RS Vwgh 2005/9/26 2003/04/0098

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine nach § 81 GewO 1994 erteilte Bewilligung ändert nichts an der Verpflichtung der Behörde - von Amts wegen oder über Antrag -, in einem Verfahren nach § 79 leg. cit. für die Wahrung der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu sorgen (Hinweis E vom 24.6.1998, Zl. 98/04/0095, VwSlg 14927 A/1998). Gleiches gilt für den Fall der genehmigungsfreien Änderung einer Betriebsanlage im Sinn des § 81 Abs. 2 GewO 1994; bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 GewO 1994 ist die Behörde verpflichtet, zur Wahrung der unzureichend geschützten Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040098.X01

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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