Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B2 417.560-3/2011/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat §§ 61 AsylG und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag des XXXX, StA:Der Asylgerichtshof hat Paragraphen 61, AsylG und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Wiederaufnahmeantrag des römisch 40 , StA:
Republik Kosovo, vom 27.10.2011, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, Zl. B8 417.560-1/2011/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, Zl. B8 417.560-1/2011/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Antragsteller stammt aus der nunmehrigen Republik Kosovo, gehört der bosnischen Volksgruppe an und stellte am 25.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seinen kosovarischen Personalausweis vorlegte. Dazu wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt am 25.12.2010 und 30.12.2010 niederschriftlich befragt. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.01.2011, FZ 10 12.117 - BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.1. Der Antragsteller stammt aus der nunmehrigen Republik Kosovo, gehört der bosnischen Volksgruppe an und stellte am 25.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seinen kosovarischen Personalausweis vorlegte. Dazu wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt am 25.12.2010 und 30.12.2010 niederschriftlich befragt. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.01.2011, FZ 10 12.117 - BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt und den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, B8 417.560-1/2011/3E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, B8 417.560-1/2011/3E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Zur diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers wurde auf deren Behandelbarkeit im Kosovo hingewiesen. Im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung des Antragstellers wurde auf die rechtmäßig in Österreich aufhältige Tochter und den als Asylwerber in Österreich lebenden Sohn eingegangen.
Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den (damals unvertretenen) Antragsteller am 13.10.2011 in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der unter einem bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 rechtskräftig beendeten Asylverfahrens "wegen neuer Tatsachen und Beweismittel", die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 06.10.2011 bereits existent waren, jedoch vom Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht hatten vorgelegt werden können.
Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller habe "nicht gewusst, dass der Asylgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird", zumal er eine solche in der Beschwerde ausdrücklich beantragt habe.
Als neue relevante Tatsache wird zunächst ein "tatsächliches (sachverhaltsmäßiges) Vorbringen zur tatsächlichen allgemeinen Lage der bosnischen Minderheitengemeinschaft im Kosovo" vorgelegt, in dem im Wesentlichen auf das UNHCR-Positionspapier vom 09.11.2009 Bezug genommen wird. Darin wird von einer permanenten "niederschwelligen" Gewalt gegen Minderheitsangehörige gesprochen, die nicht ausreiche, um eine strafrechtliche Verfolgung herbeizuführen, weshalb sie auch nicht angezeigt werde. Dass diese "niederschwelligen Einschüchterungen, Erniedrigungen, Demütigungen, soziale Ausgrenzungen und Bedrohungen" nicht allgemein bekannt seien und auch in den Berichten, deren Autoren nie den unmittelbaren Kontakt zu den Betroffenen gesucht hätten, keinen Niederschlag finden, weil die Betroffenen mangels Vertrauen in die Behörden "von vornherein von einer polizeilichen Anzeige Abstand nehmen" würden, dürfe nicht zu dem Schluss führen, dass es diese Art von Verfolgung nicht gebe. Überdies hätte der Antragsteller die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen auch schlüssig und glaubhaft dargetan und zudem seine politischen Aktivitäten (bei der demokratischen Partei der Bosniaken im Kosovo) auch durch Beweismittel belegen können.
Weiters wird ausgeführt, die "erstinstanzlichen Beweiswürdigungen" zu den "individuellen Verfolgungshandlungen" seien "vollkommen unhaltbar" - neuerlich wird dabei auf "niederschwellige Verfolgungshandlungen" verwiesen, die gerichtlich und polizeilich nicht verfolgbar seien. "Wirtschaftliche und asylfremde Gründe" den Kosovo zu verlassen, habe der Antragsteller nicht gehabt.
Auch seien die als "katastrophal" zu bezeichnenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo ausgeblendet worden. Die diesbezüglich vorgelegte "Dokumentation der tatsächlichen, allgemeinen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo, Stand Mai 2011, erstellt von Rechtsanwalt Dr. Mory", beinhaltet auf 15 Seiten Auszüge aus Berichten, Aufsätzen und Pressemeldungen zur Situation im Kosovo aus den Jahren 2004 bis März 2011.
Im folgenden Abschnitt finden sich "Einzelheiten der beruflichen Integration des Antragstellers in Österreich" und der diesbezüglichen Beurteilung im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, die jedoch nicht den Beschwerdeführer selbst, sondern seinen Sohn betreffen. Auch die folgenden Abschnitte widmen sich ausschließlich dem Sohn - hinsichtlich dessen Berufstätigkeit und Integration. Betreffend den Beschwerdeführer selbst wird lediglich ausgeführt, dass dieser aufgrund seiner psychischen Probleme "besonders schutzwürdig" sei, mit seinem Sohn ein "gemeinsames Familienleben in Österreich" führe und von diesem aufgrund dessen Selbsterhaltungsfähigkeit versorgt werden könne.
Insgesamt gebe es für den Antragsteller "keine menschenwürdige Lebensmöglichkeit" im Kosovo. Dem Schreiben beigelegt waren Belege betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit des Sohnes des Antragstellers in Österreich und Berichte - überwiegend aus dem Jahr 2008 - sowie Pressemeldungen zur Situation im Kosovo.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, Zl. 10 12.117-BAT, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der Antragsteller dem Bundesasylamt den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, Zl. 10 12.117-BAT, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der Antragsteller dem Bundesasylamt den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag.
Der Wiederaufnahmewerber begründet seinen Antrag auf Wiederaufnahme einerseits mit Ausführungen seines neu bestellten Vertreters Dr. Mory vom 27.10.2011 zur Situation der Bosniaken im Kosovo (unter Hinweis auf das UNHCR Positionspapier vom 09.11.2009), sowie andererseits mit einer von seinem Rechtsanwalt Dr. Mory im Mai 2011 selbst verfassten "Dokumentation" zur allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage im Kosovo unter Hinweis auf Berichte, Aufsätze und Pressemeldungen zur Situation (von Minderheiten) im Kosovo aus den Jahren 2004 bis März 2011. Bei den Ausführungen von Dr. Mory im Wiederaufnahmeantrag vom 27.10.2011 zur Situation der Bosniaken handelt es sich um Tatsachen bzw. Beweismittel, die erst nach der Entscheidung im Asylverfahren des Antragstellers neu entstanden sind.
Die vom Rechtsanwalt des Antragstellers selbst verfasste Dokumentation vom Mai 2011 zur allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage im Kosovo unter Hinweis auf Berichte, Aufsätze und Pressemeldungen aus den Jahren 2005 bis März 2011 waren bereits vor dem 06.10.2011 - somit vor Erlassung des AsylGH-Erkenntnis - existent.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des Antragstellers und seines Vertreters im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.3. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:3.3. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.
Zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages ist auszuführen, dass zumindest die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers im Mai 2011 verfasste "Dokumentation der tatsächlichen, allgemeinen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo" dem Antragsteller nicht vor dem 13.10.2011 (Zustellung des Erkenntnisses des AsylGH) zugänglich gewesen ist. Die Vorlage am 27.10.2011 erfolgte jedenfalls binnen 14 Tagen nach Kenntnis dieser Zusammenstellung an den Antragsteller, da der Antragsteller seinen Vertreter erst nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 13.10.2011 bevollmächtigte, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27.10.2011 fristgerecht erfolgte.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 19.04.1994, Zl. 90/07/0124), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenen Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). vergleiche VwGH 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 ua).
Bei den Ausführungen des Vertreters des Antragstellers zur Situation der Bosniaken in der Republik Kosovo, die offenbar erst für den Wiederaufnahmeantrag vom 27.10.2011 - und somit nach Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes - abgefasst worden sind, handelt es sich nach oben wiedergegebener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht um "neu hervorgekommene", sondern erst nach Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren "neu entstandene" Beweismittel. Diese sind daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken.
Darüber hinaus enthalten sie auch keine Hinweise auf etwaige neu hervorgekommene - bisher nicht berücksichtigte - Tatsachen. Vielmehr betont der Vertreter des Antragstellers darin mehrfach, die (angeblich) gegen den Antragsteller angewendete Gewalt sei "niedrigschwellig" gewesen, habe sich im Wesentlichen auf "Beschimpfungen und Verbaldrohungen" beschränkt, habe jedoch nicht ausgereicht "um eine strafrechtliche Verfolgung" herbeizuführen. Diese Verfolgungshandlungen wurden vom Antragsteller allerdings schon im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof behauptet, konnten jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Daran hat sich auch durch die Ausführungen seines Vertreters im Wiederaufnahmeantrag nichts geändert, da diesen jeglicher konkrete Bezug zum Antragsteller fehlt. Im Übrigen sind die den Ausführungen zugrunde gelegten UNHCR-Richtlinien bereits Bestandteil der Länderfeststellungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Antragstellers gewesen.
Die vom Vertreter des Antragstellers im Mai 2011 angefertigte Zusammenstellung zur allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage im Kosovo existierte offenkundig schon vor der Entscheidung des Asylgerichtshofes - zumal sie sich auch ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt veröffentlichtes Material stützt - und war dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt auch glaubhaft nicht bekannt, zumal der Antragsteller den nunmehr bevollmächtigten Vertreter erst nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 13.10.2011 bevollmächtigte. Daher trifft den Antragsteller in diesem Fall kein Verschulden an der nicht erfolgten (rechtzeitigen) Vorlage.
Allerdings konnte der Antragsteller nicht glaubhaft darlegen, dass die Berücksichtigung dieser Zusammenstellung geeignet gewesen wäre, voraussichtlich eine andere Entscheidung im Asylverfahren herbeizuführen. Zunächst stammt ein Großteil der Berichte und Aufsätze aus den Jahren 2006 bis 2009, weshalb es diesen Beweismitteln grundsätzlich an Aktualität mangelt. Schließlich ist auch kein konkreter individueller Bezug zum Antragsteller erkennbar, der im Kosovo vor seiner Ausreise berufstätig und keiner wirtschaftlichen Notlage ausgesetzt war.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Kritik an der Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes und an dessen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen - auch unter dem Aspekt der im rechtskräftig abgeschlossenen meritorischen Verfahren ohnehin gewürdigten gesundheitlichen Probleme des Antragstellers - keinen Grund für eine Wiederaufnahme darstellt. Auf die entsprechenden Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters war daher nicht näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Glaubhaftmachung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
17.04.2012