Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A1 410.814-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 07.566-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 07.566-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 26.06.2009 durch ihren Vater, XXXX, Staatsangehöriger von Syrien, als gesetzlichen Vertreter den Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin stellte am 26.06.2009 durch ihren Vater, römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, als gesetzlichen Vertreter den Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der mit der Mutter,XXXX, syrische Staatsangehörige, am 26.06.2009 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung, gab diese für den Beschwerdeführer an:Im Rahmen der mit der Mutter,römisch 40 , syrische Staatsangehörige, am 26.06.2009 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung, gab diese für den Beschwerdeführer an:
"Meine Kinder haben überdies keine eigenen Fluchtgründe."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 07.566-BAL, vom 24.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF kein subsidiärer Schutzstatus in Bezug auf Syrien zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus Österreich ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 07.566-BAL, vom 24.11.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF kein subsidiärer Schutzstatus in Bezug auf Syrien zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus Österreich ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete die negative Entscheidung, den internationalen Schutz betreffend, damit, dass die gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe.
Es ging in seinen Feststellungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von Herrn XXXX, beide Staatsangehörige von Syrien, ist und führt in rechtlicher Hinsicht aus, dass gegenständlich ein Familienverfahren vorliegt.Es ging in seinen Feststellungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von Herrn römisch 40 , beide Staatsangehörige von Syrien, ist und führt in rechtlicher Hinsicht aus, dass gegenständlich ein Familienverfahren vorliegt.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und Abs. 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und Absatz 3, erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1-4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins -, 4, sinngemäß für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Ausgehend vom bereits erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin die Tochter von Frau XXXX, beide syrische Staatsangehörige, ist, in deren Verfahren die erstinstanzlichen Bescheide am heutigen Tag gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuerlicher Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden, war spruchgemäß im Sinne obig zitierter Gesetzesstelle zu entscheiden, da die Verfahren in einem zu führen sind.Ausgehend vom bereits erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin die Tochter von Frau römisch 40 , beide syrische Staatsangehörige, ist, in deren Verfahren die erstinstanzlichen Bescheide am heutigen Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuerlicher Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden, war spruchgemäß im Sinne obig zitierter Gesetzesstelle zu entscheiden, da die Verfahren in einem zu führen sind.
Hervorzuheben ist, dass auch in der Beschwerde keinerlei eigene Fluchtgründe für den Beschwerdeführer geltend gemacht wurden, inhaltlich wird in der Beschwerde auf die Fluchtproblematik, den Vater betreffend, eingegangen.
Aus den in dem Verfahren aufgezeigten Bescheidmängeln, welche den Anlass zur Behebung der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidung bildeten, ergibt sich für das gegenständliche Verfahren kein Anhaltspunkt für die Annahme des Bestehens einer eigenständigen, die Beschwerdeführerin selbst betreffenden Verfolgungsgefahr, weder in originärer noch von den Eltern abgeleiteter Hinsicht.
In diesem Sinne war aktuell auf der Grundlage des Bestehens eines Familienverfahrens die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG idgF zu vollziehen.In diesem Sinne war aktuell auf der Grundlage des Bestehens eines Familienverfahrens die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG idgF zu vollziehen.
Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass durchaus Umstände im fortgesetzten Verfahren eintreten könnten, die das Bestehen einer individuellen, die Beschwerdeführerin betreffenden Verfolgungssituation (Nachfluchtgründe) bedeuten könnte.
Das Bundesasylamt hat daher im fortgesetzten Verfahren gleichfalls nochmals die Möglichkeit des Bestehens einer individuellen Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer unabhängig von jener der Eltern zu prüfen.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
27.03.2012