RS Vwgh 2005/9/23 2002/15/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1;
KO §3;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0022 E 3. August 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerde bezeichnet ausdrücklich die Gemeinschuldnerin als Beschwerdeführerin und enthält die Erklärung, dass die Beschwerdeführerin durch den Masseverwalter und dieser durch eine bevollmächtigte Rechtsanwaltspartnerschaft vertreten werde. Da die vorliegende Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als der so genannten "Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichnung des Masseverwalters im Prozess gedeutet werden kann (Hinweis B 21. Mai 1990, 89/15/0058), ist die Beschwerde als solche des Masseverwalters zu verstehen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150065.X01

Im RIS seit

26.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten