TE Vfgh Erkenntnis 1982/6/12 B310/78

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Veröffentlicht am 12.06.1982
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z7
EStG §22 Abs1 Z1
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt

Leitsatz

UStG 1972; EStG 1972; gleichheitswidrige Anwendung des §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972 und des §22 Abs1 Z1 EStG 1972; Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Der Beschwerdeführer ist "Garten- und Landschaftsarchitekt" und befaßt sich nach eigenen Angaben im wesentlichen "mit der Planung von Garten- und Parkanlagen, wie Gestaltung von Sportplätzen und ähnlichem, sowie das Orts- und Landschaftsbild beeinflussenden Bauwerke und Anlagen. Im einzelnen setze sich diese Tätigkeiten aus der Verfassung von Vorentwürfen, Entwürfen von Bepflanzungsplänen, Arbeitswerks- und Einzelzeichnungen, Massen und Kostenrechnungen, Leistungsverzeichnissen, der allgemeinen künstlerischen Oberleitung, und ähnlichem zusammen". Im Rahmen seines Wissens betätige er sich auch als gerichtlich beeideter Sachverständiger.

Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärte der Beschwerdeführer für das gegenständliche Jahr 1974 als solche aus selbständiger Arbeit iS des §22 EStG 1972; im Hinblick auf die Umsatzsteuer beantragte er für einen Großteil seiner Umsätze gemäß §10 Abs2 UStG 1972 den begünstigten Steuersatz von 8 vH.

b) Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte des Beschwerdeführers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb iS des §23 EStG 1972 und veranlagte den Beschwerdeführer zur Gewerbesteuer. Die Umsatzsteuer schrieb das Finanzamt unter Zugrundelegung des (damaligen) Normalsteuersatzes gemäß §10 Abs1 UStG 1972 (in der Stammfassung BGBl. 223/1972) von 16 vH vor.

c) Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Stmk. vom 7. April 1978 wurde die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1974 als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt wird.

Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Der Beschwerdeführer erblickt die Gleichheitswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einerseits in der Nichtanwendung des ermäßigten Steuersatzes von 8 vH gemäß §10 Abs2 UStG 1972 auf seine Tätigkeit als "Gartenarchitekt" und andererseits darin, daß seine aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit iS des §22 Abs1 Z1 EStG 1972 qualifiziert wurden.

b) Unter den Tatbeständen, deren Verwirklichung nach §10 Abs2 UStG 1972 eine Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes bewirkt, sind im vorliegenden Fall zwei, nämlich die Tatbestände der Z7 litc und der Z8 relevant. Gemäß §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972 sind "die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker" und gemäß Z8 dieser Gesetzesbestimmung "die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler" steuerlich begünstigt.

Von den Tatbeständen des §22 Abs1 Z1 EStG 1972 kommen im vorliegenden Fall die Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit, sowie die Einkünfte der Architekten und die Einkünfte aus einer ähnlichen freiberuflichen Tätigkeit in Betracht.

c) Die belangte Behörde hat §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972 und den Tatbestand der Einkünfte der Architekten in §22 Abs1 Z1 EStG 1972 so ausgelegt, daß diesen Bestimmungen zufolge nur die Tätigkeit jener Architekten in den Genuß des begünstigten Umsatzsteuersatzes kommen kann bzw. nur jene Architekten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, denen eine Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz verliehen wurde. Mit der Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers, der unbestrittenermaßen über keine derartige Befugnis verfügte, vielleicht dennoch als Tätigkeit eines Architekten iS der genannten Gesetzesbestimmungen zu qualifizieren sein könnte, hat sie sich dem zufolge nicht beschäftigt.

Im übrigen hat die belangte Behörde die Frage behandelt, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als künstlerische iS des §10 Abs2 Z8 UStG 1972 bzw. §22 Abs1 Z1 EStG 1972 zu qualifizieren ist; sie hat dabei eine derartige Qualifikation verneint.

d) Nach Auffassung des Beschwerdeführers steht die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972 sowie des §22 Abs1 Z1 EStG 1972 mit dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmungen nicht im Einklang. Der Sache nach bringt er vor, daß die genannten Bestimmungen ausdrücklich auf den Inhalt der Tätigkeit und nicht auf den öffentlich-rechtlichen Akt der Verleihung einer besonderen Befugnis abstellten. Wegen der vollkommenen Gleichartigkeit der Tätigkeit und des gleichen Berufsbildes seien diese Gesetzesbestimmungen unabhängig vom Vorliegen einer Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz anzuwenden. Infolge der unbegründeten Annahme, daß es für die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmungen auf die Verleihung einer Befugnis iS des Ziviltechnikergesetzes ankomme, werde diesen Gesetzesstellen zu Unrecht ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde weiters vor, durch die Verweigerung der Anerkennung seiner Tätigkeit als Gartenarchitekt als künstlerisch willkürlich vorgegangen zu sein und auch hiedurch das Gleichheitsrecht verletzt zu haben.

2. a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort zitierte Vorjudikatur).

b) Anders als der VwGH vertritt der VfGH zu §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972 und §22 Abs1 Z1 EStG 1972 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß durch die Anführung der Architekten in diesen Bestimmungen nicht nur ein häufiger und allgemein anerkannter Beruf aus dem Kreise der Ziviltechniker besonders hervorgehoben werde, sondern diese Anführung gegenüber den vom Ziviltechnikergesetz geregelten Berufen eine Erweiterung bedeute. Unter den Begriff "Architekt" iS dieser Bestimmungen sei auch eine freiberufliche Tätigkeit zu subsumieren, die als Architektentätigkeit qualifiziert werden kann, ohne daß der Steuerpflichtige über eine Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz verfüge; so könnten beispielsweise die Tätigkeiten als Innen- oder Gartenarchitekt von §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972 bzw. §22 Abs1 Z1 EStG 1972 mitumfaßt sein (vgl. dazu VfSlg. 7384/1974, 8002/1977, 8239/1978, 8565/1979, zuletzt 9311/1982).

Es ist im abgabenbehördlichen Verfahren unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer seine Tätigkeit freiberuflich ausgeübt hat. Es wäre daher auf Grundlage der eben angeführten Rechtsauffassung des VfGH bei der Bemessung der Umsatzsteuer die Begünstigungsvorschrift des §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972, die für Architekten die Anwendung des Steuersatzes von 8 vH vorsieht, und bei der einkommensteuerrechtlichen Qualifikation der Einkünfte des Beschwerdeführers §22 Abs1 Z1 EStG 1972 in Betracht zu ziehen gewesen.

Wie oben ausgeführt wurde, hat die belangte Behörde jedoch keinerlei Ermittlungstätigkeit zur Klärung der Frage vorgenommen, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Tätigkeit eines Architekten iS der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmungen zu qualifizieren ist. Sie hat sich bei der Prüfung, ob diese Gesetzesbestimmungen anzuwenden sind, auf die Feststellung beschränkt, daß der Beschwerdeführer über keine Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz verfüge und seine Tätigkeit auch den auf Grund einer Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz ausgeübten Tätigkeiten nicht ähnlich sei.

Die belangte Behörde hat somit - von einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes ausgehend - in einem entscheidenden Punkt, nämlich der Frage nach der Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Architekt iS des §10 Abs2 Z7 litc UStG 1972 bzw. §22 Abs1 Z1 EStG 1972 jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Dies stellt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht nur die Verletzung einfachgesetzlicher Verfahrensvorschriften - hier des §115 BAO - dar, sondern greift in die Verfassungssphäre ein (vgl. VfSlg. 8320/1978 sowie insbes. 9311/1982).

c) Der Beschwerdeführer wurde sohin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß untersucht zu werden brauchte, ob der Beschwerdeführer auch in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist.

Schlagworte

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Steuersätze (Umsatzsteuer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B310.1978

Dokumentnummer

JFT_10179388_78B00310_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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