Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
D10 257430-3/2008/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2006, Zl. 04 24.962-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. April 2009, am 23. Juni 2010 sowie am 28. September 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. November 2006, Zl. 04 24.962-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. April 2009, am 23. Juni 2010 sowie am 28. September 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 12. Dezember 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Vor dem Gendarmeriegrenzüberwachungsposten Hainburg an der Donau nannte der Beschwerdeführer am selben Tage den Krieg in seinem Heimatland als Grund für die Antragstellung. Dabei brachte er zur Vorlage:
(....)
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 17. Dezember 2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in den Jahren 1972 bis 1982 in XXXX die Grundschule besucht und seinen Militärdienst von 1983 bis 1985 geleistet. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am ersten und "teilweise" am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben. Während des ersten Krieges habe er unter Muldaschew gekämpft. Die nunmehrige tschetschenische Regierung unter Kadyrow habe von ihm verlangt, auf ihre Seite zu wechseln, woraufhin er entgegnet habe, dass er "überhaupt nicht mehr kämpfen werde". Seit diesem Zeitpunkt würden er und seine Familie verfolgt, sodass er sich seit dem Jahr 2000 an verschiedenen Orten versteckt habe. Die russischen und tschetschenischen Behörden seien jedoch sehr oft zu ihm nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. Überdies würden sie "regelmäßig" seinen Vater und seinen Bruder festnehmen und schlagen. Sein älterer Bruder habe ihm mitgeteilt, dass er sich für eine Seite entscheiden solle, da die Familie ("sie") ständig von der Regierung belästigt werde.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 17. Dezember 2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in den Jahren 1972 bis 1982 in römisch 40 die Grundschule besucht und seinen Militärdienst von 1983 bis 1985 geleistet. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, am ersten und "teilweise" am zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben. Während des ersten Krieges habe er unter Muldaschew gekämpft. Die nunmehrige tschetschenische Regierung unter Kadyrow habe von ihm verlangt, auf ihre Seite zu wechseln, woraufhin er entgegnet habe, dass er "überhaupt nicht mehr kämpfen werde". Seit diesem Zeitpunkt würden er und seine Familie verfolgt, sodass er sich seit dem Jahr 2000 an verschiedenen Orten versteckt habe. Die russischen und tschetschenischen Behörden seien jedoch sehr oft zu ihm nach Hause gekommen, um nach ihm zu suchen. Überdies würden sie "regelmäßig" seinen Vater und seinen Bruder festnehmen und schlagen. Sein älterer Bruder habe ihm mitgeteilt, dass er sich für eine Seite entscheiden solle, da die Familie ("sie") ständig von der Regierung belästigt werde.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 22. Dezember 2004 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er wolle nicht in die Slowakische Republik gebracht werden, da es zwischen der Slowakischen Republik und der Russischen Föderation "keinen Unterschied" gebe. Zudem könne er von der Slowakischen Republik "jederzeit sofort an Russland" ausgeliefert werden.
Im Rahmen der am 19. Januar 2005 erfolgten ärztlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft zu haben; persönliche Gewalterfahrungen habe er jedoch nicht erlebt. Im Zuge der Untersuchung wurde das Bestehen einer Lumbalgie unklarer Genese diagnostiziert.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), erklärte für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei für zuständig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei für zuständig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, ebenfalls eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 1. August 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Vor der Grenzpolizeiinspektion Hainburg an der Donau nannte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am selben Tage den Krieg in ihrem Heimatland als Grund für die Antragstellung und führte überdies aus, ihr (damaliger) Lebensgefährte sei verschleppt worden.
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 9. August 2005 gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers insbesondere an, ihr (ehemaliger) Lebensgefährte habe den Widerstandskämpfern im Herkunftsstaat medizinische Hilfe geleistet und sei am 10. Februar 2000 in ihrer Anwesenheit von maskierten Militärangehörigen mitgenommen worden. Seit diesem Zeitpunkt habe sie ihren (ehemaligen) Lebensgefährten nicht mehr gesehen. Überdies verneinte sie die Fragen, ob sie im Herkunftsstaat je erkennungsdienstlich behandelt oder inhaftiert worden sei ebenso wie die Fragen, ob sie jemals einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung angehört habe. Sie habe Angst vor einer Verfolgung gehabt, sei jedoch bisher im Herkunftsstaat keinen Verfolgungen aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, Religion, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten ausgesetzt gewesen.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 11. August 2005 brachte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Vorlage:
(....)
Im Rahmen der am 16. August 2005 erfolgten ärztlichen Untersuchung wurde bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers keine krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert.
Der gegen den im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid vom 19. Januar 2005 erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 5. Dezember 2005, Zl. 257.430/0-II/06/05, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG statt, erklärte die Zulassung des Asylantrages, behob den bekämpften Bescheid und verwies den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.Der gegen den im Verfahren des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid vom 19. Januar 2005 erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 5. Dezember 2005, Zl. 257.430/0-II/06/05, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG statt, erklärte die Zulassung des Asylantrages, behob den bekämpften Bescheid und verwies den Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.
In weiterer Folge brachten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zur Vorlage:
(....) Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. März 2006 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe psychische Probleme und nehme Psychotherapie in Anspruch; sonstige gesundheitliche Probleme lägen nicht vor. Ende Mai 2004 habe er sich entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen.
Nach seinem Aufenthalt in den letzten zehn Jahren befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe von 1994 bis 2004 "an verschiedenen Adressen" in Tschetschenien gelebt. Während des ersten Tschetschenienkrieges habe er unter dem Feldkommandeur XXXX gekämpft. In den Jahren 1996 bis 2004 habe er "an drei unterschiedlichen Adressen" gewohnt und sich bis zu seiner Ausreise stets versteckt.Nach seinem Aufenthalt in den letzten zehn Jahren befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe von 1994 bis 2004 "an verschiedenen Adressen" in Tschetschenien gelebt. Während des ersten Tschetschenienkrieges habe er unter dem Feldkommandeur römisch 40 gekämpft. In den Jahren 1996 bis 2004 habe er "an drei unterschiedlichen Adressen" gewohnt und sich bis zu seiner Ausreise stets versteckt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner Betätigung als Widerstandskämpfer während des ersten Tschetschenienkrieges von russischen Soldaten gesucht worden. Diese seien erstmals im November 2003 in sein Elternhaus in XXXX gekommen. In jener Nacht habe er sich jedoch bei Verwandten aufgehalten; lediglich sein Vater, sein Bruder und seine beiden Schwestern seien zu Hause gewesen. Die bewaffneten und teilweise maskierten Soldaten hätten das Haus durchsucht, seinen Vater sowie seine Schwestern geschlagen und seinen drei Jahre jüngeren Bruder mitgenommen. Später habe er erfahren, dass sein Bruder zur Militärbasis nach XXXX gebracht und dort vier oder fünf Tage festgehalten und stark misshandelt worden sei.Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner Betätigung als Widerstandskämpfer während des ersten Tschetschenienkrieges von russischen Soldaten gesucht worden. Diese seien erstmals im November 2003 in sein Elternhaus in römisch 40 gekommen. In jener Nacht habe er sich jedoch bei Verwandten aufgehalten; lediglich sein Vater, sein Bruder und seine beiden Schwestern seien zu Hause gewesen. Die bewaffneten und teilweise maskierten Soldaten hätten das Haus durchsucht, seinen Vater sowie seine Schwestern geschlagen und seinen drei Jahre jüngeren Bruder mitgenommen. Später habe er erfahren, dass sein Bruder zur Militärbasis nach römisch 40 gebracht und dort vier oder fünf Tage festgehalten und stark misshandelt worden sei.
Im Mai 2004 seien uniformierte, bewaffnete und teilweise maskierte Personen unter dem Kommando von Selim Kadyrow erschienen und hätten seinen Vater und seine Schwestern gezwungen, sich auf den Boden zu legen. Überdies sei sein Bruder neuerlich geschlagen worden. Er selbst sei an diesem Tag nicht zu Hause, sondern bei einem Freund versteckt gewesen. Auch dieses Mal sei sein Bruder mitgenommen und nunmehr nach XXXX gebracht worden. Sein Bruder sei derart schwer misshandelt worden, dass er noch heute darunter leide und Invalide geworden sei. Nach sieben oder acht Tagen sei sein Bruder aufgrund von Interventionen der ältesten Männer seines Dorfes beim Großvater von Selim Kadyrow freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er ihm (dem Beschwerdeführer) von den Kadyrow-Leuten ausgerichtet, dass er für sie arbeiten solle; im Falle seiner Weigerung sei ihm mit dem Tod gedroht worden. In weiterer Folge sei er nach XXXX gefahren, wo er sich zwei oder drei Tage bei Bekannten versteckt habe. Dann sei er zu einem Freund nach XXXX gereist und habe nach etwa zwei Monaten die Russische Föderation verlassen.Im Mai 2004 seien uniformierte, bewaffnete und teilweise maskierte Personen unter dem Kommando von Selim Kadyrow erschienen und hätten seinen Vater und seine Schwestern gezwungen, sich auf den Boden zu legen. Überdies sei sein Bruder neuerlich geschlagen worden. Er selbst sei an diesem Tag nicht zu Hause, sondern bei einem Freund versteckt gewesen. Auch dieses Mal sei sein Bruder mitgenommen und nunmehr nach römisch 40 gebracht worden. Sein Bruder sei derart schwer misshandelt worden, dass er noch heute darunter leide und Invalide geworden sei. Nach sieben oder acht Tagen sei sein Bruder aufgrund von Interventionen der ältesten Männer seines Dorfes beim Großvater von Selim Kadyrow freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er ihm (dem Beschwerdeführer) von den Kadyrow-Leuten ausgerichtet, dass er für sie arbeiten solle; im Falle seiner Weigerung sei ihm mit dem Tod gedroht worden. In weiterer Folge sei er nach römisch 40 gefahren, wo er sich zwei oder drei Tage bei Bekannten versteckt habe. Dann sei er zu einem Freund nach römisch 40 gereist und habe nach etwa zwei Monaten die Russische Föderation verlassen.
Er sei unter dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Maschadow Widerstandskämpfer gewesen und habe für die Freiheit seines Landes gekämpft. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet habe er eine Tschetschenin nach traditionellem Ritus geheiratet.
Der Beschwerdeführer brachte zur Vorlage:
(....)
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 29. März 2006 gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, ihr (ehemaliger) Lebensgefährte habe insbesondere drei - namentlich genannten - Personen Unterschlupf gewährt und diese medizinisch versorgt. Wenig später ihr (ehemaliger) Lebensgefährte von uniformierten, bewaffneten und teilweise maskierten Personen festgenommen worden. Seit dieser Zeit habe sie sich stets bei verschiedenen Bekannten und Verwandten versteckt. Etwa zwei Wochen nach der Festnahme ihres (ehemaligen) Lebensgefährten sei auch ihr jüngerer Bruder festgenommen worden.
In der Stellungnahme vom 29. Mai 2006 (Datum des Posteinganges) wiesen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin insbesondere auf das Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hin.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. November 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. November 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Ein gleichlautender Bescheid erging am 14. November 2006 im Verfahren der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.
In der hiergegen am 12. Dezember 2006 (Datum des Posteinganges) erhobenen (als Berufung bezeichneten) Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich im ersten Tschetschenienkrieg für die Freiheit seines Landes eingesetzt und aktiv am Widerstand beteiligt. Aus diesem Grund sei er von den russischen Soldaten gesucht worden und habe sich seit dem Jahr 2000 an verschiedenen Orten versteckt. "Sie" seien mehrmals in seinem Elternhaus in XXXX gewesen und hätten seinen Vater und seinen Bruder misshandelt, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Da er sich nicht länger an Kampfhandlungen beteiligen habe wollen, seien im Mai 2004 Mitarbeiter des tschetschenischen Präsidenten unter dem Kommando von dessen Bruder Selim Kadyrow zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause gekommen und hätten seine Familie bedroht. Sein Bruder sei neuerlich mitgenommen und schwer misshandelt worden. Sie hätten erreichen wollen, dass er sich ihnen anschließe und sie aktiv unterstütze, was er jedoch "strikt abgelehnt" habe. In der Folge habe er seine Heimat verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen und seine Familie nicht weiter zu gefährden.In der hiergegen am 12. Dezember 2006 (Datum des Posteinganges) erhobenen (als Berufung bezeichneten) Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich im ersten Tschetschenienkrieg für die Freiheit seines Landes eingesetzt und aktiv am Widerstand beteiligt. Aus diesem Grund sei er von den russischen Soldaten gesucht worden und habe sich seit dem Jahr 2000 an verschiedenen Orten versteckt. "Sie" seien mehrmals in seinem Elternhaus in römisch 40 gewesen und hätten seinen Vater und seinen Bruder misshandelt, um seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Da er sich nicht länger an Kampfhandlungen beteiligen habe wollen, seien im Mai 2004 Mitarbeiter des tschetschenischen Präsidenten unter dem Kommando von dessen Bruder Selim Kadyrow zu ihm (dem Beschwerdeführer) nach Hause gekommen und hätten seine Familie bedroht. Sein Bruder sei neuerlich mitgenommen und schwer misshandelt worden. Sie hätten erreichen wollen, dass er sich ihnen anschließe und sie aktiv unterstütze, was er jedoch "strikt abgelehnt" habe. In der Folge habe er seine Heimat verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen und seine Familie nicht weiter zu gefährden.
Die belangte Behörde hätte zudem erkennen müssen, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe in der Russischen Föderation keine legale Niederlassungsmöglichkeit zur Verfügung stehe. Die belangte Behörde führe zudem im angefochtenen Bescheid aus, dass sie sein Vorbringen hinsichtlich seiner Widerstandstätigkeit als glaubwürdig erachte, halte gleichzeitig aber fest, dass eine konkrete, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dass Personen, denen ein Naheverhältnis zu Widerstandskämpfern angelastet werde, von der russischen Miliz festgenommen, gefoltert und gegen Lösegeld freigelassen würden, um sie bei der nächsten Kontrolle oder Säuberungsaktion neuerlich verhaften zu können, sei aus diversen Medien und Länderberichten seit Jahren bekannt.
Am XXXX wurde ein Sohn des Beschwerdeführers geboren und wurde diesem der Name XXXX beigegeben. In der Geburtsurkunde (XXXX) wurde der Name des Vaters mit XXXX, jener der Mutter mit XXXX angeführt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stellte für den gemeinsamen vorbezeichneten Sohn am 28. Jänner 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Einvernahme am 10. März 2008 gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, der gemeinsame vorbezeichnete Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. März 2008 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und erkannte dem vorbezeichneten Sohn den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG wurde dem vorbezeichneten Sohn auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Am römisch 40 wurde ein Sohn des Beschwerdeführers geboren und wurde diesem der Name römisch 40 beigegeben. In der Geburtsurkunde (römisch 40 ) wurde der Name des Vaters mit römisch 40 , jener der Mutter mit römisch 40 angeführt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stellte für den gemeinsamen vorbezeichneten Sohn am 28. Jänner 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Einvernahme am 10. März 2008 gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, der gemeinsame vorbezeichnete Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. März 2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und erkannte dem vorbezeichneten Sohn den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG wurde dem vorbezeichneten Sohn auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In der seitens des Asylgerichtshofes am 7. April 2009 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Familienstand führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach muslimischem Recht, nicht jedoch zivilrechtlich, mit Frau XXXX verheiratet, mit welcher er auch einen Sohn habe.In der seitens des Asylgerichtshofes am 7. April 2009 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Familienstand führte der Beschwerdeführer aus, er sei nach muslimischem Recht, nicht jedoch zivilrechtlich, mit Frau römisch 40 verheiratet, mit welcher er auch einen Sohn habe.
Im Laufe der Verhandlung kam der erkennende Senat zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage sei, Fragen konkret zu beantworten bzw. zu erfassen. Zudem regte der anwesende rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens an. Nach einer diesbezüglichen Stellungnahme gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe erst vor kurzem ihm verschriebene Medikamente abgesetzt. Den Namen der Medikamente könne er jedoch nicht angeben. In der Folge wurde die Verhandlung zwecks Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt.
Mit Beschluss vom 30. April 2009, Zl. D10 257430-3/2008/13Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn XXXX zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und beauftragte diesen mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.Mit Beschluss vom 30. April 2009, Zl. D10 257430-3/2008/13Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn römisch 40 zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und beauftragte diesen mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.
Mit Schreiben vom 29. April 2009 (Datum des Posteinganges) brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zur Vorlage:
(....) Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 (Datum des Posteinganges) gab der Sachverständige XXXX bekannt, dass es ihm nicht möglich sei, das beauftragte Gutachten in absehbarer Zeit zu erstellen.(....) Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 (Datum des Posteinganges) gab der Sachverständige römisch 40 bekannt, dass es ihm nicht möglich sei, das beauftragte Gutachten in absehbarer Zeit zu erstellen.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2009, Zl. D10 257430-3/2008/19Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn XXXX zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und beauftragte diesen mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.Mit Beschluss vom 18. Mai 2009, Zl. D10 257430-3/2008/19Z, bestellte der Asylgerichtshof Herrn römisch 40 zum medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren und beauftragte diesen mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.
In seinem Gutachten vom 29. Juni 2009 kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund finde. Anamnestisch sei das Auftreten von Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik bekannt, die im Zusammenhang mit Ortsveränderungen und Belastungen durch die Wohnsituation stünden. Zum Untersuchungszeitpunkt würden eine leichtgradige Beschwerdesymptomatik im Sinne von seit vielen Jahren bestehenden Nervositätsgefühlen sowie eine Belastung durch die Migrationssituation aufgrund der finanziellen und sozialen Situation beschrieben. An Symptomatik würden überwiegend Nervosität und Schlafstörungen sowie leichte Reizbarkeit angeführt. Die derzeit fassbare Symptomatik könne im Sinne einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) klassifiziert werden. Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektivem Leiden, der nach entscheidenden Lebensveränderungen und belastendem Lebensereignis auftreten könne, wobei im gegenständlichen Fall insbesondere die derzeitige Migrationssituation zu sehen sei. Es handle sich hierbei jedoch nicht um eine psychische Erkrankung im eigentlichen Sinn.
Aufgrund der weiter angeführten Schlafstörung erscheine eine nervenärztliche Behandlung mit entsprechender medikamentöser Einstellung empfehlenswert. Betreffend der Einvernahmefähigkeit sei festzuhalten, dass die mild ausgeprägte fassbare Symptomatik keine wesentliche Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit beinhalte. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht einvernahme- und verhandlungsfähig. Es sei beim Beschwerdeführer auch keine psychische Erkrankung fassbar, die einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers beinhalte. Vielmehr bestehe eine entsprechende geistige Leistungsfähigkeit, um ein entsprechendes Aussageverhalten zu erzielen. Betreffend einer etwaigen Rückführung in den Herkunftsstaat sei festzuhalten, dass diese eine psychische Irritation bedeuten könne, sodass auch eine zumindest vorübergehende Verschlechterung im Sinne einer neuerlichen Belastung und einer daraus entstehenden psychischen Reaktion nicht ausgeschlossen werden könne.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 nahm das Bundesasylamt zum psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten Stellung und wies insbesondere darauf hin, dass psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar seien. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich eine Abschiebung negativ auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken könne, sei aus juristischer Sicht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liege, zu erdulden habe. An dieser Schlussfolgerung ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in Behandlung befunden habe. Aus dem Sachverständigengutachten gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) leiden könnte. Der Beschwerdeführer sei jedoch aus psychiatrischer Sicht einvernahme- und verhandlungsfähig. Es seien bei ihm auch keine psychischen Erkrankungen fassbar, die einen Einfluss auf sein Aussageverhalten beinhalten würden. Es werde daher beantragt, die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 nahm das Bundesasylamt zum psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten Stellung und wies insbesondere darauf hin, dass psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelbar seien. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich eine Abschiebung negativ auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken könne, sei aus juristischer Sicht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liege, zu erdulden habe. An dieser Schlussfolgerung ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in Behandlung befunden habe. Aus dem Sachverständigengutachten gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) leiden könnte. Der Beschwerdeführer sei jedoch aus psychiatrischer Sicht einvernahme- und verhandlungsfähig. Es seien bei ihm auch keine psychischen Erkrankungen fassbar, die einen Einfluss auf sein Aussageverhalten beinhalten würden. Es werde daher beantragt, die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 23. Juni 2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin umfassend zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seinetwegen sei sein jüngerer Bruder zwei Mal mitgenommen worden. Zudem hätten seine Verwandten "keine Ruhe" gehabt. Der Grund seiner Ausreise sei es gewesen, seiner Familie weitere Probleme zu ersparen. Hätte es sein Vater nicht so gewollt, wäre er auch nicht ausgereist. Er habe so wie viele andere Tschetschenen im ersten Krieg gekämpft und noch vor dem Krieg bei einer Spezialeinheit gearbeitet. Als Mitglied dieser Einheit sei er für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zuständig gewesen. Nach dem Namen der Behörde befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Einheit sei "zivile Spezialeinheit" genannt worden. Auf die Frage, wer die Kommandanten seiner Einheit gewesen seien, meinte er, diese hätten stets gewechselt, sodass er sich "an keinen Namen erinnern" könne.
Befragt, welchen Rang er bei der zivilen Sicherheitsbehörde bekleidet habe, gab der Beschwerdeführer an, damals keinen Rang gehabt zu haben; auch im Krieg sei er bloß einfacher Soldat gewesen. Auf die Frage, welchem Ministerium die Einheit untergeordnet gewesen sei, meinte er, es sei ihnen stets gesagt worden, dass sie "direkt Dudaev untergeordnet seien".
Von 1997 bis 1998 habe er beim MGB unter XXXX gearbeitet; ihre Aufgabe sei die Terrorismusbekämpfung gewesen. Das Gebäude habe sich in der XXXX befunden. Zuvor habe er die "XXXX" angegeben, sich aber dann später an die Straße erinnert. Befragt, weshalb er seine Arbeit bei den nationalen Sicherheitsbehörden niedergelegt habe, gab der Beschwerdeführer an, der Krieg sei damals vorhersehbar gewesen. Zudem habe sich abgezeichnet, dass die Mitglieder dieser Einheit zu Kriegshandlungen herangezogen werden würden. Außerdem habe es damals schon Probleme mit der Bezahlung gegeben, sodass er den Dienst quittiert habe.Von 1997 bis 1998 habe er beim MGB unter römisch 40 gearbeitet; ihre Aufgabe sei die Terrorismusbekämpfung gewesen. Das Gebäude habe sich in der römisch 40 befunden. Zuvor habe er die "XXXX" angegeben, sich aber dann später an die Straße erinnert. Befragt, weshalb er seine Arbeit bei den nationalen Sicherheitsbehörden niedergelegt habe, gab der Beschwerdeführer an, der Krieg sei damals vorhersehbar gewesen. Zudem habe sich abgezeichnet, dass die Mitglieder dieser Einheit zu Kriegshandlungen herangezogen werden würden. Außerdem habe es damals schon Probleme mit der Bezahlung gegeben, sodass er den Dienst quittiert habe.
Seine Probleme hätten Ende des Jahres 2000 begonnen. Damals seien "sie" in das Haus eingedrungen. Ein Mal sei zudem sein Bruder mitgenommen worden. "Die Behörden" hätten gewollt, dass die ehemaligen Kämpfer auf ihre Seite überlaufen. Nach Ersuchen des vorsitzenden Richters, seine Angaben zu den Vorfällen Ende 2000 zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2003 seien "die Russen" zu ihm gekommen und im darauffolgenden Jahr "die Kadyrowzi unter Zelimchan Kadyrow". Auf neuerliches Nachfragen, was Ende 2000 konkret passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten "zu ihnen kommen" sollen ("Man wollte, dass wir zu ihnen kommen."). Auf abermalige Wiederholung der Frage führte er aus, nicht in Ruhe gelassen worden zu sein, da er gekämpft habe. Sie seien in das Haus eingedrungen, um ihn festzunehmen. Er habe bereits zwei Vorfälle geschildert, bei welchen sein Bruder mitgenommen worden sei. "Genaue Zeitangaben" könne er nicht tätigen. Er habe sich jedenfalls "damals schon versteckt", da bereits früher nach den Kämpfern gesucht worden sei.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung insbesondere an, sie habe zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen ihrer Flucht "eigentlich nichts zu ergänzen"; sie habe "alles vorgebracht". Sie sei zum dritten Mal nach islamischem Recht verheiratet.
In der Folge verneinte sie die Fragen, ob sie sich im Herkunftsstaat jemals in Haft befunden habe oder angehalten worden sei ebenso wie die Frage, ob sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung gewesen sei oder sich politisch betätigt habe. Überdies verneinte sie auch die Fragen nach einer Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen. Nach den Beweggründen für ihre Flucht gefragt, führte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aus, Tschetschenien nach der Festnahme ihres zweiten Mannes aus Angst verlassen zu haben und nach Inguschetien gereist zu sein. Sie habe Angst vor einer Rückkehr nach Tschetschenien gehabt und gehört, dass auch die Frauen von festgenommenen Männern mitgenommen würden. Dies sei der Grund ihrer Furcht gewesen.
Einige Zeit nach der Verhaftung ihres (zweiten) Mannes sei ihr Bruder zu Hause in XXXX festgenommen und erst gegen Zahlung von 1.000 US-Dollar und Aushändigung eines Maschinengewehrs freigelassen worden. Nach ihrer Einschätzung befragt, weshalb ihr Bruder mitgenommen worden sei, gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, sie könne "nicht 100 %-ig sagen", dass er ihretwegen mitgenommen worden sei, da damals Lösegelderpressungen zu allgemeinen Methoden der Geldbeschaffung gezählt hätten. Vor zwei oder drei Jahren sei zudem ein weiterer Bruder mitgenommen worden, worüber sie "erst später informiert" worden sei. Über Details seiner Freilassung könne sie keine Angaben machen.Einige Zeit nach der Verhaftung ihres (zweiten) Mannes sei ihr Bruder zu Hause in römisch 40 festgenommen und erst gegen Zahlung von 1.000 US-Dollar und Aushändigung eines Maschinengewehrs freigelassen worden. Nach ihrer Einschätzung befragt, weshalb ihr Bruder mitgenommen worden sei, gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, sie könne "nicht 100 %-ig sagen", dass er ihretwegen mitgenommen worden sei, da damals Lösegelderpressungen zu allgemeinen Methoden der Geldbeschaffung gezählt hätten. Vor zwei oder drei Jahren sei zudem ein weiterer Bruder mitgenommen worden, worüber sie "erst später informiert" worden sei. Über Details seiner Freilassung könne sie keine Angaben machen.
Die Frage nach eigenen Fluchtgründen ihres (älteren) Sohnes verneinte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in der Folge und gab an, er sei "einfach mit seinen Eltern geflüchtet" und sie wolle, dass er in Ruhe und behütet aufwachsen könne.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers brachte zudem zur Vorlage:
Auslandsreisepass der Russischen Föderation XXXX ausgestellt am XXXX, lautend auf XXXX.Auslandsreisepass der Russischen Föderation römisch 40 ausgestellt am römisch 40 , lautend auf römisch 40 .
In der seitens des Asylgerichtshofes am 28. September 2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer neuerlich umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt und überdies die Zeugen XXXX, XXXX und XXXX einvernommen.In der seitens des Asylgerichtshofes am 28. September 2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer neuerlich umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt und überdies die Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 einvernommen.
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin brachten überdies zur Vorlage:
(....)
Am XXXX wurde ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers geboren und wurde diesem der Name XXXX beigegeben. In der Geburtsurkunde (XXXX) wurde der Name des Vaters mit XXXX, jener der Mutter mit XXXX angeführt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stellte für den gemeinsamen vorbezeichneten Sohn am 1. Februar 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrem Schreiben vom 22. Februar 2011 (Datum des Posteinganges) gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, der gemeinsame vorbezeichnete Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. März 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der vorbezeichnete Sohn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Am römisch 40 wurde ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers geboren und wurde diesem der Name römisch 40 beigegeben. In der Geburtsurkunde (römisch 40 ) wurde der Name des Vaters mit römisch 40 , jener der Mutter mit römisch 40 angeführt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stellte für den gemeinsamen vorbezeichneten Sohn am 1. Februar 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrem Schreiben vom 22. Februar 2011 (Datum des Posteinganges) gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, der gemeinsame vorbezeichnete Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 2. März 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der vorbezeichnete Sohn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Am 23. August 2011 (Datum des Posteinganges) brachten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin folgende Unterlagen zur Vorlage:
(....) Am 8. September 2011 (Datum des Posteinganges) brachten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin folgende Unterlagen zur Vorlage:
Einstellbestätigung der Firma XXXX vom 31. August 2011 für XXXX.Einstellbestätigung der Firma römisch 40 vom 31. August 2011 für römisch 40 .
Am 14. Dezember 2011 (Datum des Posteinganges) brachten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin folgende Unterlagen zur Vorlage:
(....) Mit Schreiben vom 11. Jänner 2012 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer einen Länderbericht zur Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) und gewährte eine zehntägige Stellungnahmefrist. Gleichzeitig forderte der Gerichtshof den Beschwerdeführer zur Vorlage integrationsbezeugender Dokumente auf.
In seinem Schreiben vom 1. Februar 2012 nahm der Beschwerdeführer zu dem übermittelten Länderbericht Stellung und wies darauf hin, dass er derzeit einen weiteren Deutschkurs absolviere und die entsprechende Bestätigung binnen einer Frist von zehn Tagen nachreichen werde.
Am 2. Februar 2012 brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zur Vorlage:
(....) Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. bzw. 24. Februar 2012 (Datum des Posteinganges) erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen.(....) Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. bzw. 24. Februar 2012 (Datum des Posteinganges) erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen.
Mit gleicher Eingabe wurden auch die Beschwerden der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der sie betreffenden abweisenden erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.Mit gleicher Eingabe wurden auch die Beschwerden der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der sie betreffenden abweisenden erstinstanzlichen Bescheide zurückgezogen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zur Vorlage:
Psychotherapeutischer Kurzbericht des Psychotherapeuten und Psychoanalytikers XXXX vom 15. Februar 2012, wonach bei XXXX eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach serieller Traumatisierung bestehe.Psychotherapeutischer Kurzbericht des Psychotherapeuten und Psychoanalytikers römisch 40 vom 15. Februar 2012, wonach bei römisch 40 eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach serieller Traumatisierung bestehe.
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte der Asylbehörde erwogen:
II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers und seine Familienangehörige betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die in diesen einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, Eingaben, vorgelegten Dokumente und Befunde, EURODAC-, EKIS- und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke. Des Weiteren durch Einsichtnahme in die hg. Akte des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen sowie die in diesen einliegenden Dokumente und Schriftsätze, Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters und des Strafregisters der Republik Österreich sowie Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, ferner die Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin sowie dreier Zeugen in der seitens des Asylgerichtshofes am 7. April 2009, am 23. Juni 2010 sowie am 28. September 2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX erwiesen.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 erwiesen.
Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger und seit XXXX nach traditionellem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, mit seiner Lebensgefährtin XXXX (AIS Zl.: 05 11.629), verheiratet. Er ist der Vater des XXXX (AIS Zl.: 08 01.008), sowie des XXXX (AIS Zl.: 11 01.030).Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger und seit römisch 40 nach traditionellem Ritus, nicht jedoch standesamtlich, mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 (AIS Zl.: 05 11.629), verheiratet. Er ist der Vater des römisch 40 (AIS Zl.: 08 01.008), sowie des römisch 40 (AIS Zl.: 11 01.030).
Der Beschwerdeführer stellte am 12. Dezember 2004 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und ist in Österreich mit seiner Familie integriert. Auch seine Lebensgefährtin beherrscht die deutsche Sprache. Er verfügt über eine Einstellungszusage der Firma XXXX. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers nimmt zudem am interkulturellen Kinder-Kreativprojekt "XXXX" der Caritas Asyl und Integration Niederösterreich teil.Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und ist in Österreich mit seiner Familie integriert. Auch seine Lebensgefährtin beherrscht die deutsche Sprache. Er verfügt über eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 . Der ältere Sohn des Beschwerdeführers nimmt zudem am interkulturellen Kinder-Kreativprojekt "XXXX" der Caritas Asyl und Integration Niederösterreich teil.
Mit hg. Erkenntnissen vom heutigen Tage, Zlen. D10 264689-3/2008, D10 318399-1/2008 und D10 418374-1/2011, hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass die Ausweisung der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder stützen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt näher angeführten Identitätsdokumente.
Die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hatte bereits die belangte Behörde festgestellt; im Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind keine diesbezüglichen Zweifel hervorgekommen.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich sowie zur Integration wurden aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin in den mündlichen Verhandlungen sowie den beigebrachten Unterlagen getroffen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vermag der erkennende Senat auf die eigenen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010 zu stützen.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin ergeben sich auf Grundlage der seitens des Gerichtshofes eingeholten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Art. 1 BGBl. Nr. I 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Artikel eins, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.
Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach demDie Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem
31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 sind Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997 sind Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
Daraus folgt, dass der am 12. Dezember 2004 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 (Asylgesetz 1997 - AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 12. Dezember 2004 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (Asylgesetz 1997 - AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. bzw. 24. Februar 2012 (Datum des Posteinganges) hat der Beschwerdeführer seine gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt hat, in Rechtskraft erwachsen ist.Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. bzw. 24. Februar 2012 (Datum des Posteinganges) hat der Beschwerdeführer seine gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt hat, in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Ausweisungen gemäß Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Abs. 2 Z 2 leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Ausweisungen gemäß Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, X, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, römisch zehn, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).
Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen, persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland faktisch nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (vgl. hiezu EGMR U 26.3.1993, Beldjoudi vs. France, Nr. 12.083/86; EGMR U 26.9.1997, Mehemi vs. France. Nr. 25.017/94). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen.Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen, persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland faktisch nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet vergleiche hiezu EGMR U 26.3.1993, Beldjoudi vs. France, Nr. 12.083/86; EGMR U 26.9.1997, Mehemi vs. France. Nr. 25.017/94). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen.
Wie bereits festgestellt wurde, verfügen der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich über ein Netz an sozialen Kontakten. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich würde daher per se einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bedeuten.Wie bereits festgestellt wurde, verfügen der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich über ein Netz an sozialen Kontakten. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich würde daher per se einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK bedeuten.
Ein solcher Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Ein solcher Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Beglium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Beglium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207).
Wie an oberer Stelle festgehalten, befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als sieben Jahren in Österreich und verfügt über eine Einstellungszusage der Firma XXXX. Der ältere Sohn des Beschwerdeführers nimmt am interkulturellen Kinder-Kreativprojekt "XXXX" der Caritas Asyl und Integration Niederösterreich teil, bei welchem Sprachkenntnisse sowie soziale Kompetenzen gefördert werden.Wie an oberer Stelle festgehalten, befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als sieben Jahren in Österreich und verfügt über eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 . Der ältere Sohn des Beschwerdeführers nimmt am interkulturellen Kinder-Kreativprojekt "XXXX" der Caritas Asyl und Integration Niederösterreich teil, bei welchem Sprachkenntnisse sowie soziale Kompetenzen gefördert werden.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und ist - wie auch seine Lebensgefährtin - gänzlich unbescholten. Auch seine Lebensgefährtin beherrscht die deutsche Sprache. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen fügen sich zudem - wie aus dem beigebrachten Schreiben des Unterkunftgebers hervorgeht - mit ihrer hilfsbereiten Art in ihr Umfeld ein.
Der Beschwerdeführer und seine Familie haben sich auch zu keiner Zeit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche die beträchtliche Aufenthaltsdauer entstanden ist, auch nicht durch verfahrensverzögernde Handlungen verschuldet. Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt.Der Beschwerdeführer und seine Familie haben sich auch zu keiner Zeit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche die beträchtliche Aufenthaltsdauer entstanden ist, auch nicht durch verfahrensverzögernde Handlungen verschuldet. Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt.
Der Asylgerichtshof gelangt daher in casu zur Ansicht, dass insbesondere aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie im österreichischen Bundesgebiet und der damit einhergehenden Verfestigung von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.Der Asylgerichtshof gelangt daher in casu zur Ansicht, dass insbesondere aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie im österreichischen Bundesgebiet und der damit einhergehenden Verfestigung von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens des Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
anonymisierte Version, Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, Dauer, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Interessensabwägung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
27.03.2012