Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 421 555-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.2011, Zl. 11 06.901-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.9.2011, Zl. 11 06.901-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 1.9.2011 bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.9.2012 erteilt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 1.9.2011 bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.9.2012 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle, am 7.7.2011 ins österreichische Bundesgebiet eingereist und afghanische Staatsangehörige ist.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle, am 7.7.2011 ins österreichische Bundesgebiet eingereist und afghanische Staatsangehörige ist.
Weiters wird festgestellt, dass der minderjährige Sohn XXXX und die beiden minderjährigen Töchter XXXX am 15.4.2011 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz stellten. Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt abgewiesen, jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Weiters wird festgestellt, dass der minderjährige Sohn römisch 40 und die beiden minderjährigen Töchter römisch 40 am 15.4.2011 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz stellten. Diese Anträge wurden vom Bundesasylamt abgewiesen, jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.7.2011, GZ: C1 419537-1/2011/2E und C1 419536-1/2010/2E, wurden die Bescheide des Bundesasylamtes im Verfahren der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes ist bis dato nicht ergangen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 5.7.2011, GZ: C1 419537-1/2011/2E und C1 419536-1/2010/2E, wurden die Bescheide des Bundesasylamtes im Verfahren der minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes ist bis dato nicht ergangen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Die beschwerdeführende Partei ist die Mutter der minderjährigen XXXX geboren und der minderjährigen XXXX, sohin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Die deren Anträge erledigenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.5.2011, Gz: 11 03.646-BAT und 11 03.652-BAT, wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom 5.7.2011, GZ.: C1 419537-1/2011/2E und C1 419 536-1/2011/2E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Die beschwerdeführende Partei ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 geboren und der minderjährigen römisch 40 , sohin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Die deren Anträge erledigenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.5.2011, Gz: 11 03.646-BAT und 11 03.652-BAT, wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom 5.7.2011, GZ.: C1 419537-1/2011/2E und C1 419 536-1/2011/2E, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen; aus diesem Grund ist auch der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen; aus diesem Grund ist auch der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
12.03.2012