RS Vwgh 2005/9/23 2005/15/0070

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litg;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs2;
62000CJ0141 Kügler VORAB;
UStG 1994 §6 Abs1 Z25;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2001/15/0163 B 21. April 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0498 26. Mai 2005

Rechtssatz

Der EuGH hat im Urteil vom 10. September 2002, Rs. C-141/00 (Kügler) ausgesprochen, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie hinreichend genau und unbedingt die Tätigkeiten aufzählt, die steuerfrei sind (Rn 53), weshalb sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht auf diese Steuerbefreiung berufen kann, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist (Rn 61). Den Mitgliedstaaten ist ein Ermessen in der Frage eingeräumt, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen (Rn 54). Allerdings hat der EuGH im selben Urteil ausgesprochen (Rn 59), dass dem die in Art. 13 Teil A Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehene Möglichkeit nicht entgegensteht, die Gewährung der in Rede stehenden Befreiung von der Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen abhängig zu machen. Ein Mitgliedstaat, der es jedoch unterlassen hat, von dieser nur Eventualcharakter besitzenden Beschränkung Gebrauch zu machen, kann sich nicht auf sein eigenes Unterlassen berufen (Rn 60). Im nunmehr vorliegenden Beschwerdefall wurde aber von dieser Beschränkung durch § 6 Abs. 1 Z 25 zweiter Satz UStG 1994 ausdrücklich Gebrauch gemacht, sodass der vorliegende Beschwerdefall anders gelagert ist, als der dem EuGH-Urteil vom 10. September 2002 (Kügler) zu Grunde liegende.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0141 Kügler VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005150070.X03

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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