RS Vwgh 2005/9/23 2005/15/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/15/0084

Rechtssatz

Im Antrag auf Wiedereinsetzung wird ausgeführt, dass die Vertreter der Antragstellerin bei Einbringung der Beschwerde von der schriftlichen Information des "zuständigen Sachbearbeiters" der Antragstellerin ausgegangen sind, wonach der Bescheid am 10. Jänner 2005 zugestellt wurde. Worin diese Information bestand, wird nicht dargestellt. Dem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass die Antragstellerin ihrer Vertretung etwa den Briefumschlag, in welchem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und auf dem der Poststempel des Zustelltages zu ersehen wäre, oder zumindest eine mit einem Eingangsstempel der Antragstellerin versehene Bescheidausfertigung vorgelegt hätte. Das führt einerseits dazu, dass dem "zuständigen Sachbearbeiter" der Antragstellerin, der offenbar um die Wiedergabe umfassender Informationen über die für die Fristberechnung maßgeblichen Umstände an den Rechtsvertreter nicht bemüht war, im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden nicht nur ein minderer Grad des Versehens zugebilligt werden kann (Hinweis B 22. September 1992, 92/08/0184, 0185). Andererseits stellt es aber auch ein sorgfaltswidriges Verhalten der Vertretung der Antragstellerin dar, wenn bei einer derartigen Bekanntgabe des Zustelldatums eines Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben werden soll, keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt werden. Eine solche Maßnahme hätte etwa im Verlangen nach dem Briefumschlag, mit dem der anzufechtende Bescheid zugestellt worden ist, bestehen können. Ein solches Verhalten der Vertretung der Antragstellerin bereits bei Einbringung der Beschwerde wäre geboten gewesen. Es ist demnach von einem "Aufhören des Hindernisses" im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG nicht erst mit der Zustellung der Gegenschrift, sondern spätestens bereits in dem Zeitpunkt auszugehen, in dem die genannte Beschwerde verfasst bzw unterfertigt worden ist. Spätestens an diesem Tag (dem 21. Februar 2005 als dem Tag der Datierung und Postaufgabe) begann die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs 3 VwGG zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005150083.X05

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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