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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
BVergG 2002 §103 Abs1;Rechtssatz
Einen auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers gerichteten Nachprüfungsantrag vor Zuschlagserteilung kann gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz ein Unternehmer stellen, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Stellt sich im Verfahren über einen solchen Antrag heraus, dass das Angebot des Antragstellers - etwa wegen Fehlens der Befugnis oder Leistungsfähigkeit - auszuscheiden gewesen wäre und daher eine Zuschlagserteilung an den Antragsteller ohnehin nicht in Betracht kommt, so ist der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen (Hinweis E vom 16.2.2005, Zl. 2004/04/0030).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005040021.X01Im RIS seit
14.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008