Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D9 420080-1/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2011, FZ. 11 05.607-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 und 9. Februar 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2011, FZ. 11 05.607-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 und 9. Februar 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Für den am XXXX in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführer wurde seitens seiner gesetzlichen Vertreterin am 9. Juni 2011 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.römisch eins. 1. Für den am römisch 40 in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführer wurde seitens seiner gesetzlichen Vertreterin am 9. Juni 2011 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2011, FZ. 11 05.607-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2011, FZ. 11 05.607-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen der Mutter des Beschwerdeführers mit 21. Juni 2011 zugestellten Bescheid wurde am 30. Juni 2011 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde zunächst der Gerichtsabteilung D/15, nach Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11. August 2011 schließlich der Gerichtsabteilung D/9 zugewiesen.
Am 3. November 2011 und 9. Februar 2012 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts jeweils in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern des Beschwerdeführers neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Umständen sowie ihrem Privat- und Familienleben samt allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde wurde jeweils ordnungsgemäß geladen, erschien zu beiden Terminen aber entschuldigt nicht.
2. Der Vater des Beschwerdeführers (D9 317052) gelangte am 23. August 2006 in das Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Heimatland verfolgt werde.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 13. September 2006 brachte der Vater des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gründe, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, vor, dass "Leute von Kadirov" auf der Suche nach ihm seien. Er sei bereits am 20. Dezember 2002 einmal mitgenommen und bis 3. März 2003 festgehalten worden, da man ihm vorgeworfen habe, mit seinem LKW verwundete Rebellen transportiert zu haben. Schließlich sei er in schwer verletztem Zustand von Freunden und Kollegen freigekauft worden. Bis Herbst 2003 sei er bei Freunden versteckt gewesen, die ihn gesund gepflegt hätten, sodass ein zweiter Festnahmeversuch gescheitert sei. Im September 2003 sei es ihm gelungen, einen Inlandspass zu erhalten und sei er in der Folge "als Flüchtling" nach Georgien gereist, wo er zwei Monate später geheiratet und mit seiner Ehefrau bis Ende 2005 in Tiflis gelebt habe. Im Dezember 2005 sei er aufgrund von Informationen der "XXXX", welche tschetschenischen Flüchtlingen Sicherheit und Entschädigungen für ihre zerstörten Häuser versprochen habe, in seine Heimat zurückgereist. Schon in der zweiten Nacht nach seiner Rückkehr seien "Leute von Kadirov" gekommen. Er habe sich nur durch einen Sprung aus dem Fenster vor einer Festnahme retten können. Einen seiner Freunde, der damals gerade bei ihm gewesen sei, hätte man hingegen mitgenommen und sei dieser vier Tage später mit eingeschlagenem Kopf tot aufgefunden worden. Er habe zwar selbst niemals gekämpft und sei nicht einmal beim Militär gewesen, könne aber aufgrund seiner politischen Ansichten und anti-russischen Äußerungen umgebracht werden. Zudem habe er verwundete Rebellen mehrmals mit Lebensmitteln und Medikamenten beliefert.
Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Vater des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu seinen behaupteten Fluchtgründen umfassend niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, seine Heimat verlassen zu haben, da man ihn verdächtigt habe, Soldaten des tschetschenischen Widerstandes mit Lebensmitteln versorgt bzw. deren Verwundete transportiert zu haben. Er sei deshalb "vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2003" von "Kadirov-Leuten" festgehalten worden. Man habe es dann zwar geschafft, ihn freizukaufen, später sei aber erneut versucht worden, ihn festzunehmen. Nachdem er im September 2003 nach Georgien gezogen sei, habe er sich im Dezember 2005 aufgrund der Aussicht, die von der Regierung angekündigten Kompensationszahlungen zu erhalten, gemeinsam mit einem Freund wieder zur Rückkehr nach Tschetschenien entschlossen. Dort seien jedoch "Kadirov-Leute und auch der FSB" zu ihm gekommen und hätten seinen Freund mitgenommen; er selbst habe durch ein Fenster fliehen können. Seine Frau habe man bis zum nächsten Abend verhört und sei diese in der Folge gezwungen worden, sich von ihm scheiden zu lassen. Er vermute deshalb neuerlich aufgesucht worden zu sein, da er von Georgien aus gemeinsam mit der Menschenrechtsorganisation "XXXX" Berichte über seine Heimat veröffentlicht habe. Über Nachfrage, wann der erste Vorfall stattgefunden habe, gab der Vater des Beschwerdeführers an, am 20. oder 22. Dezember 2002 aus dem Haus seines Onkels in XXXX von maskierten und uniformierten Personen entführt und zur Kommandantur gebracht worden zu sein. Insgesamt sei er bis März 2003 festgehalten worden, da man ihm vorgeworfen habe, Verwundete transportiert bzw. diese versteckt, aber etwa auch Unterstützung bei Sprengstoffanschlägen geleistet zu haben. Er sei regelmäßig geschlagen worden, um ihn zu einem Geständnis zu bewegen, welches er in der Folge auch abgelegt habe. Nach seiner durch Zahlung von Lösegeld erwirkten Freilassung sei er zunächst in zwei Krankenhäusern in XXXX behandelt worden und habe dann von einem "guten Bekannten", der zwar "für die russische Seite" gearbeitet, "den Tschetschenen aber trotzdem geholfen" habe, erfahren, dass beabsichtigt sei, ihn ein weiteres Mal festzunehmen. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen. Bis zu seiner Ausreise nach Georgien im September 2003 habe er versteckt bei Verwandten und Bekannten gelebt. In Georgien habe er dann den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen und zunächst in der Ortschaft XXXX, später dann in Tiflis gelebt. Da seine Ehefrau, die er in Georgien geheiratet habe, an Krebs erkrankt sei und er gehofft habe, diese mit Hilfe von Kompensationszahlungen der tschetschenischen Regierung bei ihren Therapien unterstützen zu können, sei er freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Bis August 2006 habe er dann versteckt in Tschetschenien gelebt; Geld habe er keines erhalten.Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Vater des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu seinen behaupteten Fluchtgründen umfassend niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, seine Heimat verlassen zu haben, da man ihn verdächtigt habe, Soldaten des tschetschenischen Widerstandes mit Lebensmitteln versorgt bzw. deren Verwundete transportiert zu haben. Er sei deshalb "vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2003" von "Kadirov-Leuten" festgehalten worden. Man habe es dann zwar geschafft, ihn freizukaufen, später sei aber erneut versucht worden, ihn festzunehmen. Nachdem er im September 2003 nach Georgien gezogen sei, habe er sich im Dezember 2005 aufgrund der Aussicht, die von der Regierung angekündigten Kompensationszahlungen zu erhalten, gemeinsam mit einem Freund wieder zur Rückkehr nach Tschetschenien entschlossen. Dort seien jedoch "Kadirov-Leute und auch der FSB" zu ihm gekommen und hätten seinen Freund mitgenommen; er selbst habe durch ein Fenster fliehen können. Seine Frau habe man bis zum nächsten Abend verhört und sei diese in der Folge gezwungen worden, sich von ihm scheiden zu lassen. Er vermute deshalb neuerlich aufgesucht worden zu sein, da er von Georgien aus gemeinsam mit der Menschenrechtsorganisation "XXXX" Berichte über seine Heimat veröffentlicht habe. Über Nachfrage, wann der erste Vorfall stattgefunden habe, gab der Vater des Beschwerdeführers an, am 20. oder 22. Dezember 2002 aus dem Haus seines Onkels in römisch 40 von maskierten und uniformierten Personen entführt und zur Kommandantur gebracht worden zu sein. Insgesamt sei er bis März 2003 festgehalten worden, da man ihm vorgeworfen habe, Verwundete transportiert bzw. diese versteckt, aber etwa auch Unterstützung bei Sprengstoffanschlägen geleistet zu haben. Er sei regelmäßig geschlagen worden, um ihn zu einem Geständnis zu bewegen, welches er in der Folge auch abgelegt habe. Nach seiner durch Zahlung von Lösegeld erwirkten Freilassung sei er zunächst in zwei Krankenhäusern in römisch 40 behandelt worden und habe dann von einem "guten Bekannten", der zwar "für die russische Seite" gearbeitet, "den Tschetschenen aber trotzdem geholfen" habe, erfahren, dass beabsichtigt sei, ihn ein weiteres Mal festzunehmen. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen. Bis zu seiner Ausreise nach Georgien im September 2003 habe er versteckt bei Verwandten und Bekannten gelebt. In Georgien habe er dann den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen und zunächst in der Ortschaft römisch 40 , später dann in Tiflis gelebt. Da seine Ehefrau, die er in Georgien geheiratet habe, an Krebs erkrankt sei und er gehofft habe, diese mit Hilfe von Kompensationszahlungen der tschetschenischen Regierung bei ihren Therapien unterstützen zu können, sei er freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Bis August 2006 habe er dann versteckt in Tschetschenien gelebt; Geld habe er keines erhalten.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 stellte das Bundesasylamt - nach vorhergehender Einverständniserklärung des Vaters des Beschwerdeführers - an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) eine Anfrage, ob jener tatsächlich ein "Mandatsflüchtling" (gewesen) sei.
Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2007 beantwortete das UNHCR-Büro in Österreich die Anfrage des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 2006 dahingehend, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2003 in Georgien als Flüchtling registriert worden sei, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aber nicht durch das UN-Flüchtlingshochkommissariat, sondern durch die nationalen Behörden erfolgt sei. Angemerkt wurde weiters, dass damals alle tschetschenischen Volksgruppenangehörigen prima facie als Flüchtlinge angesehen worden seien.
Am 24. Jänner 2007 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers ein, in dem dieser einerseits das Zustandekommen der Einvernahmeprotokolls vom 6. Dezember 2006 kritisiert, weshalb er damals auch seine Unterschrift verweigert habe; weiters behauptet der Vater des Beschwerdeführers, dass aufgrund der an den UNHCR gerichteten Anfrage vom 7. Dezember 2006, die letztendlich "beim russischen Sicherheitsdienst gelandet" sei, bewaffnete Truppen in das Haus seines Onkels in XXXX gestürmt seien und diesen geschlagen sowie massiv bedroht hätten. Auch ihm selbst sei der Tod innerhalb eines Monats angedroht worden.Am 24. Jänner 2007 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers ein, in dem dieser einerseits das Zustandekommen der Einvernahmeprotokolls vom 6. Dezember 2006 kritisiert, weshalb er damals auch seine Unterschrift verweigert habe; weiters behauptet der Vater des Beschwerdeführers, dass aufgrund der an den UNHCR gerichteten Anfrage vom 7. Dezember 2006, die letztendlich "beim russischen Sicherheitsdienst gelandet" sei, bewaffnete Truppen in das Haus seines Onkels in römisch 40 gestürmt seien und diesen geschlagen sowie massiv bedroht hätten. Auch ihm selbst sei der Tod innerhalb eines Monats angedroht worden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2008, Zl. 06 08.790-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers vom 23. August 2006 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er unter einem gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2008, Zl. 06 08.790-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters des Beschwerdeführers vom 23. August 2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der vom Vater des Beschwerdeführers behauptete Sachverhalt nur allgemein in den Raum gestellt worden sei, ohne diesen belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt und keine detaillierten Angaben machen können. Zudem seien auch Widersprüche und Ungereimtheiten zu Tage getreten, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens hervorkommen lassen hätten und spreche nicht zuletzt auch die Tatsache, dass dem Vater des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise nach Georgien im Jahre 2003 ein neuer Inlandspass ausgestellt worden sei, den dieser sich zudem persönlich bei der dafür zuständigen Behörde abgeholt habe, gegen das Vorliegen maßgeblicher Verfolgungsgefahr. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass gegenwärtig kein Abschiebungshindernis ersichtlich sei, da weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation noch der persönlichen Umstände des Vaters des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorlägen. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein schützenswertes Familienleben nicht vorliege und sich nach einer Interessenabwägung ergeben habe, dass der Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt und deshalb Art. 8 EMRK insgesamt nicht verletzt sei.Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der vom Vater des Beschwerdeführers behauptete Sachverhalt nur allgemein in den Raum gestellt worden sei, ohne diesen belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt und keine detaillierten Angaben machen können. Zudem seien auch Widersprüche und Ungereimtheiten zu Tage getreten, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens hervorkommen lassen hätten und spreche nicht zuletzt auch die Tatsache, dass dem Vater des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise nach Georgien im Jahre 2003 ein neuer Inlandspass ausgestellt worden sei, den dieser sich zudem persönlich bei der dafür zuständigen Behörde abgeholt habe, gegen das Vorliegen maßgeblicher Verfolgungsgefahr. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst aus, dass gegenwärtig kein Abschiebungshindernis ersichtlich sei, da weder unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation noch der persönlichen Umstände des Vaters des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorlägen. Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein schützenswertes Familienleben nicht vorliege und sich nach einer Interessenabwägung ergeben habe, dass der Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt und deshalb Artikel 8, EMRK insgesamt nicht verletzt sei.
Gegen diesen dem Vater des Beschwerdeführers am 17. Jänner 2008 zugestellten Bescheid wurde am 24. Jänner 2008 Beschwerde (damals als Berufung bezeichnet) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Unter anderem wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, wurde festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wurde festgestellt, dass dem Vater des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Akt einliegenden Dokumenten wird seitens des Asylgerichtshofes folgender für gegenständliches Verfahren relevanter Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Österreich geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, führt den im Spruch genannten Namen und ist der minderjährige Sohn des XXXX (D9 317052).Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in Österreich geboren, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, führt den im Spruch genannten Namen und ist der minderjährige Sohn des römisch 40 (D9 317052).
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, im ersten Lebensjahr befindlicher Knabe, der sich seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet befindet. Der Vater des Beschwerdeführers (D9 317052) reiste am 23. August 2006, die Mutter des Beschwerdeführers am 15. März 2007 nach Österreich und brachten seine Eltern unmittelbar nach ihrer Einreise jeweils für sich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Für die Geschwister der Beschwerdeführerin (D9 317048, D9 410277), welche auch in Österreich geboren wurden, brachte die gesetzliche Vertreterin ebenfalls jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie ergänzende Befragung der Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 3. November 2011 und 9. Februar 2012.
Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der bereits vor dem Bundesasylamt erfolgten Vorlage der am 30. Mai 2011 durch das Standesamt des Magistrats der Stadt XXXX ausgestellten österreichischen Geburtsurkunde, XXXX, und sind im Laufe des gesamten Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die von den Eltern des Beschwerdeführers diesbezüglich gemachten Angaben falsch wären.Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der bereits vor dem Bundesasylamt erfolgten Vorlage der am 30. Mai 2011 durch das Standesamt des Magistrats der Stadt römisch 40 ausgestellten österreichischen Geburtsurkunde, römisch 40 , und sind im Laufe des gesamten Verfahrens auch keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die von den Eltern des Beschwerdeführers diesbezüglich gemachten Angaben falsch wären.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9. Juni 2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9. Juni 2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 9 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist u.a. § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist u.a. Paragraph 34, Absatz 6, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. 1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2. 2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. 3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. 3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/ Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,) (Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
2. 4. Im konkreten Fall sind diese genannten Voraussetzungen erfüllt.
Wie festgestellt, wurde dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass dem Beschwerdeführer mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, und hinsichtlich des Vaters des Beschwerdeführers kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist, war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung, mit der einem/ einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem/dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
19.03.2012