TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/6 A1 410812-1/2010

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Spruch

A1 410.812-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 07.564-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, Zl. 09 07.564-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 26. Juni 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Den Herkunftsstaat habe er am 16.06.2009 illegal verlassen. Sein Reisepass sei schon lange nicht mehr gültig, deshalb hätte er ihn in der Heimat zurückgelassen.

Er sei Mitglied der kurdischen Partei Yekiti. Am 01.06.2009 sei er beauftragt gewesen, eine Veranstaltung zu Ehren des Scheich XXXX zu organisieren. Am nächsten Tag sei er beruflich unterwegs gewesen, als ihn sein Schwiegervater angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht würde und Geheimdienstleute bereits bei seiner Wohnung gewesen seien. Der Schwiegervater habe ihn unterwegs abgeholt und ihn nach XXXX, wo er sich gemeinsam mit seinem Schwager bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe, gebracht. Nach einigen Tagen seien ihm seine Frau und seine Kinder gefolgt und hätten sie Syrien verlassen, da sie Angst um ihr Leben gehabt hätten.Er sei Mitglied der kurdischen Partei Yekiti. Am 01.06.2009 sei er beauftragt gewesen, eine Veranstaltung zu Ehren des Scheich römisch 40 zu organisieren. Am nächsten Tag sei er beruflich unterwegs gewesen, als ihn sein Schwiegervater angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht würde und Geheimdienstleute bereits bei seiner Wohnung gewesen seien. Der Schwiegervater habe ihn unterwegs abgeholt und ihn nach römisch 40 , wo er sich gemeinsam mit seinem Schwager bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe, gebracht. Nach einigen Tagen seien ihm seine Frau und seine Kinder gefolgt und hätten sie Syrien verlassen, da sie Angst um ihr Leben gehabt hätten.

Am 04.08.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe Syrien am 15.06.2009 illegal verlassen, sein Reisepass sei schon lange nicht mehr gültig.

Am 01.06. sei der Todestag von Scheich XXXX. Er sei von der Partei beauftragt gewesen, mit den Mitgliedern der Partei eine Sitzung abzuhalten. Diese habe er auch eingeladen. Die Veranstaltung habe bei seinem Schwiegervater im Keller stattgefunden. Die Veranstaltung sei ohne Probleme abgehalten worden. Dreißig bis vierzig Personen, darunter die Vorsitzenden der Partei, hätten teilgenommen.Am 01.06. sei der Todestag von Scheich römisch 40 . Er sei von der Partei beauftragt gewesen, mit den Mitgliedern der Partei eine Sitzung abzuhalten. Diese habe er auch eingeladen. Die Veranstaltung habe bei seinem Schwiegervater im Keller stattgefunden. Die Veranstaltung sei ohne Probleme abgehalten worden. Dreißig bis vierzig Personen, darunter die Vorsitzenden der Partei, hätten teilgenommen.

Am nächsten Tag - der Beschwerdeführer habe sich in der Arbeit befunden - seien Geheimdienstleute nach Hause gekommen, hätten alles durchsucht und auch Dokumente gefunden. Er sei vom Schwiegervater gewarnt worden, nicht nach Hause zu kommen. Möglicherweise stecke ein Spion dahinter. Ein Vorsitzender sei festgenommen, schließlich aber wieder freigelassen worden. Der Schwiegervater habe ihn bei einer Bushaltestelle abgeholt, ihn zu einem alten Ehepaar gebracht, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe. Die Familie sei nachgekommen und sei sie gemeinsam geflüchtet.

Der Beschwerdeführer legte unter anderem auch eine Bestätigung der kurdischen Yekiti-Partei in Syrien, Österreich-Sektion, vor, in welcher bescheinigt wird, dass der Beschwerdeführer in Syrien Sympathisant der kurdischen Yekiti-Partei ist; der Beschwerdeführer hätte Syrien wegen der Gefahr für sein Leben verlassen müssen; diese Gefahr sei vor allem wegen seiner Aktivitäten mit der Partei entstanden.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 07.564-BAL, vom 24.11.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus Österreich nach Syrien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid, Zl. 09 07.564-BAL, vom 24.11.2009 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ab, erkannte dem Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus Österreich nach Syrien aus.

Da Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen vorgelegter syrischer Dokumente fest.

Hinsichtlich des vorgebrachten Fluchtgrundes sprach das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ab. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er am 04.08.2009 bei der Einvernahme angegeben habe, dass er vermute, dass bei der Veranstaltung ein Spion dabei gewesen wäre und der syrische Geheimdienst deshalb von der Veranstaltung erfahren habe. Dies, da er persönlich die anwesenden Personen zu dieser Veranstaltung eingeladen hätte. Vielmehr wäre wohl der syrische Geheimdienst direkt zu dieser Feier erschienen und hätte somit alle Mitglieder und Unterstützer der Partei, die eingeladen worden seien, verhaften und befragen können.

Des Weiteren sei nicht glaubwürdig, dass der syrische Geheimdienst den Beschwerdeführer als Organisator mehrere Jahre inhaftieren wolle, da er nur einige Mitglieder und Unterstützer eingeladen hätte, aber bei der Veranstaltung keine weiteren Aufgaben gehabt hätte. Zudem wären bei dieser Feier alle Vorsitzenden der Partei aus der Stadt anwesend gewesen. Der syrische Geheimdienst hätte wohl mehr Interesse an der Führung der Yekiti-Partei als an einem Mitglied der Partei gehabt.

Im Übrigen würde der Beschwerdeführer nur vermuten, dass man ihn festgenommen hätte; dazu habe er selbst angegeben, dass ein Vorsitzender der Partei wieder entlassen worden sei und man nicht gleich eingesperrt werden würde, nur weil man Mitglied der Partei sei.

Es sei nicht plausibel, warum der Schwiegervater keinerlei Probleme bekommen habe, zumal die Veranstaltung in seinem Keller stattgefunden habe, er allerdings vermute, dass man ausgerechnet ihn als Organisator für mehrere Jahre inhaftiert hätte.

Dazu sei weiters anzuführen, dass er selbst angegeben habe, bereits mehrmals von den Behörden zu dieser Partei befragt worden zu sein, aber danach jedes Mal wieder nach Hause geschickt worden wäre.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der österreichischen Organisation der Yekiti-Partei in Syrien vorgelegt. Diese sei am 03.07.2009 ausgestellt worden. In dieser sei bescheinigt worden, ein Sympathisant zu sein. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass nach der Ansicht des Bundesasylamtes keine Aktivität darin zu erblicken sei, die auf eine exponierte oder erkennbare führende Position für eine in Syrien verbotene Organisation schließen lassen könnte.

Zur Situation in Syrien traf das Bundesasylamt folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"Willkürliche Verhaftungen und Verletzungen der Rechtsstaatlichkeit kommen weiterhin vor....

Folter ist sowohl durch die Verfassung als auch strafrechtlich

verboten... Gleichwohl wenden Polizei, Justizvollzugsorgane und

Geheimdienste systematisch Gewalt gegen Gefangene an. Bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam sind körperliche Misshandlungen an der Tagesordnung. Insbesondere bei Fällen mit politischem Bezug wird physische und psychische Gewalt in erheblichem Ausmaß eingesetzt. Die Misshandlungen sollen der Abschreckung dienen, sowie dazu, die Inhaftierten gefügig zu machen, Geständnisse oder die Nennung von Kontaktpersonen zu erzwingen. In den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste ist die Gefahr körperlicher und seelischer Misshandlung noch größer.

... Zu den aus politischen Gründen systematisch verfolgten Gruppen

gehören derzeit auch demokratisch orientierte Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, politisch aktive Kurden und im besonderen Maße Islamisten.

Die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitsdienste gilt insbesondere in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß.

... Die Regierung verfolgt weiterhin Menschenrechtsaktivisten und

andere Mitglieder der Zivilgesellschaft. Die Gesetzeslage kriminalisiert die Mitgliedschaft und Aktivität in einer Organisation, die die Regierung für illegal erachtet. In diesem Zusammenhang werden auch immer wieder Kurden von Sicherheitskräften verhaftet.

Die Verfassung verbietet die Gründung politischer Parteien auf ethnischer und religiöser Grundlage. Dennoch bestehen 13 bis 15 kurdische Parteien. Sie werden teilweise geduldet, aber vom Staatsicherheitsdienst streng überwacht. Es herrscht eine starke Zensur und die staatliche Repression ist weitreichend. 2004 hat die syrische Regierung alle politischen Aktivitäten von kurdischen Parteien verboten.

Verdächtige kurdische Aktivisten werden routinemäßig aus Schulen und anderen Arbeitsplätzen des öffentlichen entlassen. Während früher klar war, was vom Staat toleriert wird, herrscht heute große Willkür. Dies zeigt sich als sehr deutlich in einem Bericht von "Danish Immigration Service" vom Jahr 2007. Verschiedene Auskunftspersonen, vor allem Menschenrechtsaktivisten und politisch aktive Kurden beschreiben die enorme Willkür bei Verhaftungen. So könne zum Beispiel ein Kurde, der ein politisches Flugblatt liest, verhaftet werden, während derjenige, der es publiziert hat, nicht belangt wird. Unisono wurde erläutert, dass es kein Muster für Verhaftungen gebe, und es sei nicht voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt wird. Auch bezüglich der Aktivitäten der Kurden ist nicht klar, wo die roten Linien sind. Verschiedene Informanten berichten, dass es keine Muster gebe, wer für welche Tatbestände verhaftet werde. Oft werden die politischen Führer wegen der internationalen Wirkung nicht belangt. Die Regierung geht immer wieder mit großer Härte gegen von Kurden organisierte Anlässe vor.

Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst durch die Geheimdienste über einen Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich auch über mehrere

Stunden hinziehen... In manchen Fällen wird der Betroffene für die

folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. SHRC berichtet, dass sich während den letzten Sommerferien viele Besucher und Rückkehrer beklagt hätten, dass sie bei der Einreise stundenlang inhaftiert, befragt und gedemütigt worden seien. Ohne die Bezahlung von Bestechungsgeldern konnten sie den Flughafen Damaskus International nicht verlassen.

Aktuelle Hinweise gibt es insofern, als nach Syrien abgeschobene Asylwerber und Flüchtlinge sowie zu Besuch in Syrien aufhältige ehemalige syrische Staatsangehörige kurdischer Herkunft regelmäßig von den verschiedenen Geheimdiensten hinsichtlich exilpolitisch aktiver Kurden befragt werden. Darüber hinaus werden in Syrien lebende Verwandte von exilpolitisch aktiven Personen immer wieder auf die Aktivitäten ihrer Angehörigen angesprochen bzw. zu diesen befragt."

Es fehlen jedoch gänzlich Sachverhaltsfeststellungen zur Yekiti-Partei im Besonderen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. In der Beschwerde führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Argumentation des Bundesasylamtes sei zunächst entgegenzuhalten, dass er zwar durchwegs alle Personen gekannt habe, die zu dieser Veranstaltung eingeladen gewesen seien, allein aufgrund dieses Umstandes könne er jedoch nicht ausschließen, dass sich unter diesen Personen nicht doch ein Spion des Geheimdienstes befunden habe und dieser deshalb auf diese Veranstaltung aufmerksam geworden sei. Selbst wenn also die Personen ihm bekannt gewesen seien, könne man nicht ausschließen, dass jemand davon als Spitzel für den Geheimdienst engagiert würde. Dies sei durchaus üblich in seinem Heimatland und der gängige Weg in Syrien, wie der Geheimdienst zu Informationen komme.

Dass die Nachbarn seines Vaters Kurden gewesen seien, bedeute nicht, dass sich nicht auch unter den kurdischen Nachbarn Spitzeln bzw. Informationsträger des Geheimdienstes befinden könnten.

Es gäbe keinen objektiven Grund dafür, dass er als Organisator einer Zentralveranstaltung nicht in Gefahr sei, für mehrere Jahre durch den Geheimdienst verhaftet zu werden. Derartige Vorkommnisse würden in Syrien an der Tagesordnung stehen und seien durch internationale Länderberichte bestätigt.

Die erstinstanzliche Behröde habe sich auch nicht mit der von ihm vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit in Österreich auseinandergesetzt. Er habe im Besonderen eine Bestätigung der Yekiti-Partei aus Syrien in Österreich vorgelegt und sei er bei dieser Partei sehr wohl auch in Österreich exilpolitisch aktiv. Mit diesem Umstand habe sich das Bundesasylamt jedoch überhaupt nicht auseinandergesetzt und sei damit ein wesentliches Faktum in der gegenständlichen Entscheidungsfindung völlig außer Acht gelassen.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Zunächst ist anzumerken, dass die Annahme der mangelnden Glaubwürdigkeit durch das Bundesasylamt einer nachprüfenden Kontrolle nicht standhält:

Die Plausibilitätserwägungen des Bundesasylamtes - Widersprüche wurden keine festgestellt - sind insbesondere, gemessen an der vom Bundesasylamt selbst festgestellten Ländersituation, nicht stichhältig:

Auf Seite 32 des erstinstanzlichen Bescheides trifft das Bundesasylamt Feststellungen zu Scheich Al-Kaznawi, welcher zufolge dieser Feststellungen am 10. Mai 2005 entführt und später ermordet aufgefunden wurde. Dessen Familie und Menschenrechtsgruppen würden syrische Sicherheitskräfte für seinen Tod verantwortlich machen. Dass also eine Veranstaltung für diese Person eine politische Dimension aufweisen kann, ist daher evident.

Das Bundesasylamt stellt selbst weiters fest, dass "die Überwachung und Bespitzelung durch die Sicherheitsdienste besonders in den von Kurden bewohnten Gebieten als groß gilt".

Vor dem Hintergrund also eines in Syrien vorherrschenden Spitzelwesens kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nicht Opfer eines Spitzels geworden ist. In diesem Sinne erweist sich daher die Rüge in der Beschwerde, die auf das in Syrien vorherrschende Spitzelwesen abstellt, als nicht unzutreffend.

Gerade vor dem Hintergrund der eigenen Länderfeststellungen ist auch der Argumentation des Bundesasylamtes, der syrische Geheimdienst hätte wohl mehr Interesse an der Führung der Yekiti-Partei als einem Mitglied der Partei gehabt, der Boden entzogen:

Das Bundesasylamt stellte die "enorme Willkür bei Verhaftungen"

fest... Es gebe kein Muster für Verhaftungen, und es sei nicht

voraussehbar, wer für welche Aktivitäten belangt würde.... Bezüglich

der Aktivitäten der Kurden ist nicht klar, wo die roten Linien sind. Verschiedene Informanten berichten, dass es keine Muster gebe, wer für welche Tatbestände verhaftet werde. Oft werden die politischen Führer wegen der internationalen Wirkung nicht belangt.

In diesem Sinne kann daher auch nicht die Argumentation des Bundesasylamtes, dass nicht plausibel sei, warum der Schwiegervater keine Probleme bekommen hätte, aufrecht erhalten werden.

Wenn das Bundesasylamt im Zusammenhang mit der vorgelegten Bescheinigung der österreichischen Yekiti-Partei, Österreichsektion, festhält, dass ihm lediglich "Sympathisanteneigenschaft" bescheinigt worden sei, so ist diesbezüglich jedoch anzumerken, und dies stellt insofern einen Verfahrensmangel dar, als das Bundesasylamt die vorgelegte Bescheinigung nicht in vollem Umfang würdigte, dass in der Bescheinigung ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer "Syrien wegen der Gefahr für sein Leben verlassen musste".

Das Bundesasylamt hätte daher im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheinigung einen Vertreter der kurdischen Yekiti-Partei, Österreich-Sektion, zeugenschaftlich einvernehmen müssen, um sich vollends Klarheit zu verschaffen.

Zutreffend wird in der Beschwerde auch moniert, dass sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung völlig unzureichend mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Bescheid auseinandergesetzt hat.

Als weiterer wesentlicher Verfahrensmangel ist zu konstatieren, dass sich im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellungen über die Yekiti-Partei finden.

Das Bundeasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang

umfassende Ermittlungen zur Yekiti-Partei anzustellen und darauf aufbauend entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen;

die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung umfassend zu würdigen und

einen Vertreter der Yekiti-Partei Sektion Österreich zeugenschaftlich zu befragen;

weiters

umfassend die vom Beschwerdeführer in Österreich gesetzten politischen Aktivitäten im Rahmen der Überprüfung des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu ermitteln und in die gesamte Erwägung einfließen zu lassen.

In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

exilpolitische Aktivität, Geheimdienst, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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