Norm
AsylG 2005 §22 Abs3Spruch
C10 424082-1/2012/5E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 12.373-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012, Zl. 11 12.373-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2011 gegenüber einem Organ der Bundespolizei des Landespolizeikommandos Wien einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2011 gegenüber einem Organ der Bundespolizei des Landespolizeikommandos Wien einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt.
Am 18.10.2011 fand niederschriftliche Erstbefragung des Bf. vor einem Organ der Bundespolizei statt.
Der Bf. wurde nach Zulassung des materiellen Asylverfahrens am 21.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.01.2012, Zl. 11 12.373-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), und den Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.01.2012, Zl. 11 12.373-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid wurde dem Bf. laut Zustellnachweis (RSa) durch Hinterlegung bei der Post (Beginn der Abholfrist am 04.01.2012) zugestellt.
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAG am 20.01.2012 eingelangte, am 19.01.2012 als Einschreibesendung zur Post gegebene und nicht datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Bf. den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu dem Bf. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 25.01.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2012, Zl. C10 424082-1/2012/2Z, zugestellt durch Hinterlegung am 09.02.2012, wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde, da nach einem Zustellversuch am 03.01.2012 der Bescheid des Bundesasylamtes ab 04.01.2012 zur Abholung bei der Post bereitgehalten worden war und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist somit am 18.01.2012 endete. Da die gegenständliche Beschwerde erst am 19.01.2011 am Postamt XXXX als Einschreibesendung aufgegeben wurde, wurde dem Bf. die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine Stellungnahme abzugeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2012, Zl. C10 424082-1/2012/2Z, zugestellt durch Hinterlegung am 09.02.2012, wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde, da nach einem Zustellversuch am 03.01.2012 der Bescheid des Bundesasylamtes ab 04.01.2012 zur Abholung bei der Post bereitgehalten worden war und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist somit am 18.01.2012 endete. Da die gegenständliche Beschwerde erst am 19.01.2011 am Postamt römisch 40 als Einschreibesendung aufgegeben wurde, wurde dem Bf. die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit per E-Mail am 14.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangter und nicht datierter Stellungnahme bestätigte der Bf., dass der Zustellversuch am 03.01.2012 erfolgt sei und gemäß § 17 Abs 3 ZustellG der frühest mögliche Tag, den Brief abzuholen, der 04.01.2012 gewesen wäre. Diese Reglung sei ihm zum "fraglichen Zeitpunkt" nicht bekannt gewesen und er habe die Hinterlegung des Schriftstücks mit der Übergabe an den Bf. durch die Postangestellten verwechselt und daher in der Rechtsberatung den falschen Zustelltermin angegeben.5. Mit per E-Mail am 14.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangter und nicht datierter Stellungnahme bestätigte der Bf., dass der Zustellversuch am 03.01.2012 erfolgt sei und gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG der frühest mögliche Tag, den Brief abzuholen, der 04.01.2012 gewesen wäre. Diese Reglung sei ihm zum "fraglichen Zeitpunkt" nicht bekannt gewesen und er habe die Hinterlegung des Schriftstücks mit der Übergabe an den Bf. durch die Postangestellten verwechselt und daher in der Rechtsberatung den falschen Zustelltermin angegeben.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 und Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3 und Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder Abs. 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder Absatz 3 a, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. III.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Beschwerde zurückzuweisen war. römisch drei.2. Zum Spruch (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung)
1. Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist ab Erlassung des angefochtenen Bescheides beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
2. Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 63 Abs. 5 AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.2. Gegen abweisende Bescheide des Bundesasylamtes gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Erlassung des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Berechnung der Frist gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 AVG.
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist:
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am 03.01.2012 postamtlich hinterlegt und ab 04.01.2012 zur Abholung bereitgehalten und somit durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (§§ 13,17 ZustG). Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 18.01.2012 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 18.01.2012, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2012 wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am 03.01.2012 postamtlich hinterlegt und ab 04.01.2012 zur Abholung bereitgehalten und somit durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (Paragraphen 13,,17 ZustG). Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 18.01.2012 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 18.01.2012, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.
Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete und nicht datierte Beschwerde des Bf. wurde jedoch erst am 19.01.2011 als Einschreibesendung beim Postamt XXXX aufgegeben, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete und nicht datierte Beschwerde des Bf. wurde jedoch erst am 19.01.2011 als Einschreibesendung beim Postamt römisch 40 aufgegeben, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.
Aus der am 14.02.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme des Bf. zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 01.02.2012, Zl. C10 424082-1/2012/2Z, ergibt sich, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht gestellt worden.
Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm.Daher war die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG iVm.
§ 22 Abs. 3 AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 als verspätet zurückzuweisen.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
15.03.2012