TE AsylGH Beschluss 2012/3/5 E12 424589-1/2012

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Veröffentlicht am 05.03.2012
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Spruch

E12 424.589-1/2012-6E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. 11 12.619-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. 11 12.619-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF in Verbindung mit § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I. Nr. 4/2008 idgF. als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008, idgF. als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein pakistanischer StA., stellte am 21.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 22.10.2011 erstbefragt (AS 7f) und am 24.1.2012 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 51f).römisch eins. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein pakistanischer StA., stellte am 21.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 22.10.2011 erstbefragt (AS 7f) und am 24.1.2012 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen (AS 51f).

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 25.1.2012, FZ: 11 12.619-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.)Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 25.1.2012, FZ: 11 12.619-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.)

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde dem BF in Hinblick auf den Herkunftsstaat Pakistan auch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde dem BF in Hinblick auf den Herkunftsstaat Pakistan auch kein subsidiärer Schutz gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z.2 leg. cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dieser Bescheid des BAA wurde dem BF am 26.1.2012 persönlich zugestellt und wurde dies von ihm mittels Unterschrift bestätigt (s. auch Rückschein AS 109).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.2.2012 per Post das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde laut Poststempel auch am 10.2.2012 aufgegeben (s. auch AS 125).

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.2.2012 wurde dem BF gem. § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher deren Zurückweisung beabsichtigt ist. Gleichzeitig wurde eine Frist von 1 Woche zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schriftstück wurde dem BF am 21.2.2012 nachweislich ausgehändigt, was er mit seiner Unterschrift bestätigte (s. OZ 2).Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 17.2.2012 wurde dem BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher deren Zurückweisung beabsichtigt ist. Gleichzeitig wurde eine Frist von 1 Woche zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Dieses Schriftstück wurde dem BF am 21.2.2012 nachweislich ausgehändigt, was er mit seiner Unterschrift bestätigte (s. OZ 2).

Am 28.2.2012 langte bei der zuständigen Gerichtsabteilung per Fax eine Stellungnahme des BF ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass am 26.1.2012 ein Zustellversuch erfolgt sei. Der frühestmögliche Tag, um den Brief abzuholen sei daher der 27.1.2012 gewesen, sodass die Beschwerde rechtzeitig sei. Der BF habe die Hinterlegung des Schriftstückes mit der Übergabe des Schriftstückes durch Bedienstete der Flüchtlingspension an ihn verwechselt und daher in der Rechtsberatung den falschen Zustelltermin angegeben. Überdies sei der Bescheid nicht an den BF, sondern an Bedienstete der Flüchtlingspension ausgehändigt worden.

Der detaillierte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gem. § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gem. Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gem. § 33 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gem. Paragraph 33, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Absatz 4, leg. cit. können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Im ggst. Fall ist die Beschwerdefrist eine nach Wochen bestimmte Frist. Beginn des Fristenlaufs war somit der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides des BAA an den BF persönlich am Donnerstag, den 26.1.2012. Letzter Tag der Beschwerdefrist wäre somit Donnerstag, der 9.2.2012, gewesen. Tatsächlich eingebracht bzw. zur Post gegeben wurde die Beschwerde aber erst am 10.2.2012, weshalb sie als verspätet anzusehen ist.

Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzlich vorgegebene Frist (§§ 32, 63 AVG) handelt, kommt auch keine Verlängerung in Betracht.Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzlich vorgegebene Frist (Paragraphen 32, 63, AVG) handelt, kommt auch keine Verlängerung in Betracht.

Soweit der BF in seinem Schriftsatz vom 28.2.2012 von Zustellversuch, Hinterlegung, Beginn der Abholfrist, Zustellung an einen Bediensteten der Flüchtlingspension, etc. spricht, gehen diese Ausführungen komplett ins Leere, da aus dem Akteninhalt klar ersichtlich ist, dass es weder einen Zustellversuch noch eine Hinterlegung gegeben hat. Vielmehr wurde der angefochtene Bescheid dem BF nachweislich am 26.1.2012 persönlich zugestellt (s. Rückschein AS 109). Diesen Umstand hat der BF auch durch seine eigenhändige Unterschrift am Rückschein bestätigt. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass eine andere Person mit dem Namen des BF unterschrieben hätte, da die Unterschrift auf dem Rückschein eindeutig mit der (mehrfachen) Unterschrift des BF auf der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme übereinstimmt.

Die Beschwerde des BF war daher als eindeutig verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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