RS Vwgh 2005/9/23 2002/15/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/13/0125 E 29. September 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (Hinweis E 25. Februar 1997, 93/14/0196), gehören alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden, zum notwendigen Betriebsvermögen. Vermietete Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Betriebes des Vermieters, wenn die Vermietung diesem Betrieb unmittelbar dient, somit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit des Vermieters förderlich ist (Hinweis E 9. Mai 1995, 94/14/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150001.X05

Im RIS seit

26.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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