Norm
AsylG 2005 §66 Abs1Spruch
E7 419277-2/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des XXXX, StA.römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des römisch 40 , StA.
Irak, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991, idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters des XXXX, StA. Irak, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer über den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters des römisch 40 , StA. Irak, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
Der Antrag wird gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Antragsteller brachte am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2011, FZ. 1007.626-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II) und wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt III).1. Der Antragsteller brachte am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2011, FZ. 1007.626-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
2. Gegen diesen dem Antragsteller am 28.04.2011 rechtskonform zugestellten Bescheid hat dieser fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und zugleich einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 AsylG gestellt.2. Gegen diesen dem Antragsteller am 28.04.2011 rechtskonform zugestellten Bescheid hat dieser fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und zugleich einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, AsylG gestellt.
3. Mit Beschluß des Asylgerichtshofs vom 26.05.2011, Zl. E7 419.277-1/2011-5Z, wurde dem Antragsteller gemäß § 66 AsylG 2005 eine dort namentlich genannte Rechtsberaterin beigegeben.3. Mit Beschluß des Asylgerichtshofs vom 26.05.2011, Zl. E7 419.277-1/2011-5Z, wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 eine dort namentlich genannte Rechtsberaterin beigegeben.
Dieser Beschluß wurde der Rechtsberaterin zu eigenen Handen mit 30.05.2011 sowie dem Antragsteller durch Hinterlegung beim Postamt mit 31.05.2011 rechtskonform zugestellt.
4. Mit Schriftsatz vom 17.02.2012, einlangend beim Asylgerichtshof am 22.02.2012, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich bzw. in eventu einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters. Darüber hinaus regte er die Vorlage einer dort näher dargestellten Rechtsfrage an den EuGH zur Auslegung der sogen. Asylverfahrens-Richtlinie Nr. 2005/85/EG im Hinblick auf dessen Art. 15 an.4. Mit Schriftsatz vom 17.02.2012, einlangend beim Asylgerichtshof am 22.02.2012, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich bzw. in eventu einen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters. Darüber hinaus regte er die Vorlage einer dort näher dargestellten Rechtsfrage an den EuGH zur Auslegung der sogen. Asylverfahrens-Richtlinie Nr. 2005/85/EG im Hinblick auf dessen Artikel 15, an.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurde ausgeführt, dem Antragsteller sei zwar vom AsylGH mit 26.05.2011 ein Rechtsberater beigegeben worden. Zwischenzeitig sei für die Ausführung dieser Beratungsleistungen nach § 66 AsylG aber nicht mehr jene Trägerorganisation, für welche die seinerzeit bestellte Rechtsberaterin tätig war, zuständig, sondern seien andere namentlich genannte Organisationen damit beauftragt.Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurde ausgeführt, dem Antragsteller sei zwar vom AsylGH mit 26.05.2011 ein Rechtsberater beigegeben worden. Zwischenzeitig sei für die Ausführung dieser Beratungsleistungen nach Paragraph 66, AsylG aber nicht mehr jene Trägerorganisation, für welche die seinerzeit bestellte Rechtsberaterin tätig war, zuständig, sondern seien andere namentlich genannte Organisationen damit beauftragt.
Im Zuge eines Beratungsgesprächs bei einer Beratungseinrichtung am 17.02.2012 habe er erstmals davon Kenntnis erlangt, dass er gemäß § 66 iVm § 75 Abs. 16 AsylG idgF einen (weiteren) Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bis längstens zum 31.10.2011 hätte stellen können. Dieser Beigabe bedürfe er "mangels finanzieller Mittel für eine entgeltliche Rechtsberatung" sowie "angesichts der ihm drohenden Gefahr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wie auch der Komplexität des Asyl- und Fremdenrechts".Im Zuge eines Beratungsgesprächs bei einer Beratungseinrichtung am 17.02.2012 habe er erstmals davon Kenntnis erlangt, dass er gemäß Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, AsylG idgF einen (weiteren) Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bis längstens zum 31.10.2011 hätte stellen können. Dieser Beigabe bedürfe er "mangels finanzieller Mittel für eine entgeltliche Rechtsberatung" sowie "angesichts der ihm drohenden Gefahr bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wie auch der Komplexität des Asyl- und Fremdenrechts".
Die unverschuldete Unkenntnis dieser gesetzlichen Bestimmungen stelle bei Vorliegen der sonstige Voraussetzungen (erg.: gemäß § 71 AVG) einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar.Die unverschuldete Unkenntnis dieser gesetzlichen Bestimmungen stelle bei Vorliegen der sonstige Voraussetzungen (erg.: gemäß Paragraph 71, AVG) einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Zugleich wurde die "versäumte Verfahrenshandlung" in Form eines Antrags auf Beigabe eines Rechtsberaters "nachgeholt".
5. Unter einem stellte der Antragsteller in eventu für den Fall der Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung einen neuen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters, den er alleine auf die Bestimmungen des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 (kurz: Asylverfahrensrichtlinie) stützte, zumal seiner Ansicht nach die Umsetzung dieser Bestimmung in Form der §§ 66 und 75 Abs. 16 AsylG 2005 nicht richtlinienkonform erfolgt sei und daher diese Bestimmung unmittelbar zu Gunsten des Antragstellers anwendbar sei.5. Unter einem stellte der Antragsteller in eventu für den Fall der Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung einen neuen Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters, den er alleine auf die Bestimmungen des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 (kurz: Asylverfahrensrichtlinie) stützte, zumal seiner Ansicht nach die Umsetzung dieser Bestimmung in Form der Paragraphen 66 und 75 Absatz 16, AsylG 2005 nicht richtlinienkonform erfolgt sei und daher diese Bestimmung unmittelbar zu Gunsten des Antragstellers anwendbar sei.
6. Zuletzt regte er für den Fall der Unklarheit über die Auslegung dieser Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie die Vorlage dieser Rechtsfrage an den EuGH zur Vorabentscheidung an.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 30.12.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011) anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
3. Der bisherige Verfahrensverlauf wie oben wiedergegeben ergibt sich aus dem Akteninhalt, der auch im Hinblick auf die Ausführungen des Antragstellers im gg. Begehren unstrittig ist.
Glaubhaft dargelegt wurde vom Antragsteller auch, dass er am 17.02.2012 auf die dargestellte Weise vom Inhalt der Bestimmungen der §§ 66 iVm 75 Abs. 16 AsylG Kenntnis erlangte.Glaubhaft dargelegt wurde vom Antragsteller auch, dass er am 17.02.2012 auf die dargestellte Weise vom Inhalt der Bestimmungen der Paragraphen 66, in Verbindung mit 75 Absatz 16, AsylG Kenntnis erlangte.
4. Rechtlich folgt:
4.1. Der Antragsteller brachte in Übereinstimmung mit dem aktenkundigen Verfahrensverlauf vor, ihm sei zwar auf seinen Antrag hin bereits mit Beschluß des AsylGH vom 26.05.2011 gemäß §§ 66 AsylG ein Rechtsberater beigegeben worden, wovon er auch Kenntnis erlangte. Der § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idgF hätte ihm aber die Möglichkeit der neuerlichen Antragstellung, dies allerdings nur bis zum 31.10.2011 gegeben, wobei er diese Frist mangels Kenntnis versäumt habe, weshalb er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehre.4.1. Der Antragsteller brachte in Übereinstimmung mit dem aktenkundigen Verfahrensverlauf vor, ihm sei zwar auf seinen Antrag hin bereits mit Beschluß des AsylGH vom 26.05.2011 gemäß Paragraphen 66, AsylG ein Rechtsberater beigegeben worden, wovon er auch Kenntnis erlangte. Der Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 idgF hätte ihm aber die Möglichkeit der neuerlichen Antragstellung, dies allerdings nur bis zum 31.10.2011 gegeben, wobei er diese Frist mangels Kenntnis versäumt habe, weshalb er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehre.
Für dieses Begehren fehlt es dem Antragsteller allerdings aus folgenden Gründen an den Grundvoraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG:Für dieses Begehren fehlt es dem Antragsteller allerdings aus folgenden Gründen an den Grundvoraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG:
Der betreffende, mit 01.07.2011 in Kraft getretene § 75 Abs. 16 AsylG gibt einem Asylwerber, dessen Beschwerdeverfahren (nach dem AsylG 2005 wie auch nach dem AsylG 1997) vor dem Asylgerichtshof am 30.09.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 die Möglichkeit das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG beim AsylGH zu beantragen. Für alle am 30.09.2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren, die nach dem 01.10.2011 dort entschieden werden, gilt gemäß § 75 Abs. 15 AsylG der § 66 AsylG. Diese Übergangsbestimmungen ergänzen somit die Grundbestimmung des § 66 AsylG, der in seinem Abs. 1 vorsieht, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH gegen Bescheide des Bundesasylamtes (mit Ausnahme von Folgeanträgen) dem Asylwerber ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist, worüber er mit Verfahrensanordnung zu informieren ist. Der § 66 in der neuen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011 trat mit 01.10.2011 in Kraft.Der betreffende, mit 01.07.2011 in Kraft getretene Paragraph 75, Absatz 16, AsylG gibt einem Asylwerber, dessen Beschwerdeverfahren (nach dem AsylG 2005 wie auch nach dem AsylG 1997) vor dem Asylgerichtshof am 30.09.2011 anhängig ist, bis spätestens 31.10.2011 die Möglichkeit das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG beim AsylGH zu beantragen. Für alle am 30.09.2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren, die nach dem 01.10.2011 dort entschieden werden, gilt gemäß Paragraph 75, Absatz 15, AsylG der Paragraph 66, AsylG. Diese Übergangsbestimmungen ergänzen somit die Grundbestimmung des Paragraph 66, AsylG, der in seinem Absatz eins, vorsieht, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem AsylGH gegen Bescheide des Bundesasylamtes (mit Ausnahme von Folgeanträgen) dem Asylwerber ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist, worüber er mit Verfahrensanordnung zu informieren ist. Der Paragraph 66, in der neuen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, trat mit 01.10.2011 in Kraft.
Sinngemäß sollte demnach die zitierte Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 16 AsylG insbesondere jenen Beschwerdeführern einen Zugang zur Rechtsberatung gewährleisten, deren Verfahren schon am 30.09.2011 beim AsylGH anhängig waren, aber noch keinen Rechtsberater erhalten hatten, wofür eine einmonatige Frist vorgesehen wurde. Demgegenüber wurde schon vor dem 01.07.2011 in allen beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren amtswegig ebenfalls ein Rechtsberater beigegeben, wovon letztlich auch der Antragsteller profitierte, indem ihm am 26.05.2011 eine Rechtsberaterin zugeteilt wurde.Sinngemäß sollte demnach die zitierte Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG insbesondere jenen Beschwerdeführern einen Zugang zur Rechtsberatung gewährleisten, deren Verfahren schon am 30.09.2011 beim AsylGH anhängig waren, aber noch keinen Rechtsberater erhalten hatten, wofür eine einmonatige Frist vorgesehen wurde. Demgegenüber wurde schon vor dem 01.07.2011 in allen beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren amtswegig ebenfalls ein Rechtsberater beigegeben, wovon letztlich auch der Antragsteller profitierte, indem ihm am 26.05.2011 eine Rechtsberaterin zugeteilt wurde.
Dass der BF im Gefolge der Beigabe seiner Rechtsberaterin, die im Übrigen bis 31.12.2011 diesbezüglich in einem aufrechten Vertragsverhältnis stand, keine aktenkundigen Verfahrensschritte setzte, ändert nichts an der Tatsache, dass er zu dieser Beratungsleistung Zugang hatte. In seinem gg. Antrag hat er auch nichts dazu vorgebracht, dass ihm dieser Zugang im Gefolge der Zuteilung verwehrt gewesen wäre. Neben der aktenkundigen Zustellung des Bestellungsbeschlusses liefert den Beweis für den Zugang zur Beratungsleistung auch die Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, dem zufolge der BF an jener Zustelladresse, an die der Bestellungsbeschluß gerichtet war, seit 11.03.2011 bis 08.12.2011 aufrecht gemeldet war.
Daraus ist zu folgern, dass er also zum einen als ein bereits mit einer Rechtsberaterin bedachter Beschwerdeführer an sich nicht unter die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 16 AsylG fiel, weswegen er schon nicht mit Recht argumentieren konnte, eine verfahrensrechtliche Frist, die zu seinen Gunsten bestanden habe, versäumt zu haben, und dass er zum anderen schon keinen Rechtsnachteil iSd § 71 Abs. 1 AVG erlitten haben kann, zumal ihm ja bereits mit Zustellung des Beschlusses des AsylGH vom 26.05.2001 jenes Instrumentarium zur Verfügung gestanden war, dessen Beigabe zu begehren er versäumt haben will.Daraus ist zu folgern, dass er also zum einen als ein bereits mit einer Rechtsberaterin bedachter Beschwerdeführer an sich nicht unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 16, AsylG fiel, weswegen er schon nicht mit Recht argumentieren konnte, eine verfahrensrechtliche Frist, die zu seinen Gunsten bestanden habe, versäumt zu haben, und dass er zum anderen schon keinen Rechtsnachteil iSd Paragraph 71, Absatz eins, AVG erlitten haben kann, zumal ihm ja bereits mit Zustellung des Beschlusses des AsylGH vom 26.05.2001 jenes Instrumentarium zur Verfügung gestanden war, dessen Beigabe zu begehren er versäumt haben will.
Mangels Legitimation dazu war daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
4.2. Im Hinblick auf den Eventualantrag des Antragstellers auf Beigabe eines Rechtsberaters gestützt auf Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG ist gleichfalls darauf zu verweisen, dass dem BF bereits mit Beschluß des AsylGH vom 26.05.2011 ein Rechtsberater beigegeben wurde, er damit jedenfalls in den Folgemonaten uneingeschränkten und effizienten Zugang zu dieser kostenlosen Beratungsleistung hatte.4.2. Im Hinblick auf den Eventualantrag des Antragstellers auf Beigabe eines Rechtsberaters gestützt auf Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG ist gleichfalls darauf zu verweisen, dass dem BF bereits mit Beschluß des AsylGH vom 26.05.2011 ein Rechtsberater beigegeben wurde, er damit jedenfalls in den Folgemonaten uneingeschränkten und effizienten Zugang zu dieser kostenlosen Beratungsleistung hatte.
Die Argumentation des Antragstellers in seinem Eventualantrag geht damit ebenfalls ins Leere, soweit er nämlich auf die Abs. 3 und 5 des Art. 15 der Richtlinie verweisend vermeint, in seinem Fall hätten die entsprechenden Bestimmungen des AsylG 2005 ihn in "willkürlicher Weise" bzw. in einer nicht mit der Richtlinie zu vereinbarenden Weise vom Zugang zur Rechtsberatung ausgeschlossen. Dass dies nicht der Fall gewesen sein kann, ergibt sich schlüssig aus dem oben dargelegten Sachverhalt.Die Argumentation des Antragstellers in seinem Eventualantrag geht damit ebenfalls ins Leere, soweit er nämlich auf die Absatz 3 und 5 des Artikel 15, der Richtlinie verweisend vermeint, in seinem Fall hätten die entsprechenden Bestimmungen des AsylG 2005 ihn in "willkürlicher Weise" bzw. in einer nicht mit der Richtlinie zu vereinbarenden Weise vom Zugang zur Rechtsberatung ausgeschlossen. Dass dies nicht der Fall gewesen sein kann, ergibt sich schlüssig aus dem oben dargelegten Sachverhalt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass weder das AsylG 2005 noch die Richtlinie 2005/85/EG ein wiederholtes Antragsrecht einräumen wollen, sofern ein Asylwerber aus eigenem Gutdünken die ihm zuvor zur Verfügung gestellte Rechtsberatung nicht in Anspruch genommen hat, wie dies beim Antragsteller über viele Monate hinweg der Fall war.
In Anbetracht dessen war auch der Eventualantrag mangels Legitimation zurückzuweisen.
4.3. Aufgrund des im vorigen Absatz Gesagten war auch eine eventuelle Vorlage der vom Antragsteller formulierten Rechtsfrage an den EuGH zur Vorabentscheidung obsolet.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristen, Rechtsberater, Übergangsbestimmungen, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
16.04.2012