RS Vwgh 2005/9/26 2005/04/0021

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
21/03 GesmbH-Recht
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §103 Abs1;
BVergG 2002 §21 Abs1;
BVergG 2002 §52 Abs5;
GmbHG §2 Abs1;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs3 Z1;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §5 Abs1;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Einen auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers gerichteten Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung kann gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ein Unternehmer stellen, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Stellt sich im Verfahren über einen solchen Antrag heraus, dass das Angebot des Antragstellers - etwa wegen Fehlens der Befugnis oder Leistungsfähigkeit - auszuscheiden gewesen wäre und daher eine Zuschlagserteilung an den Antragsteller ohnehin nicht in Betracht kommt, so ist der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen (Hinweis E vom 16.2.2005, Zl. 2004/04/0030).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040021.X01

Im RIS seit

14.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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