Norm
AVG §71 Abs1Spruch
B2 417.560-2/2011/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Republik Kosovo, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.10.2011 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.10.2011 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Antragsteller stammt aus der nunmehrigen Republik Kosovo, gehört der bosnischen Volksgruppe an und stellte am 25.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seinen kosovarischen Personalausweis vorlegte. Dazu wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt am 25.12.2010 und 30.12.2010 niederschriftlich befragt. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.01.2011, FZ 10 12.117 - BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.1. Der Antragsteller stammt aus der nunmehrigen Republik Kosovo, gehört der bosnischen Volksgruppe an und stellte am 25.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seinen kosovarischen Personalausweis vorlegte. Dazu wurde der Antragsteller vom Bundesasylamt am 25.12.2010 und 30.12.2010 niederschriftlich befragt. Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.01.2011, FZ 10 12.117 - BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt und den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben.
2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, B8 417.560-1/2011/3E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, B8 417.560-1/2011/3E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Zur diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers wurde auf deren Behandelbarkeit im Kosovo hingewiesen. Im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung des Antragstellers wurde auf die rechtmäßig in Österreich aufhältige Tochter und den als Asylwerber in Österreich lebenden Sohn eingegangen.
Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den (damals unvertretenen) Antragsteller am 13.10.2011 in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der unter einem bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Asylgerichtshof einen Antrag "des XXXX auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Möglichkeit, mit einem Schriftsatz weiteres entscheidungserhebliches Tatsachen- und Rechtsvorbringen zu erstatten und weitere entscheidungserhebliche Urkunden vorzulegen".3. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der unter einem bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Asylgerichtshof einen Antrag "des römisch 40 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Möglichkeit, mit einem Schriftsatz weiteres entscheidungserhebliches Tatsachen- und Rechtsvorbringen zu erstatten und weitere entscheidungserhebliche Urkunden vorzulegen".
Verbunden damit war ein Antrag, diesem Rechtsbehelf gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Verbunden damit war ein Antrag, diesem Rechtsbehelf gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller die Möglichkeit versäumt habe, noch vor Entscheidung des Asylgerichtshofes ein weiteres über das Vorbringen in seiner Beschwerde vom 27.01.2011 hinausgehendes Vorbringen zu erstatten, und weitere Urkunden vorzulegen. Der Antragsteller sei "der Überzeugung und im festen Glauben [gewesen], dass über seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden muss" und er dann die Möglichkeit hätte, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten und "alle dafür relevanten weiteren Urkunden vorzulegen". Sein ausdrücklicher Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sei von ihm "dahingehend verstanden worden, dass einem derartigen Antrag auch stattgegeben werden muss, und war es für ihn unvorstellbar, dass über seine Beschwerde einfach schriftlich ohne mündliche Verhandlung entschieden werden darf". Die Richtigkeit dieses Vorbringens sei "bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung indiziert". Es sei nämlich "naheliegend, dass jeder asylrechtliche Beschwerdeführer erwartet, dass über seine Beschwerde mündlich verhandelt wird". Zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 im Glauben gewesen sei, dass aufgrund seiner Beschwerde in jedem Fall eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsse, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe für die Einbringung eines zusätzlichen Schriftsatzes weggefallen seien.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, Zl. 10 12.117-BAT, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der Antragsteller dem Asylgerichtshof den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2011, Zl. 10 12.117-BAT, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der Antragsteller dem Asylgerichtshof den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.
Der Vertreter des Beschwerdeführers begründete den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem nicht vorwerfbaren Irrtum unterlegen sei, es müsse in seinem Verfahren jedenfalls zu einer mündlichen Verhandlung kommen, in der er ein ergänzendes Vorbringen erstatten sowie weitere Beweismittel vorlegen werde können. Im gesamten Beschwerdeverfahren wurde dem Antragsteller keine verfahrensrechtliche Frist gesetzt. Ebenso wenig wurde eine mündliche Verhandlung angesetzt, für die im Übrigen auch keine rechtliche Verpflichtung bestand. Der Antragsteller hat daher im gegenständlichen Verfahren keine Frist (oder eine mündliche Verhandlung) versäumt.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des Antragstellers und seines Vertreters im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit begrifflich nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSlg 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184 u.a.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - was gemäß § 41 Abs. 7 AsylG zulässig war - entschieden. Eine verfahrensrechtliche Frist wurde im Beschwerdeverfahren seitens des Asylgerichtshofes nicht gesetzt und es gibt keinen Hinweis, dass sie in sonst einer Weise entstanden wäre. Auch im gegenständlichen - von einem Rechtsanwalt verfassten - Antrag ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche verfahrensrechtliche Frist im Beschwerdeverfahren der Antragsteller versäumt haben will.Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - was gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG zulässig war - entschieden. Eine verfahrensrechtliche Frist wurde im Beschwerdeverfahren seitens des Asylgerichtshofes nicht gesetzt und es gibt keinen Hinweis, dass sie in sonst einer Weise entstanden wäre. Auch im gegenständlichen - von einem Rechtsanwalt verfassten - Antrag ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche verfahrensrechtliche Frist im Beschwerdeverfahren der Antragsteller versäumt haben will.
Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH konnte somit mangels Entstehens einer Frist auch keine Frist versäumt werden, weshalb eine Wiedereinsetzung (in eine Frist) schon begrifflich nicht möglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristen, Rechtsanschauung des VwGH, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
11.05.2012