Norm
AsylG 2005 §22 Abs12Spruch
E9 225.340-3/2012-4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, FZ. 11 00.931-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, FZ. 11 00.931-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer (BF) stellte zuletzt am 28.01.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) stellte zuletzt am 28.01.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde mit Bescheid vom 17.01.2012 gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe - unter Angabe von Kontaktadresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse - amtswegig zur Seite gestellt wird und er sich auf Grund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung setzen soll.Dieser wurde mit Bescheid vom 17.01.2012 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe - unter Angabe von Kontaktadresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse - amtswegig zur Seite gestellt wird und er sich auf Grund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung setzen soll.
Die Zustellung erfolgte durch das Bundespolizeikommande XXXX am 19.01.2012.Die Zustellung erfolgte durch das Bundespolizeikommande römisch 40 am 19.01.2012.
Die durch den Rechtsfreund beim BAA eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid trägt den Poststempel "01.02.2012".
Zur Rechtzeitigkeit wird in der Beschwerde gegen den Bescheid des BAA folgendes angegeben:
"Zunächst wird zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass die Entscheidung dem Beschwerdeführer am 18.1.2012 zugestellt wurde. Die für den Beschwerdeführer relevante Beschwerdefrist ist jene, der in pakistanischer Sprache ausgeführte Rechtsmittelbelehrung. Entgegen der auf Deutsch enthaltenen Rechtsmittelbelehrung enthält diese eine Beschwerdefrist von 2 Wochen und ist unter Anwendung des § 61 Abs 3 AVG diese Frist für die Ausführung der Beschwerde heranzuziehen. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.""Zunächst wird zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass die Entscheidung dem Beschwerdeführer am 18.1.2012 zugestellt wurde. Die für den Beschwerdeführer relevante Beschwerdefrist ist jene, der in pakistanischer Sprache ausgeführte Rechtsmittelbelehrung. Entgegen der auf Deutsch enthaltenen Rechtsmittelbelehrung enthält diese eine Beschwerdefrist von 2 Wochen und ist unter Anwendung des Paragraph 61, Absatz 3, AVG diese Frist für die Ausführung der Beschwerde heranzuziehen. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig."
Der AsylGH hat am 8.1.2012, zur Überprüfung der Behauptung des BF, die Übersetzung der nicht in deutscher Sprache gehaltenen Rechtsmittelbelehrung in die Wege geleitet, welche am 9.1.2012 ho. einlangte.
Aus der Übersetzung ergibt sich, dass darin tatsächlich angeführt ist, dass die Beschwerde "innerhalb von 2 Wochen" nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen ist.
Die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache legt dazu in rechtskonformer Weise eine Frist von 1 Woche fest.
Es ist somit festzustellen, dass die Übersetzung der deutschen Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache fehlerhaft bzw. falsch ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie dem ergänzenden Ermittlungsverfahren.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Der angefochtene Bescheid galt mit 19.1.2012 als rechtswirksam zugestellt. Gemäß § 22 Abs 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen "einer Woche" einzubringen. Dahin gehend lautete auch die in deutscher Sprache gehaltene Rechtsmittelbelehrung.3. Der angefochtene Bescheid galt mit 19.1.2012 als rechtswirksam zugestellt. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen "einer Woche" einzubringen. Dahin gehend lautete auch die in deutscher Sprache gehaltene Rechtsmittelbelehrung.
Demnach endete die einwöchige Frist mit Ablauf des 26.1.2012. Die am 1.2.2012 eingebrachte Beschwerde erscheint somit verspätet.
In der Beschwerde selbst wird bereits aufgegriffen, dass die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache von einer einwöchigen Frist und in jener der Übersetzung von einer zweiwöchigen Frist gesprochen wird und wird unter Zugrundelegung von § 61 Abs 3 AVG vertreten, dass diesfalls die zweiwöchige Beschwerdefrist zu gelten hat.In der Beschwerde selbst wird bereits aufgegriffen, dass die Rechtsmittelbelehrung in deutscher Sprache von einer einwöchigen Frist und in jener der Übersetzung von einer zweiwöchigen Frist gesprochen wird und wird unter Zugrundelegung von Paragraph 61, Absatz 3, AVG vertreten, dass diesfalls die zweiwöchige Beschwerdefrist zu gelten hat.
Dem kann seitens des AsylGH nicht beigetreten werden. Gemäß § 22 Abs 1 AsylG 2005 idgF hat die Entscheidung des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Dem kann seitens des AsylGH nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 idgF hat die Entscheidung des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
§ 22 Abs 5 AsylG 2005 idgF enthält eine verfahrensrechtliche Spezialnorm und trifft für den Fall einer unrichtigen Übersetzung der in § 22 Abs 1 leg cit angeführten Bescheidteile die Anordnung, dass dies lediglich das Recht begründet, dass unter den Voraussetzungen des § 71 AVG eine Wiedereinsetzung möglich ist.Paragraph 22, Absatz 5, AsylG 2005 idgF enthält eine verfahrensrechtliche Spezialnorm und trifft für den Fall einer unrichtigen Übersetzung der in Paragraph 22, Absatz eins, leg cit angeführten Bescheidteile die Anordnung, dass dies lediglich das Recht begründet, dass unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG eine Wiedereinsetzung möglich ist.
Die Beschwerde gilt somit als verspätet eingebracht.
Abgesehen davon ist anzumerken, dass die Beschwerde selbst davon spricht, dass sich der BF nun - bedingt durch die Folgeantragstellung - bereits seit rund 8 Jahren in Österreich aufhält, von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen wird, er immer wieder legal beschäftigt gewesen sein soll und dass er der deutschen Sprache "leidlich mächtig" ist.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
08.03.2012