TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/7 D20 306555-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2012
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D20 306555-2/2012/9E

D20 306557-2/2012/7E

D20 306558-2/2012/7E

D20 314122-2/2012/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 19.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 14.921-EAST Ost, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 19.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 14.921-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 19.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 14.922-EAST Ost, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 19.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 14.922-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 19.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 14.923-EAST Ost, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 19.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 14.923-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 19.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 14.924-EAST Ost, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 19.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 14.924-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2004 unter dem Namen XXXX, sowie für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen XXXX, jeweils einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie moslemischen Glaubensbekenntnisses zu sein. Als Grund für ihren Asylantrag gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Gendarmeriegrenzüberwachungsposten Hainburg an der Donau die politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat an.Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2004 unter dem Namen römisch 40 , sowie für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 , jeweils einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie moslemischen Glaubensbekenntnisses zu sein. Als Grund für ihren Asylantrag gab die Erstbeschwerdeführerin vor dem Gendarmeriegrenzüberwachungsposten Hainburg an der Donau die politische und wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat an.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste in Folge gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Zweitbeschwerdeführerin nach Deutschland weiter, weshalb die Asylverfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen mit Aktenvermerk vom 25.08.2004 vom Bundesasylamt wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerinnen eingestellt wurden. In Deutschland gab die Erstbeschwerdeführerin, unter der Identität XXXX vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, XXXX, am 14.09.2004 im Wesentlichen an, von Österreich rasch weiter nach Deutschland gereist zu sein, um einer Abschiebung zu entgehen. Zu den Gründen für ihre Ausreise befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Gegen die Erstbeschwerdeführerin seien keine Verfolgungsmaßnahmen erfolgt, während des zweiten Krieges habe man in dauernder Angst gelebt. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor einer weiteren Festnahme ihres Ehemannes.Die Erstbeschwerdeführerin reiste in Folge gemeinsam mit ihrem Ehemann und der Zweitbeschwerdeführerin nach Deutschland weiter, weshalb die Asylverfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen mit Aktenvermerk vom 25.08.2004 vom Bundesasylamt wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerinnen eingestellt wurden. In Deutschland gab die Erstbeschwerdeführerin, unter der Identität römisch 40 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, römisch 40 , am 14.09.2004 im Wesentlichen an, von Österreich rasch weiter nach Deutschland gereist zu sein, um einer Abschiebung zu entgehen. Zu den Gründen für ihre Ausreise befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Gegen die Erstbeschwerdeführerin seien keine Verfolgungsmaßnahmen erfolgt, während des zweiten Krieges habe man in dauernder Angst gelebt. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor einer weiteren Festnahme ihres Ehemannes.

Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in XXXX, Deutschland, geboren, wo sich die Erst- bis Drittbeschwerdeführer bist zum negativen Abschluss ihrer Asylverfahren aufhielten. Nach negativem Abschluss der Asylverfahren in Deutschland reisten sie nochmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.04.2006 neuerlich Asylanträge in Österreich, welche nach Datenbereinigung im Fall der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen dem Verfahren aus dem Jahr 2004 zugeordnet wurden. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin ihre Identität als XXXX der Zweitbeschwerdeführerin als XXXX und des Drittbeschwerdeführers als XXXX an.Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer in römisch 40 , Deutschland, geboren, wo sich die Erst- bis Drittbeschwerdeführer bist zum negativen Abschluss ihrer Asylverfahren aufhielten. Nach negativem Abschluss der Asylverfahren in Deutschland reisten sie nochmals illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.04.2006 neuerlich Asylanträge in Österreich, welche nach Datenbereinigung im Fall der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen dem Verfahren aus dem Jahr 2004 zugeordnet wurden. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin ihre Identität als römisch 40 der Zweitbeschwerdeführerin als römisch 40 und des Drittbeschwerdeführers als römisch 40 an.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.04.2006 gab die Erstbeschwerdeführerin an, bisher in Österreich richtige Angaben gemacht zu haben. Zu ihren bisherigen Aufenthalten gab die Erstbeschwerdeführerin an, im Jahr 2004 über Dagestan nach Österreich gereist zu sein. Von Österreich sei sie weiter nach Deutschland gereist, von wo sie wieder zurück nach Österreich gefahren sei. Nach den Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann in der Heimat ein Mal festgenommen worden sei, sie wisse nicht, wer ihn festgenommen habe. Nach ihrem Ehemann sei im Haus gesucht und er mitgenommen worden. Mit Hilfe eines bei der Polizei beschäftigten Angehörigen sei ihr Mann freigekauft worden. Dieser Verwandte sei danach ermordet worden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin Angst gehabt habe und ausgereist sei. Über Nachfrage, ob es noch weitere Vorfälle, die nur die Erstbeschwerdeführerin betroffen hätten, gegeben habe, gab sie an, dass ihr selbst nichts passiert sei. Nachdem ihrem Ehemann Gefahr drohe, sei auch sie gefährdet. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann 2003 oder 2004 mitgenommen worden sei. Die Fragen, ob sie im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin jeweils, ebenso wie Probleme wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann nicht gekämpft habe. Die Erstbeschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat dauernd in Angst leben müsste. Die abschließend gestellte Frage, ob sie alle Gründe ihrer Ausreise geschildert habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin.

Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.08.2006 nach Zulassung des Verfahrens gab die Erstbeschwerdeführerin an, von 1986 bis 1994 die Schule besucht zu haben und danach Hausfrau gewesen zu sein, ihr Ehemann habe für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Ihr Ehemann habe am Bau gearbeitet. Im Jahr 2004 habe sie sich entschlossen, die Heimat zu verlassen, ausgereist sei sie im Juli 2004, wobei sie sich an das genaue Datum nicht erinnere. Die Fragen, ob sie im Herkunftsstaat vorbestraft oder inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin jeweils. Gegen sie bestehe keine staatliche Fahndungsmaßnahme, sie sei nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer politischen Partei. Die Erstbeschwerdeführerin verneinte Probleme auf Grund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen. Zur freien Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es ihr wegen ihres Gedächtnisses schwer falle, Angaben zu machen. Es habe Krieg geherrscht, Männer seien verschwunden. Die Erstbeschwerdeführerin sei wegen ihres Mannes gekommen, eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass nicht alle Angaben vor der Erstaufnahmestelle West am 12.04.2006 der Wahrheit entsprochen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin gab nach Vorhalt ihrer Angaben vor dem Bundesasylamt am 12.04.2006 an, dass ihr Mann nicht mitgenommen worden sei. Einem entfernten Verwandten ihrer Mutter sei aber tatsächlich die Kehle durchgeschnitten worden. Mit ihrer Ausreise habe dieser Vorfall aber nichts zu tun. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihr der Ehemann Anweisungen für ihre Aussagen vor dem Bundesasylamt gegeben, ihr aber danach ihre Angaben zum Vorwurf gemacht habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab auf die Frage, ob sie oder ihr Ehemann konkrete Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten, an, dass sie das nicht glaube. Es habe keine Vorfälle gegeben. Nach dem konkreten Ausreisegrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass im Herkunftsstaat Männer verschwinden würden. Sie wisse nicht, ob es einen Grund gebe, weshalb ihr Mann mitgenommen werden sollte; konkrete Hinweise dafür habe sie nicht wahrgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst um ihren Ehemann, weitere Gründe für das Verlassen der Heimat gebe es nicht. Nachgefragt wollte die Erstbeschwerdeführerin keine weiteren Fluchtgründe angeben.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, Zahlen 04 16.694-BAL, 04 16.697-BAL und 06 03.952-BAL, wurden die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 19.08.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, Zahlen 04 16.694-BAL, 04 16.697-BAL und 06 03.952-BAL, wurden die Asylanträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vom 19.08.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, den Erstbis Drittbeschwerdeführern zugestellt am 06.10.2006, wurden fristgerecht am 19.10.2006 im Familienverfahren Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, an dessen Stelle in Folge mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof trat.

Am XXXX wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte unter Vorlage einer vom Standesamtsverband XXXX am XXXX auf den Namen XXXX, ausgestellten Geburtsurkunde am 09.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2007, Zahl 07 06.258-BAL, wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Viertbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Am römisch 40 wurde der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellte unter Vorlage einer vom Standesamtsverband römisch 40 am römisch 40 auf den Namen römisch 40 , ausgestellten Geburtsurkunde am 09.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2007, Zahl 07 06.258-BAL, wurde der Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Viertbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Z AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in Folge Beschwerde an den Asylgerichtshof) erhoben.

Für den 12.08.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 16.07.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der Beschwerde. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief der XXXX vor. Die Verhandlung wurde zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Anfragen beim Krankenhaus XXXX auf unbestimmte Zeit vertagt.Für den 12.08.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 16.07.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der Beschwerde. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief der römisch 40 vor. Die Verhandlung wurde zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Anfragen beim Krankenhaus römisch 40 auf unbestimmte Zeit vertagt.

Für den 26.01.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes im Landesgericht XXXX (der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verbüßte zum damaligen Zeitpunkt in Österreich eine Haftstrafe) anberaumt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 02.11.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der Beschwerde.Für den 26.01.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes im Landesgericht römisch 40 (der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin verbüßte zum damaligen Zeitpunkt in Österreich eine Haftstrafe) anberaumt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 02.11.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der Beschwerde.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011, Zahlen D7 306.555-1/2008, D7 306.557-1/2008, D7 306.558-1/2008 und D7 314.122-1/2008, wurden die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011, Zahlen D7 306.555-1/2008, D7 306.557-1/2008, D7 306.558-1/2008 und D7 314.122-1/2008, wurden die Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof ging nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 12.08.2010 und 26.01.2011 von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus und führte diesbezüglich aus, dass die Erstbeschwerdeführerin selbst ihre Angaben zur Festnahme ihres Ehemannes widerrufen habe. Auf ihre Person bezogene Fluchtgründe habe die Erstbeschwerdeführerin weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde oder vor dem Asylgerichtshof vorgebracht. Sie habe sich vielmehr immer darauf bezogen, dass ihrem Ehemann Gefahr drohe. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht einmal konkrete Hinweise auf das Bestehen einer Gefahr für ihren Ehemann behauptet, sondern sich - ebenso wie dieser - auf reine Spekulationen und Ausführungen zur allgemeinen Lage ohne Bezug zu ihrer Person oder der Person ihres Ehemannes beschränkt. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof habe die Beschwerdeführerin wiederholt, dass weder ihrem Ehemann noch ihr im Herkunftsstaat irgendetwas passiert wäre und sei auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Rückkehrbefürchtungen anzugeben. Nachdem das Vorbringen des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin nicht geeignet gewesen sei, asylrelevante Verfolgung darzutun, könne aus diesem auch keine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin abgeleitet werden.

Am 12.12.2011 stellten die Beschwerdeführer - nachdem über die Beschwerdeführer zuvor am 11.12.2011 nach ihrer erneuten illegalen Einreise aus Deutschland kommend das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung in Form einer Unterbringung in einer Familienunterkunft verhängt worden war - die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.12.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt an, dass sie Angst habe nach Hause zurückzukehren. Zu den Gründen der Antragstellung hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Kinder befänden sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr, sodass für diese die von ihr getätigten Angaben gelten würden. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. Nach Belehrung, dass das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin zur Zahl 04 16.694-BAL bereits rechtskräftig entschieden worden seien, verneinte die Erstbeschwerdeführerin die Frage, ob sie neue Gründe für die Antragstellung habe und gab an, damals nur wegen der Probleme ihres Ehemannes geflüchtet zu sein und selbst keine Flucht- und Asylgründe zu haben. Welche Gefahr der Erstbeschwerdeführerin in Tschetschenien drohe, wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht. Wegen der Probleme ihres Ehemannes könnten auch der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern Schwierigkeiten entstehen. Die Familie ihres Ehemannes könnte der Erstbeschwerdeführerin ihre Kinder wegnehmen. Sie stelle jetzt einen neuerlichen Antrag, weil sie Angst vor ihrem Ehemann habe. Sie habe sich erst jetzt von ihm getrennt und deswegen auch erst jetzt einen Asylantrag gestellt. Nach islamischem Recht würden nach der Trennung die Kinder dem Mann zugesprochen, wovor die Erstbeschwerdeführerin Angst habe. Ihr Ehemann habe bereits nach islamischem Recht die Scheidung ausgesprochen.

In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2011 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor (Schreibfehler im Original):

"F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

A: Ja.

F: Gelten die von Ihnen gemachten Angaben, welche Sie als Mutter und gesetzliche Vertreterin für Ihre drei Kinder (XXXX; XXXX und XXXX), oder haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?F: Gelten die von Ihnen gemachten Angaben, welche Sie als Mutter und gesetzliche Vertreterin für Ihre drei Kinder (römisch 40 ; römisch 40 und römisch 40 ), oder haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

A: All meine Angaben gelten auch für meine drei Kinder. Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe.

Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu.

Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz.

F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Ich habe mehrere Dokumente mitgehabt, diese sind in Deutschland bei der Asylbehörde geblieben. Es handelte sich dabei um meinen russischen Inlandsreisepass, die Geburtsurkunden meiner Kinder sowie eine Übersetzung meiner Heiratsurkunde.

F: Haben Sie außer diesen Dokumenten noch weitere?

A: Ja, ich habe die original russische Heiratsurkunde mit. Auch habe ich einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, um mich von meinen Nochehemann scheiden zu lassen.

Anmerkung: Dokumente werden in Kopie zum Akt genommen.

F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Ich habe weitschichtige Verwandte in Österreich. Habe aber keinen Kontakt zu Ihnen.

F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

A: Ich bin zurzeit mit meinen drei Kindern in Österreich aufhältig.

F Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nur mit meinen drei Kindern im gelinderen Mittel.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Ja.

F: Wie schaut Ihre bisherige Integration in Österreich aus?

A: Ich habe mehrere Freunde in Österreich. Ich habe ca. fünf Jahre in Österreich gelebt. Ich fühle mich hier integriert.

F: Wie haben Sie sich bis jetzt Ihren Lebensunterhalt verdient?

A: Ich habe Sozialunterstützung von Österreich erhalten. Ich habe die ganze Zeit nicht gearbeitet, sondern war vom Staat abhängig. Ich habe ab und zu fünf Euro die Stunde verdient, wenn ich Leute, darunter auch andere Asylwerber, zum Arzt begleitet habe.

F: Sind Ihre Gründe für gegenständlichen Asylantrag, die, welche Sie bei Ihrer ersten Antragstellung vorgebracht haben, die Selben? Können Sie neue Beweismittel vorlegen?

A: Ich habe jetzt im Moment massive Probleme. Meine Fluchtgründe sind jetzt ganz anders als in meinem ersten Verfahren. Ich glaube, dass die jetzigen Gründe wichtiger sind, als die Gründe meiner ersten Antragstellung.

F: Welche Gründe wären das nun?

A: Als wir in Österreich einen negativen Bescheid erhalten haben, sind wir nach Frankreich und dann nach Belgien gereist. In Belgien wurde das Verhältnis zu meinen Mann schlechter. Es gab ständig Streitigkeiten. Er hat mich sehr oft geschlagen. Er hat mich gedemütigt und angeschrien. Ich kann auch ein Foto vorlegen, da bin ich mit einem blauen Auge abgebildet.

F: Haben Sie Anzeige bei der deutschen Polizei erstattet?

A: Nein, habe ich nicht, ich bin einfach nach Deutschland geflüchtet. Ich wollte einfach weg von ihm.

V: Warum geben Sie bei der Erstbefragung am 13.12.2011 an, dass Sie keine neuen Gründe haben. Mir erzählen Sie über angebliche Übergriffe durch Ihren Mann! Weiters handelt es sich dabei um Übergriffe durch Dritte, welche weiters nichts mit Ihrer Lage im Heimatland zu tun haben! Gibt es bezüglich Ihrer Heimat neue Fluchtgründe?

A: Nach muslimischer und tschetschenischer Tradition ist es so, dass der Vater der Kinder die Erziehungsberechtigung hat bzw. seine Verwandten. Als ich in Deutschland war, hat er mir über unsere Scheidung per Telefon verkündet, dass wir geschieden sind. So geht das bei uns. Ich weiß, wenn ich nach Tschetschenien zurück komme, werden seine Verwandten mir die Kinder wegnehmen.

V: Woher sollten die Verwandten erfahren, dass Sie zurück gekehrt sind?

A: Wir wohnen in einem Dorf. Meine Eltern und seine Eltern. Das ist ganz leicht zu erfahren.

V: Sie könnten sich woanders in Tschetschenien bzw. Russischen Föderation niederlassen!

A: Meine Eltern wären sicher dagegen. Sie werden sagen, dass ich nach hause zurückmuss.

V: Wie alt sind Sie? Haben Sie keine eigene Entscheidungskraft?

A: Das ist bei uns so Tradition. All die Jahre habe ich hier in Österreich mit meinen Mann gelebt. Ich wurde von ihm unterdrückt. Erst jetzt, wo er nicht mehr da ist, fühle ich mich von ihm befreit.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. (....) Wollen Sie etwas angeben?

A: (denkt nach) ... ich habe dazu nichts zu sagen.

V: Wollen Sie die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat durch die Dolmetscherin übersetzt haben? Ich weiße weiters auch ausdrücklich auf die IFA hin! Sie haben danach Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen!

A: Ja.

Anmerkung: Übersetzung erfolgt, insgesamt fünf Seiten, als Beilage 1 zum Akt.

F: Wollen Sie zu den Feststellungen etwas angeben?

A: Diese Informationen klingen für mich kompliziert. Ich kann aber Befunde vorlegen, dass ich krank bin. Ich leide unter Aneurysma.

V: Sie legten zwar ein Formular für die Bewilligung einer Verfahrenshilfe vor, jedoch wurde nicht einmal ausgefühlt, betreffend welcher Rechtssache Sei die Verfahrenhilfe beantragen! Weiters ist auf dem Formular auch gar nicht ersichtlich, dass Sie Ihr Ansuchen bereits bei einem Gericht eingereicht haben! Was geben Sie dazu an?

A: Ich war schon bei der Richterin. Ich habe auch gesagt, dass sich meine Dokumente in Deutschland sind. Sie sagte mir auch, dass ich meine Heiratsurkunde übersetzen lassen muss und dann wieder kommen soll. Ich habe mit einer Beamtin der Caritas gesprochen. Diese meinte, sie wird sich darum kümmern, dass die Dokumente aus Deutschland geschickt werden. Die Übersetzung meiner Heiratsurkunde muss ich auch bezahlen. Ich bekomme im Moment nur Verpflegungsgeld aber keine Unterstützung um das zu bezahlen.

F: Bei welchem Gericht waren Sie?

A: (denkt nach) .... In der XXXX.A: (denkt nach) .... In der römisch 40 .

F: Wann waren Sie dort?

A: Vorige Woche am Dienstag.

F: Da hatten Sie das Formular schon mit?

A: Ja.

V: Ich glaube, Ihr ganzes Vorbringen entspricht nicht der Wahrheit,. Wenn Sie bereits das Formular mit hatten, warum ist dieses dann erst mit 22.12.2011 datiert?!

A: Ich war zweimal bei dem Gericht. Das Formular wurde mit Hilfe der Caritas ausgefüllt.

F: Wann waren Sie das zweite Mal bei Gericht

A: Am 27.12.2011.

F: Um wie viel Uhr?

A: Um etwa 10.00 Uhr.

F: In Ihrem ersten Asylverfahren gaben Sie bei IOM einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in Ihr Heimatland ab. Allerdings widerriefen Sie diese wieder mit 15.07.2011! Warum?

A: Zu diesem Zeitpunkt war mein Mann in Schubhaft. Als er aus der Schubhaft entlassen wurde, wollte er, dass ich mit ihm zusammen nach Frankreich reise. Deswegen habe ich meine Entscheidung dann geändert, da er mich gezwungen hat, mit ihm nach Frankreich zu reisen.

V: Dann steht ja jetzt nichts mehr im Wege, dass Sie freiwillig heimreisen!

A: Die Situation ist jetzt anders, dadurch, dass ich von ihm getrennt bin. Er hat die Scheidung ausgesprochen. Daher kann ich nicht nachhause.

V: Russland hat mehr als 120 Millionen Einwohner, Sie haben die Möglichkeit in ganz Russland niederzulassen! Wo ist das Problem?

A: Sie können das nicht verstehen. Es ist nach unserer Tradition so, dass ich meinen Eltern gehorsam sein muss. Wenn ich zurückkehre, werden Sie davon erfahren und ich muss nachhause.

F: Haben Sie noch andere Verwandte in Ihrer Heimat?

A: Ja.

F: Wem?

A: Ich habe zwei Brüder und drei Schwestern. Alle wohnen in Tschetschenien.

V: Dann könnten Sie ja auch Unterstützung durch Ihre Geschwister erhalten?!

A: Sie haben eigene Familien. Sie müssen auch Ihre eigenen Familien versorgen. Ich glaube nicht, dass Sie mich unterstützen werden.

V: Und wie glauben Sie, dass Sie Ihr weiters Leben in Österreich bewerkstelligen werden?

A: Ich glaube ich kann in Österreich arbeiten. Auch könnten mich dann meine Kinder unterstützen.

F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben, was Ihnen wichtig erscheint?

A: (denkt nach) ... Ich bin hier, weil ich meine Kinder behalten

möchte. Wenn ich zurückkehre, wäre ich dann kinderlos.

V: Sie können Sich auch in Russland an die zuständigen Behörden wenden?

A: Das ist schwer zu verstehen.

Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Antrag des RB: Ich ersuche die Behörde zu prüfen, wie das Obsorgerecht in Tschetschenien im Scheidungsfall ist. Weiters wäre zu überprüfen, in wie weit es für alleinerziehende Frauen aus Tschetschenien, eine zumutbare Möglichkeit gibt, sich in Russland in einem anderen Landesteil ohne familiärer Unterstützung niederzulassen um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Konnten Sie meinen Fragen folgen?

A: Ja."

Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben des XXXX vom XXXX dem Bundesasylamt vor, wonach die Beschwerdeführer beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - XXXX vorgesprochen und einen Asylfolgeantrag gestellt hätten. Das Schreiben ist mit einem Foto der Erstbeschwerdeführerin versehen, auf welchem sie mit einem Augenhämatom abgebildet ist.Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 dem Bundesasylamt vor, wonach die Beschwerdeführer beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - römisch 40 vorgesprochen und einen Asylfolgeantrag gestellt hätten. Das Schreiben ist mit einem Foto der Erstbeschwerdeführerin versehen, auf welchem sie mit einem Augenhämatom abgebildet ist.

Mit Bescheiden vom 12.01.2012, Zahlen 11 14.921-EAST Ost, 11 14.922-EAST Ost, 11 14.923-EAST Ost und 11 14.924-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.12.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt fest, dass die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Fluchtgründe vorgebracht habe, die bereits vor ihrer Ausreise bestanden hätten und kein neuer Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen.Mit Bescheiden vom 12.01.2012, Zahlen 11 14.921-EAST Ost, 11 14.922-EAST Ost, 11 14.923-EAST Ost und 11 14.924-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer vom 12.12.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt fest, dass die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren Fluchtgründe vorgebracht habe, die bereits vor ihrer Ausreise bestanden hätten und kein neuer Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die Begründung des neuerlichen Antrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungswesentlichen Sachverhalt entstehen zu lassen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

"Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung und den Einvernahmen zum gegenständlichen Verfahren. Sie gaben bei der niederschriftlichen Einvernahme an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht wären. Sie bezogen sich im Erstverfahren auf die Fluchtgründe Ihres Ehemannes, diesen .Gründen wurde aber keine Glaubwürdigkeit beschieden, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft war, dass die angegebenen Gründen welche Sie nun vorbringen möchten.

Sie brachten im gegenständlichen Verfahren bei der Einvernahme am 30.12.2011 vor, dass Sie sich von Ihrem Mann getrennt hätten. Ihre Fluchtgründe wären jetzt ganz anders. Sie wären nach Frankereich und weiter nach Belgien gereist. In Belgien wären die Verhältnisse zu Ihrem Mann schlechter geworden. Es wäre zu Streitigkeiten gekommen und wären Sie von Ihrem Mann geschlagen worden. Das wäre auch auf dem Foto, der deutschen Behörden ersichtlich. An die deutschen Behörden hätten Sie sich nicht gewandt. Wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren würden, würden die Eltern Ihres Mannes Ihnen die Kinder wegnehmen. Auch würden Ihre Eltern Sie wieder zu der Familie Ihres Mannes schicken. Weiters legten Sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe, welches mit 22.12.2011 datiert ist vor. Weiters erklärten Sie, an Aneurysma zu leiden.

Diesem Vorbringen kann aus folgenden Gründen kein Glauben geschenkt werden:

  • -Strichaufzählung
    Sie haben sich zu keiner Zeit an zuständige Behörden gewandt. Weder in Deutschland noch in Österreich. Das Foto, der deutschen Behörden ist nicht geeignet, tatsächliche Übergriffe Ihres Mannes zu beweisen.

  • -Strichaufzählung
    Laut Ihrer Angaben in Ihrem ersten Asylverfahren lebt nur noch Ihre Schwiegermutter und nicht wie von Ihnen angegeben beide Elternteile Ihres Mannes.

  • -Strichaufzählung
    Sie behaupteten, am 20.12.2011 bereits bei Gericht gewesen zu sein um um Verfahrenshilfe anzusuchen. Tatsächlich ist das Antragsformular mit 22.12.2011 datiert. Auf Vorhalt behaupteten Sie ein zweites Mal, nämlich am 27.12.2011 bei Gericht gewesen zu sein. Allerdings ist auf dem Formular nicht einmal ausgefüllt, für welchen Zweck Sie Verfahrenshilfe beantragen würden, noch ist ein Einlaufstempel ersichtlich, aus dem hervorgeht, dass Sie tatsächlich um Verfahrenshilfe angesucht hätten.

  • -Strichaufzählung
    Weiters behaupteten Sie, Ihren Antrag auf freiwillige Rückkehr nur zurück gezogen zu haben, da Ihre Mann Sie dazu gezwungen hätte, nachdem dieser aus der Schubhaft entlassen wurde. Tatsächlich hat aber Ihr Mann ebenfalls einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt.

  • -Strichaufzählung
    Nicht den Tatsachen entsprechen kann es, dass Sie von Ihren Eltern und Geschwistern, keine Unterstützung erhalten würden.

Der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Diesen Grundsätzen entspricht Ihr Vorbringen nicht.

Da sich somit sämtliches Vorbringen in diesem Antrag auf Sachverhalte stützt die ihnen bereits vor Rechtskraft der Vorbescheide zur Verfügung gestanden haben und somit existent waren, können diese nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Aus diesem Grund wurde dem Antrag des Rechtsberaters auf Zulassung des Verfahrens nicht entsprochen.

Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt.

Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Daran ändern auch immer wieder neue Asylanträge, die darauf Bezug nehmen, nichts. Es wird im Ergebnis stets nur die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321) - siehe auch Bescheid des UBAS vom 11.09.2006, Zahl.: 241.187/7-XV/48/06.Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Daran ändern auch immer wieder neue Asylanträge, die darauf Bezug nehmen, nichts. Es wird im Ergebnis stets nur die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321) - siehe auch Bescheid des UBAS vom 11.09.2006, Zahl.: 241.187/7-XV/48/06.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.

Sie tauschten Ihre Fluchtgründe bei all Ihren Einvernahme im ersten Asylverfahren willkürlich aus. Auch in Deutschland brachten Sie bei Ihrer Befragung zum Asylverfahren andere Fluchtgründe vor. Sie gaben mehrmals zu, falsche Angaben gemacht zu haben. Sie traten während Ihres Asylverfahrens mit unterschiedlichen Namen und Geburtsdaten auf.

Betreffend der Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens im Erstverfahren, wird auf die Ausführungen und Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz Zl.: 04 16.694 BAL und im Erkenntnis des AGH vom 19.04.2011 zur Zahl D7 306555-1/2008/20E verwiesen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie diese Umstände als Ihre ultima Ratio offensichtlich dazu benutzen, Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich unter dem Missbrauch des Asylwesens und Umgehung von die Einreise von Fremden ins Bundesgebiet sowie deren Aufenthalt in Österreich verbindlich regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

Weiters drängt sich der Behörde unweigerlich der Verdacht auf, dass Sie nur deshalb alleine nach Österreich gekommen sind und angeben, sich von Ihren Mann getrennt zu haben, um somit für sich und Ihre Kinder eine bessere Ausgangslage zu sichern."

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres zweiten "Asylantrages" ausschließlich Umstände geltend gemacht hätten, die ihren Schilderungen zu Folge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des "Bescheides vom 14.10.2011, Zl. D11 413599-1/2010-8E", bestanden hätten und diese Umstände daher von vornherein nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.

Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten der Beschwerdeführer ausgehenden Interessenabwägung; zuvor führte das Bundesasylamt betreffend die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sich im Bundesgebiet "der Ehemann XXXX, (AIS 11 13.678 EAST-OST, und Ihre Kinder XXXX, (AIS 11 13. 08 668), XXXX, (AIS 11 13.669) und XXXX, (AIS 11 13.671)". Weiters würden "noch die Ex-Ehefrau Ihres Ehemannes und deren zwei Kinder aus erster Ehe in Österreich" leben, welche "XXXX und XXXX" heißen würden.Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten der Beschwerdeführer ausgehenden Interessenabwägung; zuvor führte das Bundesasylamt betreffend die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sich im Bundesgebiet "der Ehemann römisch 40 , (AIS 11 13.678 EAST-OST, und Ihre Kinder römisch 40 , (AIS 11 13. 08 668), römisch 40 , (AIS 11 13.669) und römisch 40 , (AIS 11 13.671)". Weiters würden "noch die Ex-Ehefrau Ihres Ehemannes und deren zwei Kinder aus erster Ehe in Österreich" leben, welche "XXXX und XXXX" heißen würden.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.01.2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in welcher vorgebracht wird, dass die Erstbeschwerdeführerin aus einer traditionellen tschetschenischen Familie stamme; der Ehemann sei von den Eltern ausgesucht worden, da die Familie gleichgesinnt gewesen sei und aus der selben Gegend stamme. Schon bald nach der Heirat sei der Ehemann gegen die Erstbeschwerdeführerin gewalttätig geworden. Im Jahr 2003 habe die Erstbeschwerdeführerin nach einem schweren Gewaltausbruch ihres Ehemannes diesen verlassen und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Nach vier Monaten sei die Erstbeschwerdeführerin wieder zu ihrem Ehemann zurückgegangen. Im Jahr 2004 sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Österreich geflüchtet. Im Jahr 2009 habe ein Wutanfall des Ehemannes dazu geführt, dass er den Kopf der Erstbeschwerdeführerin gegen eine Wand geschlagen habe und habe die Erstbeschwerdeführerin in Folge an starken Kopfschmerzen gelitten. Sie habe ein Krankenhaus aufgesucht, habe jedoch nicht den Ehemann als Verursacher der Schmerzen angegeben. Ein anderes Mal sei die Tochter verprügelt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe dies der Heimleitung gemeldet, welche einen Arzt sowie das Jugendamt verständigt habe. Zur Beruhigung der Situation sei der Ehemann für vier Monate in ein anderes Quartier verlegt worden. Im Jänner 2010 sei die gesamte Familie nach XXXX übersiedelt. Nach einem Gewaltvorfall im Februar 2010 habe die Erstbeschwerdeführerin mit Unterstützung der Leiterin des Heimes Kontakt zur Polizei aufgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung im Falle eines weiteren Gewaltausbruches belehrt worden. Die XXXX der Landesregierung und das Jugendamt seien von dem Vorfall informiert worden und würden sich auch entsprechende Einträge im GVS-System finden. Am Nachmittag sei die Erstbeschwerdeführerin mit Unterstützung der Polizei zusammen mit den Kindern ins Frauenhaus gebracht und anschließend in ein anderes Quartier nach XXXX verlegt worden. In weiterer Folge habe sich der Ehemann - aus der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannten Gründen - strafbar gemacht und habe ein Jahr im Gefängnis verbracht. Nach der Entlassung sei er zu der Erstbeschwerdeführerin und den Kindern zurückgekehrt. Mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 seien die Asylanträge der Beschwerdeführer endgültig negativ entschieden worden. Der Ehemann habe entschieden, dass die Familie nach Frankreich und in weiterer Folge nach Belgien reisen solle. Die Situation der Eheleute habe sich zugespitzt. Neben ständigen Demütigungen und Wutausbrüchen sei ihr Ehemann immer öfter gewalttätig gegen die Erstbeschwerdeführerin geworden. Nach einem schweren Gewaltausbruch sei die Erstbeschwerdeführerin schließlich mit ihren Kindern nach Deutschland geflüchtet. In Deutschland habe sie einen weiteren Asylantrag gestellt. Bei der Antragstellung sei von den deutschen Behörden ein Foto von der Erstbeschwerdeführerin gemacht worden, auf dem sie dem noch geschwollenen Auge von der Misshandlung durch ihren Ehemann zu sehen sei. Dieses Foto sei der EAST-Ost bereits vorgelegt worden. In Deutschland habe der Ehemann die Erstbeschwerdeführerin angerufen und per Telefon die Scheidung ausgesprochen. Nach tschetschenischem Gewohnheitsrecht würde nach der Scheidung dem Ehemann bzw. der Familie des Ehemannes die Obsorge für die Kinder zustehen. Als die Erstbeschwerdeführerin gehört habe, dass ihr Ehemann unterwegs nach Deutschland sei, sei sie aus Angst vor ihm weiter nach Österreich gefahren und habe aufgrund der geänderten Umstände einen neuen Asylantrag gestellt. Eine vom Ehemann telefonisch ausgesprochene Scheidung sei nach islamischem Recht gültig und wirksam. Die Erstbeschwerdeführerin wolle sich aber auch offiziell, das heißt nach russischem Recht von ihrem Ehemann scheiden lassen und habe diesbezüglich das Bezirksgericht XXXX bereits aufgesucht. Am 20.12.2011 sei sie von der Richterin allgemein über die rechtlichen Vorgänge im Falle einer Scheidung informiert und die Erstbeschwerdeführerin an das Jugendamt verwiesen worden. Am 27.12.2011 habe die Erstbeschwerdeführerin die Scheidung einreichen wollen, die Klage sei jedoch nicht angenommen worden, da die Erstbeschwerdeführerin keine deutsche Übersetzung ihrer russischen Heiratsurkunde vorlegen habe können. Die Erstbeschwerdeführerin werde die Übersetzung in den nächsten Tagen erhalten und diese dann unverzüglich dem Bezirksgericht vorlegen.Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.01.2011 wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in welcher vorgebracht wird, dass die Erstbeschwerdeführerin aus einer traditionellen tschetschenischen Familie stamme; der Ehemann sei von den Eltern ausgesucht worden, da die Familie gleichgesinnt gewesen sei und aus der selben Gegend stamme. Schon bald nach der Heirat sei der Ehemann gegen die Erstbeschwerdeführerin gewalttätig geworden. Im Jahr 2003 habe die Erstbeschwerdeführerin nach einem schweren Gewaltausbruch ihres Ehemannes diesen verlassen und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Nach vier Monaten sei die Erstbeschwerdeführerin wieder zu ihrem Ehemann zurückgegangen. Im Jahr 2004 sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Österreich geflüchtet. Im Jahr 2009 habe ein Wutanfall des Ehemannes dazu geführt, dass er den Kopf der Erstbeschwerdeführerin gegen eine Wand geschlagen habe und habe die Erstbeschwerdeführerin in Folge an starken Kopfschmerzen gelitten. Sie habe ein Krankenhaus aufgesucht, habe jedoch nicht den Ehemann als Verursacher der Schmerzen angegeben. Ein anderes Mal sei die Tochter verprügelt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe dies der Heimleitung gemeldet, welche einen Arzt sowie das Jugendamt verständigt habe. Zur Beruhigung der Situation sei der Ehemann für vier Monate in ein anderes Quartier verlegt worden. Im Jänner 2010 sei die gesamte Familie nach römisch 40 übersiedelt. Nach einem Gewaltvorfall im Februar 2010 habe die Erstbeschwerdeführerin mit Unterstützung der Leiterin des Heimes Kontakt zur Polizei aufgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung im Falle eines weiteren Gewaltausbruches belehrt worden. Die römisch 40 der Landesregierung und das Jugendamt seien von dem Vorfall informiert worden und würden sich auch entsprechende Einträge im GVS-System finden. Am Nachmittag sei die Erstbeschwerdeführerin mit Unterstützung der Polizei zusammen mit den Kindern ins Frauenhaus gebracht und anschließend in ein anderes Quartier nach römisch 40 verlegt worden. In weiterer Folge habe sich der Ehemann - aus der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannten Gründen - strafbar gemacht und habe ein Jahr im Gefängnis verbracht. Nach der Entlassung sei er zu der Erstbeschwerdeführerin und den Kindern zurückgekehrt. Mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 seien die Asylanträge der Beschwerdeführer endgültig negativ entschieden worden. Der Ehemann habe entschieden, dass die Familie nach Frankreich und in weiterer Folge nach Belgien reisen solle. Die Situation der Eheleute habe sich zugespitzt. Neben ständigen Demütigungen und Wutausbrüchen sei ihr Ehemann immer öfter gewalttätig gegen die Erstbeschwerdeführerin geworden. Nach einem schweren Gewaltausbruch sei die Erstbeschwerdeführerin schließlich mit ihren Kindern nach Deutschland geflüchtet. In Deutschland habe sie einen weiteren Asylantrag gestellt. Bei der Antragstellung sei von den deutschen Behörden ein Foto von der Erstbeschwerdeführerin gemacht worden, auf dem sie dem noch geschwollenen Auge von der Misshandlung durch ihren Ehemann zu sehen sei. Dieses Foto sei der EAST-Ost bereits vorgelegt worden. In Deutschland habe der Ehemann die Erstbeschwerdeführerin angerufen und per Telefon die Scheidung ausgesprochen. Nach tschetschenischem Gewohnheitsrecht würde nach der Scheidung dem Ehemann bzw. der Familie des Ehemannes die Obsorge für die Kinder zustehen. Als die Erstbeschwerdeführerin gehört habe, dass ihr Ehemann unterwegs nach Deutschland sei, sei sie aus Angst vor ihm weiter nach Österreich gefahren und habe aufgrund der geänderten Umstände einen neuen Asylantrag gestellt. Eine vom Ehemann telefonisch ausgesprochene Scheidung sei nach islamischem Recht gültig und wirksam. Die Erstbeschwerdeführerin wolle sich aber auch offiziell, das heißt nach russischem Recht von ihrem Ehemann scheiden lassen und habe diesbezüglich das Bezirksgericht römisch 40 bereits aufgesucht. Am 20.12.2011 sei sie von der Richterin allgemein über die rechtlichen Vorgänge im Falle einer Scheidung informiert und die Erstbeschwerdeführerin an das Jugendamt verwiesen worden. Am 27.12.2011 habe die Erstbeschwerdeführerin die Scheidung einreichen wollen, die Klage sei jedoch nicht angenommen worden, da die Erstbeschwerdeführerin keine deutsche Übersetzung ihrer russischen Heiratsurkunde vorlegen habe können. Die Erstbeschwerdeführerin werde die Übersetzung in den nächsten Tagen erhalten und diese dann unverzüglich dem Bezirksgericht vorlegen.

Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge mangelhaften Ermittlungsverfahrens und fehlerhafter Beweiswürdigung wird vorgebracht, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes die traditionelle Scheidung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann jedenfalls als "neu" zu werten sei, die die Erstbeschwerdeführerin während des ersten Asylverfahrens in Österreich noch verheiratet gewesen sei. Die Trennung von ihrem Ehemann sei aufgrund der Misshandlungen erfolgt, denen die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder über viele Jahre ausgesetzt gewesen seien, erfolgt. Diese habe angesichts der tschetschenischen Tradition, dass die Kinder nach der Scheidung zu der Familie ihres Ehemannes kämen, massive Auswirkungen und eine völlige Änderung der Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder zu Folge. Die Auffassung des Bundesasylamtes, dass sich sämtliches Vorbringen in diesem Antrag auf Sachverhalte stütze, die ihnen bereits vor Rechtskraft der Vorbescheide zur Verfügung gestanden hätten und somit existent gewesen seien sei gänzlich verfehlt und könne dieser nicht gefolgt werden. Vor Rechtskraft der Vorbescheide sei die familiäre Situation eine andere gewesen, da die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann noch Eheleute gewesen seien.

Völlig unverständlich sei auch, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss komme, dass sich die Erstbeschwerdeführerin zu keiner Zeit an zuständige Behörden in Deutschland oder Österreich gewandt hätte. Zu der Situation in Österreich sei die Erstbeschwerdeführerin weder befragt worden, noch habe das Bundesasylamt von sich aus Ermittlungen getätigt. Hätte das Bundesasylamt nur ansatzweise den Sachverhalt klären wollen, hätte es mühelos feststellen können, dass es in Österreich wiederholt gewalttätige Vorfälle gegeben habe und diese auch den österreichischen Behörden, nämlich der Landesregierung XXXX sowie dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bekannt gewesen seien, zumal sogar entsprechende Eintragungen im GVS-System XXXX, erstes Asylverfahren der Beschwerdeführer, in Österreich vorliegen würden.Völlig unverständlich sei auch, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss komme, dass sich die Erstbeschwerdeführerin zu keiner Zeit an zuständige Behörden in Deutschland oder Österreich gewandt hätte. Zu der Situation in Österreich sei die Erstbeschwerdeführerin weder befragt worden, noch habe das Bundesasylamt von sich aus Ermittlungen getätigt. Hätte das Bundesasylamt nur ansatzweise den Sachverhalt klären wollen, hätte es mühelos feststellen können, dass es in Österreich wiederholt gewalttätige Vorfälle gegeben habe und diese auch den österreichischen Behörden, nämlich der Landesregierung römisch 40 sowie dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bekannt gewesen seien, zumal sogar entsprechende Eintragungen im GVS-System römisch 40 , erstes Asylverfahren der Beschwerdeführer, in Österreich vorliegen würden.

Zum Beweis der Glaubwürdigkeit einer Scheidung infolge bereits seit Jahren bestehender Eheprobleme (Gewalt in der Familie) werde die Beschaffung des Grundversorgungsaktes beantragt. Auch in Deutschland seien die Behörden informiert gewesen, da das dem Bundesasylamt vorgelegte Foto, auf dem die misshandelte Erstbeschwerdeführerin zu sehen sei, von den deutschen Asylbehörden selbst aufgenommen worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe lediglich aus Angst vor einer Anzeige gegen ihren Ehemann bei der Polizei Abstand genommen, was ihr jedoch unter den schwierigen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Wäre das Bundesasylamt tatsächlich an einer Feststellung des Sachverhaltes interessiert gewesen, hätte sie auch eine Befragung bzw. Begutachtung der 11-jährigen Tochter durch eine fachkundige Kinderpsychologin/Kinderpsychiaterin anordnen können. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin überhaupt nicht auseinandergesetzt und sei an einer objektiven Ermittlung und Klärung des Sachverhaltes in keiner Weise interessiert gewesen.

Bei der Einvernahme sei die Erstbeschwerdeführerin gefragt worden, ob sie psychisch und physisch in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Frage bejaht, jedoch später ausgeführt, dass sie krank sei. Sie leide an einem Aneurysma und könne auch entsprechende Befunde vorlegen. Das Bundesasylamt treffe dazu die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihrer Einvernahme am 30.12.2011 ausdrücklich angegeben habe, dass sie psychisch und physisch gesund sei, was offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Des Weiteren seien im Bescheid Textbausteine aus einem ganz anderen Akt übernommen worden. So werde auf Seite 23 des angefochtenen Bescheides angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend mache, die ihren Schilderungen zu Folge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 14.10.2011, Zl. D11 413599-1/2010-8E, im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Aktenzahl des ersten Asylverfahrens der Erstbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof habe jedoch D7 306555 gelautet. Die vom Bundesasylamt angeführte Zahl stamme offensichtlich aus einem anderen Akt.

Auch die Ausführungen zu Spruchpunkt II. würden Passagen aufweisen, die einem anderen Akt zuzuordnen seien. So werde auf Seite 26, 6. Absatz ausgeführt, dass sich im Bundesgebiet noch der Ehemann XXXX, die Kinder XXXX, XXXX, XXXX sowie die Exfrau und zwei weitere Kinder aus erster Ehe des Ehemannes aufhalten würden. Die Erstbeschwerdeführerin kenne keine Personen mit diesem Namen, es handle sich offensichtlich nicht um ihre Angehörigen und könne daher eine Prüfung, ob eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin zulässig sei, überhaupt nicht stattgefunden haben. Es zeige sich sowohl an der Art und Weise wie die Einvernahme durchgeführt worden sei, als auch an den zahlreichen Aktenwidrigkeiten im Bescheid, dass das Bundesasylamt an einem ordentlichen Verfahren im Falle der Erstbeschwerdeführerin nicht interessiert gewesen sei. Das durchgeführte Verfahren entspreche nicht den Grundsätzen des AVG. Die Entscheidung sei daher rechtswidrig.Auch die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. würden Passagen aufweisen, die einem anderen Akt zuzuordnen seien. So werde auf Seite 26, 6. Absatz ausgeführt, dass sich im Bundesgebiet noch der Ehemann römisch 40 , die Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie die Exfrau und zwei weitere Kinder aus erster Ehe des Ehemannes aufhalten würden. Die Erstbeschwerdeführerin kenne keine Personen mit diesem Namen, es handle sich offensichtlich nicht um ihre Angehörigen und könne daher eine Prüfung, ob eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin zulässig sei, überhaupt nicht stattgefunden haben. Es zeige sich sowohl an der Art und Weise wie die Einvernahme durchgeführt worden sei, als auch an den zahlreichen Aktenwidrigkeiten im Bescheid, dass das Bundesasylamt an einem ordentlichen Verfahren im Falle der Erstbeschwerdeführerin nicht interessiert gewesen sei. Das durchgeführte Verfahren entspreche nicht den Grundsätzen des AVG. Die Entscheidung sei daher rechtswidrig.

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wird ausgeführt, dass bei der Prüfung der Frage, ob einem Asylantrag ein neuer Sachverhalt zugrunde liege, es ausschließlich darauf ankomme, ob dieser bereits verfahrensgegenständlich gewesen sei. Es komme darauf an, ob ein neuer asylrelevanter Sachverhalt oder entscheidungsrelevante Tatsachen, die erst nach rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren eingetreten seien, vorgebracht worden seien. Zu einer neuen Sachentscheidung könne die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus müsse die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukomme und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne. Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Scheidung der Erstbeschwerdeführerin (nach tschetschenischen Traditionen) von ihrem Ehemann jedenfalls als ein geänderter Umstand anzusehen. Nach tschetschenischer Tradition würden üblicherweise dem Ehemann die Kinder überlassen. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes zur Zahl D11 311802-1/2008/13E verwiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin werde von ihrer eigenen Familie in Bezug auf ihre Kinder keine Unterstützung erhalten. Ihre Eltern seien traditionell orientiert und hätten wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass im Falle einer Trennung die Kinder zur Familie des Vaters gehören würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei bereits einmal - noch vor ihrer Flucht aus Tschetschenien - von ihrem Ehemann getrennt gewesen und habe damals ihre zweijährige Tochter bei ihrem Ehemann lassen müssen.

Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sei wiederholt gewalttätig gegen seine Kinder gewesen; würde er - der tschetschenischen Tradition folgend - die alleinige Obsorge für seine Kinder erhalten, wären diese seinen Misshandlungen ungehindert ausgesetzt. Wenn die Erstbeschwerdeführerin ihre Kinder behalten wollte, wäre sie in ihrer Heimat völlig auf sich alleine gestellt. Wie jedoch in den Länderfeststellungen zu dem angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausgeführt wird, sei die Situation für alleinstehende Frauen sehr schwierig. Die staatliche Unterstützung sei nicht ausreichend, um die eigene Existenz und jene der Kinder zu sichern. Für die Erstbeschwerdeführerin wirke sich die derzeitige Situation als alleinstehende Mutter, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens in der Russischen Föderation so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei, der die Asylrelevanz nicht abgesprochen werden könne.

Eine Änderung der Sachlage, nämlich nicht nur in Nebenpunkten, der außerdem Asylrelevanz zukomme, liege somit eindeutig vor, weshalb das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls nicht hätte zurückweisen dürfen.

Es werde gleichzeitig der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.02.2012, Zahlen D20 306555-2/2012/4Z, D20 306557-2/2012/3Z, D20 306558-2/2012/3Z und D20 314122-2/2012/3Z, wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Jeweils mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.02.2012, Zahlen D20 306555-2/2012/4Z, D20 306557-2/2012/3Z, D20 306558-2/2012/3Z und D20 314122-2/2012/3Z, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Seitens des Asylzentrums XXXX, der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer, wurde mit Schreiben vom XXXX das Protokoll des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX betreffend die Scheidungsklage der Erstbeschwerdeführerin, welchem entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Scheidung der zwischen ihr und ihrem Ehemann am XXXX in der Gemeinde XXXX geschlossenen Ehe geklagt hat. Das Verschulden treffe den Beklagten auf Grund seines aggressiven und gewalttätigen Verhaltens.Seitens des Asylzentrums römisch 40 , der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer, wurde mit Schreiben vom römisch 40 das Protokoll des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Scheidungsklage der Erstbeschwerdeführerin, welchem entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Scheidung der zwischen ihr und ihrem Ehemann am römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 geschlossenen Ehe geklagt hat. Das Verschulden treffe den Beklagten auf Grund seines aggressiven und gewalttätigen Verhaltens.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 12.12.2011 gestellt. Es ist daher auf alle vier Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 12.12.2011 gestellt. Es ist daher auf alle vier Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor.Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der vier Beschwerdeführer vor.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Es ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8), dass, da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie in diesem Erkenntnis ausführlich dargestellt wird - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.Es ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344-8), dass, da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie in diesem Erkenntnis ausführlich dargestellt wird - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012 betreffend die Erstbeschwerdeführerin erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem eigenen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und nach Durchsicht der Vorakten und insbesondere des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 19.04.2011, Zahl: D7 306555-1/2008/20E, ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Begründung ihres gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz ein - gegenüber dem ersten Asylverfahren - völlig neues Vorbringen erstattete, der von der Erstbeschwerdeführerin nunmehr behauptete Sachverhalt auch erst nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 19.04.2011 entstand und in diesem auch inhaltlich in keiner Weise über die nunmehr behaupteten Fluchtgründe abgesprochen worden war.

Die Erstbeschwerdeführerin machte in ihrem ersten Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend und stützte ihren Asylantrag in Österreich im Wesentlichen darauf, dass ihr Ehemann in Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sie aufgrund der behaupteten Bedrohung ihres Ehemannes zusammen mit diesem und der Zweitbeschwerdeführerin Tschetschenien verlassen habe.

Im vorliegenden Asylverfahren bringt die Erstbeschwerdeführerin nunmehr vor, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt und Angst vor diesem habe; ihr Ehemann habe die Scheidung ausgesprochen und würden nach islamischem Recht bei einer Trennung die Kinder dem Mann zugesprochen. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage, ob die Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz die selben seien wie die Gründe im Rahmen der ersten Antragstellung, gab die Erstbeschwerdeführerin explizit an, dass ihre nunmehrigen Fluchtgründe "ganz anders" seien und sie selbst massive Probleme habe. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei seit dem letzten Asylverfahren schlechter geworden; sie sei sehr oft geschlagen, gedemütigt und angeschrien worden. Während des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland, habe der Ehemann telefonisch die Scheidung verkündet und würden im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die Verwandten ihres Ehemannes ihr die Kinder wegnehmen. Zum Beweis der Misshandlungen durch ihren Ehemann legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben des XXXX vom XXXX vor, welches mit einem Foto der Erstbeschwerdeführerin, auf welchem diese mit einem Hämatom am rechten Auge abgebildet ist, vor.Im vorliegenden Asylverfahren bringt die Erstbeschwerdeführerin nunmehr vor, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt und Angst vor diesem habe; ihr Ehemann habe die Scheidung ausgesprochen und würden nach islamischem Recht bei einer Trennung die Kinder dem Mann zugesprochen. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.12.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin auf die Frage, ob die Gründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz die selben seien wie die Gründe im Rahmen der ersten Antragstellung, gab die Erstbeschwerdeführerin explizit an, dass ihre nunmehrigen Fluchtgründe "ganz anders" seien und sie selbst massive Probleme habe. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei seit dem letzten Asylverfahren schlechter geworden; sie sei sehr oft geschlagen, gedemütigt und angeschrien worden. Während des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin in Deutschland, habe der Ehemann telefonisch die Scheidung verkündet und würden im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die Verwandten ihres Ehemannes ihr die Kinder wegnehmen. Zum Beweis der Misshandlungen durch ihren Ehemann legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 vor, welches mit einem Foto der Erstbeschwerdeführerin, auf welchem diese mit einem Hämatom am rechten Auge abgebildet ist, vor.

Aus der Sicht des Asylgerichtshofes lässt sich bereits angesichts dieses Vorbringens nicht sagen, dass die Erstbeschwerdeführerin ausschließlich einen Sachverhalt behauptet habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.04.2011 (als letzte inhaltliche Entscheidung über das Asylvorbringen der Erstbeschwerdeführerin) ereignet hätte. Die nunmehrige Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihrem Ehemann - mit welchem die Erstbeschwerdeführerin im ersten Verfahren noch traditionell und standesamtlich verheiratet war - aufgrund der vorgebrachten Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin kann nicht anders betrachtet werden, als dass es sich dabei um einen nach rechtskräftigem Abschluss des letzten Verfahrens entstandenen Sachverhalt handelt.

Dieser gegenüber dem ersten Asylverfahren geänderte Sachverhalt wurde seitens des Bundesasylamtes nicht ausreichend berücksichtigt und es wurden dazu und insbesondere zur Frage des geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf die Frage des subsidiären Schutzes beziehungsweise zur Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in der nunmehrigen aktuellen Situation der Erstbeschwerdeführerin überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt, welche den Schluss zulassen würden, dass im gegenständlichen Asylverfahren eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache zulässig wäre. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. In diesem Zusammenhang finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei konkret auf die Erstbeschwerdeführerin bezogene Feststellungen zu ihrer individuellen Situation im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als traditionell geschiedene Frau (an dieser Stelle wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile beim Bezirksgericht XXXX, laut. beigebrachtem Protokoll vom XXXX, eine Scheidungsklage der Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX, eingebracht hat) mit drei minderjährigen Kindern; insbesondere wurden auch keinerlei Feststellungen zur familiären Situation der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsland getroffen.Dieser gegenüber dem ersten Asylverfahren geänderte Sachverhalt wurde seitens des Bundesasylamtes nicht ausreichend berücksichtigt und es wurden dazu und insbesondere zur Frage des geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf die Frage des subsidiären Schutzes beziehungsweise zur Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer in der nunmehrigen aktuellen Situation der Erstbeschwerdeführerin überhaupt keine Ermittlungen durchgeführt, welche den Schluss zulassen würden, dass im gegenständlichen Asylverfahren eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache zulässig wäre. Wie bereits oben dargestellt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen sind, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. In diesem Zusammenhang finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei konkret auf die Erstbeschwerdeführerin bezogene Feststellungen zu ihrer individuellen Situation im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als traditionell geschiedene Frau (an dieser Stelle wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile beim Bezirksgericht römisch 40 , laut. beigebrachtem Protokoll vom römisch 40 , eine Scheidungsklage der Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit römisch 40 , eingebracht hat) mit drei minderjährigen Kindern; insbesondere wurden auch keinerlei Feststellungen zur familiären Situation der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsland getroffen.

Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 30.12.2011 weiters an, dass sie krank sei, sie leide an Aneurysma und könne diesbezüglich auch Befunde vorlegen. Das Bundesasylamt ging auf diese - erstmals im gegenständlichen Verfahren - vorgebrachte Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht ein, sondern stellte vielmehr aktenwidrig fest, dass die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich angegeben habe, dass sie psychisch und physisch gesund sei. Die Erstbeschwerdeführerin wurde jedoch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zur Frage ihres Gesundheitszustandes nicht näher befragt und wurden auch nachdem die Erstbeschwerdeführerin angab, krank zu sein und an Aneurysma zu leiden, keine Nachfragen gestellt oder die Erstbeschwerdeführerin zur Vorlage von entsprechenden Befunden aufgefordert, dies obwohl das Bundesasylamt - auch im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Antrag der Erstbeschwerdeführerin - gehalten gewesen wäre, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Hinblick auf die Gesundheitssituation und damit allenfalls verbundene subsidiäre Schutzgründe der Erstbeschwerdeführerin zu ermitteln.

Die Begründung im angefochtenen Bescheid erweist sich aber auch an anderen Stellen als grob mangelhaft und teilweise aktenwidrig: So wird in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt I. auf Seite 23 des angefochtenen Bescheides der Erstbeschwerdeführerin unzutreffend festgehalten, dass diese zur Begründung ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend mache, die ihren Schilderungen zu Folge, schon vor Eintritt der Rechtskraft "des Bescheides vom 14.10.2011, Zl. D11 413599-1/2010-8E", im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Bei diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes handelt es sich jedoch um eine nicht die Erstbeschwerdeführerin (oder ihre Kinder) betreffende Entscheidung. Demzufolge ist auch die Ausführung auf Seite 24 des Bescheides, dass die Rechtskraft des ergangenen "Bescheides" vom 14.10.2011 zur Zahl D11 413599-1/2010-8E dem neuerlichen Antrag der Erstbeschwerdeführerin entgegenstehe, unzutreffend. Unrichtig ist auch die Feststellung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung auf Seite 26 des angefochtenen Bescheides: bei den im Bescheid angeführten, im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen mit den Familiennamen XXXX und XXXX, handelt es sich offensichtlich nicht um Angehörige der Beschwerdeführerin und leben auch - wie jedoch im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - eine "Ex-Ehefrau" des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und deren zwei Kinder aus erster Ehe unter den Namen XXXX und XXXX nicht in Österreich bzw. besteht offenbar kein Verwandtschaftsverhältnis zu Personen dieses Namens.Die Begründung im angefochtenen Bescheid erweist sich aber auch an anderen Stellen als grob mangelhaft und teilweise aktenwidrig: So wird in der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. auf Seite 23 des angefochtenen Bescheides der Erstbeschwerdeführerin unzutreffend festgehalten, dass diese zur Begründung ihres zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend mache, die ihren Schilderungen zu Folge, schon vor Eintritt der Rechtskraft "des Bescheides vom 14.10.2011, Zl. D11 413599-1/2010-8E", im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Bei diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes handelt es sich jedoch um eine nicht die Erstbeschwerdeführerin (oder ihre Kinder) betreffende Entscheidung. Demzufolge ist auch die Ausführung auf Seite 24 des Bescheides, dass die Rechtskraft des ergangenen "Bescheides" vom 14.10.2011 zur Zahl D11 413599-1/2010-8E dem neuerlichen Antrag der Erstbeschwerdeführerin entgegenstehe, unzutreffend. Unrichtig ist auch die Feststellung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung auf Seite 26 des angefochtenen Bescheides: bei den im Bescheid angeführten, im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen mit den Familiennamen römisch 40 und römisch 40 , handelt es sich offensichtlich nicht um Angehörige der Beschwerdeführerin und leben auch - wie jedoch im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird - eine "Ex-Ehefrau" des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und deren zwei Kinder aus erster Ehe unter den Namen römisch 40 und römisch 40 nicht in Österreich bzw. besteht offenbar kein Verwandtschaftsverhältnis zu Personen dieses Namens.

In Bezug auf die Begründung der Ausweisung der Beschwerdeführer muss festgehalten werden, dass die langjährige Abwesenheit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers aus Tschetschenien bzw. der Umstand, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Deutschland bzw. Österreich geboren wurden und in Tschetschenien nicht gelebt haben, im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung keinerlei Berücksichtigung durch das Bundesasylamt fand.

Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen - wie oben dargestellt - im ersten Asylverfahren nunmehr völlig geänderten Sachverhaltes - von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen - auch wegen der vorgelegten Beweismittel - überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach § 68 AVG im vorliegenden Fall erforderlich.Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen - wie oben dargestellt - im ersten Asylverfahren nunmehr völlig geänderten Sachverhaltes - von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen - auch wegen der vorgelegten Beweismittel - überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und des Unterlassens jeglicher Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG im vorliegenden Fall erforderlich.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin grob mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin nicht gemäß § 68 AVG zurückweisen hätte dürfen.Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin grob mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin nicht gemäß Paragraph 68, AVG zurückweisen hätte dürfen.

Im fortgesetzten Verfahren sind die aufgezeigten Verfahrensmängel, die auch in der Beschwerde zu Recht gerügt werden, zu sanieren. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen und in Folge schlüssig zu begründen haben, ob Sachverhaltsänderungen vorliegen und ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommen kann. Nach der oben dargestellten Judikatur wird das Bundesasylamt ebenso Sachvershaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, unter Berücksichtigung ihres aktuellen Familienstandes zu berücksichtigen haben.

Der im Fall der Erstbeschwerdeführerin vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; daran anknüpfend war im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG auch hinsichtlich der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer spruchgemäß mit einer Behebung deren erstinstanzlicher Bescheide vorzugehen.Der im Fall der Erstbeschwerdeführerin vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; daran anknüpfend war im Sinne des vorliegenden Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch hinsichtlich der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer spruchgemäß mit einer Behebung deren erstinstanzlicher Bescheide vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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