TE AsylGH Beschluss 2012/3/1 C11 424795-1/2012

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C11 424.795-1/2012/4Z

C11 424.796-1/2012/4Z

C11 424.797-1/2012/4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerden

des XXXX,des römisch 40 ,

der XXXX undder römisch 40 und

der XXXX,der römisch 40 ,

alle StA. MONGOLEI, 3. gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.02.2012, FZ. 11 14.620-EAST West, FZ. 11 14.621-EAST West, und FZ. 11 14.622-EAST West, beschlossen:alle StA. MONGOLEI, 3. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.02.2012, FZ. 11 14.620-EAST West, FZ. 11 14.621-EAST West, und FZ. 11 14.622-EAST West, beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Die Beschwerdeführer, mongolische Staatsangehörige, brachten die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde den Beschwerden vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Die Beschwerdeführer, mongolische Staatsangehörige, brachten die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt diese gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den Beschwerdeführern auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde den Beschwerden vorab die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhoben wurde fristgerecht Beschwerden, verbunden mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eingebracht. Die Zweitbeschwerde-führerin brachte im bekämpften Verfahren u.a. vor, dass sie unter einer starken Schwangerschaftstoxikose leide und sich schwach fühle. Sie habe die letzten zwei Monate bis heute kaum essen können; sie sei auch bei einem Arzt gewesen.

2. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 (2) hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 (2) hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

3. Aufgrund des von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringens sie leide an Gestose, erscheint es - insbesondere innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht ausgeschlossen, dass eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin in die Mongolei zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.3. Aufgrund des von der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringens sie leide an Gestose, erscheint es - insbesondere innerhalb des zur Verfügung stehenden eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht ausgeschlossen, dass eine sofortige Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin in die Mongolei zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorzugehen.

4. Bei diesem Ergebnis war gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG 2005 auch den Beschwerden des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen..4. Bei diesem Ergebnis war gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und Absatz 5, AsylG 2005 auch den Beschwerden des Erst- und der Drittbeschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen..

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, gesundheitliche Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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