Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D16 244297-4/2010/2E
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, FZ. 08 05.630-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, FZ. 08 05.630-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1999 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1999, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.09.2008 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Ausfolgung des das Verfahren ihres Ehemannes XXXX rechtskräftig abschließenden Bescheides.Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.09.2008 durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Ausfolgung des das Verfahren ihres Ehemannes römisch 40 rechtskräftig abschließenden Bescheides.
Mit Bescheid vom 08.09.2008 wurde der vom Bundesasylamt als Antrag auf Akteneinsicht interpretierte Antrag gemäß § 8 iVm § 17 AVG zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin im Verfahren ihres Ehemannes keine Parteistellung hätte sowie da auch nicht festgestellt werden hätte können, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin auch ihren Ehemann vertreten hätte. Eine Parteistellung sei jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für das Recht auf Akteneinsicht.Mit Bescheid vom 08.09.2008 wurde der vom Bundesasylamt als Antrag auf Akteneinsicht interpretierte Antrag gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 17, AVG zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin im Verfahren ihres Ehemannes keine Parteistellung hätte sowie da auch nicht festgestellt werden hätte können, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin auch ihren Ehemann vertreten hätte. Eine Parteistellung sei jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für das Recht auf Akteneinsicht.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass der zuständige Sachbearbeiter des Bundesasylamtes bei genauer Akteneinsicht erkennen hätte müssen, dass der rechtsfreundliche Vertreter im gesamten Verfahren nicht nur die Beschwerdeführerin selbst, sondern die gesamte Familie - sohin den Ehemann und auch die Kinder - vertreten hätte. Aus diesem Grund hätte dem Ansuchen des rechtsfreundlichen Vertreters auf Übermittlung der geforderten Unterlagen hinsichtlich des Ehemannes Folge geleistet werden müssen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde tatsächlich in seinem Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom Vertreter der Beschwerdeführerin vertreten. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid vom 20.05.2008 rechtskräftig beendet.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
§ 66 Abs. 4 AVG besagt, dass die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Paragraph 66, Absatz 4, AVG besagt, dass die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 17 Abs. 1 1. Satz AVG besagt: Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassenParagraph 17, Absatz eins, 1. Satz AVG besagt: Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen
Gemäß § 8 leg. cit. sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, leg. cit. sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Während das Asylgesetz 1997 einer Person, welche einen Asylerstreckungsantrag iSd § 11 AsylG 1997 gestellt hat, definitiv eine Stellung als Beteiligte gemäß § 11 Abs 2 erster Satz leg. cit. einräumt (wohlgemerkt keine Parteistellung), wurde im Asylgesetz 2005 keine Regelung über die Stellung eines Familienmitgliedes im Verfahren eines anderen Familienmitgliedes getroffen.Während das Asylgesetz 1997 einer Person, welche einen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 11, AsylG 1997 gestellt hat, definitiv eine Stellung als Beteiligte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz leg. cit. einräumt (wohlgemerkt keine Parteistellung), wurde im Asylgesetz 2005 keine Regelung über die Stellung eines Familienmitgliedes im Verfahren eines anderen Familienmitgliedes getroffen.
Der entscheidende Senat kann - ebenso wie das Bundesasylamt - jedoch keinen Rechtsanspruch oder kein rechtliches Interesse iSd § 8 AVG der Ehefrau in dem das den Ehemann betreffende, bereits abgeschlossenem Verfahren erkennen.Der entscheidende Senat kann - ebenso wie das Bundesasylamt - jedoch keinen Rechtsanspruch oder kein rechtliches Interesse iSd Paragraph 8, AVG der Ehefrau in dem das den Ehemann betreffende, bereits abgeschlossenem Verfahren erkennen.
Da es sich somit bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Partei handelt, Akteneinsicht aber nur einer Verfahrenspartei zusteht, war der Antrag der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt mangels Parteistellung zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch auszuführen, dass - selbst wenn ein Asylwerber anwaltlich vertreten ist und somit auch keine Manuduktionspflicht der belangten Behörde besteht - zu erwarten gewesen wäre, dass das Bundesasylamt aus verwaltungsökonomischen Gründen den Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hinweist, den Antrag auf Akteneinsicht als Vertreter des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
ParteistellungZuletzt aktualisiert am
08.03.2012