TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/6 A1 410815-1/2010

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

A1 410.815-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 05.565-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 05.565-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte internationalen Schutz am 26.06.2009. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung. Bei dieser gab sie im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei syrische Staatsangehörige, kurdischer Nationalität. Den Herkunftsstaat hätte sie illegal verlassen. Reisepass hätte sie noch nie einen besessen.

Ihr Gatte und ihr Bruder würden vom Geheimdienst in der Heimat verfolgt, da sie Veranstaltungen für den Scheich XXXX organisiert hätten. Sie selbst sei aus Syrien geflüchtet, damit sie gemeinsam mit ihrem Gatten und den Kindern leben könne. Sie selbst sei in der Heimat nicht bedroht worden.Ihr Gatte und ihr Bruder würden vom Geheimdienst in der Heimat verfolgt, da sie Veranstaltungen für den Scheich römisch 40 organisiert hätten. Sie selbst sei aus Syrien geflüchtet, damit sie gemeinsam mit ihrem Gatten und den Kindern leben könne. Sie selbst sei in der Heimat nicht bedroht worden.

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte sie Angst um das Leben ihres Mannes und ihres Bruders.

Am 04.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:

Den Gatten würde sie bereits einige Jahre kennen; 2004 hätten sie geheiratet. In Syrien habe sie mit ihrem Mann und ihren beiden Kindern gelebt.

Syrien hätte sie am 15.06.2009 verlassen.

Ihr Gatte hätte flüchten müssen, da am 01.06. der Todestag des Scheichs sei. Ihr Gatte sei beauftragt gewesen, eine Veranstaltung zu machen. Die Veranstaltung habe bei ihrem Vater in Keller stattgefunden. Am nächsten Tag um 10 Uhr früh sei der Geheimdienst zu ihnen nach Hause gekommen. Dieser habe alles durchsucht und einige Dokumente der Partei gefunden. Bevor sie gegangen seien, hätten die Geheimdienstleute mitgeteilt, dass sich der Gatte selbst stellen solle. Sie, die Beschwerdeführerin, habe dann mit ihrem Vater telefoniert und diesem alles erzählt. Nach einer Stunde habe der Vater angerufen und gesagt, dass der Geheimdienst auch zu ihm gekommen sei und alles durchsucht habe. Sie hätten nach ihrem Bruder gesucht.

In der Folge seien Geheimdienstleute zu ihr und ihrem Vater öfter gekommen; sie hätten nach ihrem Gatten gefragt.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst Probleme gehabt hätte, verneinte diese.

Sie hätte keine eigenen Gründe, "eine Frau gehört zu ihrem Mann".

Die Fragen, ob sie vorbestraft sei, inhaftiert gewesen sei oder jemals Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt habe, ob sie politisch tätig gewesen sei oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei bzw. ob sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation hätte, verneinte sie; die Frage, ob sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt hätte, bejahte sie, schränkte aber ein: "aber nur allgemeine Probleme, welche Kurden in Syrien haben."

Auf die Frage "Waren die Behörden vorher auch bei Ihnen zu Hause?", gab die Beschwerdeführerin an: "Ab und zu, mein Mann ging aber dann zur Behörde, er kam dann immer nach Hause" (gemeint: er musste nicht weiter im Gefängnis bleiben).

Ihr Mann habe die Yekiti-Partei unterstützt.

Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie befürchten, dass ihr Mann wieder ins Gefängnis gebracht und inhaftiert würde. Früher hätten sie eben keine genauen Beweise gehabt, jetzt würden sie etwas wissen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zahl 09 07.565-BAL, vom 24.11.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zahl 09 07.565-BAL, vom 24.11.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 keinen subsidiären Schutz in Bezug auf Syrien zu und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus Österreich aus.

Das Bundesasylamt ging von der feststehenden Identität der Beschwerdeführerin aus.

Die Beschwerdeführerin hätte den Asylantrag mit der Flucht des Ehegatten begründet und auf dessen Fluchtgründe verwiesen. Dass die Flucht des Ehemannes gewisse Beeinträchtigungen mit sich gebracht hätte, sei asylrechtlich unbeachtlich. So würden zum Beispiel Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Verwandten keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen, sofern sie nicht das Ausmaß einer Sippenhaftung erreichen. Dass die Beschwerdeführerin aber solches zu befürchten hätte, sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Gegenständlich liege ein Familienverfahren vor, die Beschwerdeführerin sei die Gattin von XXXX, Staatsangehöriger von Syrien, die Mutter von XXXX, Staatsangehörige von Syrien sowie von XXXX, Staatsangehöriger von Syrien.Gegenständlich liege ein Familienverfahren vor, die Beschwerdeführerin sei die Gattin von römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, die Mutter von römisch 40 , Staatsangehörige von Syrien sowie von römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien.

Zur Situation im Herkunftsstaat traf das Bundesasylamt unter Anderem folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"Willkürliche Verhaftungen und Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit kommen weiterhin vor....

Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich

verboten... Gleichwohl wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und

Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen sollen der Abschreckung dienen, sowie dazu, die Inhaftierten gefügig zu machen, Geständnisse oder die Nennung von Kontaktpersonen zu erzwingen. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung noch größer.

... Zu den aus politischen Gründen systematisch verfolgten Gruppen

gehören derzeit auch demokratisch orientierte Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, politisch aktive Kurden und im besonderen Maße Islamisten.

Die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitsdienste gilt insbesondere in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß.

... Die Regierung verfolgt weiterhin Menschenrechtsaktivisten und

andere Mitglieder der Zivilgesellschaft. Die Gesetzeslage kriminalisiert die Mitgliedschaft und Aktivität in einer Organisation, die die Regierung für illegal erachtet. In diesem Zusammenhang werden auch immer wieder Kurden von Sicherheitskräften verhaftet.

Die Verfassung verbietet die Gründung politischer Parteien auf ethnischer und religiöser Grundlage. Dennoch bestehen 13 bis 15 kurdische Parteien. Sie werden teilweise geduldet, aber vom Staatsicherheitsdienst streng überwacht. Es herrscht eine starke Zensur und die staatliche Repression ist weitreichend. 2004 hat die syrische Regierung alle politischen Aktivitäten von kurdischen Parteien verboten.

Verdächtige kurdische Aktivisten werden routinemäßig aus Schulen und anderen Arbeitsplätzen des öffentlichen entlassen. Während früher klar war, was vom Staat toleriert wird, herrscht heute große Willkür. Dies zeigt sich als sehr deutlich in einem Bericht von "Danish Immigration Service" vom Jahr 2007. Verschiedene Auskunftspersonen, vor allem Menschenrechtsaktivisten und politisch aktive Kurden beschreiben die enorme Willkür bei Verhaftungen. So könne zum Beispiel ein Kurde, der ein politisches Flugblatt liest, verhaftet werden, während derjenige, der es publiziert hat, nicht belangt wird. Unisono wurde erläutert, dass es kein Muster für Verhaftungen gebe, und es sei nicht voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt wird. Auch bezüglich der Aktivitäten der Kurden ist nicht klar, wo die roten Linien sind. Verschiedene Informanten berichten, dass es keine Muster gebe, wer für welche Tatbestände verhaftet werde. Oft werden die politischen Führer wegen der internationalen Wirkung nicht belangt. Die Regierung geht immer wieder mit großer Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vor.

Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst durch die Geheimdienste über einen Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich auch über mehrere

Stunden hinziehen... In manchen Fällen wird der Betroffene für die

folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. SHRC berichtet, dass sich während den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehrer beklagt hätten, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt worden seien. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen Damaskus International nicht verlassen.

Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylwerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige ehemalige syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wird jedoch inhaltlich nur zum Verfahren des Gatten vorgebracht.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichthof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Zunächst ist anzumerken, dass, selbst wenn die Beschwerdeführerin keinerlei eigenständiges Fluchtvorbringen erstattete, das Entstehen einer Fluchtsituation vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst getroffenen Länderfeststellungen auch gegenständlich nicht auszuschließen ist:

In diesem Zusammenhang ist auf das Verfahren des Gatten, XXXX, zu verweisen, in dessen Verfahren der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Bundesasylamtsbescheid auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 AVG behob und unter anderem festhielt, dass die Annahme der mangelnden Glaubwürdigkeit, das Fluchtvorbringen diesen Beschwerdeführers betreffend, einer näheren nachfolgenden Prüfung - gerade vor dem Hintergrund der Ländersituation in Syrien - nicht standhielt.In diesem Zusammenhang ist auf das Verfahren des Gatten, römisch 40 , zu verweisen, in dessen Verfahren der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag den Bundesasylamtsbescheid auf der Grundlage des Paragraph 66, Absatz 2, AVG behob und unter anderem festhielt, dass die Annahme der mangelnden Glaubwürdigkeit, das Fluchtvorbringen diesen Beschwerdeführers betreffend, einer näheren nachfolgenden Prüfung - gerade vor dem Hintergrund der Ländersituation in Syrien - nicht standhielt.

Sollte also das Bundeasylamt im zweiten Rechtsgang im Verfahren des Gatten nach Vornahme der notwendigen Ergänzungen zum Ergebnis kommen, dass dessen Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, so wäre gegenständlich gleichfalls - im Zusammenhalt mit der gegenüber dem Gatten bestehende Verfolgungssituation - das Bestehen einer Verfolgungsgefahr insofern denkbar, als die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Syrien unter Anwendung der vom Bundesasylamt selbst angenommenen Folter zum Aufenthaltsort des Gatten "befragt" werden könnte.

In diesem Sinne schlägt daher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, den Gatten betreffend, auf das gegenständliche Verfahren durch und war daher gemäß § 66 Abs. 2 AVG der erstinstanzliche Bescheid einer Behebung zuzuführen.In diesem Sinne schlägt daher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, den Gatten betreffend, auf das gegenständliche Verfahren durch und war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der erstinstanzliche Bescheid einer Behebung zuzuführen.

Unabhängig davon wäre der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zu beheben gewesen, da Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers zwar gesondert zu prüfen sind, die Verfahren aber unter einem zu führen sind.Unabhängig davon wäre der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF zu beheben gewesen, da Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers zwar gesondert zu prüfen sind, die Verfahren aber unter einem zu führen sind.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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