TE AsylGH Beschluss 2012/3/12 B2 309154-2/2011

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Veröffentlicht am 12.03.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B2 309.154-2/2011/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Republik Kosovo, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.10.2011 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.10.2011 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Antragsteller stammt aus der nunmehrigen Republik Kosovo, gehört der bosnischen Volksgruppe an und stellte am 27.11.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er einen serbischen Personalausweis und einen serbischen Führerschein sowie eine UNMIK-Geburtsurkunde vorlegte. Der Antragsteller wurde vom Bundesasylamt am 27.11.2006 und 11.12.2006 niederschriftlich befragt. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.01.2007, FZ 06 12.829-EAST Ost, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.1. Der Antragsteller stammt aus der nunmehrigen Republik Kosovo, gehört der bosnischen Volksgruppe an und stellte am 27.11.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er einen serbischen Personalausweis und einen serbischen Führerschein sowie eine UNMIK-Geburtsurkunde vorlegte. Der Antragsteller wurde vom Bundesasylamt am 27.11.2006 und 11.12.2006 niederschriftlich befragt. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.01.2007, FZ 06 12.829-EAST Ost, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 31.08.2011 wurde dem Antragsteller eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG - ausdrücklich auch zur Situation der Bosniaken in der Republik Kosovo sowie zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich - übermittelt und der Antragsteller zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.2. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 31.08.2011 wurde dem Antragsteller eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG - ausdrücklich auch zur Situation der Bosniaken in der Republik Kosovo sowie zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich - übermittelt und der Antragsteller zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Zur Frage seiner Integration in Österreich wurde darin festgehalten:

"Es wurden dem Asylgerichtshof bisher keine Unterlagen vorgelegt, die auf eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich hinweisen würden oder aus welchen sich eine besonders verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben würde."

Abschließend wurde ausgeführt:

"Die Parteien können zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und insbesondere zur Frage der persönlichen Lebensverhältnisse innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben. Im Falle von dem oben angeführten Beweisergebnis widersprechenden Angaben sind entsprechende Unterlagen als Beweismittel (bezüglich Integration insbesondere Sozialversicherungsdatenauszug, Arbeitsbestätigungen, Bestätigungen für absolvierte Deutschkurse und vorhandene Wohnmöglichkeit und andere) dem Asylgerichtshof gemeinsam mit der Stellungnahme vorzulegen.

Die Entscheidung wird auf Grundlage des oben angeführten Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordert."

3. Mit Schreiben vom 14.09.2011 brachte der Antragsteller eine diesbezügliche Stellungnahme ein, in der er erklärte, nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen, sondern hauptsächlich aus politischen und religiösen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege hier, zumal auch seine einzige Schwester mit ihrem Gatten und ihren Kindern in Österreich (XXXX) lebe. Zudem gehe er einer legalen Arbeit nach. Dem Schreiben beigelegt waren unter anderem ein Gewerberegisterauszug (vom 04.05.2010), der Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahre 2010, das Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe A2) vom 18.10.2010 sowie eine Bestätigung und eine Unterstützungserklärung seiner Vermieterin.3. Mit Schreiben vom 14.09.2011 brachte der Antragsteller eine diesbezügliche Stellungnahme ein, in der er erklärte, nicht aus wirtschaftlichen Überlegungen, sondern hauptsächlich aus politischen und religiösen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege hier, zumal auch seine einzige Schwester mit ihrem Gatten und ihren Kindern in Österreich (römisch 40 ) lebe. Zudem gehe er einer legalen Arbeit nach. Dem Schreiben beigelegt waren unter anderem ein Gewerberegisterauszug (vom 04.05.2010), der Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahre 2010, das Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe A2) vom 18.10.2010 sowie eine Bestätigung und eine Unterstützungserklärung seiner Vermieterin.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, B8 309.154-1/2008/6E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011, B8 309.154-1/2008/6E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Im Rahmen der Entscheidung über die Ausweisung des Antragstellers wurde auf die von ihm mit Schreiben vom 14.09.2011 vorgelegten Beweismittel und diesbezüglichen Ausführungen - insbesondere betreffend das Privat- und Familienleben, die Integration und die Berufstätigkeit - eingegangen.

Dieses Erkenntnis ist mit Zustellung an den (damals unvertretenen) Antragsteller am 13.10.2011 in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der unter einem bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Asylgerichtshof einen Antrag "des XXXX auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Möglichkeit, in einem Schriftsatz weiteres entscheidungserhebliches Tatsachen- und Rechtsvorbringen zu erstatten und weitere entscheidungserhebliche Beweismittel vorzulegen".5. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der unter einem bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers dem Asylgerichtshof einen Antrag "des römisch 40 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Möglichkeit, in einem Schriftsatz weiteres entscheidungserhebliches Tatsachen- und Rechtsvorbringen zu erstatten und weitere entscheidungserhebliche Beweismittel vorzulegen".

Verbunden damit war ein Antrag, diesem Rechtsbehelf gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Verbunden damit war ein Antrag, diesem Rechtsbehelf gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe "nicht gewusst - und konnte auch nicht wissen - dass der Asylgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird und es daher darauf ankommt, in dem ihm eingeräumten schriftlichen Parteiengehör alles vorzubringen und vorzulegen, was unter der Warte seiner rechtlichen Interessen für die Entscheidung wesentlich sein kann". Auch habe er nicht gewusst, dass "das Schreiben vom 14.09.2011 und die damit vorgelegten Urkunden nicht ausreichend sind, um eine für eine "Bleiberechtsgewährung" ausreichende Integration in Österreich darzutun". Vielmehr sei er "irrtümlich der Meinung [gewesen], dass auf jeden Fall aufgrund seiner Beschwerde noch eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof stattfinden muss und auch stattfinden wird". Die Richtigkeit dieses Vorbringens sei "bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung indiziert". Es sei nämlich "naheliegend, dass jeder asylrechtliche Beschwerdeführer erwartet, dass über seine Beschwerde mündlich verhandelt wird".

Das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011 habe überdies "keinerlei Hinweis" darauf enthalten, dass die Entscheidung "ohne weitere Verhandlung erlassen werden wird". Um dies zu verdeutlichen, hätte es eines "Warnhinweises" bedurft.

Zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 der Auffassung gewesen sei, dass der Asylgerichtshof auf jeden Fall eine mündliche Verhandlung durchführen werde, das Vorbringen in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 14.09.2011 ausreichend sei, um ein dauerndes Bleiberecht in Österreich erreichen zu können und es nicht notwendig sei, in einem solchen Verfahren einen auf Asylsachen spezialisierten Anwalt beizuziehen, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe für die Einbringung eines zusätzlichen Schriftsatzes weggefallen seien.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem Akteninhalt gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2007, Zl. 06 12.829-EAST Ost, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der Antragsteller dem Asylgerichtshof den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2011 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2007, Zl. 06 12.829-EAST Ost, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 übermittelte der Antragsteller dem Asylgerichtshof den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.

Der Vertreter des Beschwerdeführers begründete den gegenständlichen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer dem nicht vorwerfbaren Irrtum unterlegen sei, es müsse in seinem Verfahren jedenfalls zu einer mündlichen Verhandlung kommen, in der er ein ergänzendes Vorbringen erstatten sowie weitere Beweismittel vorlegen werde können.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs (Schreiben des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011) eine verfahrensrechtliche Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt. Dabei wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung auch ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erlassen werden kann. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2011 zu den übermittelten vorläufigen Feststellungen Stellung genommen. Eine mündliche Verhandlung, für die im Übrigen auch keine rechtliche Verpflichtung bestand, wurde nicht angesetzt. Der Antragsteller hat daher im gegenständlichen Verfahren keine Frist (oder eine mündliche Verhandlung) versäumt.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ausführungen des Antragstellers und seines Vertreters im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.

Der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem oben unter Punkt I.2. vollständig wiedergegebenen Hinweis im Schreiben des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011, der dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner belegt guten Kenntnisse der deutschen Sprache verständlich sein musste.Der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem oben unter Punkt römisch eins.2. vollständig wiedergegebenen Hinweis im Schreiben des Asylgerichtshofes vom 31.08.2011, der dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner belegt guten Kenntnisse der deutschen Sprache verständlich sein musste.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Woche nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.Da der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG mit 01. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde, ist ungeachtet des unpräzisen und im Rahmen der Verweisungsnorm des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz nicht angepassten Wortlautes davon auszugehen, dass über die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn in der Sache der Asylgerichtshof entschieden hat, diesem die Entscheidung zukommt. Ein anderslautendes Verständnis würde entweder dazu führen, dass in derartigen Verfahren über die allfällige Wiederaufnahme (auch eines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) durch das Bundesasylamt zu entschieden wäre oder dass eine Wiederaufnahme nicht stattfände; beides kann dem Gesetzgeber allerdings nicht zugesonnen werden.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit begrifflich nur dann möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (VwSlg 25.11.1991, 91/19/0028; 23.02.1993, 92/07/0177; 16.11.1993, 93/04/0184 u.a.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft; die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).

Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren nach Durchführung eines schriftlichen Parteiengehörs, aber ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - was gemäß § 41 Abs. 7 AsylG zulässig war - entschieden. Eine verfahrensrechtliche Frist wurde im Beschwerdeverfahren seitens des Asylgerichtshofes ausschließlich im Verlauf des schriftlichen Parteiengehörs gesetzt. Der Beschwerdeführer hat binnen dieser Frist eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, der im Übrigen auch nicht zu entnehmen war, dass sie substantiell unvollständig sei. Um eine Verlängerung der Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel wurde nicht ersucht.Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof im Beschwerdeverfahren nach Durchführung eines schriftlichen Parteiengehörs, aber ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - was gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG zulässig war - entschieden. Eine verfahrensrechtliche Frist wurde im Beschwerdeverfahren seitens des Asylgerichtshofes ausschließlich im Verlauf des schriftlichen Parteiengehörs gesetzt. Der Beschwerdeführer hat binnen dieser Frist eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, der im Übrigen auch nicht zu entnehmen war, dass sie substantiell unvollständig sei. Um eine Verlängerung der Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel wurde nicht ersucht.

Im gegenständlichen - von einem Rechtsanwalt verfassten - Antrag ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welche weitere verfahrensrechtliche Frist im Beschwerdeverfahren der Antragsteller versäumt haben will. Die bezeichnete verfahrensrechtliche Frist im Schreiben vom 31.08.2011 wurde vom Beschwerdeführer unbestritten wahrgenommen und es findet sich sonst - insbesondere auch im gegenständlichen Antrag - nicht der geringste Hinweis, dass danach noch eine weitere verfahrensrechtliche Frist entstanden sein könnte. Die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren erfolgte im Übrigen auch erst rund drei Wochen nach Ablauf der - ohnehin wahrgenommenen - Frist.

Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH konnte somit aufgrund der Wahrnehmung der vom Asylgerichtshof gesetzten Frist und mangels Entstehens einer (weiteren) verfahrensrechtlichen Frist auch keine Frist versäumt werden, weshalb eine Wiedereinsetzung (in eine Frist) schon begrifflich nicht möglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Irrtum des Antragstellers hinsichtlich einer (vermeintlich bestehenden) gesetzlichen Verhandlungspflicht in Asylverfahren - auf den der gegenständliche Antrag im Wesentlichen gestützt ist - nicht zur Begründung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG geeignet ist.Nur der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Irrtum des Antragstellers hinsichtlich einer (vermeintlich bestehenden) gesetzlichen Verhandlungspflicht in Asylverfahren - auf den der gegenständliche Antrag im Wesentlichen gestützt ist - nicht zur Begründung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG geeignet ist.

Der in der Verständigung vom 31.08.2011 enthaltene Satz "Die Entscheidung wird auf Grundlage des oben angeführten Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordert." ist jedenfalls unmissverständlich in dem Sinne zu verstehen, dass es vor der Entscheidungsfindung nicht (zwingend) zu einer mündlichen Verhandlung kommen muss. Damit erweist sich die Behauptung des Rechtsanwalts des Antragstellers, dieser Hinweis hätte im genannten Schreiben gefehlt, als offenkundig tatsachenwidrig.

Ebenfalls nicht zur Begründung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG geeignet ist ein möglicher Irrtum eines Asylwerbers darüber, welche Unterlagen oder Vorbringen unter Umständen erfolgversprechend wären oder die irrtümliche Annahme, das erstattete Vorbringen reiche zu einer Erledigung des Verfahrens im Sinne des Antragstellers bereits aus. Auch kann die Tatsache, dass Gerichte oder Behörden inhaltlich anders entscheiden, als sich dies eine Verfahrenspartei wünscht, keinesfalls "unvorhersehbar" sein; dies umso mehr, als die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich bestätigt wurde.Ebenfalls nicht zur Begründung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG geeignet ist ein möglicher Irrtum eines Asylwerbers darüber, welche Unterlagen oder Vorbringen unter Umständen erfolgversprechend wären oder die irrtümliche Annahme, das erstattete Vorbringen reiche zu einer Erledigung des Verfahrens im Sinne des Antragstellers bereits aus. Auch kann die Tatsache, dass Gerichte oder Behörden inhaltlich anders entscheiden, als sich dies eine Verfahrenspartei wünscht, keinesfalls "unvorhersehbar" sein; dies umso mehr, als die erstinstanzliche Entscheidung inhaltlich bestätigt wurde.

Schlagworte

Fristen, Rechtsanschauung des VwGH, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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