Norm
AVG §71Spruch
C12 422.058-3/2011/3E
C12 422.058-2/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden des Herrn XXXX, StA. INDIEN, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, FZ. 11 09.533-BAT, wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 1991/51 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011, FZ. 11 09.533-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 1991/51 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, FZ. 11 09.533-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, FZ. 11 09.533-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 25.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Person gab er vor dem Bundesasylamt an, dass er der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre und ledig sei. Sein Vater sei bereits 2004 verstorben, seine Mutter etwa 65 Jahre alt. Er habe von 1983 bis 1993 die Grundschule besucht und im Anschluss daran bis 2010 als Elektriker gearbeitet. Bis zuletzt habe er in seinem Heimatort in Punjab gelebt.
2. Am 25.08.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Bundespolizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er gesund sei und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Zu seinem Fluchtweg gab er an, dass er am 28.06.2011 von Delhi nach Istanbul geflogen sei, wo er die nächsten zehn Tage auf die weitere Reise gewartet habe. Anschließend sei er in Kastenwägen auf unbekanntem Weg nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er seit fünf Jahren einen Grundstücksstreit mit seinen Brüdern habe. Diese hielten ein ihm rechtmäßig gehörendes Grundstück besetzt. Fünf Mal sei er von seinen Brüdern angegriffen worden, einmal habe ein Bruder versucht ihn zu vergiften. Als ihm jemand erzählt habe, dass seine Brüder ihn umbringen wollten, habe er Indien verlassen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Sein Reiseziel sei irgendein Land in Europa gewesen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass seine Brüder ihn umbringen würden.
3. Am 31.08.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er nach einer entsprechenden rechtlich Belehrung an, dass er gesund sei und an keinen Krankheiten leide. Bei der Einvernahme am 25.08.2011 habe er alles richtig angegeben, es sei ihm aber nichts rückübersetzt worden. Nachdem ihm das Einvernahmeprotokoll von der Dolmetscherin neuerlich zur Kenntnis gebracht wurde, bestätigte er, dass alles richtig sei. Ergänzend brachte er vor, dass er noch drei Brüder habe, mit welchen er ebenfalls zerstritten sei. Auch sie würden ihn umbringen wollen. Er besitze keine Personendokumente. Seinen Reisepass, mit welchem er in die Türkei geflogen sei, habe ihm der Schlepper abgenommen. Der Reisepass sei auf seinen Namen ausgestellt gewesen. Er sei Inder und gehöre der Volksgruppe der Saini an. Sein Religionsbekenntnis sei Sikh. Er habe bis zuletzt in seinem namentlich genannten Heimatdorf im Bezirk Ropadh, im Punjab gelebt und sei dort Elektriker gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er nach dem Tod seines Vaters von seinem Bruder seinen Anteil an einem Grundstück verlangt habe. Der habe sich geweigert und im Gegenzug angeboten, dass er ihm anstelle des Grundstücks Geld geben würde. In den letzten vier, fünf Jahren sei er von seinen Brüdern oft verprügelt worden. Zuletzt hätten sie sogar versucht, ihn zu vergiften. Der Giftanschlag habe im dritten oder vierten Monat des Jahres 2011 stattgefunden. Der Vater sei bereits vor ca. sechs oder sieben Jahren verstorben. Seine Mutter wohne bei seinen Brüdern und höre deshalb mehr auf diese. Sie habe zwar versucht zu vermitteln, aber seine Brüder hätten nicht auf sie gehört. Auf Rückfrage gab er an, dass er zwar im gleichen Haus wohne, aber sein eigenes Zimmer habe. Die Probleme mit seinen Brüdern hätten vor fünf Jahren begonnen und eskaliert sei die Sache, nachdem sie versucht hätten, ihn zu vergiften. Daraufhin habe er den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen.
Auf Aufforderung, die Situation mit seinen Brüdern in den letzten Jahren näher zu beschreiben, gab er an, dass er als Elektriker gearbeitet und sich selbst erhalten habe. Seine Brüder hätten ihn vier oder fünf Mal verprügelt. Sowohl der Dorfrat als auch die Verwandten hätten versucht, in der Sache zu schlichten, damit sie sich wieder versöhnen. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, sondern habe sich mit seinem Problem an den Dorfrat gewandt. Durch die Prügel sei er nicht ernsthaft verletzt worden. Auf Aufforderung, den Giftanschlag näher zu schildern, brachte er lediglich folgendes vor: "Wir haben gemeinsam gegessen und in meiner Gemüsebrühe war Gift drinnen." Seine Mutter habe den älteren Bruder gefragt, was das solle. Aber keiner habe auf das geachtet, was sie gesagt habe. Sein Vater habe das Grundstück in seinem Testament in fünf Teile geteilt, aber seine Brüder würden ihm seinen Anteil nicht geben wollen. Auf die Frage, ob ein Testament vorliege, gab er abweichend von seiner vorhergehenden Antwort an, dass sein Vater kein Testament gemacht habe und sie sich nach seinem Tod selbst entschlossen hätten, dass das Grundstück in fünf Teile geteilt werde. Seine Mutter habe auch einen Anteil bekommen. Auf Vorhalt, dass es in Indien in jedem Dorf eine Person gäbe, welche Grundstückstreitigkeiten regeln würde, antwortete er, dass das Grundstück rechtlich gesehen ihm gehöre. Aber was sollte diese Person machen, wenn seine Brüder ihm seinen Anteil nicht geben würden. Der zuständige Mann im Dorf könne nicht eingreifen, weil das Grundstück sowieso ihm gehören würde. Dagegen, dass seine Brüder nicht teilen wollen, könne er nichts machen. Auf die Frage, was der Dorfrat nach dem Giftanschlag unternommen habe, antwortete er, dass er sich mit dieser Angelegenheit nicht an diesen gewandt habe. Auf die Frage, ob er sich deswegen wenigstens an die Polizei gewandt habe, antwortete er, dass die Polizei bestechlich sei und er gewusst habe, dass seine Brüder diese auch bestechen würden. Deshalb habe er sich nicht an die Polizei gewandt. Nachdem er die Gemüsebrühe gegessen hätte, habe er alles wieder erbrochen. Er sei daraufhin beim Arzt gewesen. Dieser habe aber nicht festgestellt, dass er vergiftet worden sei, darauf sei der Beschwerdeführer selbst gekommen, weil er erbrochen habe und ihm schwindlig gewesen sei. Der Arzt habe ihm Salzwasser gegeben, daraufhin habe er noch mehr erbrochen. Am Abend sei es ihm dann wieder besser gegangen.
Drei, vier Monate später habe er Indien verlassen. In der Zwischenzeit habe er sich in seinem Heimatort ein anderes Zimmer gemietet. Bis zu seiner Ausreise habe er weder mit seinen Brüdern noch mit seiner Mutter Kontakt gehabt. Seine Angehörigen hätten nicht gewusst, wo er gewohnt habe, weil er sie nicht über die neue Adresse informiert habe. Auf die Frage, ob es im Hinblick auf die Größe Indiens und des Fehlens eines Meldesystems für ihn nicht möglich gewesen sei, in eine andere Gegend Indiens zu ziehen, antwortete er, dass er sein Grundstück nicht zurücklassen könne.
Er sei nicht vorbestraft und auch nie in Haft gewesen. Mit den indischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Auf die Frage, ob er mit der von ihm angegebenen hohen Geldsumme, welcher er für seine Ausreise bezahlt habe, nicht irgendwo in Indien ein neues Leben hätte beginnen hätte können, antwortete er, dass er ohne sein Grundstück nicht überleben hätte können. Auf Vorhalt, dass er bereits zuvor als Elektriker ohne Nutzung seines Grundstück in Indien leben habe können, antwortete er, dass dies richtig sei, aber es sei schwer, ohne Grundstücke in Indien zu leben. Bei seiner Rückkehr sei sein Leben wegen seiner Brüder in Gefahr. In Österreich habe er keine sozialen Bindungen. Er besuche keine Kurse und sei nicht Mitglied in irgendeinem Verein oder einer sozialen Organisation. Er spreche nicht Deutsch und gehe keiner Arbeit nach. Nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls gab er an, dass alles richtig sei und er keine Einwendungen machen wolle.
4. Mit Bescheid vom 02.09.2011 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Antrag bezüglich der Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.4. Mit Bescheid vom 02.09.2011 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen, der Antrag bezüglich der Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Indien. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. So sei nicht nachvollziehbar, dass er die angeblichen Schikanen und Angriffe seiner Brüder jahrelang ertragen und nicht einmal den angeblichen Vergiftungsversuch angezeigt habe. Auch sein Erklärungsversuch, dass er in einer anderen Region Indiens ohne sein Grundstück nicht überleben hätte können, sei vor dem Hintergrund des Umstandes, dass er zwischenzeitlich sogar aus Indien ausgereist sei und sich nun sehr weit entfernt von seinem Heimatland aufhalte, nicht nachvollziehbar. Denn auch mit seiner Ausreise habe er eigentlich nichts anderes getan, als sein Grundstück in Indien zurückzulassen und seine Brüder hätten damit schließlich ihr ursprüngliches Ziel erreicht, nämlich den Beschwerdeführer "auszuschalten". Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht an die Polizeibehörden gewandt habe. Darüber hinaus habe er selbst angegeben, dass er sich nach den angeblichen Giftanschlag noch mehrere Monate ohne weiteren Kontakt mit seinen Brüdern in seinem Heimatdorf aufgehalten habe. Auch dieser Umstand lasse darauf schließen, dass sein Leben in Indien nicht mehr in Gefahr sei. Eine behördliche Verfolgung liege nach seinen eigenen Angaben nicht vor. Selbst wenn man tatsächlich von einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch Dritte ausgehen würde, wäre in seinem Fall die grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates gegeben. Dass er im Falle eines Wohnsitzwechsels innerhalb seines Heimatlandes überall gefunden werden könnte, sei im Hinblick auf die Größe des Landes nicht nachvollziehbar. Es liege daher jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Insbesondere mit der hohen Geldsumme, welche er nach eigenen Angaben für die Reise ausgegeben habe, sei es für ihn als Elektriker jedenfalls möglich gewesen, auch ohne sein Grundstück überall in Indien einen Neuanfang zu starten. Zu Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass aufgrund seiner Aussagen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland Gefahr laufen würde, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte habe noch ein Familienleben führe. Es gäbe auch keine weiteren Personen in Österreich, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Er besuche keine Schulen oder Kurse, spreche nicht Deutsch und gehe hier keiner Arbeit nach. Im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderer Grad an Integration erreicht worden sei.Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Indien. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. So sei nicht nachvollziehbar, dass er die angeblichen Schikanen und Angriffe seiner Brüder jahrelang ertragen und nicht einmal den angeblichen Vergiftungsversuch angezeigt habe. Auch sein Erklärungsversuch, dass er in einer anderen Region Indiens ohne sein Grundstück nicht überleben hätte können, sei vor dem Hintergrund des Umstandes, dass er zwischenzeitlich sogar aus Indien ausgereist sei und sich nun sehr weit entfernt von seinem Heimatland aufhalte, nicht nachvollziehbar. Denn auch mit seiner Ausreise habe er eigentlich nichts anderes getan, als sein Grundstück in Indien zurückzulassen und seine Brüder hätten damit schließlich ihr ursprüngliches Ziel erreicht, nämlich den Beschwerdeführer "auszuschalten". Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht an die Polizeibehörden gewandt habe. Darüber hinaus habe er selbst angegeben, dass er sich nach den angeblichen Giftanschlag noch mehrere Monate ohne weiteren Kontakt mit seinen Brüdern in seinem Heimatdorf aufgehalten habe. Auch dieser Umstand lasse darauf schließen, dass sein Leben in Indien nicht mehr in Gefahr sei. Eine behördliche Verfolgung liege nach seinen eigenen Angaben nicht vor. Selbst wenn man tatsächlich von einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch Dritte ausgehen würde, wäre in seinem Fall die grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates gegeben. Dass er im Falle eines Wohnsitzwechsels innerhalb seines Heimatlandes überall gefunden werden könnte, sei im Hinblick auf die Größe des Landes nicht nachvollziehbar. Es liege daher jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Insbesondere mit der hohen Geldsumme, welche er nach eigenen Angaben für die Reise ausgegeben habe, sei es für ihn als Elektriker jedenfalls möglich gewesen, auch ohne sein Grundstück überall in Indien einen Neuanfang zu starten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass aufgrund seiner Aussagen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland Gefahr laufen würde, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Verwandte habe noch ein Familienleben führe. Es gäbe auch keine weiteren Personen in Österreich, zu welchen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Er besuche keine Schulen oder Kurse, spreche nicht Deutsch und gehe hier keiner Arbeit nach. Im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderer Grad an Integration erreicht worden sei.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2011 nachweislich am Sitz der Behörde persönlich ausgefolgt.
5. Mit Schreiben vom 20.09.2011 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gemäß § 71 AVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 ein.5. Mit Schreiben vom 20.09.2011 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gemäß Paragraph 71, AVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 ein.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer der negative Asylbescheid zwar am 02.09.2011 persönlich ausgehängt worden sei, er jedoch nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden sei, dass es sich dabei bereits um den Asylbescheid handeln würde und ihm eine Beschwerdefrist von zwei Wochen zugestanden wäre. Er habe sich gedacht, dass es sich dabei lediglich um ein Einvernahmeprotokoll handeln würde. Der Bescheid sei ihm nämlich gleichzeitig mit vielen "darüberliegenden" anderen Schreiben der Behörde überreicht worden. Darüber hinaus sei er keine rechtsunkundige Person. Aus diesem Grund sei sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt, da er bei der Übernahme des Bescheides nicht ausreichend über den Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sei. Erst am 19.09.2011 sei er von einem Freund auf den negativen Asylbescheid aufmerksam gemacht worden. Als er dann mit all seinen Schreiben eine Rechtsberatungsstelle habe aufsuchen wollen, habe diese nicht mehr geöffnet gehabt und es sei ihm erst nach dem Wochenende möglich gewesen einen Termin zu bekommen. Dort sei er dann zum ersten Mal mit der Tatsache, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen worden und bereits Rechtsverlust eingetreten sei, in Kenntnis gesetzt worden.
Gegen den negativen Asylbescheid erhebe er deshalb Beschwerde, weil die belangte Behörde zu Unrecht von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen sei. Der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden und das Verfahren deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet. Aus diesem Grund sei die Behörde auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen. Eine ausführliche Begründung seiner Beschwerde werde er im allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren einbringen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.09.2011 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen habe können, dass er tatsächlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einzuhalten. Seine Einvernahme sei am 31.08.2011 durchgeführt und ihm unmittelbar im Anschluss daran eine Kopie des Einvernahmeprotokolls übergeben worden. Bei dieser Einvernahme sei er darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sich im Falle der Übernahme eines negativen Asylbescheides ehestens mit einem Flüchtlingsberater ins Einvernehmen setzen sollte, damit ihm eine fachkundige Person bei der Einbringung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof helfen könne. Entgegen seiner nunmehrigen Darstellung sei ihm am 02.09.2011 im Rahmen der Zustellung ausschließlich der Bescheid ausgefolgt worden. Darüber hinaus seien Spruch und Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides zusätzlich in seiner Muttersprache Punjabi enthalten gewesen, weshalb er aufgrund seiner Schulbildung auch als rechtsunkundige Person in der Lage gewesen wäre, den Bescheid als solchen zu erkennen. Im Übrigen bedürfe es für die Einbringung einer Beschwerde nicht notwendigerweise eines Rechtsberaters oder fremder Unterstützung. Da er jedenfalls in der Lage gewesen sei, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu lesen, wäre es ihm auf einfache Art und Weise möglich gewesen, eine kurze Beschwerde zu verfassen und diese an das Bundesasylamt zu schicken. Bei Aufwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt wäre er damit jedenfalls in der Lage gewesen, sich rechtszeitig über den Inhalt des Bescheides zu informieren und eine Beschwerde einzubringen.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2011 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.09.2011 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen habe können, dass er tatsächlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde einzuhalten. Seine Einvernahme sei am 31.08.2011 durchgeführt und ihm unmittelbar im Anschluss daran eine Kopie des Einvernahmeprotokolls übergeben worden. Bei dieser Einvernahme sei er darüber hinaus ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sich im Falle der Übernahme eines negativen Asylbescheides ehestens mit einem Flüchtlingsberater ins Einvernehmen setzen sollte, damit ihm eine fachkundige Person bei der Einbringung einer Beschwerde an den Asylgerichtshof helfen könne. Entgegen seiner nunmehrigen Darstellung sei ihm am 02.09.2011 im Rahmen der Zustellung ausschließlich der Bescheid ausgefolgt worden. Darüber hinaus seien Spruch und Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides zusätzlich in seiner Muttersprache Punjabi enthalten gewesen, weshalb er aufgrund seiner Schulbildung auch als rechtsunkundige Person in der Lage gewesen wäre, den Bescheid als solchen zu erkennen. Im Übrigen bedürfe es für die Einbringung einer Beschwerde nicht notwendigerweise eines Rechtsberaters oder fremder Unterstützung. Da er jedenfalls in der Lage gewesen sei, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu lesen, wäre es ihm auf einfache Art und Weise möglich gewesen, eine kurze Beschwerde zu verfassen und diese an das Bundesasylamt zu schicken. Bei Aufwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt wäre er damit jedenfalls in der Lage gewesen, sich rechtszeitig über den Inhalt des Bescheides zu informieren und eine Beschwerde einzubringen.
Der Bescheid vom 29.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.10.2011 persönlich zugestellt.
7. Mit Schreiben vom 18.10.2011 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 29.09.2011 binnen offener Frist rechtszeitig eine Beschwerde ein. Die Begründung enthält lediglich eine Wiederholung der Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 02.11.2011 wurden die Beschwerden dem Asylgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
A. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
2. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass ihm der Bescheid vom 02.09.2011 zwar noch am selben Tag in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgehändigt worden sei, dass er aber nicht erkannt habe, dass es sich dabei um einen Bescheid handeln würde, da ihm gleichzeitig mehrere Unterlagen übergeben worden seien. Er habe daher angenommen, dass es sich lediglich um eine Kopie des Einvernahmeprotokolls handeln würde. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung sei deshalb gerechtfertigt, weil er als rechtsunkundige Person bei der Übergabe des Bescheides nicht ausreichend über den Inhalt in Kenntnis gesetzt worden sei.
Damit ist es dem Beschwerdeführer jedoch auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert gewesen wäre und ihn daran kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde.
Wie das Bundesasylamt diesem Vorbringen in der Begründung des Bescheides vom 29.09.2011 zu Recht entgegengehalten hat, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 30.08.2011 ausdrücklich nahegelegt, binnen zwei Wochen und am besten unmittelbar nach Übernahme des Bescheides einen Flüchtlingsberater aufzusuchen, welcher ihm beim Verfassen einer Beschwerde behilflich sein würde. Danach würde das Verfahren beim Asylgerichtshof fortgesetzt werden. Diese Belehrung wurde im Einvernahmeprotokoll vom 30.08.2011 ebenso protokolliert, wie der Hinweis, dass beabsichtigt sei, dem Beschwerdeführer am 02.09.2011 einen Bescheid auszuhändigen. Wie dem Einvernahmeprotokoll weiters zu entnehmen ist, wurde dessen Inhalt dem Beschwerdeführer zur Gänze rückübersetzt. Dem Beschwerdeführer musste daher spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein, dass er in absehbarer Zeit mit der Zustellung einer schriftlichen Entscheidung über seinen Asylantrag zu rechnen habe und dass die Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen solchen an eine Frist gebunden ist.
Der Beschwerdeführer erschien schließlich am 02.09.2011 (und damit drei Tage nach dieser Einvernahme) ladungsgemäß in den Amtsräumen des Bundesasylamtes. Nach den im Akt aufliegenden Unterlagen wurden ihm an diesem Tag lediglich der negative Asylbescheid und eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise ausgefolgt. Vor dem Hintergrund dieser Unterlagen ist das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Missverständnis nicht nachvollziehbar, da nicht nur der Bescheid eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache des Beschwerdeführers aufweist, sondern ihm auch eine entsprechende Übersetzung der Information über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben wurde, worin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass mit Bescheid des Bundesasylamtes eine Ausweisung erlassen worden sei, welche durchsetzbar werde, wenn der Beschwerdeführer nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dagegen eine Beschwerde einbringe.
In Anbetracht dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bereits am 02.09.2011 unmissverständlich klar sein musste, dass ihm soeben eine bescheidmäßige Erledigung seines Asylantrages übergeben worden war und dass für eine allenfalls beabsichtigte Fortführung des Verfahrens vor dem Asylgerichtshofes die rechtzeitige Einbringung einer Beschwerde notwendig ist. Und für den in Anbetracht der konkreten Umstände nur schwer vorstellbaren Fall, dass er tatsächlich nicht erkannt haben sollte, dass sich ein Bescheid unter den ihm ausgefolgten Unterlagen befunden hat, wäre die Ursache dafür weder in einer mangelnden Rechtskundigkeit des Beschwerdeführers noch einer unzureichenden Aufklärung durch die Behörde zu suchen, da er alle notwendigen Informationen, abgefasst in einer für ihn verständlichen Sprache, in Händen hielt. Er hat nach eigenen Angaben zehn Jahre lang die Schule besucht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er allenfalls Analphabet wäre, was er im Übrigen auch selbst nie behauptet hat. Ein solcher Irrtum wäre dementsprechend dem Beschwerdeführer selbst als auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen, da einem Asylwerber mit den persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers zumindest ein derartiges Maß an Sorgfalt und Vorsicht zuzumuten ist, dass er sich mit schriftlichen und teilweise in seine Muttersprache übersetzten Unterlagen, die ihm von der Behörde übergeben werden, unverzüglich entsprechend auseinander setzt, insbesondere dann, wenn ihm eine bescheidmäßige Erledigung des Verfahrens bereits angekündigt wurde.
Da im gegenständlichen Fall jedenfalls kein minderer Grad des Versehens vorliegt und damit der Beschwerdeführer die Versäumung der gesetzlichen Beschwerdefrist wegen grober Fahrlässigkeit selbst zu verantworten hat, hat das Bundesasylamt zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG nicht vorliegen, und folgerichtig den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen.Da im gegenständlichen Fall jedenfalls kein minderer Grad des Versehens vorliegt und damit der Beschwerdeführer die Versäumung der gesetzlichen Beschwerdefrist wegen grober Fahrlässigkeit selbst zu verantworten hat, hat das Bundesasylamt zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht vorliegen, und folgerichtig den Antrag auf Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.
B. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz sowie gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien:
1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tab persönlich in den Amtsräumen der Behörde rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 16.09.2011. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung am 20.09.2011 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Bundesasylamt eingebracht. Da - wie oben unter Punkt II.A ausgeführt - auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen wurde, ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 als verspätet zurückzuweisen.2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tab persönlich in den Amtsräumen der Behörde rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 16.09.2011. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung am 20.09.2011 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Bundesasylamt eingebracht. Da - wie oben unter Punkt römisch zwei.A ausgeführt - auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen wurde, ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011 als verspätet zurückzuweisen.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt ist.
Schlagworte
Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
17.04.2012