TE AsylGH Beschluss 2012/2/23 A7 424724-1/2012

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Veröffentlicht am 23.02.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

A7 424.724-1/2012/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. des Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2012, Zl. 11 15.539-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kopp als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. des Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2012, Zl. 11 15.539-BAT, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2012, Zahl: 11 15.539-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2012, Zahl: 11 15.539-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Senegal" ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Senegal" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 38 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

"Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle"Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle

Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 38 Abs. 2 AsylG 2005 ist derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung zu, die er aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unzulässig ist.Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 ist derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen. Dem Beschwerdeführer kommt daher die Rechtsstellung zu, die er aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unzulässig ist.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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