TE Vfgh Beschluss 2006/6/7 B672/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
VfGG §19 Abs3 Z3
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung und gewerberechtliche Genehmigung nach Eigentumsübertragung und Erklärung des neuen Liegenschaftseigentümers, an der Beschwerdesache nicht festhalten zu wollen

Spruch

              Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I.              1.1. Mit Bescheid vom 23. September 2005, BHBL-II-1302-2005/0105, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem Bewilligungswerber die naturschutzrechtliche Bewilligung, Baubewilligung und gewerberechtliche Genehmigung für den Umbau eines Stallgebäudes zur Errichtung eines Kioskbetriebes auf Grundstück Nr. 1379, GB Fontanella. Der gegen die erteilte Baubewilligung und gewerberechtliche Genehmigung erhobenen Berufung des ursprünglichen Beschwerdeführers gab der UVS Vorarlberg mit Erkenntnis vom 10. März 2006, Z UVS-318-014/E8-2005, Z UVS-414-023/E8-2005, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.römisch eins. 1.1. Mit Bescheid vom 23. September 2005, BHBL-II-1302-2005/0105, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bludenz dem Bewilligungswerber die naturschutzrechtliche Bewilligung, Baubewilligung und gewerberechtliche Genehmigung für den Umbau eines Stallgebäudes zur Errichtung eines Kioskbetriebes auf Grundstück Nr. 1379, GB Fontanella. Der gegen die erteilte Baubewilligung und gewerberechtliche Genehmigung erhobenen Berufung des ursprünglichen Beschwerdeführers gab der UVS Vorarlberg mit Erkenntnis vom 10. März 2006, Z UVS-318-014/E8-2005, Z UVS-414-023/E8-2005, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

              1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der der ursprüngliche Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet.

              1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

              2.1. Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 beantragte der Bewilligungswerber die Einstellung des Verfahrens, weil der ursprüngliche Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer der Grundstücke Nr. 1387/2, 1387/1, 1384/1, 1384/2, 1382 und 1383 auf EZ 14, KG Fontanella, sei.

              2.2. Im selben Schreiben gab der neue Liegenschaftseigentümer die Erklärung ab, an der Beschwerdesache nicht festhalten zu wollen. Dem Schreiben war ein Grundbuchsauszug beigelegt, aus dem das Eigentum des neuen Eigentümers an den genannten Grundstücken hervorging.

II.              1. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erforderliche Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden sein kann, mithin, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt. Davon kann beim ursprünglichen Beschwerdeführer jedoch seit der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken, die seine Nachbarstellung begründet haben, nicht mehr gesprochen werden (vgl. VfSlg. 16.696/2002).römisch zwei. 1. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung erforderliche Beschwerdelegitimation nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden sein kann, mithin, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre berühren, der Bescheid also subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt. Davon kann beim ursprünglichen Beschwerdeführer jedoch seit der Übertragung des Eigentums an den Grundstücken, die seine Nachbarstellung begründet haben, nicht mehr gesprochen werden vergleiche VfSlg. 16.696/2002).

              Das Erkenntnis der belangten Behörde beruht auf der aus dem Eigentum an Nachbargrundstücken abgeleiteten Parteistellung des ursprünglichen Beschwerdeführers. Die aus solchen Bescheiden abzuleitenden Rechte und Pflichten sind "dinglicher Natur" (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 2003, Rz 1164, 1166, 1168 ff). Das bedeutet für die Beschwerdesache, dass die Bescheidwirkungen nicht mehr den ursprünglichen Beschwerdeführer sondern ausschließlich den nunmehrigen Liegenschaftseigentümer treffen, der Bescheid also die Rechtssphäre des Voreigentümers nicht mehr berührt. Für das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus, dass die prozessualen Rechte nicht mehr dem ursprünglichen Beschwerdeführer sondern dessen Rechtsnachfolger im Grundeigentum zukommen. Der neue Liegenschaftseigentümer ist befugt, den Rechtsstreit in der gegebenen Verfahrenslage als Beschwerdeführer fortzusetzen (vgl. VfSlg. 13.728/1994). Ob es hiezu - im Hinblick auf die angeordnete sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der ZPO (§35 Abs1 VfGG) - einer besonderen Prozesshandlung des neuen Grundstückseigentümers bedürfte oder ob dessen Eintritt in das Verfahren ex lege anzunehmen wäre, kann dahinstehen, da die abgegebene Erklärung des neuen Eigentümers, an der beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesache des Voreigentümers nicht festhalten zu wollen, im ersten Fall als Weigerung, in das Verfahren einzutreten, im zweiten Fall aber als Zurückziehung der Beschwerde zu werten wäre (VfSlg. 9423/1982, 16.676/2002). Das Erkenntnis der belangten Behörde beruht auf der aus dem Eigentum an Nachbargrundstücken abgeleiteten Parteistellung des ursprünglichen Beschwerdeführers. Die aus solchen Bescheiden abzuleitenden Rechte und Pflichten sind "dinglicher Natur" vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 2003, Rz 1164, 1166, 1168 ff). Das bedeutet für die Beschwerdesache, dass die Bescheidwirkungen nicht mehr den ursprünglichen Beschwerdeführer sondern ausschließlich den nunmehrigen Liegenschaftseigentümer treffen, der Bescheid also die Rechtssphäre des Voreigentümers nicht mehr berührt. Für das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus, dass die prozessualen Rechte nicht mehr dem ursprünglichen Beschwerdeführer sondern dessen Rechtsnachfolger im Grundeigentum zukommen. Der neue Liegenschaftseigentümer ist befugt, den Rechtsstreit in der gegebenen Verfahrenslage als Beschwerdeführer fortzusetzen vergleiche VfSlg. 13.728/1994). Ob es hiezu - im Hinblick auf die angeordnete sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der ZPO (§35 Abs1 VfGG) - einer besonderen Prozesshandlung des neuen Grundstückseigentümers bedürfte oder ob dessen Eintritt in das Verfahren ex lege anzunehmen wäre, kann dahinstehen, da die abgegebene Erklärung des neuen Eigentümers, an der beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesache des Voreigentümers nicht festhalten zu wollen, im ersten Fall als Weigerung, in das Verfahren einzutreten, im zweiten Fall aber als Zurückziehung der Beschwerde zu werten wäre (VfSlg. 9423/1982, 16.676/2002).

              Das Verfahren war daher einzustellen.

              2. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Legitimation, Nachbarrechte, Parteistellung, Rechtsnachfolger, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B672.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten