TE AsylGH Erkenntnis 2012/2/28 C12 403081-2/2008

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Norm

AVG §71
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  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C12 403.081-2/2008/4E

C12 403.081-1/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden des Herrn XXXX, StA. INDIEN, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, FZ. 07 08.081-BAW WE, wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 1991/51 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, FZ. 07 08.081-BAW WE, wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 1991/51 idgF, abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, FZ. 07 08.081-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, FZ. 07 08.081-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 03.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am 04.09.2007 niederschriftlich erstbefragt und am 06.11.2007 sowie am 29.04.2008 jeweils von einem Organ des Bundesasylamtes - unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi - niederschriftlich einvernommen. Bei der Einvernahme am 06.11.2007 gab er zu seiner Person an, dass er von 1985 bis 1992 die Grundschule besucht habe und die Sprachen Punjabi und Hindi beherrsche. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, dass er von 1993 bis 2001 als selbstständiger Buchhändler und von 2001 bis 2007 als Tagelöhner gearbeitet habe. Bei der Einvernahme am 29.04.2008 gab er dagegen an, dass er ausschließlich die Sprache Punjabi beherrsche. Auf die Frage, wovon seine Familie leben würde, gab er an, dass er im Jahr 1996 nach dem Tod seines Vaters die im Familiebesitz stehende Papierhandlung übernommen habe. Das Geschäft sei bis zu seiner Ausreise in seinem Besitz gewesen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgeweisen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurden entsprechend § 22 Abs. 1 AsylG jeweils eine Übersetzung in der Sprache Punjabi beigefügt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgeweisen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurden entsprechend Paragraph 22, Absatz eins, AsylG jeweils eine Übersetzung in der Sprache Punjabi beigefügt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.09.2008 durch Hinterlegung beim Postamt 1210 am 11.09.2008 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 11.11.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er die Rechtsmittelfrist versäumt habe, weil er die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht lesen habe können bzw. nicht vollständig verstanden habe. Aufgrund seiner Schulbildung könne er zwar lesen, die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides sei für ihn aber dennoch komplett unverständlich gewesen. Er habe die Bedeutung des Textes nicht verstehen können und deshalb auch nicht erkannt, dass es sich um einen negativen Asylbescheid gehandelt habe. Erst als für ihn der Ladungsbescheid der Polizeidirektion Wien vom 16.10.2008 am 28.10. hinterlegt worden sei und er diesen zwei Tage später vom zuständigen Postamt abgeholt habe, habe er einen Inder getroffen, der ihm um Wechselgeld gebeten habe. Der Beschwerdeführer habe diesen daraufhin ersucht, ihm den Brief der Polizei zu übersetzen, weil dieser auch gut Deutsch beherrscht habe. Er sei von ihm dann darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihn die Fremdenpolizei wegen seines bereits rechtskräftig negativen Asylverfahrens vorgeladen habe und beabsichtigen würde, ihn abzuschieben. Der Beschwerdeführer sei von dieser Tatsache völlig überrascht gewesen. Dies deshalb, weil er zuvor nicht bemerkt habe, dass es sich bei dem Schreiben des Bundesasylamtes um einen negativen Asylbescheid oder überhaupt um einen Brief des Bundesasylamtes gehandelt habe. Erst aufgrund der Hilfe dieses Inders sei er dahinter gekommen und habe dann sofort eine geeignete Beratungsstelle aufgesucht, um eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu erhalten. Er sei dann darüber aufgeklärt worden, dass ihm gegen diesen Bescheid eine Beschwerdefrist von zwei Wochen zugestanden und er diese versäumt habe. Weil er die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen habe könne, treffe ihn kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens, dass er die Berufungsfrist versäumt habe. Daher sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt. Unter einem brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes ein.3. Mit Schreiben vom 11.11.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er die Rechtsmittelfrist versäumt habe, weil er die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht lesen habe können bzw. nicht vollständig verstanden habe. Aufgrund seiner Schulbildung könne er zwar lesen, die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides sei für ihn aber dennoch komplett unverständlich gewesen. Er habe die Bedeutung des Textes nicht verstehen können und deshalb auch nicht erkannt, dass es sich um einen negativen Asylbescheid gehandelt habe. Erst als für ihn der Ladungsbescheid der Polizeidirektion Wien vom 16.10.2008 am 28.10. hinterlegt worden sei und er diesen zwei Tage später vom zuständigen Postamt abgeholt habe, habe er einen Inder getroffen, der ihm um Wechselgeld gebeten habe. Der Beschwerdeführer habe diesen daraufhin ersucht, ihm den Brief der Polizei zu übersetzen, weil dieser auch gut Deutsch beherrscht habe. Er sei von ihm dann darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihn die Fremdenpolizei wegen seines bereits rechtskräftig negativen Asylverfahrens vorgeladen habe und beabsichtigen würde, ihn abzuschieben. Der Beschwerdeführer sei von dieser Tatsache völlig überrascht gewesen. Dies deshalb, weil er zuvor nicht bemerkt habe, dass es sich bei dem Schreiben des Bundesasylamtes um einen negativen Asylbescheid oder überhaupt um einen Brief des Bundesasylamtes gehandelt habe. Erst aufgrund der Hilfe dieses Inders sei er dahinter gekommen und habe dann sofort eine geeignete Beratungsstelle aufgesucht, um eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu erhalten. Er sei dann darüber aufgeklärt worden, dass ihm gegen diesen Bescheid eine Beschwerdefrist von zwei Wochen zugestanden und er diese versäumt habe. Weil er die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen habe könne, treffe ihn kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens, dass er die Berufungsfrist versäumt habe. Daher sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt. Unter einem brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes ein.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2008 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sieben Jahre die Grundschule absolviert habe, mehrsprachig sei und acht Jahre als selbstständiger Buchhändler und Verleger tätig gewesen wäre. Durch das ihm ausgehändigte Merkblatt sei er über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen. Er sei darüber hinaus ausdrücklich daraufhin hingewiesen worden, dass ihm die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Rechtsberatern, Flüchtlingsberatern, Vertretung, Vertrauenspersonen zustehe. Ihm sei eine Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und auch sonstige Informationsblätter in seiner Sprache ausgefolgt worden. Er sei intellektuell fähig gewesen, dem Verfahrensverlauf zu folgen und seine Pflichten zu erkennen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich an den Flüchtlingsberater zu wenden. Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides seien in seine Sprache übersetzt worden und daraus habe sich die Beschwerdefrist unmissverständlich ergeben. Die Übersetzung sei von einer professionellen Übersetzungsagentur durchgeführt, bereits mehrfachen Kontrollen unterzogen und dabei jeweils als korrekt, verständlich und ordnungsgemäß befunden worden. Bei der Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren würden für den Beschwerdeführer keinerlei Kosten auftreten. Eine anwaltliche Vertretung sei für die Einbringung einer Beschwerde möglich, aber nicht notwendig. Ihm sei nach seiner niederschriftlichen Einvernahme bekannt gewesen, dass die Flüchtlingsberater des Bundesasylamtes, aber auch viele sonstige Rechtsberater zur Verfahrensunterstützung kostenlos zur Verfügung stehen würden. Die Einvernahmen seien in seiner Sprache durchgeführt worden. Einen sorgfältigen Antragssteller sei es jedenfalls immer leicht möglich, zumindest eine allgemein gehaltene Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, die notwendigen Verfahrensschritte rechtszeitig zu setzten. Auch bei Unkenntnis der deutschen Sprache und Rechtsvorschriften sei es ihm möglich gewesen, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, zumal er voll informiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund der in seiner Sprache verfassten Rechtsmittelbelehrung gewusst habe, wie lange die Rechtsmittelfrist laufen würde. Weder die Übersetzung des Spruches noch die der Rechtsmittelbelehrung würden irgendwelche Mängel aufweisen. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen können, durch welches er daran gehindert worden wäre, die Frist einzuhalten.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.11.2008 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sieben Jahre die Grundschule absolviert habe, mehrsprachig sei und acht Jahre als selbstständiger Buchhändler und Verleger tätig gewesen wäre. Durch das ihm ausgehändigte Merkblatt sei er über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen. Er sei darüber hinaus ausdrücklich daraufhin hingewiesen worden, dass ihm die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Rechtsberatern, Flüchtlingsberatern, Vertretung, Vertrauenspersonen zustehe. Ihm sei eine Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und auch sonstige Informationsblätter in seiner Sprache ausgefolgt worden. Er sei intellektuell fähig gewesen, dem Verfahrensverlauf zu folgen und seine Pflichten zu erkennen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich an den Flüchtlingsberater zu wenden. Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides seien in seine Sprache übersetzt worden und daraus habe sich die Beschwerdefrist unmissverständlich ergeben. Die Übersetzung sei von einer professionellen Übersetzungsagentur durchgeführt, bereits mehrfachen Kontrollen unterzogen und dabei jeweils als korrekt, verständlich und ordnungsgemäß befunden worden. Bei der Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren würden für den Beschwerdeführer keinerlei Kosten auftreten. Eine anwaltliche Vertretung sei für die Einbringung einer Beschwerde möglich, aber nicht notwendig. Ihm sei nach seiner niederschriftlichen Einvernahme bekannt gewesen, dass die Flüchtlingsberater des Bundesasylamtes, aber auch viele sonstige Rechtsberater zur Verfahrensunterstützung kostenlos zur Verfügung stehen würden. Die Einvernahmen seien in seiner Sprache durchgeführt worden. Einen sorgfältigen Antragssteller sei es jedenfalls immer leicht möglich, zumindest eine allgemein gehaltene Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, die notwendigen Verfahrensschritte rechtszeitig zu setzten. Auch bei Unkenntnis der deutschen Sprache und Rechtsvorschriften sei es ihm möglich gewesen, die erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen, zumal er voll informiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er aufgrund der in seiner Sprache verfassten Rechtsmittelbelehrung gewusst habe, wie lange die Rechtsmittelfrist laufen würde. Weder die Übersetzung des Spruches noch die der Rechtsmittelbelehrung würden irgendwelche Mängel aufweisen. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen können, durch welches er daran gehindert worden wäre, die Frist einzuhalten.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19.11.2008 durch Hinterlegung beim Postamt 1210 nachweislich zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 26.11.2008 brachte der Beschwerdeführer über den nunmehr bevollmächtigten rechtlichen Vertreter gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008 rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt zu Unrecht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen habe. Die Behörde habe sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Einschreiter sieben Jahre lang die Grundschule absolviert habe, mehrsprachig sei und acht Jahre als selbstständiger Buchhändler und Verleger tätig gewesen sei. Deshalb wäre er in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 08.09.2008 zu verstehen. Das sei jedoch nicht richtig. Wie der Niederschrift über seine Erstbefragung vom 04.09.2007 zu entnehmen sei, spreche der Beschwerdeführer lediglich die Sprache Punjabi. Er habe ausdrücklich verneint, dass er noch andere Sprachen sprechen würde und die diesbezüglichen Felder durchgestrichen. Die getroffenen Feststellungen, dass der Einschreiter mehrsprachig und acht Jahre lang als selbstständiger Buchhändler tätig gewesen sei, beruhe daher auf einer Aktenwidrigkeit. Aufgrund seiner Bildung und insbesondere seiner Sprachkenntnisse sei es ihm nicht möglich gewesen, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Weiters habe es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, in der Rechtsmittelbelehrung anzuführen, dass für die Einbringung einer Beschwerde an ein Höchstgericht - und als solches sei der Asylgerichtshof zu bezeichnen - eine anwaltliche Vertretung unumgänglich sei. Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008 ersatzlos zu beheben und in weiterer Folge dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

A. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

2. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass er die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht lesen habe können bzw. nicht vollständig verstanden habe. Aufgrund seiner Schulbildung könne er zwar lesen, die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides sei für ihn aber dennoch komplett unverständlich gewesen. Er habe nicht einmal erkannt, dass es sich um einen negativen Asylbescheid gehandelt habe. Erst als er den hinterlegten Ladungsbescheid der Polizeidirektion Wien vom 16.10.2008 beim zuständigen Postamt abgeholt habe, sei er von einem Landsmann, der auch Deutsch beherrsche darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihn die Fremdenpolizei wegen seines bereits rechtskräftig negativen Asylverfahrens vorgeladen habe und beabsichtigen würde, ihn abzuschieben. Er habe dann sofort eine Beratungsstelle aufgesucht, und sei dort darüber aufgeklärt worden, dass ihm gegen diesen Bescheid eine Beschwerdefrist von zwei Wochen zugestanden und er diese versäumt habe. Weil er die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen habe können, treffe ihn kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens, dass er die Berufungsfrist versäumt habe.

Damit ist es dem Beschwerdeführer jedoch auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen wäre und ihn selbst daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.

So ist bereits das Vorbringen, dass er die in die Sprache Punjabi übersetzte Rechtsmittelbelehrung des Bescheides nicht lesen habe können, vor dem Hinterrund seiner eigenen Angaben im Asylverfahren, dass er in seiner Heimat sieben Jahre die Grundschule besucht hat, unglaubwürdig. Denn auch wenn nach sieben Jahren Grundschule kein besonders hohes Bildungsniveau zu erwarten ist, kann zumindest davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dabei wenigstens grundlegende Schreib- und Lesefähigkeiten in seiner Muttersprache Punjabi angeeignet hat. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er Analphabet wäre, sondern in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung ausdrücklich angegeben, dass er grundsätzlich lesen kann.

Selbst wenn man ihm zugestehen würde, dass er aufgrund seiner geringen Schulbildung tatsächlich allenfalls nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Sinn des Textes vollständig zu verstehen, muss ihm beim Lesen der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung zumindest klar geworden sein, dass es sich dabei um ein behördliches Schreiben im Zusammenhang mit seinem Asylantrag gehandelt hat. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er mit einer schriftlichen Erledigung seines laufenden Asylverfahrens rechnen musst, zumal er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sogar ausdrücklich darüber belehrt worden war, dass er jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich bekannt zu geben habe, um keine Fristen zu versäumen, da ein Bescheid auch durch Hinterlegung in Rechtskraft erwachsen könne.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer damit zumindest über den behördlichen Charakter der Erledigung des Bundesasylamtes im Klaren gewesen sein musste, hat wiederum zur Folge, dass ihn selbst dann, wenn er den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung tatsächlich nicht vollständig verstanden haben sollte, im Hinblick auf das ungenützte Verstreichen der Rechtsmittelfrist ein eigenes Verschulden trifft, das den minderen Grad eines Versehens jedenfalls übersteigt. Denn von einem durchschnittlich sorgfältigen Asylwerber mit den Fähigkeiten des Beschwerdeführers kann und muss in einer solchen Situation erwartet werden, dass er sich unverzüglich mit dem Ersuchen um entsprechende Unterstützung an die Behörde, einen rechtlichen Vertreter oder einen Flüchtlingsberater wendet, um damit einer allenfalls drohenden Fristversäumung zu entgehen.

Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Behörde ihre Entscheidung auf falsche Feststellungen gründen würde, weil sie aktenwidrig von der Mehrsprachigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, so vermag das am Ergebnis nichts zu ändern, da es im gegenständlichen Fall lediglich darauf ankommt, dass der Beschwerdeführer jene Sprache beherrscht, in welche der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Bescheides übersetzt wurden. Es erübrigt sich daher die Prüfung, ob die Angabe im ersten Einvernahmeprotokoll, dass der Beschwerdeführer neben Punjabi auch Hindi spreche, tatsächlich so vom Beschwerdeführer stammt oder auf einem Versehen beruht. Ebenso macht es für das Ergebnis keinen Unterschied, ob er in seiner Heimat tatsächlich als Buchhändler und Verleger gearbeitet hat, da - wie oben ausgeführt - bereits aufgrund seines siebenjährigen Schulbesuches von ausreichenden Schreib- und Lesefähigkeiten auszugehen ist. Seine Angaben betreffend seinem beruflichen Werdegang waren zudem extrem widersprüchlich, da er bei seiner ersten Einvernahme vorbrachte, dass er von 1993 bis 2001 als selbstständiger Buchhändler und von 2001 bis 2007 als Tagelöhner gearbeitet habe, wogegen er bei seiner zweiten Einvernahme angab, dass er im Jahr 1996 (nach dem Tod seines Vaters) die im Familiebesitz stehende Papierhandlung übernommen habe und das Geschäft bis zu seiner Ausreise in seinem Besitz gewesen sei.

Dem Beschwerdevorbringen, die Behörde habe es rechtswidrig unterlassen, in der Rechtsmittelbelehrung anzuführen, dass für die Einbringung einer Beschwerde an ein Höchstgericht eine anwaltliche Vertretung unumgänglich sei, ist entgegenzuhalten, dass für die Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes kein gesetzlicher Anwaltszwang besteht.

Das Bundesasylamt hat damit zu Recht festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG nicht vorliegen, und folgerichtig den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.Das Bundesasylamt hat damit zu Recht festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht vorliegen, und folgerichtig den Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.

B. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz sowie gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien:

1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch nachweislich am 11.09.2008 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 25.09.2008. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung am 12.11.2008 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Bundesasylamt eingebracht. Da - wie oben unter Punkt II.A ausgeführt - auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen wurde, ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008 als verspätet zurückzuweisen.2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch nachweislich am 11.09.2008 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 25.09.2008. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung am 12.11.2008 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Bundesasylamt eingebracht. Da - wie oben unter Punkt römisch zwei.A ausgeführt - auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen wurde, ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008 als verspätet zurückzuweisen.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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