TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/5 E10 265248-3/2011

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Veröffentlicht am 05.03.2012
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Spruch

E10 265248-3/2011-14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2011, Zl. 1109.336-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2011, Zl. 1109.336-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idF BGBl I 38/2011 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG BGBl römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Die beschwerdeführende Partei bP brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein, welcher gem. §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde.1.1. Die beschwerdeführende Partei bP brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein, welcher gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde.

1.2 In weiterer Folge brachte die bP einen weiteren Asylantrag ein, welcher mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 68 (1) AVG zurückgewiesen wurde. Weiters wurde die bP in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen.1.2 In weiterer Folge brachte die bP einen weiteren Asylantrag ein, welcher mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 68, (1) AVG zurückgewiesen wurde. Weiters wurde die bP in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen.

1.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit in Akt ersichtlichen Schriftsatz eine Beschwerde eingebracht.

In Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang und den Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Mit Schreiben vom 26.9.2011 erging an die belangte Behörde nachfolgender Erhebungsauftrag gem. § 66 (1) AVG:Mit Schreiben vom 26.9.2011 erging an die belangte Behörde nachfolgender Erhebungsauftrag gem. Paragraph 66, (1) AVG:

"...

Aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen wird im gegenständlichen Fall die belangte Behörde beauftragt weitere Erhebungen im folgenden Umfang durchzuführen:

1.) Feststellung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan, insbesondere hinsichtlich der aktuellen Lage der Mitglieder der vom BF genannten Religionsgemeinschaft im Lichte seiner individuellen Lage.

2.) Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes des BF und Prüfung im Lichte des Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan, basierend auf seinem Vorbringen.2.) Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes des BF und Prüfung im Lichte des Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan, basierend auf seinem Vorbringen.

3.) Neuerliche Prüfung des vor der belangten Behörde gestellten Beweisantrages im Lichte des nunmehr geäußerten Vorbringens in der Beschwerdeschrift.

Da aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Neuerungsverbot gilt, wird der gestellte Beweisantrag in Verbindung mit der Beschwerdeschrift beachtlich sein und genau zu erheben sein, über welche aktuellen Vorfälle der Zeuge berichten kann und in welcher konkreten Weise er hiervon erfuhr. Dann wird feststellbar sein, ob es sich bei der genannten Person um einen Zeugen iSd § 48 ff AVG handelt.Da aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Neuerungsverbot gilt, wird der gestellte Beweisantrag in Verbindung mit der Beschwerdeschrift beachtlich sein und genau zu erheben sein, über welche aktuellen Vorfälle der Zeuge berichten kann und in welcher konkreten Weise er hiervon erfuhr. Dann wird feststellbar sein, ob es sich bei der genannten Person um einen Zeugen iSd Paragraph 48, ff AVG handelt.

4.) Gewährung eines umfassenden Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen aus den Punkten 1 - 3.

Weiters wird die belangte Behörde ersucht, warum sie abweichend vom erkennenden Gericht davon ausgeht, dass die Identität des BF nicht feststeht, bzw. über welche neuen Erkenntnisse die belangte Behörde verfügt, um die in dubio Entscheidung seitens des ho. Gerichts neu und anders beurteilen zu können."

Dem oa. Erhebungsauftrag wurde bis dato nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Unabhängigen Bundesasylsenats zum gegenständlichen Asylverfahren.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

2. Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 61 AsylG lautet:Paragraph 61, AsylG lautet:

"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über"(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende."

3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

3.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

4. Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall4. Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall

Die Mängel des Verfahrens vor der belangten Behörde -und somit die von der belangten Behörde vorzunehmenden Ergänzungen (inklusive Parteiengehör)- ergeben sich aus dem Inhalt des wiedergegebenen Auftrages gem. § 66 (1) AVG.Die Mängel des Verfahrens vor der belangten Behörde -und somit die von der belangten Behörde vorzunehmenden Ergänzungen (inklusive Parteiengehör)- ergeben sich aus dem Inhalt des wiedergegebenen Auftrages gem. Paragraph 66, (1) AVG.

Aufgrund der im gegenständlichen Fall bestehenden Entscheidungsfrist des erkennenden Gerichts und des bisherigen Verfahrensherganges in Bezug auf den Auftrag gem. § 66 (1) AVG war ein weiteres Zuwarten seitens des ho. Gerichts nicht zu vertreten und somit spruchgemäß vorzugehen.Aufgrund der im gegenständlichen Fall bestehenden Entscheidungsfrist des erkennenden Gerichts und des bisherigen Verfahrensherganges in Bezug auf den Auftrag gem. Paragraph 66, (1) AVG war ein weiteres Zuwarten seitens des ho. Gerichts nicht zu vertreten und somit spruchgemäß vorzugehen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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