalb des Blickfeldes der
Öffentlichkeit ausüben. Hinsichtlich des tatsächlichen Stattfindens
einer Strafverfolgung differieren die Quellen ("... keine
Strafverfahren ... bekannt ..."; "Von Hinrichtungen aus diesem Grund
ist nichts bekannt... Inhaftierungen... können vorkommen"; "In der
Praxis wird dies nur selben von der Regierung verfolgt. Homosexuelle enthüllen ihre sexuelle Orientierung nur selten ...")
Ähnlich divergieren die Berichte auch in ihrer Einschätzung der Einstellung des Umfeldes Homosexueller und der Möglichkeit, die Neigung auszuleben, zwischen Inakzeptanz und "stiller Toleranz".
Verschiedene Berichte sprachen auch davon, dass Homosexuelle Opfer von Erpressungen durch die Polizei werden können.
Abschließende Feststellungen, zu den Kernfragen, nämlich ob und in welchem Umfang Homosexualität in Pakistan tatsächlich strafrechtlich verfolgt wird, bzw. von welchen Faktoren die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung abhängt, von welchen konkreten Faktoren es abhängt, dass Homosexuelle wegen ihrer sexuellen Neigung Opfer von Straftaten werden und inwieweit die pakistanischen Behörden gewillt sind, Homosexuelle vor solchen Straftaten zu schützen, bzw. inwieweit Homosexuelle tatsächlich ihre Neigung ausüben können, ohne diese Neigung im Alltag zu verstecken oder leugnen zu müssen um nicht Opfer von Strafverfolgung oder Repressalien Dritter zu werden, traf weder die Staatendokumentation des Bundesasylamtes in der genannten Anfragebeantwortung, noch die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid.
Die belangte Behörde beschränkte sich darauf, kursorisch den bisherigen Lebenswandel der bP wiederzugeben und festzustellen, dass es ihr bisher möglich war, homosexuelle Kontakte zu pflegen, ohne deswegen staatlicherseits oder von Seiten Dritter verfolgt zu werden.
Zur Person der bP führte die belangte Behörde in ihren Feststellungen nicht explizit aus, homosexuell zu sein, sondern sprach von derer "sexuellen Orientierung" und führte hierzu aus, dass sie in ihrem Herkunftsstaat deswegen keiner Verfolgung aus einem GFK-relevanten Motivs ausgesetzt wäre.
Auch hätte die bP in ihrem "Heimatland" keine Probleme mit "Behörden, Gerichten oder Ämtern."
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Wie bereits erwähnt, wurde im Rahmen einer Sichtung der Feststellungen der belangten Behörde festgestellt, dass diese eine Reihe von Frage hinsichtlich der Lage Homosexueller wie sie sich im gegenständlichen Verfahren fallspezifisch stellt, nicht beantwortet wird. Eine deswegen durchgeführte Nachschau im ho. in verschiednen Erkenntnissen veröffentlichen Quellenmaterialien und öffentlich zugänglichen Quellen, sowie dem von der belangten Behörde genannten Quellenmaterial brachte folgendes Bild:
Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 1.7.2011:
"...
Homosexualität ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") ist gem. § 377 PPC verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich.Homosexualität ("gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr") ist gem. Paragraph 377, PPC verboten; für eine Verurteilung ist der Beweis des Geschlechtsaktes zwingend erforderlich.
Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Dem Auswärtigen Amt sind keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Sie werden aber leicht Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden.
...
Homosexualität ist in Pakistan gesellschaftlich nicht akzeptiert, wird aber im privaten Bereich toleriert.
..."
Die Gefahr, Opfer von Erpressungen zu werden, dürfte auch gegenüber Privatpersonen, welche Homosexuelle vor die Alternative stellen, Geld zu bezahlen oder angezeigt zu werden, bestehen. (http://www.iheu.org/node/2922).
Aus einer Zusammenschau des nachfolgenden Quellenmaterials
ergibt sich prima facie folgendes Bild:
(Praktizierte) Homosexualität steht in Pakistan sowohl nach dem Strafgesetzbuch als auch nach der Sharia unter Strafe, ist in der pakistanischen Gesellschaft ein Tabuthema und wird von der Gesellschaftlich in der Öffentlichkeit nicht toleriert.
Homosexualität dürfte im "privaten Bereich" dann toleriert werden, wenn diese schlicht verheimlicht wird. Sollte diese aus irgendeinem Grund -auch durch Anzeigen Dritter- publik werden, bestehen Hinweise, dass die staatlichen Behörden tätig werden können und auch "Privatjustiz" nicht ausgeschlossen werden kann (http://wikiislam.net/wiki/Persecution_ of_Homosexuals_(Pakistan), bzw. diese Personen Opfer von Erpressungen werden.
Eine gewisse Besserstellung dürfte sich für eine gesellschaftlich höherstehende Elite ergeben, die in einem in sich abgeschlossenen Kreis auftritt.
Die Existenz einer öffentlich in Erscheinung tretenden Homosexuellenszene wie sie etwa in der islamisch geprägten Türkei zumindest in gewissen Großstädten existiert (ho. Erk. vom 11.11.2011, E10 421723-1/2011/5E), kann in Pakistan nicht festgestellt werden, in manchen Großstädten existiert eine im Untergrund operierende Homosexuellenszene.
Die Ursache, warum (dem Auswärtigen Amt) keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten bekannt sind, kann dem Quellenmaterial nicht entnommen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob Fälle existieren, die nicht bekannt sind, oder ob staatliche Behörden nicht einschreiten, weil die praktizierten Beziehungen tatsächlich toleriert werden, oder weil sie von den Betroffenen aus Angst vor Sanktionen schlichtweg verheimlicht werden und es somit im Wesen der Sache liegt, dass keine Bestrafung erfolgt (wie es bei jeder im häuslichen Bereich begangener Straftat der Fall ist, von der die Behörden keine Kenntnis erlangen). Auch ist nicht ersichtlich, wie die Auskunft der ÖB Islamabad, es sie von "Hinrichtungen aus diesem Grund" nichts bekannt, zumal hieraus nicht erkennbar ist, ob andere Bestrafungen aus diesem Grund bekannt sind. Auch kann derartiges nicht erschlossen werden, wo sie ausdrücklich anführt, dass "Inhaftierungen wegen Homosexualität" vorkommen können. Hier stellt sich auch die Frage, welche Art von Inhaftierung gemeint ist (Strafhaft wegen Verurteilung, willkürliche Anhaltungen, etc). USDOS gibt an, Homosexualität werde von der Regierung "nur selten" verfolgt und führt gleichzeitig an, dass Homosexuelle ihre sexuelle Orientierung "nur selten" enthüllen. Dies wirft die Frage auf, wie hoch die Zahl der Verfolgung in jenen "nur selten[en]" Fällen ist, in denen die sexuelle Orientierung bekannt wird.
Letztlich stellt sich aufgrund des gesichteten Quellenmaterials die bis dato unbeantwortete Frage, ob mit dem geduldeten privaten Bereich bloß das Vermeiden von Aufsehen in der Öffentlichkeit ohne weitere gravierende Folgen, wenn dies nicht immer gelingt oder gezieltes Verbergen im Sinne eines Verheimlichens vor der Öffentlichkeit aus Angst vor Konsequenzen bei Bekanntwerden dieses Umstandes gemeint ist (einiges in der ho. eingesehenen Berichtslage deutet auf zweiteres hin), was zu einem "stillen" Tolerieren führen kann, bzw. wie sich im Rahmen einer Gesamtschau für den einzelnen Betroffenen in dessen Alltag eine "im Untergrund operierende Homosexuellenszene" darstellt.
Einiges deutet in Bezug auf die oa. Fragen darauf hin, dass die für die Betroffenen ungünstigeren Varianten wahrscheinlich sind. Exemplarisch werden hierfür Auszüge der Überschriften von durch die Presse veröffentliche Berichtslage wiedergegeben (Basis:
http://wikiislam.net/wiki/Persecution_of_Homosexuals_(Pakistan)
"Three men are arrested at a party after they were caught having sex with each other
Pakistani Men Arrested for Same-Sex Acts
Huriyah LGBT Online Magazine, Summer 2003
Gay couple get "married" in Pakistan. The pair are told to leave or be killed for breaking religious and tribal "values and ethics"
First gay 'marriage' in Pakistan
BBC News, October 5, 2005
Muslim cleric says "Homosexuals must be killed - it's the only way to stop them spreading. It should be by beheading or stoning, which the general public can do"Muslim cleric says "Homosexuals must be killed - it's the only way to stop them spreading. römisch eins t should be by beheading or stoning, which the general public can do"
Cleric's chilling warning to UK
Oliver Harvey, The Sun, December 31, 2007
Ostracised by villagers for his alleged sexual preferences, the 60-year-old suspected homosexual is pulled from his home and beaten to death with clubs and rods by a Muslim mob
Sixty-year-old homosexual lynched by vigilantes
M. Waqar Bhatti, The News, November 1, 2009
Gays are "the curse of society and social garbage". Islamic political and religious officials condemn meeting by U.S. Embassy supporting gay rights, calling it "the second most dangerous attack by the U.S. against Pakistan"
Pakistani Muslims condemn US gay rights meeting
Zarar Khan, Associated Press, July 4, 2011
Gunmen open-fire on a dance party in Buner. 3 killed, including 1 transvestite, and another transvestite injured
Three killed in attack on dance party in Buner
Dawn, October 18, 2011
Letztlich geht aus den von der belangten Behörde zitierten Berichtslage nicht hervor, wie Strafverfolgungsbehörden und Gerichte reagieren, wenn seitens anderer Behörden bereits wegen verbotener homosexueller Handlungen ermittelten und dies den Strafverfolgungs-behörden und Gerichten mitteilen (was hier von Bedeutung wäre, wenn die Echtheit und Authentizität des genannten Schreibens der XXXX nicht widerlegt wird).Letztlich geht aus den von der belangten Behörde zitierten Berichtslage nicht hervor, wie Strafverfolgungsbehörden und Gerichte reagieren, wenn seitens anderer Behörden bereits wegen verbotener homosexueller Handlungen ermittelten und dies den Strafverfolgungs-behörden und Gerichten mitteilen (was hier von Bedeutung wäre, wenn die Echtheit und Authentizität des genannten Schreibens der römisch 40 nicht widerlegt wird).
Im konkreten Fall ist weiters zu bemängeln, dass sich die Behörde mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln in nicht ausreichender Weise auseinandersetzte und voreilig den Schluss zog, die bP hätte keine Probleme mit Behörden "in" Pakistan, ohne sich damit auseinander zu setzen, inwieweit sich die durch ein Bescheinigungsmittel belegten Untersuchungen der XXXX auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung in Pakistan auswirken. Hierzu dürfte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den vorgelegten Unterlagen, zumal eine derartige Schlussfolgerung wohl erst dann zulässig wäre, wenn sich die Unterlagen als nicht authentisch (z. B. Fälschung oder echt und mit unrichtigem Inhalt [z. B. durch bP als Botschaftsangehöriger selbst angefertigt] etc.).Im konkreten Fall ist weiters zu bemängeln, dass sich die Behörde mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln in nicht ausreichender Weise auseinandersetzte und voreilig den Schluss zog, die bP hätte keine Probleme mit Behörden "in" Pakistan, ohne sich damit auseinander zu setzen, inwieweit sich die durch ein Bescheinigungsmittel belegten Untersuchungen der römisch 40 auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung in Pakistan auswirken. Hierzu dürfte es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den vorgelegten Unterlagen, zumal eine derartige Schlussfolgerung wohl erst dann zulässig wäre, wenn sich die Unterlagen als nicht authentisch (z. B. Fälschung oder echt und mit unrichtigem Inhalt [z. B. durch bP als Botschaftsangehöriger selbst angefertigt] etc.).
Auch bleibt die Frage offen, inwieweit eine derartige im Iran begangene "Auslandsstraftat" der pakistanischen Strafgerichtsbarkeit unterliegen würde.
Auch wenn der belangten Behörde beizupflichten ist, dass einiges darauf hindeutet, dass die bP das Vorbringen steigerte, indem sie nachträglich Bedrohung durch den ehemaligen Schwiegervater vorbrachte, ist dennoch eine genauere und gewissenhaftere Auseinandersetzung hiermit erforderlich, zumal es, sollte die Homosexualität der bP als glaubhaft angenommen werden, mit den Verhältnissen in Pakistan in Einklang zu bringen wäre und deshalb genauer zu hinterfragen wäre.
Wenn die belangte Behörde das Eingehen der Ehe und die Zeugung eines Kindes als paradox bezeichnet ist darauf hinzuweisen, dass der zitierten Berichtslage entnehmbar ist, dass in Pakistan Homosexuelle sich oft gerade zum Schritt einer Eheschließung entscheiden, um einerseits der Erwartungshaltung ihres gesellschaftlichen Umfeldes nachzukommen und nicht in den Verdacht der Homosexualität zu geraten.
Vor dem oa. Hintergrund wird neben der Frage der tatsächlichen Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung auch die Abklärung der Frage der Eingriffsintensität in die Rechte Homosexueller in Pakistan seitens Dritter bei Bekanntwerden der sexuellen Neigung vor dem Hintergrund der Einstellung der Gesellschaft zu diesem Thema und die daraus zu ziehenden Schlüsse für die bP eine entscheidende Rolle spielen. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass nicht jede Geringschätzung oder öffentliche Beschimpfung, wie etwa von konservativen religiösen Kreisen (siehe zitierte Berichte), wie sie auch in Österreich stattfinden können und in der Vergangenheit stattfanden, zur Gewährung von Asyl führen können (vgl. VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Als einen solchen hierzulande vorzufindenden, unter der oa. Schwelle liegende Vorfall wird etwa auf den im November 1997 in der Zeitschrift "Der 13. - Zeitung der Katholiken für Glaube und Kirche" erschienen Beitrag über eine Demonstration des "Österreichischen Schwulen und Lesbenforums", verwiesen in dem eine feindselige Haltung gegenüber homosexuellen Beziehungen zum Ausdruck gebracht wurde. Der Autor war unter anderem der Ansicht, homosexuelle Personen sollten "geschlechtsspezifisch mit Peitsche und Ochsenziemer zurechtgewiesen" werden. Auch der Windischgartner Pfarrer Gerhard Maria Wagner nannte in einem Pfarrbrief als möglichen Grund für den Hurrikan Katrina 2005 in New Orleans "geistige Umweltverschmutzung" und stellte Überlegungen über eine mögliche Deutung als göttliche Strafe an, u. a. mit Hinweis darauf, dass zwei Tage später im French Quarter eine Parade von Homosexuellen hätte stattfinden sollen (Pfarrbrief St. Jakob, Windischgarsten, Nr. 137 (S. 10), November 2005,Nachlese zum Hurrikan in New Orleans: "Der Hurrikan ¿Katrina' hat [...] nicht nur alle Nachtclubs und Bordelle vernichtet, sondern auch alle fünf (!) Abtreibungskliniken. [...] Wussten Sie, dass 2 Tage danach die Homo-Verbände im französischen Viertel eine Parade von 125.000 Homosexuellen geplant hatten? Wie erst so langsam bekannt wird, sind die amoralischen Zustände in dieser Stadt unbeschreiblich. [...] Ist die auffallende Häufung von Naturkatastrophen nur eine Folge der Umweltverschmutzung durch den Menschen, oder mehr noch die Folge einer ¿geistigen Umweltverschmutzung'? Darüber werden wir in Zukunft verstärkt nachdenken müssen.").Vor dem oa. Hintergrund wird neben der Frage der tatsächlichen Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung auch die Abklärung der Frage der Eingriffsintensität in die Rechte Homosexueller in Pakistan seitens Dritter bei Bekanntwerden der sexuellen Neigung vor dem Hintergrund der Einstellung der Gesellschaft zu diesem Thema und die daraus zu ziehenden Schlüsse für die bP eine entscheidende Rolle spielen. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass nicht jede Geringschätzung oder öffentliche Beschimpfung, wie etwa von konservativen religiösen Kreisen (siehe zitierte Berichte), wie sie auch in Österreich stattfinden können und in der Vergangenheit stattfanden, zur Gewährung von Asyl führen können vergleiche VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Als einen solchen hierzulande vorzufindenden, unter der oa. Schwelle liegende Vorfall wird etwa auf den im November 1997 in der Zeitschrift "Der 13. - Zeitung der Katholiken für Glaube und Kirche" erschienen Beitrag über eine Demonstration des "Österreichischen Schwulen und Lesbenforums", verwiesen in dem eine feindselige Haltung gegenüber homosexuellen Beziehungen zum Ausdruck gebracht wurde. Der Autor war unter anderem der Ansicht, homosexuelle Personen sollten "geschlechtsspezifisch mit Peitsche und Ochsenziemer zurechtgewiesen" werden. Auch der Windischgartner Pfarrer Gerhard Maria Wagner nannte in einem Pfarrbrief als möglichen Grund für den Hurrikan Katrina 2005 in New Orleans "geistige Umweltverschmutzung" und stellte Überlegungen über eine mögliche Deutung als göttliche Strafe an, u. a. mit Hinweis darauf, dass zwei Tage später im French Quarter eine Parade von Homosexuellen hätte stattfinden sollen (Pfarrbrief St. Jakob, Windischgarsten, Nr. 137 (S. 10), November 2005,Nachlese zum Hurrikan in New Orleans: "Der Hurrikan ¿Katrina' hat [...] nicht nur alle Nachtclubs und Bordelle vernichtet, sondern auch alle fünf (!) Abtreibungskliniken. [...] Wussten Sie, dass 2 Tage danach die Homo-Verbände im französischen Viertel eine Parade von 125.000 Homosexuellen geplant hatten? Wie erst so langsam bekannt wird, sind die amoralischen Zustände in dieser Stadt unbeschreiblich. [...] Ist die auffallende Häufung von Naturkatastrophen nur eine Folge der Umweltverschmutzung durch den Menschen, oder mehr noch die Folge einer ¿geistigen Umweltverschmutzung'? Darüber werden wir in Zukunft verstärkt nachdenken müssen.").
Ob in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Lage Homosexueller in Pakistan von einer hinzunehmender Diskriminierung unter der asylrelevanten Schwelle ( vgl. VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808), oder bereits von einer derartigen Intensität der Beeinträchtigungen der Rechte Homosexueller zu sprechen ist, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762) wird die belangte Behörde durch weitere Ermittlungen zu klären haben.Ob in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Lage Homosexueller in Pakistan von einer hinzunehmender Diskriminierung unter der asylrelevanten Schwelle ( vergleiche VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808), oder bereits von einer derartigen Intensität der Beeinträchtigungen der Rechte Homosexueller zu sprechen ist, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762) wird die belangte Behörde durch weitere Ermittlungen zu klären haben.
Zur Abklärung der letzten Frage wird eine weitere Befragung der bP zu deren bisherigen konkreten Lebensumständen, sowie zu konkreten ihr bekannten Referenzfällen, aus denen sie ihre Befürchtungen ableitet, unumgänglich sein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf jedoch vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf jedoch vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Diesbezüglich wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten nachzuholen.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die bP ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ehe, Ermittlungspflicht, gesteigertes Vorbringen, Homosexualität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, sexuelle OrientierungZuletzt aktualisiert am
12.03.2012