RS Vwgh 2005/9/23 2003/15/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30;

Rechtssatz

§ 30 EStG 1988 erfasst die Anschaffung und Veräußerung desselben Wirtschaftsgutes innerhalb bestimmter Frist, wobei für die Berechnung der Spekulationsfrist nicht das Verfügungsgeschäft, sondern das Verpflichtungsgeschäft maßgebend ist. (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 30 Tz 17). Das Gesetz setzt also Identität des angeschafften und des veräußerten Wirtschaftsgutes voraus. Demnach liegt kein Spekulationsgeschäft vor, wenn ein angeschafftes Wirtschaftsgut in ein anderes umgewandelt und anschließend veräußert wird. Somit können hergestellte Wirtschaftsgüter nicht Gegenstand eines Spekulationsgeschäftes sein (Hinweis Doralt/Kempf, EStG7, § 30 Tz 63). Dies allerdings mit der Einschränkung für Grundstücke, dass durch den Bau eines Gebäudes auf eigenem Grund und Boden aus der Sicht des § 30 EStG kein neues Wirtschaftsgut entsteht und die Veräußerung der vom Steuerpflichtigen bebauten Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist daher den Spekulationstatbestand erfüllt (Hinweis E 26. November 1991, 91/14/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150105.X02

Im RIS seit

10.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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