TE AsylGH Beschluss 2012/2/15 E6 422141-2/2012

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Veröffentlicht am 15.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §66 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs16
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E6 422.141-2/2011-6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des römisch 40 , StA.

Irak, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag wird gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 16 Asylgesetz 2005,Der Antrag wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, Asylgesetz 2005,

BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, als unzulässig zurückgewiesen.BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Antragsteller, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 09.06.2011, nachdem er am 08.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Antragsteller, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 09.06.2011, nachdem er am 08.06.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem Antrag des Antragstellers vom 16.08.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl. 11 05.619-BAT, stattgegeben und Mag. Mirjami Ritzschke gemäß § 66 Abs. 2 AsylG als Rechtsberaterin für das Asylverfahren bestellt. Dieser Bescheid wurde einerseits dem Antragsteller am 29.08.2011 und andererseits der Rechtsberaterin Mag. Mirjami Ritzschke am 24.08.2011 persönlich zugestellt.Dem Antrag des Antragstellers vom 16.08.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl. 11 05.619-BAT, stattgegeben und Mag. Mirjami Ritzschke gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG als Rechtsberaterin für das Asylverfahren bestellt. Dieser Bescheid wurde einerseits dem Antragsteller am 29.08.2011 und andererseits der Rechtsberaterin Mag. Mirjami Ritzschke am 24.08.2011 persönlich zugestellt.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 09.06.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, Zl. 11 05.619-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2012 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers vom 09.06.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, Zl. 11 05.619-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2012 erteilt.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 03.10.2011 persönlich zugestellt, wogegen am 17.10.2011 fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.

Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 28.10.2011 vom Bundesasylamt in Vorlage gebracht. Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers ist seit dem 28.10.2011 beim Asylgerichtshof anhängig.

I.2. Der Antragsteller brachte am 08.02.2012 beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die Frist des § 75 Abs. 16 AsylG zur Beantragung der Beigebung eines Rechtsberaters iSd § 66 Abs. 1 AsylG versäumt habe, da ihm die Bestimmung desrömisch eins.2. Der Antragsteller brachte am 08.02.2012 beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller die Frist des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG zur Beantragung der Beigebung eines Rechtsberaters iSd Paragraph 66, Absatz eins, AsylG versäumt habe, da ihm die Bestimmung des

§ 75 Abs. 16 AsylG nicht bekannt gewesen sei. Der Antragsteller habe erst im Zuge eines Beratungsgespräches in der Grundversorgungsberatungsstelle des Integrationshauses am 01.02.2012 erfahren, dass er auf Grund von europarechtlichen Vorgaben einen Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters haben würde. Da der Antragsteller diesen Antrag nicht im Laufe des Oktobers 2011 gestellt habe, beantrage er die Wiedereinsetzung in die Frist desParagraph 75, Absatz 16, AsylG nicht bekannt gewesen sei. Der Antragsteller habe erst im Zuge eines Beratungsgespräches in der Grundversorgungsberatungsstelle des Integrationshauses am 01.02.2012 erfahren, dass er auf Grund von europarechtlichen Vorgaben einen Anspruch auf Beigebung eines Rechtsberaters haben würde. Da der Antragsteller diesen Antrag nicht im Laufe des Oktobers 2011 gestellt habe, beantrage er die Wiedereinsetzung in die Frist des

§ 75 Abs. 16 AsylG.Paragraph 75, Absatz 16, AsylG.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

II.2. Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 66 AsylG 2005 lautet:römisch zwei.2. Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 66, AsylG 2005 lautet:

"Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

§ 66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 66, (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.

(3) ..."

§ 75 Abs. 16 AsylG 2005 lautet:Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 lautet:

"(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.""(16) Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können bis spätestens 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997."

II.3. Im hier zu beurteilenden Fall war zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 kein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig. Dieses wurde erst am 28.10.2011 durch die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 29.09.2011,römisch zwei.3. Im hier zu beurteilenden Fall war zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.09.2011 kein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig. Dieses wurde erst am 28.10.2011 durch die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 29.09.2011,

Zl. 11 05.619-BAT, beim Asylgerichtshof anhängig. Da es somit im vorliegenden Fall an einer Prozessvoraussetzung des § 75 Abs. 16 AsylG mangelt, war gegenständlicher Antrag vom 08.02.2012 als unzulässig zurückzuweisen.Zl. 11 05.619-BAT, beim Asylgerichtshof anhängig. Da es somit im vorliegenden Fall an einer Prozessvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG mangelt, war gegenständlicher Antrag vom 08.02.2012 als unzulässig zurückzuweisen.

Zumal im konkreten Fall auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des

§ 13 Abs. 3 AVG vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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