Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E10 421633-1/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. WEBER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 1105.845-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. WEBER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 1105.845-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 28.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 1105.845-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 28.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 1105.845-BAW, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen brachte die bP vor, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden, der behaupteten Mitgliedschaft bei der illegalen Organisation "XXXX" sowie wegen ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht in die Türkei zurückkehren zu können bzw. zu wollen.
Hinsichtlich des Vorbringens der bP in Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Mit Schreiben vom 14.10.2011 erging an die belangte Behörde nachfolgender Erhebungsauftrag gem. § 66 (1) AVG:Mit Schreiben vom 14.10.2011 erging an die belangte Behörde nachfolgender Erhebungsauftrag gem. Paragraph 66, (1) AVG:
"...
Aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen wird im gegenständlichen Fall beauftragt weitere Erhebungen im folgenden Umfang durchzuführen:
1.) Der BF legte bereits beim Bundesasylamt einen türkischen Reisepass XXXX vor. Diese wurde auszugsweise in einer SW-Kopie zum Akt gegeben, wobei auf dieser Kopie etliche Eintragungen und Stempel nicht lesbar sind.1.) Der BF legte bereits beim Bundesasylamt einen türkischen Reisepass römisch 40 vor. Diese wurde auszugsweise in einer SW-Kopie zum Akt gegeben, wobei auf dieser Kopie etliche Eintragungen und Stempel nicht lesbar sind.
Der belangten Behörde wird daher aufgetragen, den BF zur Vorlage des oa. Reisepasses neuerlich zu beauftragen und dem erkennenden Gericht eine vollständige und vollständig lesbare Kopie vorzulegen.
2.) Aus einer auf AS 161 ersichtlichen Bestätigung des Generalkonsulats der Republik Türkei vom 14.2.2011 geht hervor, dass der BF an diesem Tag die Ausstellung eines neuen Reispasses beantragte und die Ausstellung ca. 6 Wochen dauern wird.
Die belangte Behörde wird in diesem Zusammenhang beauftragt zu ermitteln, ob die türkischen Behörden dem BF zwischenzeitig den beantragten Reisepass ausgestellt haben, ihn im positiven Fall dessen Vorlage aufzutragen und eine lesbare Kopie dem ho. Gericht zu übermitteln.
Weiters wird die belangte Behörde beauftragt, zu erheben, ob Personen, welche in der Türkei in Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, bzw. gegen welche in diesem Zusammenhang ermittelt bzw. nach denen in diesem Zusammenhang gefahndet wird, ein Reisepass ausgestellt, bzw. diesen Personen von den türkischen Vertretungsbehörden im Ausland ein solcher Reisepass verlängert wird.
3.) Der BF behauptet, in der Türkei Mitglied der XXXX gewesen zu sein.3.) Der BF behauptet, in der Türkei Mitglied der römisch 40 gewesen zu sein.
Die belangte Behörde wird beauftragt, entsprechende Feststellungen zur XXXX zu treffen (vgl. etwa ho. Erk. E10 310829-1/2008/76E), dem BF zur Kenntnis zu bringen und sowohl die getroffenen Feststellungen als auch die Ausführungen der BF hierzu dem ho. Gericht zu übermitteln.Die belangte Behörde wird beauftragt, entsprechende Feststellungen zur römisch 40 zu treffen vergleiche etwa ho. Erk. E10 310829-1/2008/76E), dem BF zur Kenntnis zu bringen und sowohl die getroffenen Feststellungen als auch die Ausführungen der BF hierzu dem ho. Gericht zu übermitteln.
4.) Letztlich wird die belangte Behörde beauftragt, den BF und seine ehemalige Gattin zu seinen Reisebewegungen seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich genau zu befragen und das Ergebnis dem ho. Gericht mitzuteilen."
Nach wiederholt nicht beantworteten Urgenzen teilte die belangte Behörde zu oa. Erhebungsauftrag mit E-Mail vom 26.1.2011 Folgendes mit:
"...Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, erlaubt sich, im Auftrag der ha. Leitung, bekannt zu geben, dass trotz des Aktionsplanes 2011, des darauf fußenden Programms der bevorzugten Verfahrensführung im Bundesasylamt und einer Reihe anderer prioritär zu führenden Verfahrensgruppen im Bundesasylamt, versucht werden wird, die gesetzliche Mindestfrist für das Ermittlungsverfahren einzuhalten, dies aber nicht in allen Verfahren zugesichert werden kann."
Dem oa. Erhebungsauftrag wurde bis zum Tage der Expedierung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht entsprochen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP, des bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zusammengefassten Verfahrensherganges und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP, des bisherigen im gegenständlichen Erkenntnis zusammengefassten Verfahrensherganges und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten nachzuholen.
Die Ergänzungsbedürftigkeiten ergeben sich aus dem bereits wiedergegebenen Ermittlungsauftrag gem. § 66 (1) AVG.Die Ergänzungsbedürftigkeiten ergeben sich aus dem bereits wiedergegebenen Ermittlungsauftrag gem. Paragraph 66, (1) AVG.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen, indem insbesondere das weitere Ermittlungsergebnis erörtert wird und der die Gelegenheit eingeräumt wird, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Sollten die bisher getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage sich nicht mehr als aktuell erweisen, werden der bP aktuelle Feststellungen zur Kenntnis zu bringen sein.
Sollten sich Änderungen im von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ergeben haben, werden diese ebenfalls zu berücksichtigen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
27.03.2012