TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/7 E12 424907-1/2012

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Veröffentlicht am 07.03.2012
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Spruch

E12 424.907-1/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. 11 12.616-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Islamische Republik Pakistan (im Folgenden: Pakistan), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, Zl. 11 12.616-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein pakistanischer StA, brachte am 21.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 7f) und am 6.2.2012 (AS 47f) von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein pakistanischer StA, brachte am 21.10.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er zu den im Akt ersichtlichen Daten am selben Tag erstbefragt (AS 7f) und am 6.2.2012 (AS 47f) von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er zunächst im Wesentlichen vor, dass er eine Affäre mit einem Mädchen gehabt habe. Zwischen deren Familie und der Familie des BF habe es zuvor Grundstücksstreitigkeiten gegeben. Nachdem die Familie des Mädchens von der Beziehung erfahren habe, habe sie ihn immer wieder mit dem Umbringen bedroht. Vor 9 Monaten sei das Mädchen unter dem BF nicht näher bekannten Umständen verstorben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab der BF weiters an, dass er bzw. die Familie des Mädchens unterschiedlichen Parteien und verschiedenen Volksgruppen angehören würden.

I.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 14.2.2012 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch eins.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BAA vom 14.2.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BAA neben allgemeinen Textblöcken im Wesentlichen aus, dass ein teilweiser Austausch der Vorbringen zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme vorliege. Bei der Erstbefragung habe der BF im Wesentlichen angegeben, er würde aus dem Punjab stammen. Vor dem BAA habe er aus eigenen Stücken die Herkunftsadresse auf " XXXX" korrigiert. Eine schlüssige Erklärung zu diesen Korrekturen habe er nicht abgeben können. Ein Mitbewohner habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass das Postoffice mit "XXXX" angegeben gewesen sei. Ein derartiger Schreibfehler wäre insofern plausibel, handelte es sich um lediglich einen. Aber aus der Erstbefragung ergäbe sich, dass die Adresse wiederholt niedergeschrieben wurde, also selbst bei einem unterstellten Fehler des Dolmetschers nicht unentdeckt geblieben wäre.

Darüber hinaus habe der BF auch aufgrund der Sprachkenntnis nicht glaubhaft machen können, dass er aus "Azad Kashmir" stammt. Er habe keinerlei Kenntnisse über die Landessprache vorweisen können, auch nicht typische Grußformeln, die bei einem langjährigen Aufenthalt in einer bestimmten Region erfahrungsgemäß vorhanden sein müssten. Da der BF jegliche Sprachkenntnisse in Abrede gestellt habe und untauglich darauf verwiesen habe, dass die Umgangssprachen Urdu und Punjabi wären, sei bestätigend, da es sich bei "Azad Kashmir" um eine teilautonome Region handle, deren Bevölkerung Sprachen wie Potwari, Kashmiri, oder auch Pashtu und Punjabi spreche. Darüber hinaus habe der BF selbst angegeben, er würde aus einer Kashmiri-Familie stammen.

Weiters habe der BF offenkundig den bei der Erstbefragung angegebenen Grundstücksstreit gegen politische Tätigkeit in der Muslim Conference Partei und Verfolgung durch einen mächtigen Chaudary der PPP ausgetauscht. Auch hier habe er keine schlüssige Erklärung vorbringen können. Er konnte auch keine schlüssigen Angaben zur Partei und deren Bezeichnung machen, obwohl er vorgeblich für sie tätig gewesen sei.

I.3. Mit Eingabe vom 23.2.2012 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des genauen Beschwerdeinhaltes wird auf den Akt verwiesen. Neben der auszugsweisen Wiedergabe eines Berichtes zur Lage in Kashmir beruft sich der BF auf eine unschlüssige Beweiswürdigung des BAA. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF durch die Nennung von 2 Namen seine Kenntnisse über die All Jammu and Kashmir Muslim Conference belegte. Tatsächlich sei bei ihm in der schule auch nur Urdu, Englisch und Punjabi gelehrt worden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass XXXX nicht die Heimatstadt des BF sei, sondern dass sich dort lediglich die nächste Polizeistation befinde. Beantragt werde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens.römisch eins.3. Mit Eingabe vom 23.2.2012 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Hinsichtlich des genauen Beschwerdeinhaltes wird auf den Akt verwiesen. Neben der auszugsweisen Wiedergabe eines Berichtes zur Lage in Kashmir beruft sich der BF auf eine unschlüssige Beweiswürdigung des BAA. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF durch die Nennung von 2 Namen seine Kenntnisse über die All Jammu and Kashmir Muslim Conference belegte. Tatsächlich sei bei ihm in der schule auch nur Urdu, Englisch und Punjabi gelehrt worden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass römisch 40 nicht die Heimatstadt des BF sei, sondern dass sich dort lediglich die nächste Polizeistation befinde. Beantragt werde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Die BF wurde vom BAA insgesamt 1 Mal einvernommen. Dabei gab im Wesentlichen an, aus der Region Azad Kashmir zu stammen, eine Beziehung zu einem Mädchen, das zu einer anderen Volksgruppe gehörte und dessen Familie der gegnerischen Partei angehörte, gehabt zu haben. Deswegen sei er von der Familie des Mädchens verfolgt worden.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

III.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

III.2. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch drei.2. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).römisch drei.3. Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

III.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch drei.4. Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

III.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.römisch drei.5. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten nachzuholen.

Das Bundesasylamt ist verpflichtet den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn die Beschwerdeinstanz, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

III.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BAA nochmals eingehend zu dessen Fluchtgründen zu befragen haben. Dabei wird nicht nur auf die tatsächliche Herkunftsregion des BF und seine Kenntnisse dazu einzugehen sein. Es ist auch zu prüfen, inwieweit die Angaben des BF hinsichtlich Sprachkenntnis, Unterrichtssprachen, Kurzform des Parteinamens den Tatsachen entsprechen könnten. Insbesondere wird auch eine eingehende Auseinandersetzung mit seinen tatsächlichen Fluchtgründen (Verfolgung durch die Familie der Freundin wegen unterschiedlicher politischer Ansichten und unterschiedlicher Volksgruppe) unumgänglich sein. Dabei ist insbesondere nach konkreten Vorfällen, dem Verbleib des Mädchens, hat der BF bei der Polizei oder sonstigen Stellen Hilfe gesucht, etc. zu fragen. Auch die detaillierte Auseinandersetzung mit einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wird stattzufinden haben. Ebenso werden die vom BF angegebene Parteitätigkeit und sein Detailwissen über die Partei, deren Führungsorgane, Strukturen, etc. abzufragen sein.römisch drei.6. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das BAA nochmals eingehend zu dessen Fluchtgründen zu befragen haben. Dabei wird nicht nur auf die tatsächliche Herkunftsregion des BF und seine Kenntnisse dazu einzugehen sein. Es ist auch zu prüfen, inwieweit die Angaben des BF hinsichtlich Sprachkenntnis, Unterrichtssprachen, Kurzform des Parteinamens den Tatsachen entsprechen könnten. Insbesondere wird auch eine eingehende Auseinandersetzung mit seinen tatsächlichen Fluchtgründen (Verfolgung durch die Familie der Freundin wegen unterschiedlicher politischer Ansichten und unterschiedlicher Volksgruppe) unumgänglich sein. Dabei ist insbesondere nach konkreten Vorfällen, dem Verbleib des Mädchens, hat der BF bei der Polizei oder sonstigen Stellen Hilfe gesucht, etc. zu fragen. Auch die detaillierte Auseinandersetzung mit einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wird stattzufinden haben. Ebenso werden die vom BF angegebene Parteitätigkeit und sein Detailwissen über die Partei, deren Führungsorgane, Strukturen, etc. abzufragen sein.

Aus Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, über welches konkrete familiäres Auffangnetz der BF in Pakistan verfügt, welches Bildungsniveau bzw. welche Ausbildung er hat, ob er eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten hat, etc. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung durchführen zu können.Aus Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sowie auch aus den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation des BF im Fall einer Rückkehr konkret gestalten könnte. So geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, über welches konkrete familiäres Auffangnetz der BF in Pakistan verfügt, welches Bildungsniveau bzw. welche Ausbildung er hat, ob er eine (zumindest vorübergehende) Wohnmöglichkeit, Beschäftigungsmöglichkeiten hat, etc. Diese Umstände wären aber zwingend zu erheben gewesen, um eine ordnungsgemäße Refoulement-Prüfung durchführen zu können.

In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel und aktueller Länderfeststellungen einer schlüssigen und umfangreichen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

III.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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